Aiways unterzeichnet starke Partnerschaft
<p>Die neue Partnerschaft zwischen Aiways, Anbieter von Mobilitätslösungen aus Shanghai (CN), und Arval Deutschland bildet ein starkes Bündnis für den Ausbau des Gewerbekunden- und Flottengeschäfts. Vorerst startet das Angebot in Deutschland.</p>
Nach seiner erfolgreichen Markteinführung in Europa hat Aiways nun die Weichen für eine geringere Einstiegshürde für Privatkunden und die Steigerung des Gewerbe- und Flottenkundenanteils an den Verkäufen des Aiways U5 SUV gestellt.
Die neue Kooperation mit Arval Deutschland als einem der führenden Anbieter für Full-Service-Leasing und neue Mobilitätslösungen bietet digitale und maßgeschneiderte Services, die ab dem dritten Quartal über Arval und den Vertriebspartner Euronics abgewickelt werden. Die Kunden können dabei neben dem Fahrzeugleasing auch verschiedene Dienstleistungs- und Technik-Services bis hin zum Full-Service-Leasing buchen. Das Angebot startet in Deutschland, für die weiteren europäischen Märkte befinden sich ähnliche Lösungen derzeit in Planung.
Individuelle Angebote für jeden Mobilitätsbedarf
Um für jeden Bedarf die passende Mobilitätslösung maßschneidern zu können, hat Aiways gemeinsam mit Arval Deutschland die Entwicklung einer intelligenten IT-Infrastruktur gestartet, auf die jeder Vertriebspartner in Echtzeit zugreifen kann. Von der Anfrage bis zur Bewilligung läuft der gesamte Prozess digital ab, was für schnelle Reaktions- und Bearbeitungszeiten sorgt. Neben der Laufzeit des Vertrages können auch die Fahrleistung und die Service-Bausteine individuell angepasst werden, damit jedes Angebot perfekt auf den jeweiligen Mobilitätsbedarf passt.
Planungssicherheit und Kostentransparenz
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Ausgabe 1/2024
Neben einem konkurrenzfähigen Angebot sorgt das neue Leasing-Programm zusätzlich für hohe Planungssicherheit und volle Kostentransparenz durch die Festschreibung der Leasingrate und die Übernahme des Restwertrisikos. Für viele Kunden war der Unsicherheitsfaktor "Wiederverkauf" bisher ein Hemmnis für den Einstieg in die Elektromobilität. Mit der neuen starken Partnerschaft und der Risikoübernahme seitens des Leasinggebers wollen Aiways und Arval Deutschland diesen Kunden einen einfachen und kalkulierbaren Umstieg auf Elektromobilität ermöglichen.
Leasing-Angebot unterstützt wachsende Modellpalette
Angesichts des schwierigen Umfelds ist Dr. Alexander Klose, Executive Vice President of Overseas Operations bei Aiways, sehr zufrieden mit dem Markthochlauf in Europa: "Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck unsere Bestellungen ab. Allein für unsere europäischen Märkte liegen uns über 10.000 Bestellungen vor, die wir noch in diesem Jahr ausliefern wollen. Parallel dazu läuft bereits die Vorserien-Produktion unseres neuen Aiways U6, der ebenfalls noch in 2022 auf den Markt kommen wird. Gerade mit Blick auf unser wachsendes Modellprogramm ist ein Leasing-Angebot für unsere Kunden sehr wichtig. Denn mit Blick auf die marktüblichen Leasinganteile von gut 70 Prozent an den Gesamtverkäufen bietet sich für uns hier ein sehr gutes Wachstumspotenzial. Wir sind deshalb froh, mit Arval Deutschland, einen arrivierten Partner an unserer Seite zu haben."
Christian Schüßler, Director Strategic Partnerships von Arval: “Ich freue mich sehr über die Kooperation mit Aiways. Diese steht ganz im Einklang mit der Strategie von Arval, das angebotene Vertriebsmodell durch Partnerschaften mit Fahrzeug-Herstellern zu erweitern und nachhaltige Mobilitätsangebote zu entwickeln. Wir sehen bei Aiways ein großes Potenzial im Bereich Elektromobilität.”
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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