„Freikaufen“ vom Fahrverbot?

<p> Aktuelle Rechtsprechung zum Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen Gründen</p>

„Freikaufen“ vom Fahrverbot?

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„Freikaufen“ vom Fahrverbot?

Die Verhängung eines Fahrverbots wegen Verkehrsverstößen trifft den betroffenen Autofahrer meist sehr viel schwerwiegender, als die daneben verhängte Geldbuße, denn im heutigen Geschäftsleben wird Mobilität großgeschrieben und der Autofahrer ist daher ebenso beruflich wie auch privat auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Kann von der Fahrerlaubnis wegen eines Fahrverbots aber zeitweise kein Gebrauch gemacht werden, sind entgangene Geschäfte bis hin zur Existenzgefährdung an der Tagesordnung – denn mitunter droht sogar der Jobverlust. In so manchem Fuhrpark hält sich deshalb das hartnäckige Gerücht, man könne sich bei Verhängung eines Fahrverbots wegen eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes von diesem Fahrverbot „freikaufen“, indem man einfach eine erhöhte Geldbuße bezahlt. Was ist dran an diesem Gerücht – und gibt es so etwas wie das „Freikaufen“ vom Fahrverbot tatsächlich?

Grundlagen zum Regelfahrverbot 
Die Anordnung eines Fahrverbots folgt aus § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zur Verhängung eines Regelfahrverbots schreibt § 4 der Bußgeldkatalog- Verordnung (BKatV) vor, dass bei Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs.1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel dann in Betracht kommt, wenn bestimmte Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht werden. Gesetzliche Anordnungsgrundlage für ein Fahrverbot ist also das Straßenverkehrsgesetz, das insoweit durch § 4 BKatV nur konkretisiert wird. Nach der Intention des Gesetzgebers hat das Fahrverbot in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt.

Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt beim Fahrverbot die Fahrerlaubnis, also die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, in ihrem rechtlichen Bestand unberührt. Dem Fahrerlaubnisinhaber wird insoweit untersagt, hiervon für den Zeitraum des verhängten Fahrverbots Gebrauch zu machen. Das bedeutet, dass Zuwiderhandlungen gegen das Fahrverbot als Vergehen gem. § 21 Abs.1 Nr.1 StVG als „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Betroffen sind vor allem Raser und Drängler, das Fahren unter Einfluss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sowie sonstige gefährliche Fahrweisen, die mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachbeschädigungen verbunden sind. Objektiv beschreiben die Tatbestände, für die § 4 Abs.1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und der Tabelle des Bußgeldkatalogs das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und Gefahr tragend sind. Die Erfüllung einer der in § 4 BKatV genannten Tatbestände indiziert das Vorliegen einer „groben“ oder „beharrlichen“ Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs.1 Satz 1 StVG und damit zugleich die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung eines Fahrverbots.

So kommt ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 BKatV immer in Betracht 
• bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Nrn. 9.1–9.3; 11.1–11.3 BKatV i.V.m. Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV);

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• bei Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt (Nrn. 12.5.3, 12.5.4, 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV), beziehungsweise bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes beträgt (Nrn. 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV);

• bei Überholen an unübersichtlichen Stellen im Überholverbot mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (Nrn. 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 BKatV) beziehungsweise bei Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen auf der durchgehenden Fahrbahn (Nr. 83.3 BKatV);

• bei unzulässigem Überholen an Bahnübergängen (Nr. 89a.2 BKatV);

• bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung oder bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens (Nrn. 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 BKatV);

• bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr und Voreintragung im Verkehrszentralregister (Nr. 152.1 BKatV);

• beim Überfahren eines geschlossenen Bahnübergangs (Nr. 244 BkatV) oder

• bei Teilnahme an einem unzulässigen Kraftfahrzeugrennen (Nr. 248 BKatV).

Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist nach § 4 Abs. 2 BKatV seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Ferner ist nach § 4 Abs. 3 BKatV bei Verstößen gegen die 0,5-Promillegrenze des § 24a StVG ebenfalls ein Fahrverbot anzuordnen, in der Regel mit der in den Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer von ein bis drei Monaten.

Ausnahmsweises Absehen vom Regelfahrverbot: § 4 Abs. 4 BKatV 
Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden. In diesem Fall soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

Damit wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass die Verhängung eines Fahrverbots stets verhältnismäßig und angemessen sein muss. Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann sowohl bei Verneinung eines Regelfalles als auch bei dessen Unangemessenheit abgesehen werden.

Erhebliche Härten oder die Summierung der für sich allein genommen durchschnittlichen und gewöhnlichen Umstände können ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Beispielhaft seien hier eine nur geringfügige Überschreitung des „Regelbereichs“ des Bußgeldkatalogs, fehlende Voreintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister, eine bereits länger zurückliegende Tat ohne weitere Auffälligkeiten, ein geringes Verkehrsaufkommen zur Tatzeit (beispielsweise nachts), Fehlen von Fußgängern oder der autobahnähnliche Ausbau einer innerörtlichen Straße.

Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen Gründen 
Zwar spielen in der Praxis auf Seite des Betroffenen die negativen beruflichen Folgen eines Fahrverbots bei Beurteilung der Angemessenheit meist die übergeordnete Rolle. Allerdings ist aber auch nicht zu verkennen, dass negative berufliche Folgen nicht per se stets Anlass dazu geben müssen, ausnahmsweise vom Fahrverbot abzusehen. Denn das Fahrverbot trifft grundsätzlich alle Fahrzeugführer vorhersehbar und in gleicher Weise.

Von einer Ausnahme, die Anlass gibt, vom Fahrverbot abzusehen, ist erst zu sprechen, wenn die vom Gesetzgeber beabsichtigte Denkzettelfunktion über das Ziel hinausschießt und die Folgen im konkreten Einzelfall für den Betroffenen zu unzumutbaren Härten wie einer Existenzgefährdung führen. Erst dann kann von einer Unverhältnismäßigkeit beziehungsweise Unangemessenheit des Fahrverbots die Rede sein. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG kommt daher unbeschadet der Gültigkeit des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht, oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12).

In der Rechtsprechung wird bei der Frage der Existenzgefährdung des Betroffenen differenziert, ob es sich um einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter oder aber um einen Selbstständigen beziehungsweise Freiberufler handelt.

So wird eine Existenzgefährdung beim abhängig beschäftigten Mitarbeiter angenommen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes als Folge des Fahrverbots droht. Bei Berufskraftfahrern oder abhängig Beschäftigten, die wie ein Busfahrer zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann unter angemessener Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen werden.

Die Existenzgefährdung stellt sich bei Freiberuflern und Selbstständigen in vergleichbarer Weise dar: Hier ist dann vom Fahrverbot abzusehen, wenn durch seine Verhängung eine ernste Gefahr für den Betrieb oder den Unternehmensfortbestand begründet würde. Allerdings gilt dies nur dann, wenn diese Gefahren nicht mit anderweitigen zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. So stellte schon das OLG Hamm (Beschluss vom 02.12.2003, Az. 4 Ss OWi 719/03) fest, dass von der Verhängung eines verwirkten Regelfahrverbots wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nur bei einer Gefährdung der beruflichen Existenz abgesehen werden könne. Hat der vorgeahndete Betroffene (hier ein Versicherungsmakler) jedoch bereits ein Fahrverbot überstanden, ist nicht einsichtig, weshalb ein erneutes Fahrverbot eine Existenzgefährdung sein kann. Für die Darlegung der Existenzgefährdung reicht also keineswegs eine pauschale Behauptung.

In den letzten Jahren ist im Bereich der beruflichen Ausnahmegründe jedoch eine spürbare Verschärfung der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. Soweit ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen für angemessen erachtet wird, reicht hierzu noch längst nicht jeder berufliche Nachteil aus. Es muss insbesondere geprüft werden, ob eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die gegebenenfalls im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, vorliegt.

So muss der Betroffene seine Behauptung, dass ihm durch ein Fahrverbot berufliche Nachteile drohen, zumindest durch Vorlage eines Arbeitgeberschreibens belegen, aus dem konkret hervorgeht, dass der Mitarbeiter für den Fall der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Ein bloßer Hinweis darauf, der Arbeitgeber habe sich „irgendwie vorbehalten, wegen eines Fahrverbots über eine Kündigung nachzudenken“, reicht also nicht aus. Es muss vielmehr ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt werden, aus dem sich eindeutig ergibt, dass das Fahrverbot sicher zu einer Kündigung führen wird. Hat ein betroffener Außendienstmitarbeiter ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, das die Mitteilung enthält, dass der Betroffene im Falle der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliert, hat er damit zureichend Anknüpfungstatsachen im vorgenannten Sinne vorgebracht. Darüber hinaus belegen muss er die geltend gemachte Gefährdung seines Arbeitsplatzes nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 3 Ss OWi 2/2011, 3 Ss OWi 2/11).

Erst dann muss die Behörde beziehungsweise das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflichten diesen Vortrag auf eine eventuell vorliegende unzumutbare Härte in Gestalt eines drohenden Arbeitsplatzverlustes oder einer Existenzgefährdung überprüfen. Die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Sicht dürfen nämlich bei der Verhängung des Fahrverbots nicht unberücksichtigt bleiben. Bußgeldstelle und Richter müssen in den Gründen ihrer Entscheidung erkennen lassen, dass sie sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob der mit der Verhängung des Regelfahrverbots beabsichtigte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße erreicht werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2013, Az. III-1 RBs 152/13, 1 RBs 152/13). Allerdings sind Behörde und Gericht im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht keineswegs gehalten, die privaten und beruflichen Konsequenzen dieser Maßregel zu ergründen, wenn lediglich pauschale Einwände gegen die Maßregel vorgetragen werden (KG Berlin, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 3 Ws (B) 71/12, 3 Ws (B) 71/12 - 162 Ss 310/11).

Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung 
Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Insbesondere eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten Art ist, wenn der Betroffene über ein geregeltes Einkommen verfügt, als zumutbar anzusehen. Dabei steht einer Verweisung des Betroffenen auf die Inanspruchnahme von Urlaub einer für diese Zeit bereits gebuchten Urlaubsflugreise nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011, Az. III-3 RBs 337/11, 3 RBs 337/11).

Soweit wirtschaftlich möglich und zumutbar, müssen Selbstständige und Freiberufler nach der Rechtsprechung eine Hilfskraft als Fahrer zur Überbrückung eines einmonatigen Fahrverbots einstellen. Als Angestellter besteht diese Möglichkeit aber nicht, sodass eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden muss, aus der sich ergibt, dass während der Zeit der Abgeltung des Fahrverbots kein Urlaub genommen werden kann und dass bei Aufrechterhaltung des Fahrverbots deswegen ein Arbeitsplatzverlust droht. Wer seinen Arbeitgeber nicht um eine entsprechende Bescheinigung bitten mag, kann ansonsten auch seinen Arbeitsvertrag vorlegen, wenn sich hieraus ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Tätigkeit zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

Im Falle von überdurchschnittlichen Einkünften bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen für die Anstellung eines Fahrers im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010, Az. III-3 RBs 120/10, 3 RBs 120/10), weshalb nicht vom Fahrverbot abzusehen ist. Auch der Umstand, dass jeden Tag Kundentermine in einer Entfernung von bis zu 50 Kilometern wahrgenommen werden müssen, reicht für sich nicht aus (OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2012, Az. 1 RBs 242/12, III-1 RBs 242/12).

Eine Entscheidung, aus der nicht hervorgeht, dass dem als freiberuflicher Architekt tätigen Betroffenen bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen (Abstimmung der beruflichen Termine mit Beginn des Fahrverbots, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis, Beschäftigung eines Fahrers) ein Ausgleich etwaiger beruflicher Härten nicht möglich oder zumutbar ist, genügt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen beim Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012, Az. III-3 RBs 19/12, 3 RBs 19/12).

Von der Verhängung des an sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehenen Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einmonatiges Fahrverbot die Existenz des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene als selbstständiger Fliesenleger aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation bereits staatliche Hilfe (Hartz IV) in Anspruch nehmen muss und auf jeden Auftrag angewiesen ist und er sein Fahrzeug auch zwingend für den Transport der Baumaterialien benötigt (AG Strausberg, Urteil vom 03.01.2012, Az. 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11), 14 OWi 113/11).

Wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Fahrverbot angesichts der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen mit seiner Firma, für die er von Baustelle zu Baustelle zu fahren hat, sowie der Notwendigkeit, sein sechsjähriges an Arthritis chronisch erkranktes Kind zur Physiotherapie zu fahren, nicht unbedingt erforderlich. Auch wenn die Lage des Betroffenen mit einem Netto-Monatsertrag zwischen 600 und 700 Euro schwierig ist, hat angesichts der vorhandenen vier Voreintragungen die Geldbuße nicht weniger als 250 Euro , aber auch nicht mehr zu betragen (AG Borna, Urteil vom 28.09.2011, Az. 6 OWi 151 Js 30642/11).

Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts ist die Ahndung mit einer spürbar erhöhten Geldbuße von 400 Euro ausreichend. Von der Verhängung eines Fahrverbots ist abzusehen, wenn der Betroffene (hier: Angewiesensein des betroffenen Tierarztes mit einer sogenannten Fahrpraxis für Pferde auf die Fahrerlaubnis) im Falle eines Fahrverbots mit erheblichen beruflichen Nachteilen rechnen müsste (AG Walsrode, Urteil vom 23.11.2010, Az. 5 OWi 345 Js 30073/10 (461/10), 5 OWi 461/10).

Wenn ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen (hier: alleiniger Betreiber einer Kfz-Werkstatt ohne Angestellte) existenzvernichtend sein könnte und dies eine unverhältnismäßige Folge zu einer einmaligen – wenn auch erheblichen – fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung wäre, kommt ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung (hier: Verdopplung) der Geldbuße in Betracht (AG Gießen, Urteil vom 04.06.2012, Az. 5202 OWi 107 Js 11549/12).

Befindet sich ein Arbeitsloser in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung und ist er für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Fahrerlaubnis angewiesen, kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden (AG Wuppertal, Urteil vom 08.04.2011, Az. 26 OWi 267/10, 26 OWi 623 Js 1901/10 - 267/10).

Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sogenannten Augenblicksversagens, regelmäßig aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.07.2012, Az. 3 Ss OWi 944/12).

Eine Ausnahme von einem nach §§ 24a Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV verwirkten Regelfahrverbot kann nicht damit begründet werden, dass die in § 24a Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte für die bußgeldbewehrte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten wurden (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12).

Was ist im Falle eines drohenden oder verhängten Regelfahrverbots zu tun? 
Es ist anzuraten, es nach Möglichkeit erst gar nicht zur Festsetzung eines Fahrverbots im Bußgelbescheid kommen zu lassen, sondern schon im Rahmen der Anhörung den Kontakt zur Bußgeldstelle zu suchen, um den Versuch zu unternehmen, dass gegen eine Erhöhung der Geldbuße von dem eigentlich auszusprechenden Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen wird. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen, der differenzierten und immer restriktiver werdenden Rechtsprechung zu Fahrverboten und zu den Ausnahmen durch Absehen vom Regelfahrverbot kann nur davon abgeraten werden, sich ohne fachkundige Hilfe womöglich im Anhörungs- oder Einspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde oder vor Gericht um „Kopf und Kragen“ zu reden. Hier ist der Betroffene bei einem drohenden oder im Bußgeldbescheid bereits angeordneten Fahrverbot gut beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Erstberatung über die weiteren Möglichkeiten bei einem Rechtsanwalt für Verkehrs- und/oder Strafrecht kann hier klarere Perspektiven schaffen.

Selbst dann, wenn das Kind sprichwörtlich bereits in den Brunnen gefallen ist und keine Möglichkeit mehr besteht, ein Fahrverbot aufheben zu lassen, kann zumindest ein gewisser Handlungsspielraum gesichert und der Zeitpunkt der Führerscheinabgabe geplant und gegebenenfalls im Einspruchsverfahren zeitlich gesteuert werden. Denn das Fahrverbot wird erst mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Die Verbotsfrist wird deshalb erst ab dem Tage der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung gerechnet. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird hingegen gem. § 25 Abs.5 StVG ein Vermerk auf der Fahrerlaubnis angebracht, denn ein EU-Führerschein oder ein sonstiger ausländischer Führerschein wird nicht amtlich verwahrt, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Nach Eintragung des Fahrverbots müssen diese zurückgegeben werden, weil sie im Ausland ungeachtet des „deutschen Fahrverbots“ weiterhin benutzbar bleiben.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

Autor

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus Lohmar berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz-Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

Rechtsprechung

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Das Gericht nimmt die Schätzung des Normalpreises anhand des arithmetischen Mittels zwischen den in der Fraunhofer-Liste und den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Preisen vor. Die Schätzung anhand nur einer der beiden Tabellen ist jedoch grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, weil die Schadensschätzung im Ermessen des Tatrichters steht.

Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens ist ein pauschaler Aufschlag von 20% vorzunehmen, weil der Autovermieter die im Zusammenhang damit anfallenden und weder in der Schwacke-Liste noch in der Fraunhofer-Liste hinreichend berücksichtigten Zusatzkosten regelmäßig an den Mieter weitergibt.

Besteht für das eigene Fahrzeug des Mieters keine Vollkaskoversicherung, kann er die Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens nur ersetzt verlangen, wenn er während der Mietzeit einem im Vergleich zu seinem eigenen Fahrzeug erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn er ein Fahrzeug angemietet hat, das neuer als sein eigenes ist. LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, Az. 23 S 287/12

Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette 
Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 24.09.2013 entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet verworfen.

Der Pkw eines rumänischen Herstellers des 35 Jahre alten Betroffenen aus Dortmund war Ende Januar 2013 im nördlichen Stadtgebiet von Dortmund geparkt, im Bereich einer Umweltzone, die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahren werden darf. Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40 Euro.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass der Betroffene zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug des Betroffenen habe nur mit einer gültigen Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen. Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen, weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe. Eine derartige Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfe. Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme an dem Verkehr in der Umweltzone teil. Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste. Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen. OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, Az. 1 RBs 135/13 (rechtskräftig; Pressemitteilung des Gerichts)

Unverhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung 
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unverhältnismäßig sein.

Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu wertenden Verkehrsverstoßes und dem angefochtenen Bescheid gut 19 Monate und zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens und der Fahrtenbuchanordnung gut 16 Monate liegen.

Es ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit/ Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dieses ist aber vorliegend, da zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu wertenden Verkehrsverstoßes und dem angefochtenen Bescheid gut 19 Monate und zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens und der Fahrtenbuchanordnung gut 16 Monate liegen, (noch) nicht der Fall. Der zeitliche Abstand hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was der Senat in vergleichbaren Konstellationen als (noch) verhältnismäßig angesehen hat. Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden). Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013, Az. 12 LA 156/12

Regel- oder Differenzbesteuerung bei fiktiver Schadensberechnung für Luxusfahrzeug 
Will der Geschädigte auf Basis einer fiktiven Ersatzbeschaffung abrechnen, erhält er nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand. Ist in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) enthalten, ist diese abzuziehen, weil der Geschädigte diese nur beanspruchen kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Für die Frage, ob bei der fiktiven Schadensermittlung von einer Regel- oder Differenzbesteuerung auszugehen ist, ist auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen. Fahrzeuge des Luxussegments werden auf dem Markt überwiegend regelbesteuert erworben.
Der Geschädigte rechnet zulässigerweise auf Grundlage des vom Privatgutachter ermittelten Wiederbeschaffungswerts fiktiv ab. Will der Geschädigte auf Basis einer fiktiven Ersatzbeschaffung abrechnen, erhält er nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand. Ist in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) enthalten, ist diese abzuziehen, weil der Geschädigte diese nur beanspruchen kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Entgegen der Ansicht des Geschädigten ist im vorliegenden Fall nicht von dem vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen und hiervon ein Differenzsteuerbetrag von zwei bis drei Prozent abzuziehen. Der Sachverständige hat den Netto- Wiederbeschaffungswert ermittelt und angegeben. Dass der Sachverständige den Wert falsch ermittelt hat, hat der Geschädigte nicht vorgetragen. Für die Frage, ob bei der fiktiven Schadensermittlung von einer Regel- oder Differenzbesteuerung auszugehen ist, ist auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen. Hierbei handelte es sich um ein Fahrzeug des Luxussegments. Fahrzeuge des Luxussegments werden auf dem Markt überwiegend regelbesteuert erworben. Der Senat hat daher auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Wertermittlung des Privatgutachters des Geschädigten. OLG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. I-16

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Recht

Ausschluss der Haftung bei Auffahren auf das eigene Kraftfahrzeug

<p>Fährt der Geschädigte mit einem Kraftfahrzeug eines Dritten im Kreuzungsbereich auf sein vorausfahrendes (eigenes) Kraftfahrzeug auf, als dieses wegen eines trotz Rotlicht vor ihm querend-abbiegenden Fahrzeugs automatisch erfolgreich notgebremst wird, ist der Geschädigte im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Dritten tätig und damit eine Haftung des Dritten nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten ausgeschlossen.</p>

Recht

Ausreichende Ermittlungen bei Fahrtenbuchauflage

<p>Wirkt der Fahrzeughalter an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht hinreichend mit, ist die Polizei nicht verpflichtet, bei ihm erneut vorstellig zu werden.</p>

Ausgewählte Artikel

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Relevanter Flottenmarkt 2011 mit 719.450 Einheiten 16,9 Prozent über dem Vorjahr

<p> Im Dezember 2011 steigerten sich die Neuzulassungen im Relevanten Flottenmarkt gegen&uuml;ber dem Vorjahresmonat um 3.475 Einheiten bzw. 5,8 Prozent auf 62.897 Pkw. Damit schlie&szlig;t der Relevante Flottenmarkt das Jahr 2011 mit insgesamt 719.450 Einheiten und einem Wachstum 103.984 Pkw bzw. 16,9 Prozent gegen&uuml;ber dem Vorjahr ab.</p> <p> Die Fahrzeugbauer und der Fahrzeughandel brachten im Dezember 2011 mit 21.136 Pkw (+38 Prozent) bzw. mit 49.139 Pkw (+4,6 Prozent) mehr Fahrzeuge auf Deutschlands Stra&szlig;en als noch im Dezember 2010. Das Zulassungsvolumen der Autovermieter stieg mit 25.438 Pkw um 32,4 Prozent gegen&uuml;ber Dezember 2010.</p> <p> Die gewerblichen Zulassungen machten mit in Summe 158.610 Pkw einen Anteil von<br /> 64,9 Prozent an den Gesamtzulassungen aus und wuchsen in der Summe um 12,6 Prozent gegen&uuml;ber dem Vorjahresmonat.</p> <p> Der Privatmarkt war auch im Dezember 2011 r&uuml;ckl&auml;ufig gegen&uuml;ber dem Vorjahresmonat. Mit insgesamt 85.891 Pkw lie&szlig;en Privatkunden 3.578 bzw. 4 Prozent weniger Fahrzeuge zu als noch im Dezember 2010.</p> <p> Insgesamt verzeichneten die Zulassungsstellen in Deutschland im Dezember 2011 mit 244.501 Neuzulassungen ein um 6,1 Prozent h&ouml;heres Gesamtvolumen als im Vorjahresmonat.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Quelle:Dataforce</p>

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AUTOonline ist neues Fördermitglied im Bundesverband Fuhrparkmanagement

<p> Marc-Oliver Prinzing,&nbsp;Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement,&nbsp;und Florian-F. Stumm, Leiter Vertrieb bei&nbsp;AUTOonline, freuen sich auf die&nbsp;zuk&uuml;nftige Zusammenarbeit. &nbsp;Herr Stumm, war die treibende Kraft zur&nbsp;F&ouml;rdermitgliedschaft von AUTOonline und&nbsp;berichtet: &bdquo;Die Mitglieder des Verbandes&nbsp;k&ouml;nnen sich auf qualifizierte Beratungen&nbsp;und das umfassende Know-How von&nbsp;AUTOonline verlassen.&nbsp; Wir freuen uns&nbsp;auf die Zusammenarbeit mit unserem&nbsp;neuen Partner.&ldquo; &nbsp;</p> <p> Der Bundesverband Fuhrparkmanagement, mit Sitz in Mannheim, unterst&uuml;tzt seine&nbsp;Mitglieder rund um das Thema Fuhrparkmanagement. Der Verband wurde zwar erst&nbsp;im Oktober 2010 gegr&uuml;ndet, kann sich aber schon jetzt &uuml;ber einen rasanten&nbsp;Zuspruch aus der Branche freuen. F&uuml;r die Verbandsmitglieder, stammend aus&nbsp;verschiedenen Unternehmen mit Fuhrparkgr&ouml;&szlig;en bis zu 2.100 Einheiten, werden&nbsp;regelm&auml;&szlig;ige Veranstaltungen mit branchenspezifischen Vortr&auml;gen organisiert. Dieser&nbsp;Rahmen bietet eine optimale Plattform f&uuml;r einen fachlichen und offenen&nbsp;Informationsaustausch unter den Fuhrparkmanagern. &nbsp;Marc-Oliver Prinzing sch&auml;tzt die F&ouml;rdermitgliedschaft von AUTOonline und erkl&auml;rte:&nbsp;&bdquo;Das kompetente Fachwissen von AUTOonline ist&nbsp; eine wertvolle Bereicherung f&uuml;r&nbsp;den Verband und seine Mitglieder. Wir k&ouml;nnen somit den weiteren Ausbau unseres&nbsp;Netzwerkes st&auml;rken.&ldquo; &nbsp;Ein Volltreffer f&uuml;r beide Seiten eben!&nbsp;</p>

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Neuer Ford Fusion überzeugt mit modernsten Technologien

<p> &nbsp;-&nbsp;Neue Limousine von Ford f&uuml;r die gehobene Mittelklasse z&auml;hlt zu den ersten Modellen,&nbsp;die sowohl als Benziner wie auch mit Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Technik erh&auml;ltlich sind&nbsp;</p> <p> - Beispielhafte Vielfalt an wegweisenden Antriebsstr&auml;ngen umfasst EcoBoost-Benzindirekteinspritzer, Hybrid-Alternativen, moderne 6-Gang-Schalt- und Automatikgetriebe&nbsp;sowie das verbrauchssenkende Start-Stopp-System&nbsp;</p> <p> - Neuer Ford Fusion wartet mit Assistenz- und Sicherheitsfunktionen auf wie dem Fahrspurhalte-Assistenten, der adaptiven Geschwindigkeitsregelanlage, einem Einpark-&nbsp;Assistenten und dem Ford MyFord Touch-Bediensystem&nbsp;</p> <p> - Neue Limousine kommt in Nordamerika unter dem Markennamen Fusion zu den H&auml;ndlern und k&uuml;ndigt die n&auml;chste Generation der europ&auml;ischen Mondeo-Baureihe an&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Mit dem komplett neu entwickelten Fusion, der&nbsp;au&szlig;erhalb der USA weltweit die Basis f&uuml;r die n&auml;chste Generation des Mondeo liefert, schickt&nbsp;Ford einen technologisch wie optisch h&ouml;chst fortschrittlichen Herausforderer in das Rennen&nbsp;um die K&auml;ufergunst in der oberen Mittelklasse. Die neue Ford Fusion-Generation wird heute&nbsp;auf der North American International Auto Show (NAIAS) in Detroit erstmals der &Ouml;ffentlichkeit vorgestellt. Zu den herausragenden Merkmalen des neuen Ford Fusion z&auml;hlt ein vielseitiges Angebot an hochmodernen Antriebsl&ouml;sungen. Es umfasst neben Benziner-&nbsp;Motorisierungen auch Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Alternativen, die dem neuen Ford Fusion&nbsp;jeweils Top-Platzierungen unter den sparsamsten Fahrzeugen in seinem Segment sichern.&nbsp;Zugleich &uuml;berzeugt der neue Ford Fusion mit exzellenter Fahrdynamik und einem ebenso&nbsp;markanten wie sportlichen Design, das unter anderem durch die schlanke Silhouette und&nbsp;eine markante Frontpartie gepr&auml;gt wird. &nbsp;</p> <p> Der Ford Fusion kam im Oktober 2005 auf den Markt und verkaufte sich seitdem mehr als&nbsp;eine Million Mal &ndash; allein im vergangenen Jahr konnte Ford &uuml;ber 240.000 Einheiten dieses&nbsp;&bdquo;North American Car of the Year 2010&ldquo; absetzen. Auch die n&auml;chste Generation des Ford&nbsp;Fusion wird in Nordamerika ausschlie&szlig;lich in der Karosserieversion &bdquo;Stufenheck-Limousine&ldquo;&nbsp;auf den Markt kommen &ndash; eine Flie&szlig;heck- oder eine Turnier-Version sind aufgrund des US-&nbsp;K&auml;ufergeschmacks nicht geplant. Ford bietet den Fusion auf dem nordamerikanischen Kontinent in drei Ausstattungsvarianten an, darunter auch in der Top-Version &bdquo;Titanium&ldquo;. &nbsp;</p> <p> Der Ford Fusion ist das erste Modell, das auf der neuen, globalen CD-Plattform von Ford&nbsp;aufbaut. Die Produktion des neuen Ford Fusion startet zun&auml;chst im Werk Hermosillo/Mexiko,&nbsp;bevor sie auch im AutoAlliance International-Werk in Flat Rock im US-Bundesstaat Michigan&nbsp;anl&auml;uft. Die Markteinf&uuml;hrung in Nord- und S&uuml;damerika ist f&uuml;r den Herbst 2012 geplant - zun&auml;chst der Ford Fusion und der Ford Fusion Hybrid, danach der Ford Fusion Energi (Plug-in&nbsp;Hybrid). &nbsp;</p> <p> Als Ford <em>Mondeo</em> feiert das neue Modell dann im Jahr 2013 seine Premiere in Europa (produziert im Werk Genk/Belgien) und Asien (produziert unter anderem in China). Die n&auml;chste&nbsp;Ford Mondeo-Generation und der nun vorgestellte neue Ford Fusion haben eine Gleichteilequote von rund 80 Prozent. Zehn Prozent der Teile, zum Beispiel Airbags, variieren aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen und weitere zehn Prozent variieren aufgrund lokaler Anspr&uuml;che und Geschm&auml;cker in den M&auml;rkten.&nbsp;</p> <p> &bdquo;Das Ziel, das wir uns f&uuml;r den neuen Ford Fusion gesetzt haben, war klar definiert: Wir wollten alle Vorteile unserer globalen Produktstrategie ,One Ford&lsquo; auf den Punkt bringen&ldquo;, betont&nbsp;Derrick Kuzak, als Vizepr&auml;sident von Ford zust&auml;ndig f&uuml;r die weltweite Produktentwicklung.&nbsp;&bdquo;Hierf&uuml;r haben unsere Ingenieurs-Teams auf der ganzen Welt wieder mit einem wei&szlig;en Blatt&nbsp;Papier angefangen und eine Limousine f&uuml;r die obere Mittelklasse konzipiert, die in puncto&nbsp;Design und Kraftstoff-Effizienz neue Ma&szlig;st&auml;be setzt &ndash; und es unseren Kunden dank wegweisender Technologie-Innovationen erleichtert, noch sicherer und besser zu fahren.&ldquo;&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>H&ouml;he Kraftstoff-Effizienz&nbsp;</strong></p> <p> Ford hat sich die Aufgabe gestellt, dass Modelle einer jeden neuen Fahrzeuggeneration zu&nbsp;den sparsamsten in ihrem jeweiligen Segment z&auml;hlen oder sogar neue Bestwerte erreichen.&nbsp;Auch die nun in Detroit pr&auml;sentierte n&auml;chste Generation des Ford Fusion l&ouml;st dieses Versprechen ein. Sie &uuml;berzeugt in der gehobenen Mittelklasse mit einer gro&szlig;en Bandbreite an&nbsp;besonders verbrauchs- und abgasarmen Antrieben &ndash; dazu z&auml;hlen au&szlig;er hochmodernen 1,6-&nbsp;und 2,0-Liter-EcoBoost-Vierzylindern mit Benzin-Direkteinspritzung und Turboaufladung&nbsp;auch Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Varianten mit Elektroantrieb. Hinzu kommen automatische&nbsp;Start-Stopp-Systeme, die Wahl zwischen Front- und Allradantrieb sowie fortschrittliche&nbsp;Schalt- und Automatikgetriebe mit sechs Vorw&auml;rtsg&auml;ngen. Ford geht davon aus, dass der&nbsp;neue Fusion mit dem 1,6 Liter gro&szlig;en EcoBoost-Benzindirekteinspritzer in seinem nordamerikanischen Marktumfeld neue Verbrauchsma&szlig;st&auml;be aufstellen wird. &nbsp;</p> <p> Mit einer technologischen Besonderheit wartet der neue Ford Fusion mit dem 1,6 Liter gro&szlig;en EcoBoost-Benzinmotor auf: Er ist der erste Ford mit Automatikgetriebe und automatischem Start-Stopp-System. Diese Funktion stellt den Motor ab, sobald im Stillstand die&nbsp;Drehzahl den Leerlauf erreicht. Soll die Fahrt fortgesetzt werden, startet die Elektronik den&nbsp;Vierzylinder innerhalb von Sekundenbruchteilen neu, sobald der Fahrer den Fu&szlig; von der&nbsp;Bremse nimmt. Vorteil: Der Verbrauch und damit auch die Abgas-Emissionen sinken um voraussichtlich 3,5 Prozent.&nbsp;</p> <p> Die 2,0-Liter gro&szlig;e, betont sportlich ausgelegte EcoBoost-Variante dieses Vierzylinder-&nbsp;Motors verteilt ihre Kraft &uuml;ber ein 6-Gang-PowerShift-Automatikgetriebe mit Doppelkupplungstechnologie, das auch &uuml;ber Schalttasten am Lenkrad bedient werden kann, an die bis&nbsp;zu 19 Zoll gro&szlig;en Vorderr&auml;der. Auf Wunsch ist dieser Motor auch in Kombination mit Allradantrieb (AWD) verf&uuml;gbar.&nbsp;</p> <p> <strong>Der Ford Fusion Hybrid mit Lithium-Ionen-Batterien&nbsp;</strong></p> <p> Die n&auml;chste Generation des Ford Fusion Hybrid &uuml;berzeugt durch bemerkenswerte Innovationen. Hierzu z&auml;hlen etwa vollkommen neue Lithium-Ionen-Batterien, die im Vergleich zu den&nbsp;bislang verwendeten Nickel-Hydrid-Akkus ein geringeres Gewicht mit verbesserter Leistungsf&auml;higkeit kombinieren. In der Praxis bedeutet dies eine H&ouml;chstgeschwindigkeit im reinen Elektrobetrieb von 100 km/h (bislang 76 km/h).&nbsp;</p> <p> Als Verbrennungsmotor dient im Ford Fusion Hybrid ein ebenfalls neu entwickelter 2,0-Liter-&nbsp;Vierzylinder, der nach dem Atkinson-Zyklus arbeitet. Er erm&ouml;glicht die gleichen dynamischen Fahrleistungen wie der zuvor verwendete 2,5-Liter-Benziner, kombiniert dies aber mit&nbsp;nochmals g&uuml;nstigeren Abgas- und Verbrauchs-Eigenschaften, wie sie nach US-&nbsp;amerikanischer Norm in dieser Fahrzeugklasse bislang nicht bekannt waren: durchschnittlich&nbsp;umgerechnet 5,3 Liter/100 km im Stadtverkehr und 5,0 Liter/100 km bei Fahrten auf dem&nbsp;Highway. Damit unterbietet der neue Ford Fusion Hybrid vergleichbare Fahrzeuge des&nbsp;Wettbewerbs aus Japan und Korea deutlich.&nbsp;</p> <div> <p> <strong>Der Ford Fusion Energi (Plug-in-Hybrid)&nbsp;</strong></p> <p> Noch effizienter geht der neue Ford Fusion Energi mit dem Kraftstoff in seinem Tank um:&nbsp;Dank seines hochmodernen Plug-in-Hybrid-Antriebs wird er weltweit zu den abgas&auml;rmsten&nbsp;und sparsamsten Limousinen geh&ouml;ren, wenn er im Herbst 2012 in den USA auf den Markt&nbsp;kommt. Wurden die Batterien an der Steckdose voll aufgeladen, kann er mit einer Gallone&nbsp;(3,785 Liter) Benzin eine Distanz von mehr als 100 Meilen (= 161 Kilometer) zur&uuml;cklegen.&nbsp;</p> <p> <strong>Assistent in entscheidenden Situationen&nbsp;</strong></p> <p> Der neue Ford Fusion wartet mit einer Vielzahl an Fahrer-Assistenz- und Komfortfunktionen&nbsp;auf, die das Leben an Bord noch sicherer, noch einfacher und noch angenehmer gestalten.&nbsp;Diese Systeme basieren auf Sensoren, Kameras und Radarsystemen, die dem Fahrzeug&nbsp;ebenso wie dem Fahrer v&ouml;llig neue M&ouml;glichkeiten und Vorteile bieten. &nbsp;</p> <p> So passt der neue Ford Fusion die eigene Geschwindigkeit automatisch den wechselnden&nbsp;Verkehrssituationen an, unterst&uuml;tzt das Halten der Spur, identifiziert geeignete Parkpl&auml;tze&nbsp;entlang der Stra&szlig;e und hilft beim Ein- ebenso wie beim Ausparken, wenn die Sicht versperrt&nbsp;sein sollte. Einige Fahrer-Assistenzsysteme des neuen Ford Fusion im &Uuml;berblick:&nbsp;</p> <p> - Der Fahrspurhalte-Assistent (Lane Keeping Aid): Eine in den Rahmen des R&uuml;ckspiegels integrierte Frontkamera scannt fortlaufend den Bereich vor dem Fahrzeug und&nbsp;erm&ouml;glicht damit dem Rechner, die Position des Fahrzeugs in Relation zu den Stra&szlig;enmarkierungen zu bestimmen. Steuert das Fahrzeug zu nah an oder &uuml;ber die Seitenbegrenzung oder die Mittellinie hinaus, warnt das System den Fahrer &uuml;ber Vibrationen im Lenkrad vor der drohenden Gefahr und unterst&uuml;tzt den Fahrer durch einen zeitlich begrenzten Lenkeingriff der elektrischen Servolenkung beim Zur&uuml;cklenken in die&nbsp;Fahrspur. &nbsp;</p> <p> - Die adaptive Geschwindigkeitsregelanlage (Adaptive Cruise Control): Sie basiert auf&nbsp;der Geschwindigkeitsregelanlage (Cruise Control) und hilft dem Fahrer, einen zuvor&nbsp;definierten geschwindigkeitsabh&auml;ngigen Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen automatisch einzuhalten. Erkennt das System mittels Radarsensor ein vorausfahrendes&nbsp;Fahrzeug, reduziert es selbstt&auml;tig das vorgew&auml;hlte Tempo und passt sich der Geschwindigkeit des Vordermanns an. &nbsp;</p> <p> - Einpark-Assistent: &Uuml;ber verschiedene Sensoren erkennt diese besonders alltagsfreundliche Funktion geeignete Parkl&uuml;cken entlang der Stra&szlig;e und dirigiert den Wagen&nbsp;automatisch hinein, indem sie die Lenkarbeit &uuml;bernimmt &ndash; der Fahrer muss nur noch&nbsp;das Gaspedal und die Bremse bedienen.&nbsp;</p> <p> - Toter-Winkel-Assistent BLIS (Blind Spot Information System): Via LED-Leuchten in&nbsp;den beiden Au&szlig;enspiegeln warnt dieses System den Fahrer bei Spurwechseln vor&nbsp;Verkehrsteilnehmern, die sich im schwierig einsehbaren &bdquo;toten Winkel&ldquo; links oder&nbsp;rechts neben dem eigenen Wagen befinden. &nbsp;</p> <p> <strong>SYNC: Die Kraft der Sprache&nbsp;</strong></p> <p> Im neuen Ford Fusion kommt die j&uuml;ngste Entwicklungsstufe des preisgekr&ouml;nten SYNC-&nbsp;Kommunikations- und Entertainment-Systems zum Einsatz. SYNC erm&ouml;glicht zum Beispiel&nbsp;die Steuerung von eingebundenen Mobiltelefonen und auch der Audio-Anlage per Sprachbefehlen. SYNC wird erg&auml;nzt durch die modernste Version von MyFord Touch. Dieses Konzept erm&ouml;glicht spielerisch einfach die Bedienung zahlreicher Fahrzeugfunktionen mittels&nbsp;einer Kombination aus Touchscreen, konventionellen Tasten und Reglern sowie Sprachbefehlen. Vorteil f&uuml;r den Fahrer: Er wird noch weniger vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.&nbsp;</p> <p> <strong>Eine besonders emotionale Formensprache&nbsp;</strong></p> </div> <div> <p> &bdquo;Dank seines gelungenen Designs hat bereits der Vorg&auml;nger des neuen Fusion unseren&nbsp;Kunden die Entscheidung leicht gemacht&ldquo;, erl&auml;utert Chris Hamilton, Leitender Designer Exterieur der j&uuml;ngsten Ford Fusion-Generation. &bdquo;Bei der Gestaltung des neuen Modells haben&nbsp;wir uns das ehrgeizige Ziel gesetzt, diese Gro&szlig;serien-Limousine auch optisch in ein einzigartiges Erlebnis zu verwandeln und gaben ihr aus diesem Grunde eine besonders emotionale Formensprache mit auf den Weg.&ldquo; &nbsp;</p> <p> Das Design des neuen Ford Fusion l&auml;sst sich an f&uuml;nf charakteristischen Merkmalen erl&auml;utern:&nbsp;</p> <p> -Innovative Silhouette: Das schlanke Profil des neuen Ford Fusion durchbricht das&nbsp;konservative Stufenheck-Konzept mit der klassischen Dreiteilung der Karosserie in&nbsp;Motorraum, Fahrgastzelle und Gep&auml;ckabteil, wie es f&uuml;r konventionelle Limousinen typisch ist.&nbsp;</p> <p> - F&uuml;hlbare Effizienz: Der Schwung, mit dem sich die Linien der neuen Ford Fusion-&nbsp;Generation bis in den Heckbereich erstrecken, unterstreicht im Zusammenspiel mit&nbsp;den zierlich wirkenden Dachs&auml;ulen den leichtf&uuml;&szlig;igen und sportlichen Auftritt dieser&nbsp;neuen Baureihe.&nbsp;</p> <p> - Raffiniert ausmodellierte Oberfl&auml;chen: Sie beweisen, dass gelungenes Design auf optische Zusatzelemente oder visuelle Spielereien verzichten kann.&nbsp;</p> <p> - Technisches Design: Die innovativen Technologien des neuen Modells werden vom&nbsp;Design aufgegriffen und spiegeln sich in fein herausgearbeiteten Elementen wie zum&nbsp;Beispiel den Scheinwerfern, den LED-R&uuml;cklichtern und den polierten Auspuff-&nbsp;Endrohren wider. &nbsp;</p> <p> - Neues Markengesicht: Die Frontpartie des neuen Ford Fusion entspricht bereits der&nbsp;j&uuml;ngsten Evolutionsstufe des Ford-Designs, das k&uuml;nftig alle Pkw-Modelle von Ford,&nbsp;vom Kleinwagen bis in die gehobene Mittelklasse, weltweit pr&auml;gen wird.&nbsp;</p> <p> <strong>Auf den Fahrer ausgerichtetes Bedienumfeld&nbsp;</strong></p> <p> Das Interieur des neuen Ford Fusion steht ganz im Zeichen eines sportlichen, auf den Fahrer ausgerichteten Bedienumfelds. So betont auch die h&ouml;her reichende Mittelkonsole mit ihren zahlreichen Ablagem&ouml;glichkeiten die spezielle Cockpit-Ausrichtung. Zugleich r&uuml;ckt der&nbsp;gesamte Armaturentr&auml;ger n&auml;her an die Frontscheibe heran und verbessert auf diese Weise&nbsp;das Platzangebot. Zierlicher und besser ausgeformte Polsterflanken verbessern den Komfort&nbsp;der neuen Generation von Sitzen. Die Bezugstoffe sind zum Teil aus nachhaltig rezyklierten&nbsp;Garnen.&nbsp;</p> <p> <strong>Erlebbare Qualit&auml;t&nbsp;</strong></p> <p> Gr&ouml;&szlig;ten Wert hat Ford auf die besonders wertigen Materialien und eine erstklassige Verarbeitung gelegt. Dies l&auml;sst sich beispielhaft an den Oberfl&auml;chen im Interieur erkennen: Sie&nbsp;f&uuml;hlen sich noch weicher und griffsympathischer an. Gro&szlig;e Aufmerksamkeit widmeten die&nbsp;Entwickler und Produktionsexperten von Ford auch den besonders geringen Spaltma&szlig;en,&nbsp;sei es im Cockpit oder im Bereich der Karosserie.&nbsp;</p> <p> &bdquo;In puncto Verarbeitungsqualit&auml;t haben wir f&uuml;r das neue Modell einen ganzheitlichen Ansatz&nbsp;umgesetzt&ldquo;, betont Adrian White, Chefingenieur der Ford Fusion-Baureihe. &bdquo;Die hohe Qualit&auml;t des neuen Ford Fusion soll f&uuml;r unsere Kunden sichtbar und erlebbar sein.&ldquo;&nbsp;</p> <p> <strong>Fahrwerksqualit&auml;ten auf dem Niveau von Limousinen im Premium-Segment&nbsp;</strong></p> <p> Zu den Schl&uuml;sselmerkmalen des neuen Ford Fusion z&auml;hlt seine Fahrdynamik. &bdquo;Das neue&nbsp;Modell ist wirklich ein Fahrer-Auto im klassischen Sinn&ldquo;, unterstreicht Produktmanager John&nbsp;Jraiche. &bdquo;Dank der pr&auml;zisen Abstimmung seiner elektrischen EPAS-Servolenkung sowie der&nbsp;Kombination aus McPherson-Federbein-Vorderradaufh&auml;ngung und neu entwickelter Mehrlenker-Hinterachse besticht der Ford Fusion mit Fahrwerksqualit&auml;ten auf dem Niveau von&nbsp;Limousinen im Premium-Segment.&ldquo;&nbsp;</p> <p> <strong>Hoher Akustik-Komfort&nbsp;</strong></p> <p> Dar&uuml;ber hinaus erreicht auch die Ger&auml;uschd&auml;mmung im neuen Ford Fusion ein noch h&ouml;heres Niveau. So minimieren der verkleidete Unterboden und die gro&szlig;z&uuml;gige Verwendung von&nbsp;D&auml;mm-Materialien die &Uuml;bertragung von Abroll- und Antriebseinfl&uuml;ssen in den Innenraum.&nbsp;Wind- und Fahrger&auml;uschen wirkt auch die vollst&auml;ndige Abdichtung der Motorhaube entgegen. Ergebnis: In puncto Akustik-Komfort z&auml;hlt der neue Ford Fusion zu den besten Modellen in seinem Segment.&nbsp;</p> <p> Als Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Version erh&auml;lt der neue Ford Fusion zudem eine aktive Ger&auml;usch-Kontrolle (Active Noise Control). Sie bedient sich des Audio-Systems, um akustisch&nbsp;st&ouml;rende Einfl&uuml;sse von den Reifen zugunsten des Motorklangs zu reduzieren.&nbsp;</p> <p> <strong>Verbesserte Verwindungssteifigkeit &nbsp;</strong></p> <p> Dank der Verwendung hochfester St&auml;hle wie etwa Boron konnte die Verwindungssteifigkeit&nbsp;der Karosserie um gut zehn Prozent im Vergleich zum Vorg&auml;ngermodell verbessert werden.&nbsp;Ziel ist es, mit dem neuen Ford Fusion in allen wesentlichen Test- und Crash-Audits Top-Resultate zu erreichen &ndash; in den USA ebenso wie beim europ&auml;ischen NCAP und in anderen&nbsp;Teilen der Welt, in denen das neue Modell auf den Markt kommt. Das war eine enorme konstruktive Herausforderung, da die gesetzlichen Anforderungen sich je nach Region zum Teil&nbsp;deutlich voneinander unterscheiden. So erf&uuml;llt die Frontend-Struktur des neuen Ford Fusion&nbsp;die Standards nordamerikanischer Frontal- und Offset-Crashtests ebenso wie die europ&auml;ischen Anforderungen in puncto Fu&szlig;g&auml;ngerschutz &ndash; das Ergebnis ungez&auml;hlter Ingenieurs-Stunden, Computer-Simulationen und insgesamt 180 Crashtests.&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> </div>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>