Mitarbeiterzuzahlung bei Dienstwagen
<p> Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung: Neuer Verwaltungserlass der Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiter-Zuzahlungen bei Geschäftswagen mit Privatnutzungsmöglichkeit</p>
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sogenannten 1 %- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Der BFH hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 18. Oktober 2007 (Az. VI R 96/04; VI R 57/06; VI R 59/06) seine Rechtsprechung zu diesen Fragen anhand von drei Streitfällen fortgeführt, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.
Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen können, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der so genannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen (VI R 57/06).
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der typisierenden 1%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.
Besteuert der Arbeitgeber den nach der so genannten 1%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt (VI R 96/04). Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.

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Ausgabe 6/2025

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Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind jedoch der Ansicht, dass die BFH-Urteile aus den Verfahren VI R 57/06 und VI R 59/06 nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden seien. So wurde diesbezüglich mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2009 (Az. IV C 5 - S 2334/08/10003) ein Nichtanwendungserlass herausgegeben betreffend die „Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs“. (siehe Kasten)
Grund für den Verwaltungserlass ist Folgendes: Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen mit in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt.
Diese Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils werden hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Zur Begründung führt der neue Verwaltungserlass aus, dass der Arbeitnehmer in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert ist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LStR 2008). Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2008). Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar (BFHUrteil vom 18. Oktober 2007, BStBl 2008 II S. 198).
Nach der Sichtweise der Finanzverwaltung stellen also die vom Mitarbeiter selbst getragenen Zuzahlungen keine Werbungskosten dar, sondern bedeuten eine Minderung des geldwerten Vorteils. Dies hat - steuerlichen vorteilhaft - zur Folge, dass zugleich auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge reduziert wird. Entgegen der bisherigen Richtlinienregelung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 1. Halbsatz LStR 2008) können nunmehr nach dem neuen Verwaltungserlass Zuzahlungen nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Damit ist im Ergebnis eine vollständige Berücksichtigung sichergestellt.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
+++ Aktuelles Steuerrecht +++
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG);
Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007
- VI R 59/06 - (BStBl II___1)
Erörterung in der Sitzung LSt I/2008 zu TOP 2a
GZ IV C 5 - S 2334/08/10003 DOK 2009/0046728
Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 59/06
- (BStBl II S._1) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Der BFH sieht Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%- Regelung besteuert wird. Nach der Auffassung des BFH handelt es sich um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass AfA für das Nutzungsrecht „wie [für] ein materielles Wirtschaftsgut“ vorgenommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts sind laut BFH über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben.
Die Rechtsgrundsätze des Urteils werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Daher gilt Folgendes: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können - entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 - nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 2. Halbsatz LStR 2008 bleibt unberührt. Dies gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 in allen offenen Fällen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
[ESt-Kartei NW § 8].
Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007
- VI R 57/06 - (BStBl II_1)
Erörterung in der Sitzung LSt I/2008 zu TOP 2a
GZ IV C 5 - S 2334/08/10003 DOK 2009/0046712
Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 57/06
- (BStBl II S._1) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt.
Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils werden hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt.
In Höhe der selbst getragenen Aufwendungen ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LStR 2008). Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2008). Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, BStBl 2008 II S. 198).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
[ESt-Kartei NW § 8].
+++ Rechtsprechung +++
Aufbewahrung von Kfz-Kennzeichen im Fahrzeug führt zur Betriebsuntersagung - Diebstahlrisiko ist kein Rechtfertigungsgrund
Die Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs ist gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug mit nicht vorschriftsmäßig montierten amtlichen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum steht. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehören, abgestellt wird. Ein hinter der Front- und/oder Heckscheibe liegendes Kennzeichenschild entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen der Fahrzeug- Zulassungsverordnung. Das Risiko des Kennzeichendiebstahls ist kein Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. Die Kennzeichen können auch in einer Weise angebracht werden, die ein unbefugtes Entfernen erheblich erschweren, wobei das Diebstahlsrisiko nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Das Gesetz mutet den Fahrzeughaltern gleichwohl zu, dieses letztlich geringfügige Risiko hinzunehmen. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 12 LA 16/08
Falschbetankung als Versicherungsschaden – ein Fall für die Teilkaskoversicherung
Der Kläger hatte sein bei der Beklagten teil- und vollkaskoversichertes Dieselfahrzeug versehentlich mit Ottokraftstoff betankt. Dies bemerkte er erst während der Weiterfahrt, weil der Motor unrund lief. Erst kam es im Fahrzeuginneren zu starker Rauchentwicklung, dann schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Ursache für den Fahrzeugbrand war eine Überhitzung des Katalysators. Hierdurch erlitt der Wagen einen Totalschaden. Der Kläger verlangte seinen Fahrzeugschaden von rund 15.600 Euro von der Versicherung ersetzt. Diese verweigerte aber die Zahlung und berief sich darauf, dass es sich um einen nicht vollkaskoversicherten Betriebsschaden handele. Auch sei ein Eintritt der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit bei der Falschbetankung ausgeschlossen. Das OLG Düsseldorf gab der Klage abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro statt.
Das OLG führte hierzu aus: Es entspreche inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB nicht in der Vollkasko versicherter Bedienungsfehler ist. Im Rahmen der bestehenden Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) musste die beklagte Versicherung aber gleichwohl für den Brandschaden aufkommen. Hierbei musste sich der Kläger nur seine Selbstbeteiligung anrechnen lassen. Auch sei die Versicherung nicht wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers von der bestehenden Leistungspflicht nach § 61 VVG befreit. Allein in dem Umstand, dass der Kläger sich beim Betanken seines Fahrzeuges in der Kraftstoffsorte vergriffen hat, ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht zu sehen. Die Falschbetankung sei bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zwar als fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig anzusehen. Zum Zeitpunkt der Falschbetankung gab es erst seit kurzer Zeit V-Power-Dieselkraftstoff. Mehrere, nämlich wenigstens 4 bis 5 Zapfpistolen für Diesel- und Ottokraftstoff hätten an der Tankstelle nebeneinander an einer gemeinsamen Zapfsäule gehangen. Hierbei sei die Zapfpistole für den V-Power- Dieselkraftstoff noch nicht in der herkömmlichen Weise farblich gekennzeichnet gewesen. Erst nach Schadenseintritt habe er aus der Tankquittung ersehen, dass er versehentlich Ottokraftstoff getankt habe. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine fahrlässige Falschbetankung. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Kläger auch in dieser Situation bemerken können und müssen, dass er eine Zapfpistole für Ottokraftstoff in die Hand nahm. Wegen der nicht fernliegenden Gefahr, sich bei den nebeneinander angeordneten, auch noch nicht durchgehend farblich deutlich gekennzeichneten Zapfpistolen zu vergreifen, wiegt dieser Sorgfaltspflichtverstoß jedoch nicht so schwer, dass er als schlechthin unentschuldbar und damit als grob fahrlässig anzusehen wäre. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008, Az. I-4 U 12/08
Nicht abgeschleppt – doch geneppt? Haftung für Abschleppkosten trotz Wegfahren eines falsch geparkten Fahrzeugs vor Beginn des Abschleppens
Von einem Fahrzeugführer, der seinen verkehrswidrig abgestellten PKW wegfährt, bevor ein Abschleppvorgang beendet ist, können Kosten für die Tätigkeit des von der Polizei herbeigerufenen Abschleppunternehmers verlangt werden, auch wenn nach Abbruch des Abschleppvorgangs ein anderer PKW abgeschleppt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Polizeibeamte hatten den Abschleppdienst herbeigerufen, um den in der Nähe einer Diskothek in Koblenz im absoluten Halteverbot abgestellten PKW abschleppen zu lassen. Nachdem untersucht worden war, ob ein Gang eingelegt sei, erschien die Fahrzeugführerin und fuhr ihr Fahrzeug weg. Der Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Diskothek befand. In der Folgezeit setzte das Polizeipräsidium Koblenz gegenüber der Fahrzeugführerin Kosten in Höhe von 87,72 Euro fest. Darin waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang verlangt hatte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die erfolglos blieb.
Das Verwaltungsgericht bestätigte den Kostenbescheid als rechtmäßig. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt. Mithin hätte die Polizei den PKW abschleppen lassen dürfen. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei gerechtfertigt. Ein Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55,00 Euro nebst Sonntagszuschlag in Höhe von 42,00 Euro sowie Mehrwertsteuer verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Werde der Abschleppvorgang – aus welchen Gründen auch immer – nicht komplett ausgeführt, so könne der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen, auch wenn er nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
VG Koblenz, Urteil vom 10.11.2008, 3 K 416/08

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<p>Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an. </p>
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Fünf Jahre Fahrzeug- und Mobilitätsgarantie für alle Pkw-Modelle
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Ford: Sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011
<p> - Knapp 49.000 Fahrzeuge in Deutschland abgesetzt, Marktanteil deutlich gesteigert </p> <p> - Der Ford Focus war im vergangenen Jahr wieder das wichtigstes Ford-Modell </p> <p> - Optimismus für 2012 aufgrund Produktfeuerwerk und neuer Organisation </p> <p> </p> <p> Ford blickt in Deutschland auf ein sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011 zurück. Im vergangenen Jahr konnte Ford seine Zulassungen um 22 Prozent steigern und wuchs damit deutlich stärker als der Gesamtmarkt (17 Prozent). Insgesamt setzte Ford knapp 49.000 Fahrzeuge an Gewerbekunden ab. Der Marktanteil von Ford in diesem Segment betrug im vergangenen Jahr 6,8 Prozent (2010: 6,5 Prozent). Klaus Sawallisch, Leiter Flotten- und Behördenverkauf sowie Re-Marketing der Ford-Werke GmbH: „Wir blieben auch im vergangenen Jahr auf der Erfolgsspur und sind daher sehr zufrieden“. </p> <p> Das wichtigste Modell für Gewerbekunden war der Ford Focus, von dem im vergangenen Jahr 11.300 Einheiten abgesetzt werden konnten, gefolgt vom Ford Mondeo mit 8.400 Einheiten (plus 36 Prozent gegenüber 2010) und dem Ford S-MAX mit 7.100 Einheiten (plus 54 Prozent). Den stärksten Zuwachs erzielte Ford beim Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX, der in 2011 um fast das Vierfache gegenüber dem Vorjahr auf nun 4.400 Einheiten zulegen konnte und damit das Segment der „Kleinen Vans“ deutlich anführt. </p> <p> Ford geht mit Optimismus auch in das Flottenjahr 2012. Wolfgang Kopplin, Direktor Verkauf Ford-Werke GmbH: „In einem insgesamt stabilen Flottenmarkt rechnen wir für uns mit einem weiteren Zuwachs von etwa vier bis fünf Prozent. Dazu zünden wir dieses Jahr ein neuerliches Produktfeuerwerk und wir werden die neu geschaffene Organisation zur Eroberung der kleinen und mittleren Flotten erstmals voll umfänglich nutzen können“. Ford Deutschland hat im vergangenen Jahr eine neue Organisation mit professionellen Gewerbe-Beratern etabliert und implementiert aktuell das bundesweite Konzept von speziell auf Gewerbekunden ausgerichtete Händlerbetriebe. Diese Ford-Partner halten maßgeschneiderte Angebote und Serviceleistungen speziell für Flottenkunden bereit. </p> <p> Auf der Produktseite geht es insbesondere um den neuen 1,0-Liter-Dreizylinder-Ford EcoBoost- Benzindirekteinspritzermotor aus Kölner Produktion. Dieses neue Triebwerk steht ab Frühjahr im Ford Focus und ab Mitte des Jahres auch im Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX zur Verfügung. Ein anderes Highlight ist die völlig neue Ford B-MAX-Baureihe, mit der sich Ford sehr gute Verkaufschancen auch bei Gewerbekunden ausrechnet. Der Ford B-MAX, die Markteinführung ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, wartet unter anderem mit dem Verzicht auf eine B-Säule und einem daraus resultierenden innovativen Schiebetür-Konzept auf. </p> <p> Darüber hinaus steht beim Ford B-MAX auch der neue Ford EcoBoost-Motor mit 1,0 Liter Hubraum als besonders interessante Variante bereits ab Markteinführung zur Verfügung. Klaus Sawallisch: „Die Kombination aus attraktivem Anschaffungspreis und sehr günstigem Verbrauch bei hohem Fahrspaß wirkt sich positiv auf die operativen Kosten der Flottenbetreiber aus. Wir glauben daher, dass wir im Flottenmarkt künftig deutlich mehr Ford EcoBoost-Benziner sehen werden“. </p> <p> Hinzu kommen Fahrzeuge wie der neue Ford Focus ECOnetic mit einem kombinierten Kraftstoffverbrauch von nur 3,4 Liter/100 Kilometer, die Markteinführung ist für Mitte 2012 geplant, oder auch die nächste Generation des Ford Ranger, die seit Ende 2011 bestellbar ist. Dieser Pick-Up hat im Oktober 2011 bereits ein Stück Automobilgeschichte geschrieben: Mit fünf Sternen wurde der neuen Modellgeneration beim anspruchsvollen Euro NCAP-Crashtest die höchstmögliche Bewertung verliehen - weltweit wurde zuvor kein anderer Pick-Up mit den maximal möglichen fünf Euro NCAP-Sternen ausgezeichnet. Der neue Ford Ranger erzielte eine Gesamtnote von 89 Prozent für sein umfassendes Sicherheitskonzept. Dies ist nicht nur die weltweit beste Bewertung in der Kategorie Pick-Ups, sondern auch eines der besten Ergebnisse, die je ein Fahrzeug beim Euro NCAP-Crashtest erreicht hat. Mit 81 Prozent erhielt der neue Ford Ranger darüber hinaus die beste Note für Fußgängerschutz, die jemals von den Testern der unabhängigen Euro NCAP-Organisation an ein Auto vergeben wurde. </p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit
<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% kürzen. Der Versicherer ist zur Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zunächst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in Höhe von 2.261,83 €, einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und einer Leistungskürzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in Höhe von 440,46 €. Damit hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.321,37 € ohne Rechtsgrund von der Klägerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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