Dienstreise Deluxe? Neues aus der finanzgerichtlichen Mengenlehre
<p> Die neue Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs führt zu grundlegenden steuerlichen Änderungen bei Dienstreisen</p>
Der Bundesfinanzhof hat nach seiner wegweisenden Entscheidung zur Pendlerpauschale erneut eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen und damit die Rechte der Arbeitnehmer auf Dienstreisen gestärkt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 21.09.2009 (Az. GrS 1/06) entschieden, dass Dienstreisen mit Urlaub kombinierbar sind.
Leitsätze der BFH-Entscheidung
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung sind kurz, aber überaus weitreichend:
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Folgen der Entscheidung
Damit hat der Bundesfinanzhof eine grundsätzliche Kehrtwende vollzogen und das seit Jahrzehnten geltende, in Fachkreisen überdies heftig umstrittene, Aufteilungsverbot bei der Absetzung von der Steuer aufgehoben. Das hat – nicht nur für Geschäftsreisen – weitreichende Folgen: so können Arbeitnehmer jetzt die Kosten für eine Geschäftsreise künftig in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie unmittelbar mit einem Urlaub verbunden ist. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei sowohl beruflich (betrieblich), als auch privat veranlassten Reisen können demnach grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten beziehungsweise als Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Die Finanzämter sind nach dem aktuellen BFH-Beschluss nunmehr dazu verpflichtet, die Ausgaben für den beruflich veranlassten Teil der Reise anzuerkennen.

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Der Streitfall – lange ist es her
Gerichtsverfahren dauern bekanntlich lange. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Streitjahr 1994 (!) eine Dienstreise zu einer Computermesse in Las Vegas/USA mit einem Kurzurlaub verbunden hatte. Das Finanzamt hatte sich wegen der Kombination aus Dienstund Urlaubsreise geweigert, unter anderem die Flugkosten anzuerkennen, wobei es sich auf die bisherige BFH-Rechtsprechung berief. Von sieben Tagen des Auslandsaufenthalts wollte das Finanzamt daher nur vier Tage eindeutig dem beruflichen Anlass zuzuordnen. Es erkannte nur die Tagungsgebühren, die Kosten für vier Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage an, aber nicht die Kosten für den Flug. Nach der bisherigen finanzgerichtlichen Judikatur (vgl. BFH-Beschluss v. 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl 1971 I, S.17) bestand für die Beurteilung solcher „gemischt“ – beruflich und privat – veranlassten Aufwendungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nach § 12 Nr.1 S.2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Die Kehrtwende
Dem hat der BFH nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Ansichten eine klare Absage erteilt. Es wurde entschieden, dass das Aufteilungsverbot dem Einkommenssteuergesetz nicht entnommen werden könne. Anlass für die Entscheidung war unter anderem die uneinheitliche Entwicklung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die hier zunehmend vom Aufteilungs- und Abzugsverbot Ausnahmen zugelassen hatte. Demgemäß wurde auch bisher ausnahmsweise der Abzug „gemischt“ veranlasster Reiseaufwendungen teilweise zugelassen. Nach neuer Auffassung des BFH können die Aufwendungen für eine Dienstreise aufgeteilt werden, und zwar in beruflich und privat veranlasste Zeitanteile der Reise. Dies führt nunmehr zu einer Einteilung in abziehbare Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung. Entscheidend dafür, dass die beruflich veranlassten Kosten anerkannt werden können, ist nach Angaben der Richter aber eine klar erkennbare Aufteilung der Kosten auf das Private und auf das Geschäftliche.
Was ist steuerlich künftig konkret bei Dienstreisen zu beachten?
Wenn sich die Aufwendungen klar erkennbar in einen beruflich/betrieblichen und in einen privaten Anteil aufteilen lassen, wird die Aufteilung einfach sein. Dann sind eben die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten beziehungsweise die dem betrieblichen Teil zuzuordnenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Was aber gehört nun bei Reisekosten konkret dazu? Wie bisher zählen hierzu die Tagungs- und Kongressgebühren, Übernachtungs- oder Hotelkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen für den Teil der Reise, der rein beziehungsweise überwiegend beruflich respektive betrieblich veranlasst ist. Neu ist hierbei aber, dass künftig zusätzlich auch ein entsprechender Anteil der Fahrtkosten abgesetzt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der „Dienstreisende“ die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegt und nachweisen kann. Ist die berufliche oder die private Veranlassung von vollständig untergeordneter Bedeutung, dann unterbleibt eine Aufteilung sogar völlig.
Problematischer gestaltet sich die Sachlage aber dann, wenn sich die berufliche oder private Veranlassung der Kosten nicht so eindeutig gestaltet, so dass sich die beruflichen und privaten Anteile auch nicht sauber voneinander abgrenzen lassen. In diesem Falle müssten die entsprechenden Anteile geschätzt werden. Eine Schätzung bedeutet aber nicht, dass „wild aus der Hüfte geschossen“ werden kann. Vielmehr bedarf es auch für eine Schätzung der Heranziehung von objektiven Kriterien für eine Aufteilung in „beruflich“ oder „privat“. Ist die Schätzgrundlage nicht festzustellen oder fehlen Abgrenzungskriterien völlig, kann es durchaus sein, dass eine Abschichtung der beruflichen und privaten Anteile praktisch nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird es wohl dazu kommen, dass die Möglichkeit eines steuerlichen Abzugs auch einmal leider vollständig entfallen kann. Auch dürfen die sogenannten unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil diese schon mit den Vorschriften über die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten beziehungsweise als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Fazit: Was lange währt…
Der BFH hat damit die Arbeitnehmerrechte weiter gestärkt. Künftig wird man Reisekosten in größerem Umfang absetzen können, als dies bisher der Fall war. Trotz des Richtungswechsels der BFH-Rechtsprechung sind damit Streitigkeiten in Steuersachen zu Dienstreisen nicht von vornherein vom Tisch. Vielmehr muss man kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass man auch zukünftig um die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen und deren „korrekter“ Aufteilung in berufliche und private Anteile trefflich streiten kann. Die Umsetzung des Aufteilungsmaßstabs wird also die Finanzgerichte sicherlich auch weiterhin beschäftigen. Viel interessanter ist aber der Umstand, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung letztlich auch Folgen haben wird für andere „gemischte“ Kosten und gemischt veranlasste Aufwendungen wie beispielsweise für Telefongrundgebühren und PC-Kosten sowie für Zinsaufwendungen bei „gemischten“ Kontokorrentschulden, wenn diese teils dienstlich und teils privat veranlasst sind.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Anmerkung: Der Volltext der BFH-Entscheidung kann über das Internetangebot des Bundesfinanzhofswww.bundesfinanzhof.de kostenlos abgerufen werden.
Rechtsprechung
Führerscheinentzug für uneinsichtige Diabetiker möglich
Wer unter Diabetes leidet und aufgrund von Unterzuckerungen in Unfälle verwickelt wird, kann seinen Führerschein verlieren. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009.
Ein an Diabetes erkrankter Autofahrer hatte auf Grund einer Unterzuckerung einen Unfall verursacht. Dabei hatte er in einem Baustellenbereich die Betonbegrenzung gestreift, geriet ins Schleudern und blieb nach weiteren Kollisionen mit der Leitplanke schließlich quer zur Fahrbahn liegen. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein.
Die Klage des Autofahrers gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Die Richter des Verwaltungsgerichts sahen den Führerscheinentzug als begründet an: Das Gutachten verweise auf eine Diabetes mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen. Zudem seien bereits mehrere Unfälle des Klägers im Zusammenhang mit einer Unterzuckerung dokumentiert. Trotz allem jedoch habe der Kläger vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert nicht regelmäßig kontrolliert. Er habe somit uneinsichtig gehandelt und sei deshalb derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet.
Durch eine Diabetikerschulung und den Nachweis einer mehrmonatigen stabilen Blutzuckereinstellung könne der Autofahrer allerdings darauf hoffen, schon bald wieder hinters Steuer zu dürfen.
(VG Mainz, Urteil vom 27.10.2009, Az. 3 L 1058/09.MZ, mitgeteilt vom DAV)
Entfernen behördlicher Aufkleber von Führerscheinen keine Urkundenfälschung
Das Entfernen von Aufklebern deutscher Behörden auf einem ausländischen Führerschein gilt noch nicht als Urkundenfälschung. Diese Auffassung hat jüngst das Oberlandesgericht Köln in einem Revisionsverfahren vertreten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt. Dieser hätte eigentlich auf Vorder- und Rückseite Hinweisaufkleber der deutschen Verkehrsbehörde aufweisen sollen, die der Autofahrer jedoch entfernt hatte. Da dem Fahrer in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße nachgewiesen worden waren, war ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Aufkleber auf dem Führerschein sollte somit darauf hinweisen, dass das in Tschechien ausgestellte Dokument in Deutschland nicht mehr gültig ist. Um jedoch weiterhin den Anschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu erwecken, hatte der Mann diesen Sperrhinweis von seinem Führerschein entfernt.
Der Fahrer wurde daraufhin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die OLG-Richter teilten jedoch hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht die Einschätzung des Amtsgerichts. Sie argumentierten, dass das Ablösen der deutschen Sperrhinweise die ursprüngliche Fahrerlaubnis der tschechischen Behörden nicht verändert habe und das Dokument weiterhin seine Gültigkeit habe. Der Aufkleber als solcher hätte zudem ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert, könne somit auch nicht Teil einer Urkundenfälschung sein. Die Richter des Kölner OLG machten jedoch deutlich, dass eine Strafbarkeit wegen Veränderns eines amtlichen Ausweises in Frage komme, deren Strafandrohung jedoch geringer ausfiele als bei Urkundenfälschung. Der Fall wurde deshalb an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.
(OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2009, Az. 81 Ss 43/09, mitgeteilt vom DAV)
Restwertbetrag gemäß Sachverständigengutachten als Grundlage der Totalschadenabrechnung
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
(BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08)
Kosten der Ersatzvornahme bei mangelhafter Reparatur eines Pkw-Motors
1. Tritt nach der Reparatur eines Fahrzeugmotors ein vom Auftragnehmer zu verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss er dem Auftraggeber die durch eine anderweitige Ersatzvornahme entstandenen Kosten erstatten.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande zu sein. (OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2009, Az. 5 U 772/09, amtlich)
Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten- Parkplätzen parken
Eine Schwangerschaft rechtfertigt nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz. Dies hat der Bayerische VGH entschieden.
Eine hochschwangere Frau wollte eine Arztpraxis aufsuchen, fand aber in unmittelbarer Nähe keine anderweitige Parkmöglichkeit. Daher parkte sie auf einem Behinderten- Parkplatz und legte an Stelle des Behindertenausweises ihren Mutterpass im Fahrzeug aus als Nachweis dafür, dass ihr längeres Gehen nicht möglich war. Die Polizei ließ das Fahrzeug gleichwohl abschleppen. Die Betroffene verweigerte die Zahlung der Abschleppkosten von über 170 Euro und argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Parkens auf Grund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe. Das Gericht war anderer Ansicht. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis erforderlich. Dies sei auch keine Diskriminierung der Betroffenen, da es sich bei behinderten Menschen um Personen handele, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft aber nicht der Fall.
(BayVGH München, Beschluss vom 22.6.2009, Az. 10 ZB 09.1052)
Mängel an Neuwagen nach mehr als einem Jahr: Anspruch auf Beseitigung
Tritt bei einem neuen Fahrzeug im ersten Jahr ein Mangel auf, so gilt die Vermutung, dass dieser schon bei der Auslieferung vorlag. Einen Anspruch auf Beseitigung eines solchen Mangels hat man auch dann, wenn der Fehler nach Ablauf eines Jahres und noch vor Ablauf des zweiten Jahres auftritt. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden.
Der Besitzer eines neuen Pkw hatte bereits nach einem guten Jahr mit einem massiven Mangel zu kämpfen: Die so genannte Soft-Close-Funktion seines Wagens funktionierte nicht mehr. Das führte dazu, dass sich die jeweils betroffene Tür nicht mehr vollständig schließen ließ. Bei einer Fahrt musste die Tür festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Das Autohaus, in dem der Mann den Wagen gekauft hatte, führte mehrfach kostenlose Reparaturen aus, jedoch ohne Erfolg. Der Eigentümer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.
In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen, da er nicht habe beweisen können, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. In zweiter Instanz erhielt der Mann Recht und konnte seinen Kaufvertrag rückabwickeln. Die Richter sahen den Eigentümer nicht in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Nach ihrem Urteil hatte der beklagte Autohändler dies durch seine vorbehaltlosen, kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung bereits anerkannt. Mit der Erteilung der „Garantiereparaturaufträge“ sei der Beklagte über die Ebene der Kulanz hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nacherfüllung akzeptiert.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008, Az. 8 U 34/08, mitgeteilt vom DAV)

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