Droht bei unerlaubter Privatnutzung des Firmenwagens die Kündigung?
<p> <span style="font-family: Questrial, arial, verdana; font-size: 13px; line-height: 17px; text-align: justify;">Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor eine solche Privatnutzung mehrfach unbeanstandet geduldet hat. Mit anderen Worten scheidet bei unerlaubter Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu privaten Zwecken eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung aus – dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung zuvor mehrere Male ohne Beanstandung geduldet hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuellen Urteil vom 2.11.2009 (Az. 5 Sa 625/09) entschieden.</span></p>
Diese Entscheidung ist für alle Fuhrparkbetreiber relevant, die individuell zugeordnete Firmenwagen nur zur dienstlichen Nutzung oder rein dienstlichen Zwecken dienende Poolfahrzeuge vorhalten.
Die Privatnutzung war dem Arbeitgeber aufgefallen, weil er anlässlich eines Warenfehlbestandes den Einbau eines GPS-Fahrzeugüberwachungssystems in verschiedene Fahrzeuge veranlasst hatte. Auch in das Fahrzeug des später gekündigten Arbeitnehmers wurde ein solches System eingebaut. Die Überwachung ergab, dass der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug von montagabends bis einschließlich freitagmorgens für die Fahrten nach Hause und zum Arbeitsplatz nutzte. Danach untersagte der Niederlassungsleiter dem Arbeitnehmer definitiv die Nutzung des Firmen-Fahrzeugs für private Heimfahrten. Seither waren keine privaten Heimfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen mehr festgestellt worden. Alsdann kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, weil der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag, wonach Privatfahrten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet seien, den Firmenwagen für private Heimfahrten genutzt habe. Gegen diese Kündigung hat der Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und sich hinsichtlich der Nutzung des Firmenwagens auf die Genehmigung durch den Niederlassungsleiter berufen. Im Übrigen hätten auch andere Arbeitnehmer regelmäßig ihre Firmenfahrzeuge für Heimfahrten genutzt.
Der Arbeitgeber berief sich zur Rechtfertigung der Kündigung darauf, dass hinsichtlich der Privatnutzung ein Betrug gemäß § 263 StGB vorgelegen habe, weil der Arbeitnehmer gleichzeitig einen Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers bezogen habe. Eine generelle Genehmigung zur Nutzung habe nicht vorgelegen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei dem Vorstand der Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass Betriebsfahrzeuge nur ausnahmsweise und in Einzelfällen von Fahrern genutzt werden durften, wenn tatsächlich einmal eine Kundenadresse am Ende der Tour in unmittelbarer Nähe der Privatanschrift des Fahrers gelegen habe.
Das Arbeitsgericht stellte erstinstanzlich im Rahmen der Kündigungsschutzklage in seinem Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht darauf, dass der Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt habe, dass der Niederlassungsleiter im Einzelfall die Nutzung des Firmenwagens für Heimfahrten gestattet habe. Angesichts dessen sei ein Vertragsverstoß nicht so schwerwiegend, als dass er ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne. Die Nutzung des Firmenfahrzeuges bei gleichzeitigem Bezug des Fahrtkostenzuschusses berechtige ebenfalls nicht zu einer Kündigung ohne Abmahnung. Auch insoweit sei zunächst eine Abmahnung notwendig gewesen.
Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein, die jedoch in der Sache keinen Erfolg hatte. Nach Ansicht des LAG Köln war die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig. Ein ausreichender verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG lag nach Ansicht der Richter nicht vor, so dass die Kündigung dahwer rechtsunwirksam war.
Ein Betrug oder ein Betrugsversuch gemäß § 263 StGB, der an sich einen ausreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen würde, konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht vorwerfen. Hiervon hätte man nur dann ausgehen können, wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über die tatsächlich ihm entstandenen Fahrtkosten in einzelnen Monaten getäuscht hätte. Davon konnte jedoch nicht ausgegangen werden, da der Fahrtkostenzuschuss verkehrsmittelunabhängig und zudem pauschal – auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten – durchgezahlt worden war.

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Das LAG Köln ließ es dahin gestellt, ob die in diesem Zusammenhang erzielten Erkenntnisse die aus der Überwachung durch den heimlichen Einbau von GPS-Geräten resultierten, überhaupt verwertbar waren, oder ob insoweit einer Verwertung datenschutzrelevante Persönlichkeitsrechte oder die Verletzung von Mitbestimmungsrechten entgegenstanden. Zwar konnte der Arbeitgeber durch die Überwachung vermuten, dass der Mitarbeiter in der Mehrzahl der Tage den Firmenwagen zu Heimfahrten genutzt hatte. Eine konkrete Tatsachengrundlage hierfür bestand jedoch nicht.
Zutreffend hatte das Arbeitsgericht des Weiteren festgestellt, dass die unerlaubte Privatnutzung ohne Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt. Vom Umfang her ist lediglich eine unerlaubte Privatnutzung an sechs Tagen unstreitig. Unstreitig ist auf der anderen Seite, dass jedenfalls in einzelnen Fällen die Privatnutzung des Firmenwagens für Heimfahrten gestattet war. Wenn auch der Arbeitgeber vehement bestritten hat, dass es eine generelle Genehmigung gegeben habe, hat er andererseits eingeräumt, dass der Niederlassungsleiter nicht habe ausschließen können, dass er das eine oder andere Mal die Privatnutzung erlaubt habe. Unstreitig war zudem, dass auch andere Fahrer zumindest in Einzelfällen die Erlaubnis für private Heimfahrten erhielten. Entscheidend kam hinzu, dass der Arbeitgeber eingeräumt hatte, dass es durchaus sein könne, dass der Niederlassungsleiter mit Einzelfallgenehmigungen bezüglich der Privatfahrten mit Firmenwagen großzügiger gewesen sei, als dies eigentlich sinnvoll gewesen wäre. Dem entsprach es auch, dass der Niederlassungsleiter, nachdem die Untersuchungsergebnisse der GPSÜberwachung in der Firma bekannt wurden, auf Anweisung der Geschäftsleitung derartige Privatfahrten ausdrücklich untersagt hat.
Angesichts dieser Verfahrensweise der Vergangenheit, die jedenfalls durchaus im Einzelfall die Genehmigung von Privatfahrten mit dem Firmenwagen vorsah, konnte eine übermäßige Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten erst nach entsprechender und erfolgloser Abmahnung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Denn grundsätzlich setzt eine verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung voraus. Dies gilt auch im Vertrauensbereich, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitsnehmers handelt und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann oder der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen. Angesichts der zumindest in Einzelfällen erfolgten Genehmigung von privaten Heimfahrten mit dem Firmenwagen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter durch die Privatnutzung des Firmenwagens an insgesamt sechs nachgewiesenen Tagen damit rechnen musste, allein hier durch den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Die weitere Entwicklung seit der definitiven Untersagung der Privatnutzung durch den Niederlassungsleiter belegte zudem, dass eine solche Abmahnung auch Erfolg gehabt hätte. Denn der Arbeitgeber hat für die Zeit nach Untersagung der Privatfahrten keinen einzigen konkreten Verstoß des Mitarbeiters gegen die von ihr ausgesprochene Anweisung dartun können. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter sich seit dieser Anweisung an das Verbot der Privatnutzung in vollem Umfang gehalten hat. Aus den genannten Gründen war die ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung daher rechtswidrig und konnte das Arbeitsverhältnis nicht auflösen. Daraus ergab sich, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestand. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch keine Abweichung von der Instanzrechtsprechung oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorlag.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Rechtsprechung
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung sind Messergebnisse durch das Laser-Gerät Riegl FG 21-P als standardisierte Messmethode verwertbar
1. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P gerecht.
2. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt. (amtlich)
Auch eine Bilddokumentation wie ein „Radarfoto“ gewährleistet nicht zwangsläufig eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle, weil man einem Gerät nicht ansehen kann, ob es wegen eines technischen Defekts eine falsche Geschwindigkeit angezeigt hat. Auch bei anderen Verfahren ist die Ermöglichung einer nachträglichen Kontrolle (in Teilbereichen) nicht Sinn und Zweck der Bilddokumentation, sondern nur ein Nebeneffekt.
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens greift der Einwand, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertet werden könne, da kein standardisiertes Verfahrens angewandt wurde nicht durch, wenn tatsächlich ein solches unter vorheriger Eichung des Gerätes verwendet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren (hier: Laser-Gerät Riegl FG 21-P), bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, verwendet wurde. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010, 1 SsBs 127/09
Abstandsmessung mittels Videoüberwachung auf Autobahnen in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß
1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) steht der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland- Pfalz nicht entgegen.
2. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben. (amtlich)
Bei einer sogenannten Brückenabstandsmessung kommen – jedenfalls in Rheinland-Pfalz – insgesamt 3 Kameras zum Einsatz. Zwei auf einer Brücke aufgestellte Videokameras erfassen den auflaufenden Verkehr auf allen Fahrstreifen über eine Gesamtstrecke von mindestens 400 m, wobei eine Nahbereichskamera auf die eigentliche, 50 m lange Messstrecke gerichtet ist, während zweite Kamera den Fernbereich (Beobachtungsstrecke) erfasst. Das Verkehrsgeschehen wird ständig auf ein VHS-Band aufgezeichnet und auf einen Monitor übertragen, der von Polizeibeamten beobachtet wird. Auf Grund der Aufnahmequalität sind weder Fahrzeugführer noch Kennzeichen auch nur andeutungsweise erkennbar. Eine Fahreridentifizierung anhand dieser Aufnahmen ist von vornherein nicht beabsichtigt und technisch wegen der relativ schlechten Bildqualität auch nicht durch Vergrößerung möglich. Mangels Personenbezug fehlt bereits der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG.
Der Fahreridentifizierung dient allein die im Brückenbereich am Straßenrand sichtbar aufgestellte dritte Kamera, die von Polizeibeamten, die auf dem Monitor den laufenden Verkehr beobachten, erst dann gezielt in Betrieb gesetzt wird, wenn das Fahrverhalten eines bestimmten Verkehrsteilnehmers den Schluss auf die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässt. Damit wird ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur bei einem Tatverdächtigen vorgenommen, der gerade dabei ist oder war, gegen das Verbot einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu verstoßen. Der in der Anfertigung der verdachtsabhängigen Nahaufnahme zu sehende Grundrechtseingriff ist gesetzlich durch nach § 46 OWiG entsprechend anwendbare strafprozessuale Vorschriften aus § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO bzw. § 163b Abs. 1 StPO legitimiert. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben. Das in Rheinland-Pfalz verwendete Verfahren zur Abstandsmessung mittels Videoüberwachung auf Autobahnen steht daher mit dem Verfassungsrecht in Einklang. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 1 SsBs 23/10
Video-Abstandsmessung im Saarland ist rechtmäßig
Die Video-Abstandsmessung, mit der auf saarländischen Straßen Drängler verfolgt werden, ist nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts rechtmäßig. Bei dem Verfahren würden die Daten schließlich erst dann aufgezeichnet, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehe, teilte das Gericht am Dienstag in Saarbrücken mit. Mit Hilfe der Daten wird die Identität des Abstandsünders für ein mögliches Bußgeldverfahren ermittelt.
Das saarländische Messverfahren unterscheide sich von einem Fall, der einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe im August 2009 zugrunde gelegen habe, urteilte der Bußgeldsenat des OLG. Nach dem Spruch der Bundesrichter sind videogestützte Geschwindigkeitskontrollen nur auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage erlaubt. Die Richter hatten ein Bußgeld gegen einen Autofahrer aufgehoben, der 29 Stundenkilometer zu schnell unterwegs gewesen und von einer Videoanlage gefilmt worden war. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2010, Az. Ss (B) 107/2009 (126/09) (Quelle: dpa)
Unfall nach Trunkenheitsfahrt führt zu Kostenbeteiligung wegen Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Die gesetzliche Krankenkasse kann von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung für die Behandlungskosten wegen eines Verkehrsunfalls nach Trunkenheitsfahrt verlangen und auch das Krankengeld kürzen. Dies hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Ein gesetzlich versicherter Autofahrer war in volltrunkenem Zustand sowie mit Rückständen von Cannabis im Blut mit seinem Auto verunglückt. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Krankenkasse forderte daraufhin 20% der Kosten sowie einen Teil des Krankengelds zurück; die Behandlungskosten und das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000 EUR.
Das SG Dessau-Roßlau hat die hiergegen gerichtete Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Auffassung der Sozialrichter erfolgte die Kostenbeteiligung zu Recht. Wer vorsätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine 20%-tige Kostenbeteiligung sei angemessen, zumal der Versicherte in dem entschiedenen Fall seine Einkommensverhältnisse auch nicht offen gelegt hatte. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 24.2.2010, Az. S 4 KR 38/08 (nicht rechtskräftig).
Anmerkung: der Volltext der Entscheidung des LAG Köln kann über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php kostenlos abgerufen werden.

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