Bei der Einräumung der Privatnutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber festlegen kann, ob er sie konzern- oder unternehmenseinheitlich oder nur betriebsbezogen gestalten will. Will er sie konzernweit gleich gestalten, steht die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat und nicht dem Einzelbetriebsrat zu. Beantragt der Betriebsrat die Untersagung der Nutzung einer konzernweiten Richtlinie, „solange er die Zustimmung hierzu nicht erteilt hat oder die Zustimmung nicht durch die Einigungsstelle ersetzt ist“, macht er damit deutlich, dass es ihm um die eigene Zustimmungspflicht geht. Der Antrag umfasst nicht auch die Untersagung bei fehlender Zustimmung des Konzernbetriebsrats.

LArbG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2022, Az. 1 TaBV 4/22