Der Betriebsratsvorsitzende hat keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung aus der Betriebsvereinbarung, aus dem Arbeitsvertrag oder der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung. Es ist keine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat die Regelung in der BV 2011 mit der Zuteilung eines Dienstwagens für den Betriebsratsvorsitzenden bei Bedarf zutreffend nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB für nichtig und unwirksam erachtet.
Es ist auch hier keine individualvertragliche Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nach dem Arbeitsvertrag. Die Parteien haben in diesem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw gemäß der aktuell gültigen Firmenrichtlinie unter Anerkennung der Bestimmungen der Dienstwagenüberlassung erhält. Sieht man darin mit dem Arbeitsgericht keine konstitutive Vereinbarung der Überlassung eines Dienstwagens, so ergibt sich der geltend gemachte Anspruch unstreitig nicht aus der Betriebsvereinbarung. Diese ist insoweit nichtig, als sie den Betriebsvorsitzenden zum Kreis der Berechtigten macht. Sieht man darin eine konstitutive Vereinbarung der Überlassung eines Dienstwagens, so ist diese ebenfalls nichtig und unwirksam wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB.
LAG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2022, Az. 7 Sa 238/21