Die geltend gemachten Fahrzeiten sind nicht als Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 auszugleichen. …
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Fahrzeiten im Verhältnis 1:1 aus Abschnitt 12, Nr. 1.1 Satz 1, Satz 3 VV-BeamtR liegen nicht vor; denn die Reisezeiten fielen außerhalb der täglichen Sollzeit an.
Eine volle Anrechnung von Reisezeiten auf die Sollzeit findet nur für Reisezeiten statt, die in die für vollbeschäftigte Beamte geltende Sollzeit oder tägliche Arbeitszeit fallen (Abschnitt 12, Nr. 1.1 Satz 3 VV-BeamtR). Für Dienstreisen oder Dienstgänge außerhalb der für vollbeschäftigte Beamte geltenden Sollzeit oder täglichen Arbeitszeit wird Reisezeit zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen (Abschnitt 12, Nr. 1.2 Satz 1 VV-BeamtR). Dieser Umfang erhöht sich auf zwei Drittel, wenn Beamte durch Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen in Anspruch genommen werden (Abschnitt 12, Nr. 1.2 Satz 2 VV-BeamtR).
VG München, Urteil vom 15.11.2022, Az. M 5 K 20.3819