Vielmehr wird die reine Fahrtätigkeit wegen der gering erachteten Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme in der Regel nicht als Dienst gewertet. …
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf volle Gutschrift der geltend gemachten Reisezeiten als Arbeitszeit einhergehend mit der Gewährung vollen Freizeitausgleichs.
VG München, Urteil vom 15.11.2022, Az. M 5 K 20.3819