Die allgemeine Betriebsgefahr von motorisierten Zweirädern ist grundsätzlich infolge ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität erhöht. In die Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG kann eine erhöhte Betriebsgefahr motorisierter Zweiräder aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität einzustellen sein, wenn diese - wie hier aber nicht - unfallursächlich geworden ist.

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022, Az. 7 U 106/20