Bundestag hat Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschlossen

<p>Der Deutsche Bundestag hat am 11. Februar 2021 dem Gesetzentwurf der Koalition zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz [GEIG]; <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918962.pdf">BT-Drs. 19/18962</a>) in der Änderungsfassung des Wirtschaftsausschusses (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926587.pdf">BT-Drs. 19/26587</a>) zugestimmt. Für erledigt erklärt wurde ein wortgleicher Gesetzentwurf der Bundesregierung (<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/193/1919366.pdf">BT-Drs.19/19366</a>). Ferner nahm der Bundestag eine Entschließung an.</p>

Bundestag hat Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschlossen

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Bundestag hat Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschlossen

Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich beschleunigen

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern. Mit den Vorgaben zur Errichtung einer Leitungsinfrastruktur werden zudem die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Errichtung von Ladepunkten, wo diese erforderlich sind, geschaffen. Gleichzeitig ermöglicht die Vorbereitung der Leitungsinfrastruktur mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung hin zu Ladepunkten zu geringeren Kosten. Das Gesetz betrifft nur die Ladeinfrastruktur für Personenkraftfahrzeuge und Lieferfahrzeuge.

Zur Erreichung der Ziele sollen bei Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen die Voraussetzungen geschaffen werden, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern – zum einen durch die Schaffung einer vorbereitenden Leitungsinfrastruktur, zum anderen durch die Bereitstellung von Ladepunkten. 

Änderungen des Wirtschaftsausschusses betreffen die Pflichten zum Einbau

Insoweit betreffen die Änderungen des Wirtschaftsausschusses am Koalitionsentwurf unter anderem verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut (bisher zehn), soll künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, wobei dann mindestens jeder dritte Stellplatz (bisher: zehn) mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt (bisher fünf) errichtet werden muss. Aufgenommen wurde auch ein Quartiersansatz, der die Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel laut Definition im „räumlichen Zusammenhang“ regelt. Bauherren oder Eigentümer im Quartier sollen zusammenarbeiten dürfen, wobei die grundsätzlichen Vorgaben aber bestehen bleiben. 

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Ausnahmen vom Geltungsbereich der Regelungen

Das Gesetz gilt nicht für weitgehend selbst genutzte Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sollen ebenfalls von den Regelungen ausgenommen werden. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Bußgelder. 

Stellungnahme des Bundesrats zum Stromnetzausbau

In einer Stellungnahme hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass beim Ausbau von Stromnetzen dringender Handlungsbedarf bestehe. Auch dann, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig auf Ladeeinrichtungen zugreifen würden, müsse ausreichend Strom zur Verfügung stehen. Zumindest bis zur Grundstücksgrenze seien Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge.

Mit einer Gegenäußerung wies die Bundesregierung darauf hin, dass der Gesetzentwurf die allgemeine Verpflichtung der Netzbetreiber von Energieversorgungsnetzen unberührt lasse, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Das Stromnetz müsse jedoch volkswirtschaftlich effizient ausgebaut werden, wobei flexible Verbrauchseinrichtungen, die intelligent eingesetzt werden sollten, gefragt.

Entschließung des Bundestags zur früheren Evaluierung 

Der Deutsche Bundestag forderte die Bundesregierung ein einer verabschiedeten Entschließung auf, das Vorziehen der Evaluierung des Gesetzes auf das Jahr 2023 zu prüfen. Hierbei solle im Rahmen der Evaluierung auch untersucht werden, wie sich die Elektromobilität, die Ladeinfrastruktur, die Verteilnetzkapazitäten und die Kosten für Hausanschlüsse seit Inkrafttreten des Gesetzes entwickelt haben. Ferner soll untersucht werden, inwieweit die Förderung einerseits und die Vorgaben des Gesetzes andererseits zu dieser Entwicklung beigetragen haben, wie sich Quartierslösungen beim Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur entwickelt haben, welche Hemmnisse für die Nutzung von Ladeinfrastruktur bestehen und wie die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Ausstattung von Gebäuden mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Die Bundesregierung soll außerdem die Möglichkeit alternativer Optionen bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 8 der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie (insbesondere Quartierslösungen) prüfen und mit der EU-Kommission erörtern. Die Bauministerkonferenz wurde gebeten, die Musterbauordnung und die Muster-Garagenverordnung mit Blick auf den Aufbau von Ladeinfrastruktur zu überprüfen zwecks Beseitigung von Hemmnissen zum schnelleren Ausbau der Ladeinfrastruktur.

(Quelle: Deutscher Bundestag)

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MPU-Anordnung nur bei begründeter Annahme von Alkoholmissbrauch

<p> Der Antragsteller ist nicht deshalb als ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er sich geweigert hat, der Aufforderung des Antragsgegners zur Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Begutachtungsstelle f&uuml;r Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten, vgl. &sect; 11 Abs. 3 Satz 1 FeV) Folge zu leisten. Die Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde darf zwar gem&auml;&szlig; &sect; 46 Abs. 3 i.V.m. &sect; 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dann auf die Nichteignung des Betroffenen schlie&szlig;en, wenn dieser eine Untersuchung verweigert oder ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Gutachtenanordnung rechtm&auml;&szlig;ig, insbesondere anlassbezogen und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig war und f&uuml;r nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Antragsgegner war zu der Gutachtenanordnung nicht berechtigt.</p> <p> Denn Alkoholmissbrauch liegt erst dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nicht hinreichend sicher zwischen dem F&uuml;hren von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeintr&auml;chtigenden Alkoholkonsum trennen kann. Nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra&szlig;enverkehr stehende Alkoholauff&auml;lligkeiten begr&uuml;nden einen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigenden Verdacht des Alkoholmissbrauchs nur dann, wenn zus&auml;tzlich besondere tats&auml;chliche Umst&auml;nde vorliegen, die den Schluss nahe legen, der Betroffene werde k&uuml;nftig trotz alkoholbedingter Fahrunt&uuml;chtigkeit ein Fahrzeug f&uuml;hren. F&uuml;r die Annahme von Alkoholmissbrauch gen&uuml;gt nicht jedes Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers, das ganz allgemein fehlendes Verantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen l&auml;sst, wie beispielsweise eine erstmalige Alkoholfahrt.</p> <p> <em>VG Minden, Beschluss vom 08.09.2011, Az. 9 L 352/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a></strong></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>