BGH-Entscheidung zum Berliner Raser-Fall
<p>Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, das im zweiten Rechtsgang ergangen ist, entschieden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den Angeklagten ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zum Tod eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers führte. </p>
Das Landgericht Berlin hatte die beiden Angeklagten im ersten Rechtsgang u.a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der 4. Strafsenat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen – insoweit wird auf die Presseerklärung vom 1. März 2018 (Nr. 45/2018) verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten nunmehr erneut u.a. wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich am 1. Februar 2016 folgendes zugetragen: Die beiden angeklagten jungen Männer verabredeten sich zu einem illegalen Autorennen in der nächtlichen Berliner Innenstadt. Sie rasten, jeweils mit dem Willen, das Rennen für sich zu entscheiden, insgesamt ca. 1,5 Kilometer mit hohen Geschwindigkeiten zweispurige Hauptverkehrsstraßen entlang und schließlich auf eine ampelgeregelte, große, für sie nicht einsehbare Kreuzung zu. Die Ampel zeigte für sie rotes Licht. Obwohl die Angeklagten bei Zufahrt auf die Kreuzung bereits aus einer Entfernung von 250 Metern die hochgefährliche und unfallträchtige Situation erkannten, beendeten sie das Rennen nicht. Vielmehr entschlossen sie sich, das Rennen um des Sieges willen unter nochmaliger Steigerung der Geschwindigkeiten und trotz Rotlichts über die Kreuzung hinaus fortzusetzen, und nahmen – so das Landgericht – dabei auch einen Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich mit für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Folgen billigend in Kauf. In der Kreuzung kollidierte das Fahrzeug des auf der rechten Spur fahrenden Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 – 170 km/h ungebremst mit einem anderen Fahrzeug, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Dieser starb noch an der Unfallstelle, die sich nach dem Unfall als ein Trümmerfeld darstellte. Der Angeklagte trug nur leichte Verletzungen davon.
Die Revision des am Unfall unmittelbar beteiligten Angeklagten hat der Senat verworfen. Er hat bei diesem Angeklagten insbesondere den Schuldspruch wegen Mordes bestätigt und lediglich eine Schuldspruchkorrektur vorgenommen.
Das Landgericht hat maßgeblich aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten und der damit einhergehenden und von ihm erkannten Unfallträchtigkeit auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner und damit auf ein bedingt vorsätzliches Handeln dieses Angeklagten geschlossen. Es ist dabei den hohen Anforderungen an die Prüfung der vorsatzkritischen Aspekte gerecht geworden, die dieser Fall in besonderem Maße aufwarf. Die Strafkammer hat insoweit insbesondere bedacht, dass schon wegen der mit einem Unfall verbundenen Eigengefährdung des Angeklagten das Tatbild von einem typischen vorsätzlichen Tötungsdelikt abwich. Auch mit dem Handlungsmotiv des Angeklagten, den Rennsieg davonzutragen, der durch einen Unfall zwangsläufig vereitelt würde, hat es sich ausreichend auseinandergesetzt.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2025

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Bei Prüfung der Eigengefahr als vorsatzkritischen Umstand hat das Landgericht zu Recht nur auf das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen abgestellt. Es hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte diesen Unfallhergang als möglich erkannte, die hiervon ausgehende Gefahr für sich selbst aber als gering einschätzte und hinnahm. Der Senat hat unter diesen Umständen die Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten, als er den Entschluss fasste, das Rennen trotz der erkannten Unfallgefahr fortzusetzen, auch andere Unfallszenarien mit einem möglicherweise für ihn höheren Gefahrenpotential vor Augen standen, für entbehrlich erachtet.
Auch dem Handlungsmotiv des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen. Es hat belegt, dass der Angeklagte erkannte, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken gewinnen zu können, und ihm deshalb die Folgen des bewusst hochriskanten Fahrverhaltens gleichgültig waren.
Auch die Bewertung der Tat als Mord ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifende Rechtsfehler auf. Da das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei bejaht hat, wirkt sich dies auf den Strafausspruch aber nicht aus.
Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Auf die Revision des Mitangeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidierte, hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt. Das Landgericht hat sich lediglich mit dem Vorsatz betreffend einen durch den Mitangeklagten selbst verursachten Unfall auseinandergesetzt. Nicht belegt ist die mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfallverursachers. Dass die Angeklagten – wie das Landgericht gemeint hat – während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten, liegt angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern.
Gegen diesen Angeklagten wird das Landgericht deshalb in einem dritten Rechtsgang nochmals zu verhandeln haben.
BGH, Urteil vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19 (Pressemitteilung Nr. 078/2020)

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2025

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
Ähnliche Artikel
Recht
Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Abstinenznachweise
<p>Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend besteht ein die Fahreignung ausschließender Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV. Gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV besteht im Falle der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln keine Kraftfahreignung. Ihre Wiedererlangung setzt gemäß Ziff. 9.5 der Anlage eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraus. </p>
Recht
Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum (Kokain)
<p>§ 24a Abs. 2 StVG einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV andererseits haben verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen: § 24a Abs. 2 StVG greift ein, wenn jemand „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug“ führt. </p>
Recht
Nachweis eines versicherten Unfalls in der Kfz-Kaskoversicherung
<p>Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung an sich aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen. Der Versicherungsnehmer muss seinen Tatsachenvortrag zum Anspruchsgrund dabei nach Beteiligten, Ort und Zeit so weit konkretisieren, dass die Identität des Lebenssachverhalts, den er zum Streitgegenstand machen will, unverwechselbar feststeht und von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann, sodass die Reichweite der Rechtskraft festgestellt werden kann.</p>
Recht
Anhalten bei Gelblicht an Ampelkreuzung
<p>Aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt, folgt in der Regel die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers.</p>
Recht
Dienstentfernung eines Ordnungsamtsleiters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
<p>Der Ordnungsamtsleiter einer Gemeinde, der in sechs Fällen im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und sich dabei in zwei Fällen zusätzlich im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befindet, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. </p>
Ausgewählte Artikel
Home
Dynamischer Auftritt
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/lexus200h.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Exklusives Karosserie- und Innenraumdesign</p> <p> - Neu abgestimmtes Fahrwerk bietet mehr Dynamik und Fahrfreude</p> <p> - CO<sub>2</sub>-Emissionen liegen bei nur 94 g/km bei einem Verbrauch von 4,1 l auf 100 km<br /> </p> <p> Auf dem Lexus IAA-Stand im September war er einer der Stars, Anfang 2012 kommt er nun in die Lexus Foren. Mit dynamisch geschärftem Außen- und Innendesign, Sportfahrwerk sowie einer erweiterten Serienausstattung repräsentiert der CT 200h F-Sport die sportive Variante des ersten kompakten Premium-Vollhybridfahrzeugs. Und das Beste daran: Die CO<sub>2</sub>-Emissionen betragen lediglich 94 g/km bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 4,1 l auf 100 km.<br /> <br /> Bereits auf den ersten Blick fallen die neuen, dynamisch geformten vorderen und hinteren Stoßfänger sowie die charakteristischen Wabeneinsätze im oberen und unteren Kühlergrill auf. Sie unterstreichen den eigenständigen Auftritt des F-Sport ebenso wie die dunklen 17-Zoll Leichtmetallräder und die seitlichen F-Sport-Embleme an den Kotflügeln. Kräftige, nach außen gestellte Seitenschweller nehmen die am unteren Ende des vorderen Stoßfängers beginnende Charakterlinie auf, lassen den CT 200h flacher wirken und runden das Karosseriedesign ab. Der um 30 Millimeter vergrößerte Frontspoiler verbessert zudem die Aerodynamik.<br /> <br /> Einstiegsleisten mit "Lexus" Schriftzug, das mit perforiertem Leder bezogene F-Sport-Lenkrad, Sportsitze mit neuen Bezugsstoffen, Leichtmetall-Pedale sowie ein schwarzer Dachhimmel setzen im Inneren Akzente.<br /> <br /> Das neue Sportfahrwerk beschert dem neuen F-Sport ein agiles Fahrverhalten und dem Fahrer mehr Freude am Volant. Zum Einsatz kommen Schraubenfedern mit geänderten Federraten und sportlicher abgestimmte Kayaba-Dämpfer. Trotz der gebotenen Fahrdynamik gerät das Thema Umweltverträglichkeit nicht aus dem Blick: Die CO<sub>2</sub>-Emissionen der neuen Modellvariante liegen nur marginal über denen des normalen CT 200h, der sich in diesem Jahr den ersten Platz in der VCD-Autoumweltliste sichern konnte.<br /> <br /> Die bereits umfassende Grundausstattung wird beim F-Sport durch eine Geschwindigkeitsregelanlage, das in dieser Klasse einmalige Hochleistungs-Querdämpfersystem und einen selbsttätig abblendenden Innenspiegel mit integriertem Rückfahrkamera-Display erweitert. Optional stehen unter anderem ein Navigationssystem mit Kartendarstellung, beheizbare und elektrisch einstellbare Ledersitze, LED-Hauptscheinwerfer, ein Smart Key System sowie ein Glas-Schiebe-/Hebedach zur Wahl.<br /> <br /> Der seit März 2011 in Deutschland erhältliche CT 200h ist das erste und nach wie vor einzige Vollhybridfahrzeug im Premium-Kompaktsegment. Lexus ist der Hersteller mit der umfangsreichsten Modellpalette an Vollhybridfahrzeugen. Aktuell entfallen über 80 Prozent aller in Deutschland georderten Lexus auf Hybridmodelle und mehr als die Hälfte aller Lexus Neubestellungen auf den CT 200h. </p>
Home
Mehr Auswahl für den Primastar
<ul> <li id="uid_1"> <strong id="nissan_element_bold">ESP für Kombi und Avantour serienmäßig </strong></li> <li id="uid_2"> <strong id="nissan_element_bold">Neue Ausstattungspakete und Optionen</strong></li> <li id="uid_3"> <strong id="nissan_element_bold">Nissan NV400 als Vorbild </strong></li> </ul> <p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/primastar.jpg" style="width: 250px; height: 166px; " /></p> <p id="uid_4"> Nissan hat das Modellangebot für den Primastar neu geordnet. Insbesondere die Versionen Kombi (mit sechs oder neun Sitzen) und Avantour (mit sieben oder acht Sitzen) profitieren von einer ausgeweiteten Sicherheitsausstattung. Beide Modellversionen verfügen ab sofort serienmäßig über ESP und Beifahrerairbag. Bei der Bus-Variante Avantour sind außerdem Seiten- und Window-Airbags an Bord; beim Kombi sind sie optional erhältlich.</p> <p id="uid_5"> Darüber hinaus wird das Angebot an Optionen und Ausstattungspaketen in Anlehnung an den Ausstattungsumfang des neuen Transporters NV400 ausgeweitet. So ist der Kombi in der Ausstattung „Premium" mit dem Fahrer-Assistenz-Paket ausgerüstet, das einen Tempopilot mit Geschwindigkeitsbegrenzer, Einparkhilfe hinten, Licht- und Regensensor sowie Nebelscheinwerfer umfasst; in der Ausstattung „Comfort" ist das Paket optional erhältlich. Auf Wunsch für den Kombi „Premium" verfügbar ist zudem eine Klimaautomatik. Beim ausschließlich in der Linie „Premium" erhältlichen Avantour gehören jetzt zusätzlich ein Lederlenkrad, derTempopilot mit Geschwindigkeitsbegrenzer und die Einparkhilfe zum Serienumfang.</p> <p id="uid_7"> Auch die Pakete und Optionen der Primastar Kastenwagen-Variante orientieren sich nun am Angebot des NV400. So enthält das optionale „Cool & Sound"-Paket mit Klimaanlage und CD-Radio jetzt auch einen Bordcomputer. In der Ausstattung „Comfort" sind zudem das Sicherheitspaket mit ESP und Beifahrer-Airbag sowie das Fahrer-Assistenz-Paket gegen Aufpreis erhältlich. Serienmäßig ist der Kastenwagen in der Linie „Comfort" ab sofort außerdem mit dem Heck-Verglasungspaket inklusive Heckscheibenwischer, Heckscheibenheizung, Innenspiegel und Trennwand mit Fenster ausgerüstet. Die Ausstattungslinie „Premium" wird für den Kastenwagen nicht mehr angeboten.</p> <p id="uid_9"> Die Preise für die Primastar-Baureihe beginnen unverändert bei 21.330 Euro (netto) für den Kastenwagen L1H1 in der 2,7-Tonnen-Ausführung mit der Ausstattung „Pro". Preisänderungen sind ausschließlich durch den erweiterten Ausstattungsumfang begründet. Für den Antrieb stehen zwei 2,0-Liter-dCi Common-Rail-Diesel mit 66 kW/90 PS und 81 kW/114 PS zur Verfügung. </p>
Home
Trotz Pflicht: Winterreifen müssen bei Mietwagen extra gebucht werden
<p> In dieser Woche setzt der erste Schneefall in Deutschland außerhalb von Gebirgen ein. Autofahrer sollten jetzt ihre Winterreifen aufziehen, denn diese sind in Deutschland bei winterlichen Straßenverhältnissen vorgeschrieben. Wer ein Auto mietet, muss entsprechende Reifen mit bestellen, da Leihwagen nicht automatisch für den Winter ausgestattet sind. Bei einem Unfall aufgrund mangelnder Winterbereifung haftet der Fahrer, nicht der Halter des Wagens.</p> <p> Für Mietwagenfahrten in der Winterzeit sollten Reisende bei der Buchung den Wunsch nach Winterreifen ausdrücklich angeben. Erst dann wird die Sonderausstattung bestätigt. Ein Preisvergleich vorab lohnt sich: Die meisten Vermieter berechnen für die Reifen zusätzlich zur Miete zwischen 6 und 16 Euro pro Miettag. Mehrere große Autovermieter haben für die Wintersaison 2011/12 angekündigt, ihre gesamte Flotte mit Winterreifen auszustatten, ohne Aufpreise für Kunden zu berechnen. Urlauber finden Angebote mit kostenfreier Winterbereifung bei billiger-mietwagen.de über die Filterbox auf der Suchergebnisseite. Für alle anderen Angebote des Mietwagen-Portals können Kunden den Aufpreis in den Mietbedingungen prüfen.</p> <p> Eine Pflicht für Winterreifen gilt auch in anderen Reiseländern, u.a. in Österreich, der Slowakei, Finnland und Schweden.</p>
Home
Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
Home
DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000