Fahrradnutzung als Roller mit mehr als Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzone verboten

Fahrradnutzung als Roller mit mehr als Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzone verboten

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Fahrradnutzung als Roller mit mehr als Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzone verboten

Die Benutzung eines Fahrrades nach Rollerart in der Fußgängerzone mit höherer als Fußgängergeschwindigkeit trägt dem Betroffenen eine Geldbuße ein.

Am 29.05.2019 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 49jährigen selbständig im Marketingbereich tätigen Münchner wegen einer Ordnungswidrigkeit des Fahrens in einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1, 242.2) mit zugelassenem Fahrzeugverkehr nicht mit Schrittgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 15,00 Euro.

Der Betroffene am 08.11.2018 gegen 12.48 Uhr mit seinem Fahrrad im Bereich der Kaufinger Straße 1 in München, indem er das Fahrrad als „Roller“ nutzte. Der Betroffene stand dabei mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal und stieß sich mit dem linken Fuß ab während er mit einer Hand das Fahrrad lenkte. Bei der Kaufinger Straße handelt es sich um eine durch Zeichen 242.1, 242.2 gekennzeichnete Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr.

Der Betroffene bestreitet auf diese Weise schneller als Fußgänger unterwegs gewesen zu sein. Im Übrigen trägt er vor, dass er in der Fußgängerzone das Fahrrad als Roller nutzen dürfe. Die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens stützt der Betroffene darauf, dass sämtliche Verfahren gegen ihn bislang eingestellt worden wären.

Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin bestätigte die Angaben des Betroffenen hinsichtlich des „Rollerns“. Sie berichtet jedoch, dass der Betroffene schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. In der Fußgängerzone hätten sich zu diesem Zeitpunkt relativ wenige Passanten aufgehalten, wodurch ein zügiges Vorankommen gewährleistet gewesen wäre. Sie habe den Betroffenen über 15 bis 20 Meter beobachten können, wie er einige Fußgänger überholt habe. Diese Fußgänger wären im normalen Tempo durch die Fußgängerzone zielstrebig vorangeschritten. Es habe sich jedenfalls nicht um schlendernde oder bummelnde Touristen gehandelt.

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Der Richter begründete sein Urteil u. a. wie folgt:

„Das Gericht schließt sich den Angaben der polizeilichen Zeugin an. Diese sagte ruhig und gelassen aus und ließ sich auch durch die Befragung seitens des Betroffenen nicht von ihrer sachlichen Linie abbringen. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr. Der Betroffene überholte innerhalb einer relativ kurzen Strecke von 15 bis 20 Meter mehrere Fußgänger, die normalen Schrittes unterwegs waren. Darüber hinaus legt die Art der Fortbewegung nahe, dass der Betroffene schneller als ein Fußgänger unterwegs sein wollte.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat dieser auch ein Fahrrad geführt. Auch das sogenannte „Fahrradrollern“, also das Stehen auf dem Fahrrad und Erzeugen der Fahrgeschwindigkeit durch Abstoßen der Füße ohne die Nutzung beider Pedale zum Treten, stellt ein Führen eines Fahrrads dar. Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt und das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil gelenkt wird (…). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich um ein Fahrrad, somit ein Fahrzeug gehandelt hat. Zum Führen ist erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (…). Führer eines Fahrzeugs - hier eines Fahrrads - ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (…). Der Betroffene führte hier das Fahrrad im Rechtssinne, da er auf dem Fahrrad stehend dieses mit einer Hand lenkte, unter Abstoßens mit einem Fuß in Fahrt hielt und mit beiden Füßen, abgesehen vom Abstoßen, vom Boden entfernt war (VGH München, NJW 2015, 1626). (...) Der Betroffene kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, da bislang gleichgelagerte Sachverhalte eingestellt worden wären. Wie die Feststellungen aus den (beiden Gerichts-)Verfahren (…) ergeben haben, wurden die Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt, wobei zumindest letzteres ausdrücklich wegen geringer Schuld und nicht aus Rechtsgründen eingestellt wurde. Ein Freispruch aus Rechtsgründen war gerade nicht erfolgt. Somit war dem Betroffenen klar, dass sein Verhalten grundsätzlich einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.

Für diesen Ordnungswidrigkeitentatbestand sieht der Bußgeldkatalog in Nr. 146 ein Regelbußgeld von 15,- Euro vor. Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.“

AG München, Urteil vom 29.05.2019, Az. 912 OWi 416 Js 133752/19 (rechtskräftig; Pressemeldung des Gerichts).

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Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit

<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrl&auml;ssig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% k&uuml;rzen. Der Versicherer ist zur K&uuml;rzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zun&auml;chst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die K&uuml;rzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen H&ouml;he eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungsk&uuml;rzung nach &sect; 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus &sect; 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungsk&uuml;rzungen nach &sect; 81 Abs. 2 VVG zu ber&uuml;cksichtigen ist, enth&auml;lt &sect; 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in H&ouml;he von 2.261,83 &euro;, einer Selbstbeteiligung von 500,00 &euro; und einer Leistungsk&uuml;rzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in H&ouml;he von 440,46 &euro;. Damit hat der Beklagte einen Betrag in H&ouml;he von 1.321,37 &euro; ohne Rechtsgrund von der Kl&auml;gerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>