Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr

<p> Ein Versto&szlig; gegen &sect; 23 Abs. 1a StVO liegt vor, wenn ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Ger&auml;tes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation vorliegt.&nbsp;</p>

Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr

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Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr

Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut. Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden. Der Betroffene hat das Mobiltelefon während einer Fahrstrecke mit der rechten Hand vor seinem Oberkörper gehalten, wobei ihm das leuchtende Display, welches einen roten Punkt zeigte, zugewandt war. Dieser Geschehensablauf schließt bereits aufgrund des langen Zeitraumes des Haltens des Mobiltelefons ein bloßes aufnehmen, um es etwa umzulagern, aus. Die Displayanzeige eines roten Punktes lässt den Schluss darauf zu, dass der Betroffene einen Anrufversuch unternommen hat. Eine solche Anwahl eines potentiellen Gesprächspartners ist von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO erfasst. 

Weder bedarf es im Bußgeldurteil der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich.

KG Berlin, Beschluss vom 14.08.2019, Az. 3 Ws (B) 273/19 

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DIGges Ding

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