Starcar greift internationales Geschäft an
Mit der Eröffnung der ersten Flughafenstation bekräftigt die Autovermietung Starcar ihre Pläne zur Expansion in das internationale Mietwagengeschäft. Am Flughafen in Köln- Bonn wird ab Januar 2024 die gesamte Pkw-Flotte der Autovermietung verfügbar sein.
„Unser Ziel war es, zunächst in ganz Deutschland flächendeckend für unsere Kunden verfügbar zu sein. Nachdem wir das erreicht haben, ist es nur folgerichtig, mit dem Flughafengeschäft zum internationalen Player heranzuwachsen. Wir werden in unserer Station in Köln- Bonn mit unserem gewohnten Service, unserer Flotte sowie dem Preis- Leistungs-Verhältnis überzeugen. Außerdem gilt es Erfahrungen zu sammeln und klug zu bündeln. Denn wir haben bereits weitere Airports im Auge, an denen im kommenden Jahr Stationen folgen werden. Das ist für die Zielgruppe der Business-Traveller besonders interessant“, verrät der Starcar Sales Director Frank Langbein über die Strategie und fügt hinzu: „Doch auch darüber hinaus bietet das Touristikgeschäft einiges an Potenzial, das wir zeitnah durch Broker- und Tour-Operatoranbindungen heben werden.“
Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2024
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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2025
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Aktuelles
Zur Arbeitnehmerhaftung eines Lkw-Fahrers bei grob fahrlässiger Schadensverursachung
<p> Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, ist regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken.</p> <p> Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch grob fahrlässig verletzt hat, dass er entgegen einem arbeitgeberseitig ausdrücklich erteilten Alkoholverbot seinen Dienst im alkoholisierten Zustand angetreten, den Lkw trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,94 ‰ gefahren und in Folge der Alkoholisierung und alkoholbedingter Ausfallerscheinungen einen Schaden am Fahrzeug verschuldet hat, §§ 280 Abs. 1, 276, 254 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag, § 823 Abs.1 BGB.</p> <p> Der LKW-Fahrer hat den Schaden auch durch einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß verursacht. Für die Feststellung des Grades des Verschuldens kommt es nicht lediglich auf den eigentlichen Unfallhergang an, sondern bereits auf das Geschehen beim Dienstantritt. Angesichts des ausdrücklichen Alkoholverbots und der bei einem Berufskraftfahrer zu unterstellenden Kenntnis der Gefahren alkoholisierten Führens von Kraftfahrzeugen hat der LKW-Fahrer in besonderer Weise leichtfertig und unverantwortlich gehandelt, als er den ihm anvertrauten Lkw mit einem Blutalkoholwert von jedenfalls 0,94 ‰ gesteuert hat.</p> <p> Der LKW-Fahrer haftet für den entstandenen Schaden jedoch nur in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen. Seine Haftung ist nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf diesen Betrag beschränkt. Die Fahrertätigkeit des LKW-Fahrers gehörte unstreitig zu seinen vertraglich geschuldeten Arbeitsaufgaben und war damit betrieblich veranlasst, weshalb die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden. Bei der Tätigkeit eines Lkw-Fahrers realisieren sich regelmäßig Schadensrisiken, deren Beträge ein Mehrfaches der monatlichen Bruttovergütung des betreffenden Arbeitnehmers ausmachen. So beläuft sich im vorliegenden Fall der behauptete Schaden auf das 6,5fache des monatlichen Bruttoverdienstes des LKW-Fahrers. Darüber hinaus besteht bei Lkw-Fahrern eine besonders hohe Schadensgeneigtheit der Tätigkeit, die sich aus der regelmäßig anzutreffenden Verkehrsdichte, der oft schwierigen Witterungsbedingungen und den im Fernverkehr häufigen Nachtfahrten begründet.</p> <p> Dieser Betrag ist auch nicht weiter zu mindern. § 81 Abs. 2 VVG, wonach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls der Versicherer lediglich berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, nicht aber gänzlich abzulehnen, findet keine (analoge) Anwendung auf Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist nicht Repräsentant des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer ist.</p> <p> <em>LAG München, Urteil vom 27.07.2011, Az. 11 Sa 319/11 (Revision zum BAG eingelegt unter Az. 8 AZR 705/11)</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann im Volltext über das Internetangebot der Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern kostenlos abgerufen werden: <a href="http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/index.html">http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/index.html</a></strong></p>
Aktuelles
Fachgerechte Reparatur als Beschaffenheit bei repariertem Unfallschaden an sehr gepflegtem Gebraucht
<p> Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sind Anzeichen für eine unfachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc.), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären.</p> <p> Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als „sehr gepflegt“ oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe „reparierter Unfallschaden“ als positive Beschaffenheitsangabe dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe "ins Blaue" in Betracht.</p> <p> <em>KG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10</em></p>
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<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/volvoc30.jpg" style="width: 250px; height: 166px; " /></p> <p> Mit dem Volvo C30 Electric zeigt der schwedische Premium-Hersteller, dass er sehr wohl in der Lage ist, attraktive Autos auch mit alternativen Antrieben zu bauen. Eine kurze Ausfahrt mit dem rein elektrischen Zweitürer sowie der spannende Ausblick auf den Plugin-Dieselhybrid V60 untermauern diesen Eindruck.</p> <p> Eigentlich ist das mit den Elektroautos eine feine Sache: Viel Drehmoment vom Stand weg, ultraleise Motorgeräusche (okay, das ist aus heutiger Sicht keineswegs bei jeder Fahrzeuggattung gewollt) und hohe Effizienz. Wenn da nicht das klitzekleine Problem mit der Reichweite wäre. Aber das werden Technik und Zeit schon lösen – also zunächst mal genießen, was man hat. Zum Beispiel den Volvo C30 Electric, und eine Firma oder vielleicht auch Einzelperson, die es tatsächlich schafft, ein Exemplar dieses besonderen Coupés zu ergattern, hat nicht nur ein außergewöhnliches Fahrzeug, sondern ebenso eine Rarität – davon können selbst die meisten Ferrari-Eigner nur träumen. Es wird nämlich nur 250 Exemplare geben, wovon eine moderate zweistellige Anzahl nach Deutschland gelangen wird – es kann ausschließlich geleast werden für sportliche 1.600 Euro je Monat.</p> <p> Dafür bietet der C30 immerhin 111 Pferdchen und einen vollwertigen Kofferraum, denn der Lithium-Ionen-Akku wurde geschickt eingefügt. Für den Standard-Sprint nennt das Werk 13 Sekunden – der subjektive Eindruck fällt indes quirliger auf, da ordentliche 220 Nm bereits ab Start anliegen. Straffe Federn erzeugen ein drahtig-knackiges Fahrgefühl, keine schlechte Sache. Mehr als 130 km/h sind aber nicht drin – hier ist Rücksicht auf die Batteriekapazität gefragt. Bei zurückhaltender Manier muss der Skandinavier nach 150 Kilometern an das Stromkabel. Als Steckdose reicht eine konventionelle Buchse aus dem Haushalt – bis zu zehn Stunden braucht eine volle Ladung. Je nach Anschluss (16 Ampere) können auch sechs Stunden genügen. Bis es reine Elektromobile zur Serienreife schaffen, wird also noch viel Zeit vergehen. Dafür sind dann bald die Plugin-Hybride an der Reihe. Wir leben in einer spannenden Welt – im wahren Sinne des Wortes.</p>
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Volkswagen Konzern ist auch im ersten Halbjahr die Nummer eins für Großkunden in Deutschland
<p> Der Volkswagen Konzern hat mit den Pkw-Marken Volkswagen, Audi, SEAT und Škoda seine Auslieferungen im Großkundengeschäft im ersten Halbjahr 2011 erneut gesteigert. Im relevanten Flottenmarkt (Fuhrparks ab zehn Fahrzeugen) wurden insgesamt 91.712 Fahrzeuge (Vorjahr 77.122 Fahrzeuge) auf Konzernmarken zugelassen. Das entspricht einem Plus von 19 Prozent.<br /> <br /> Im deutschen Pkw-Markenranking ist die Marke Volkswagen mit 56.329 zugelassenen Fahrzeugen, was einem Plus von 22 Prozent entspricht, weiterhin die Nummer eins. Besonders erfolgreich ist die Marke SEAT mit einem Plus von 96,5 Prozent und 2.108 neu zugelassenen Fahrzeugen sowie die Marke Škoda, die mit einem Plus von 31,4 Prozent jetzt 9.050 Fahrzeuge im ersten Halbjahr zugelassen hat. Damit ist Škoda die Nummer eins unter den Importeuren im deutschen Markt.<br /> <br /> Im Pkw-Modellranking spiegelt sich ebenfalls der deutliche Erfolg des Konzerns wider. Volkswagen belegt die Ränge eins und zwei mit dem Passat sowie dem Golf. Audi ist mit dem A4 die Nummer drei.<br /> <br /> Im separat erfassten Flottenmarkt der leichten Nutzfahrzeuge bis 6,0 Tonnen festigte die Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge im ersten Halbjahr 2011 mit 13.126 zugelassenen Fahrzeugen (Vorjahr 12.979) ihre deutliche Marktführerschaft.<br /> <br /> „Das Ergebnis zeigt, dass unsere Kunden der erstklassigen Produktqualität sowie der innovativen Technologie des Konzerns vertrauen. Wir sehen dies als Ansporn, auch in der zweiten Jahreshälfte mit wettbewerbsstarken Automobilen und Dienstleistungen die Wünsche unserer Kunden zu erfüllen “, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.<br /> </p>
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