Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung

BGH mit zwei Urteilen

Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung
Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung
Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung

1 /3

Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung
Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung
Fiktive Abrechnung bei der Unfallabwicklung

PDF Download

Die fiktive Abrechnung ist eine besondere Art der Unfallabwicklung. Eine offizielle Definition gibt es nicht: Die Abrechnung eines Schadens wird als „fiktiv“ bezeichnet, wenn kein tatsächlicher, sondern nur ein potenzieller Aufwand geltend gemacht wird. Der Geschädigte rechnet nicht auf Basis einer konkreten Reparaturkostenrechnung oder einer Neuanschaffung, sondern nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens ab.

Ganz aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen zur fiktiven Abrechnung entschieden.

1) Regulierung verzögert sich: Wiederbeschaffungswert von „heute“ ist maßgebend

Im ersten Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 165/25, ging es um die fiktive Abrechnung eines Totalschadens und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts.

Was war passiert
Bei einem Verkehrsunfall im Mai 2018 wurde der Fahrschulwagen des Klägers beschädigt. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger verkaufte das beschädigte Fahrzeug und erwarb noch im Jahr 2018 ein Ersatzfahrzeug. Den Unfallschaden rechnete er als Totalschaden fiktiv auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ab und machte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert geltend. Den Kaufbeleg des Ersatzkaufs machte er nicht zur Grundlage der Abrechnung.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2026

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Strittig war allein, ob der Kläger seiner Abrechnung den ermittelten Wiederbeschaffungswert aus dem Jahr 2018, dem Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs, oder dem der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zugrunde legen darf. Auf letzteren Zeitpunkt berief sich der Kläger. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerung war der Wiederbeschaffungswert höher als der in 2018 ermittelte.

Die Beklagte rechnete mit dem deutlich niedrigeren Wert aus dem Unfalljahr ab. Denn der Kläger habe frühzeitig ein Ersatzfahrzeug angeschafft und daher auch nur die damaligen Marktpreise aufwenden müssen. Würde man auf einen späteren Zeitpunkt abstellen, würde der Kläger von zwischenzeitlichen Preissteigerungen profitieren, was dem schadenrechtlichen Bereicherungsverbot widerspreche.

So hat der BGH entschieden:
Der BGH hat dem Kläger Recht gegeben. Es kommt nicht auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Ersatzkaufs, sondern der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Das gilt jedenfalls dann, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer bis dahin nicht vollständig reguliert hat. Begründet wurde das wie folgt:

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei muss er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot). Am Schadensfall „verdienen“ darf er nicht. Er kann den Schaden fiktiv nach den Feststellungen des Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlichen aufgewandten Kosten abrechnen. Rechnet er fiktiv ab, muss er nicht zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen vortragen. Bezugsgröße der Schadensberechnung ist der Wiederbeschaffungswert, das ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Maßgebend ist dabei entweder der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, also der Moment, in dem der Geschädigte den vollen Ersatz erhält oder, wenn noch nicht vollständig erfüllt worden ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Dadurch wird der Unfallgeschädigte vor einer verzögerten Leistung durch den Haftpflichtversicherer geschützt. Steigen die Preise für Ersatzfahrzeuge in der Zwischenzeit, fällt das in den Risikobereich des Schädigers.

Auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ist hingegen nicht abzustellen. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht an den damaligen, meist niedrigeren Marktpreisen festhalten lassen. Die tatsächliche Ersatzbeschaffung ist für die fiktive Abrechnung grundsätzlich ohne Bedeutung. Andernfalls wäre das eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung.

Da der schadensrechtliche Grundsatz, dass der Schädiger die Schadensbeseitigung finanzieren muss, gilt, muss der Geschädigte nicht möglichst schnell nach dem Unfall auf eigene Kosten ein Ersatzfahrzeug kaufen, um den Schaden gering zu halten.

Auch liegt keine unzulässige Bereicherung vor. Eine solche Korrektur wäre nur auf der Grundlage einer konkreten Vergleichsbetrachtung (Vergleich der auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten mit dem tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag) möglich, so der BGH. Die tatsächliche Ersatzbeschaffung ist aber nicht mit der vollständigen Schadensbeseitigung gleichzusetzen, denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben – das war der entscheidende Unterschied, den das Berufungsgericht übersehen hatte.

Im vorliegenden Fall wurde der Wiederbeschaffungswert vom gerichtlich bestellten Sachverständigen für das Jahr 2024 ermittelt. Ermittelt man den Wert des in 2018 verunfallten Fahrschulautos des Klägers in 2024, müsste denklogisch ein geringerer Wert als 2018 herauskommen, denn das Auto ist 2024 älter und hat eine höhere Laufleistung. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts kann daher nicht das damalige Fahrzeug anhand des Baujahrs sein, sondern ein vergleichbares Fahrzeug wie das zum Unfallzeitpunkt mit dem damaligen Alter und der damaligen Laufleistung. Und ein solches ist im Regelfall heute teurer als damals.

Für das Flottenmanagement bedeutet das Folgendes:
Der Geschädigte darf entscheiden, ob er die entstandenen Kosten konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Abrechnung, bleiben tatsächliche Maßnahmen – beispielsweise eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung – außer Betracht. Sie reduzieren die Schadenhöhe im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht.

Der Haftpflichtversicherer kann den Geschädigten nicht auf den früher ermittelten Wiederbeschaffungswert zurücksetzen. Vielmehr gilt der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ermittelte Wiederbeschaffungswert, so dass der Schädiger das Risiko der Verteuerung der Wiederherstellungskosten trägt, solange er den Schaden nicht vollständig reguliert hat. Verzögerungen in der Regulierung gehen damit zu Lasten des Schädigers. Bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens ist auch irrelevant, ob ein Ersatzfahrzeug gekauft wird oder nicht.

Der zum Unfallzeitpunkt vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert ist Grundlage der fiktiven Abrechnung und Ausgangspunkt, aber nicht zwingend der Endpunkt der Bewertung. Verzögert der Haftpflichtversicherer die Regulierung, sind Marktentwicklungen, die möglicherweise zu einem höheren Wiederbeschaffungswert führen, zu berücksichtigen, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren. Der Sachverständigen kann den Geschädigten nicht nur mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens, sondern auch mit einer Anpassung des Wiederbeschaffungswert bei einer länger andauernden Regulierung unterstützen.

2) Stundenverrechnungssatz der Marke, auch wenn Geschädigter nach Unfall in freier Werkstatt reparieren lässt

Mit Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 165/24, hat der BGH entschieden, dass derjenige, der sein Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Kfz-Werkstatt reparieren lässt, die Stundensätze einer Markenwerkstatt der Regulierung zugrunde legen kann, sofern das Fahrzeug bis dahin „scheckheftgepflegt“ war.

Was war passiert
Bei einem Verkehrsunfall im Juli 2023 wurde der damals 5 Jahre alte Pkw des Klägers beschädigt. Die Haftung war unstreitig, die Beklagte war eintrittspflichtig. Der Geschädigte rechnete die Reparaturkosten netto nach Maßgabe des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens mit den Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt ab. Der Haftpflichtversicherer kürzte die Reparaturkosten und verwies den Kläger auf eine nicht markengebundene Verweiswerkstatt.

Bis zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger sein Fahrzeug ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren und warten lassen. Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug bei einer freien Werkstatt instand setzen. Strittig blieb, ob es sich bei der letzten Reparatur nur um eine „Notreparatur“ gehandelt hat, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen, oder um eine komplette Reparatur.

Jedenfalls, so der Haftpflichtversicherer, habe der Geschädigte damit, dass er sein Fahrzeug außerhalb einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen, gezeigt, dass er kein Interesse an einer Reparatur in einer Werkstatt der Marke seines Fahrzeugs habe. Abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung.

So hat der BGH entschieden:
Dem Argument des beklagten Haftpflichtversicherers ist der BGH nicht gefolgt. Der Kläger kann die Stundensätze der Markenwerkstatt, die der von ihm beauftragte Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, zur Grundlage der fiktiven Abrechnung machen.

Der Schädiger kann ihn auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglich freien Werkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und der Verweis für den Geschädigten nicht unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war, oder zwar älter als drei Jahre, aber scheckheftgepflegt war. Scheckheftgepflegt ist ein Fahrzeug, bei dem alle Reparatur- und Wartungstermine in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen worden sind.

Hintergrund ist, dass bei großen Teilen des Publikums die Einschätzung besteht, dass bei einer regelmäßigen Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist.

Wo der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall hat reparieren lassen, spielt dabei keine Rolle. Würde man dies berücksichtigen, würde man die elementaren Grundbegriffe des Schadensrechts, nämlich die Dispositionsfreiheit und die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten, verkennen. Der Geschädigte kann mit dem Schadensersatzbetrag, den er vom Schädiger erhalten hat, machen, was er möchte. Er muss im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht darlegen, was er nach dem Unfall im Hinblick auf die Schadenbeseitigung unternimmt. Er muss nichts dazu vortragen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise und in welchem Umfang (sog. Dispositionsfreiheit). Der Geschädigte darf zudem die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände nehmen und in eigener Regie durchführen (sogenannte Ersetzungsbefugnis).

Für das Flottenmanagement bedeutet das Folgendes:
Der Geschädigte darf entscheiden, ob er die entstandenen Kosten konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Bei Fahrzeugen über drei Jahren ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich möglich. Er kann aber unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass sein Fahrzeug bisher stets markengebunden gewartet und repariert wurde. Das Scheckheft, die Rechnungen und konkrete Angaben zur Markenpflege sollte der Geschädigte sauber dokumentieren.

Eine spätere Reparatur in einer freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ändert daran nichts, solange das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt – das ist der maßgebende Zeitpunkt – scheckheftgepflegt war. Bei der fiktiven Abrechnung kommt es nicht darauf an, was der Geschädigte nach dem Unfall im Hinblick auf die Schadenbeseitigung unternimmt.

 

AUTOR

Rechtsanwältin Stefanie Moser ist Fachanwältin für Verkehrsrecht mit Kanzlei in Bad Wörishofen und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im deutschen Anwaltverein. Als Autorin hat sie zahlreiche Publikationen zur Unfallregulierung veröffentlicht, unter anderem in den Fachzeitschriften NZV, (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht), DAR (Deutsches Autorecht) und SVR (Straßenverkehrsrecht). Seit 2017 ist sie ausschließlich in der Unfallregulierung und im Schadensmanagement tätig und vertritt sowohl private Unfallgeschädigte als auch Firmen mit Fahrzeugflotten. 2021 hat sie den ersten Platz beim Soldan Kanzleigründerpreis erreicht. Sie ist zudem auf der Liste des F.A.Z. Instituts der Top Anwälte 2026 im Bereich Verkehrsrecht vertreten.

 

 

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2026

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2027