Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WANN DÜRFEN UND WANN MÜSSEN RADFAHRER EIGENTLICH AUF DEM RADWEG FAHREN
Ein leidiges Thema, das immer wieder hochkocht, ist die Frage, was für Radfahrer erlaubt ist und was Pflicht. Denn immer dann, wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, entsteht Unsicherheit, und die Auseinandersetzung mit Autofahrern oder Fußgängern ist vorprogrammiert. Eigentlich regelt die StVO die Rechte und Pflichten von Radfahrern unmissverständlich. Trotzdem gibt es in der Umsetzung erhebliche Defizite, einerseits aus Unkenntnis, andererseits aus bewusster Missachtung.
In § 2 StVO („Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“), Absatz 4, heißt es ausdrücklich: „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn die durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.“ Hinter den reinen Zahlen verbergen sich lediglich die blauen Schilder mit nur einem weißen Fahrrad (237), zwei Fußgängern oben und einem Fahrrad unten (240) sowie mit einem Fahrrad links und zwei Fußgängern rechts (241). Der Unterschied bei den letzten beiden besteht darin, ob es gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege gibt. In jedem dieser Fälle gilt die Radwegbenutzungspflicht, der Radweg muss also benutzt werden. Insbesondere ist in diesem Fall die Benutzung der Fahrbahn für Fahrräder verboten.
Es gibt allerdings auch Radwege ohne die blauen Verkehrsschilder, für die die Benutzung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Offiziell werden sie als „Radwege ohne Benutzungspflicht“ bezeichnet. In diesem Fall ist es also den Radfahrern überlassen, ob sie diese benutzen oder lieber auf der Fahrbahn bleiben. In der StVO heißt es lapidar: „Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.“ Dagegen dürfen linke Radwege ohne die drei Zeichen nur benutzt werden, wenn dort das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angebracht ist. Sind keine Radwege vorhanden, dürfen auch (ohne Behinderung von Fußgängern!) rechte Seitenstreifen benutzt werden.
Nicht verwechseln sollte man die Radwege ohne Benutzungspflicht mit den Radfahrstreifen und den Schutzstreifen. Der Radfahrstreifen ist durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn abgetrennt und mit Zeichen 237 („Radweg“) gekennzeichnet. Auf diesem gilt für Kfz Benutzungsverbot. Die durchgezogene Linie (Zeichen 295) darf auch nicht mal nur teilweise überfahren werden. Demgegenüber ist der Schutzstreifen Teil der Fahrbahn und durch eine gestrichelte Linie (Zeichen 340) abgetrennt. Es gilt dort nicht explizit eine Benutzungspflicht, aber befinden sie sich in Randlage, so ergibt sich diese indirekt durch das Rechtsfahrgebot. Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren. Dieser ist beispielsweise gegeben beim Ausweichen vor Hindernissen, Baustellen, Unfällen oder dem Rechtsüberholen von Linksabbiegern.

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Unklarer ist häufig die Situation in Einbahnstraßen mit in Gegenrichtung freigegebenem Fahrradverkehr. Dabei sind in vielen Fällen keine gesonderten Fahrradspuren ausgewiesen, und der zwischen am Rand parkenden Fahrzeugen verbleibende Raum reicht nicht für eine Begegnung aus. Natürlich muss der entgegen kommende Radfahrer äußerst rechts fahren, aber in dem Moment hilft das nichts. Es ist nicht möglich, den Abstand von einem Meter zum Gegenverkehr einzuhalten. Dann muss das Fahrzeug anhalten, und man hat sich durch Handzeichen oder auf andere Art zu einigen. In dem Zusammenhang angebrachte Bodenmarkierungen haben keine bindende Wirkung.
Kritisch wird die Situation auch beim Blick auf Rennräder. Da sie laut StVO als normale Fahrräder eingestuft werden, gelten für sie auch alle diesbezüglichen Regeln. Allerdings fehlen üblicherweise aus Gewichtsgründen fast alle Anbauten wie Lichtanlage, Gepäckträger, Ständer oder Klingel. Bei Rennrädern bis 11 kg entfällt die Pflicht zur festen Installation einer Lichtanlage, und es dürfen batterieoder akkubetriebene Leuchten verwendet werden (die im Hellen nicht einmal mitgeführt werden müssen). Allerdings müssen eine Klingel und Reflektoren in alle Richtungen angebracht sein. Trotz ausgeschildertem Radweg fahren Rennräder häufig auf der Fahrbahn. Im Training wird das meistens geduldet, da unzumutbare Radwege nicht benutzt werden müssen. Das liegt dann vor, wenn tiefe Schlaglöcher oder Bodenwellen da sind, bei Gegenverkehr die Breite unter einem Meter liegt, parkende Autos, Mülltonnen oder Fußgänger die Strecke blockieren oder der Winterdienst fehlt. Das sind aber tatsächlich Ausnahmen und nicht die Regel, obwohl der Eindruck auf der Straße eigentlich ein anderer ist.
WANN UND VOR ALLEM WO MUSS MAN EIGENTLICH DEN BLINKER SETZEN
Es kommt immer wieder zu unklaren Situationen und damit verbundener Unsicherheit durch zum falschen Zeitpunkt, am falschen Ort oder gar nicht gesetzte Blinker („Fahrtrichtungsanzeiger“). Vor genau 70 Jahren startete der serienmäßige Einbau des Blinkers (als Weiterentwicklung des Winkers). Er ist seitdem nicht mehr wegzudenken, obwohl viele Zeitgenossen genau dies tun. Nach neueren Studien „vergessen“ 30 – 50 Prozent im Kreisverkehr das Blinken vor dem Ausfahren (auch blinken viele fälschlicherweise beim Einfahren). Bei der abknickenden Vorfahrt liegt der Prozentsatz mit ca. 45 Prozent deutlich höher. Selbst beim Spurwechsel oder Überholen bleibt bei einem Viertel der Blinker aus.
Die Gründe sind wahrscheinlich vielfältig, von Vergesslichkeit über Absicht und Coolness bis hin zu Unkenntnis. Das Bußgeld ist mit zehn Euro moderat, bei Gefährdung erhöht es sich jedoch auf 35 Euro. Bei einem Unfall kommt eine Mithaftung von 20-25 Prozent hinzu. Es gibt aber Situationen, in denen man den Grundsatz aus § 9 StVO („Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“): „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen“ kaum umsetzen kann.
Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn es zwei kurz hintereinander liegende Abfahrten von einer Vorfahrtstraße nach rechts gibt. In den meisten Fällen wird frühzeitig („rechtzeitig“) nach rechts geblinkt. Welche Abfahrt ist aber nun gemeint
Möchte jemand von der ersten Abfahrt heraus auf die Vorfahrtsstraße einbiegen, so muss er dies wissen. Eine äußerst brenzlige Situation. Dasselbe Szenario existiert im Kreisverkehr bei schnell aufeinander folgenden Abzweigen. Man hat eigentlich kaum Zeit, den Blinker rechtzeitig zu setzen. Es gilt einfach die Regel, auf der Mitte des letzten Abzweigs vor dem, den man nehmen möchte, den Blinker zu betätigen. Hier bewahrheitet sich wieder der Spruch von der grauen Theorie. Es sollte in diesen Situationen einfach instinktiv damit gerechnet werden, dass andere diesem Grundsatz nicht folgen. Der Durchsatz an diesen Punkten wird durch diese Umstände natürlich deutlich abgesenkt, und es entstehen mehr Wartezeiten.

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