Clever versteuern
Obwohl die betriebliche Mobilität heute vielfältiger ist, bleibt der Dienstwagen beliebt. Er steht für Flexibilität und Komfort im Berufsund Privatleben. Die private Nutzung gilt steuerlich als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Ob Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch oder Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge – Flottenmanagement bietet wertvolle Tipps zur optimalen Lösung. Außerdem erfahren Sie, wie das neue Investitionssofortprogramm die Dienstwagenbesteuerung beeinflusst.

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Ein Firmenwagen gilt für viele Arbeitnehmer und Selbstständige als Symbol für Erfolg, Komfort und Mobilität. Er steht für Freiheit, Flexibilität und oft auch für Prestige. Deshalb ist ein Dienstwagen – häufig inklusive Lade- und Tankkarte – ein wichtiger Gehaltsbestandteil und ein wertvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung. Besonders Elektroautos und Plug-in-Hybride gewinnen durch die wachsende Modellvielfalt an Attraktivität. Hinter dem glänzenden Lack und dem leisen Motor verbirgt sich jedoch eine komplexe steuerliche Realität, vor allem bei privater Nutzung. Der Fiskus prüft genau die Versteuerung geldwerter Vorteile. Wer hier unachtsam ist, riskiert steuerliche Nachteile. Mit der richtigen Strategie lässt sich der Fahrspaß genießen, ohne dass die Steuerlast zum Hindernis wird.
Grundlagen: Der geldwerte Vorteil
Der geldwerte Vorteil umfasst Sachleistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährt, wie Firmenwagen, Rabatte, IT-Ausstattung oder Tankgutscheine. Er entspricht dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei eigener Finanzierung aufwenden müsste. Nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ist dieser Vorteil steuerund sozialversicherungspflichtig und muss in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Ausgenommen sind unbegrenzte finanzielle Zuschüsse des Arbeitgebers, die steuerfrei bleiben.
Die Versteuerung erfolgt entweder individuell nach dem tatsächlichen Wert oder pauschal. Bei der Pauschalversteuerung gelten Freigrenzen von bis zu 50 Euro pro Monat beziehungsweise 1.080 Euro pro Jahr für rabattierte Angebote (der geldwerte Vorteil wird dabei mit 96 Prozent des Originalpreises angesetzt). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig; bei einem Freibetrag nur der übersteigende Teil.
Sachbezüge unterscheiden sich vom geldwerten Vorteil dadurch, dass sie bis zu einer bestimmten Freigrenze steuerfrei sind. Wird diese überschritten, gelten sie als geldwerter Vorteil und sind steuerpflichtig. Steuerfreie geldwerte Vorteile sind beispielsweise geliehene IT-Ausstattung, Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder und berufsbedingte Umzüge. Steuerpflichtig sind dagegen die private Nutzung von Firmenwagen (berechnet über Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung), Fahrtkostenzuschüsse sowie Dienstwohnungen, deren geldwerter Vorteil sich aus der Differenz zwischen tatsächlicher und ortsüblicher Miete ergibt.
Die Ein-Prozent-Regelung
Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung ist eine der bekanntesten und meistgenutzten Methoden zur Versteuerung von Firmenwagen. Sie besticht durch ihre einfache Handhabung, da kein detailliertes Fahrtenbuch erforderlich ist. Der geldwerte Vorteil wird pauschal berechnet: Monatlich sind ein Prozent des Bruttolistenpreises als Einkommen zu versteuern.

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Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro für den Firmenwagen beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 500 Euro. Für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer hinzu. Bei 20 Kilometern sind das zusätzlich 300 Euro pro Monat. Insgesamt muss der Arbeitnehmer somit 800 Euro monatlich als geldwerten Vorteil versteuern.
Die Ein-Prozent-Regelung ist besonders attraktiv für alle, die sich den Aufwand eines Fahrtenbuchs sparen möchten. Sie ermöglicht eine schnelle, unkomplizierte Versteuerung ohne detaillierte Dokumentation jeder Fahrt. Vorsicht ist jedoch geboten: Bei teuren Fahrzeugen kann diese Methode teuer werden, da der Bruttolistenpreis maßgeblich ist – nicht der Kaufpreis oder aktuelle Marktwert. Nutzer gebrauchter Firmenwagen zahlen so oft mehr Steuern als der Wagen wert ist. Zudem erhöhen Sonderausstattungen oder „Functions on Demand“ (softwarebasierte Fahrzeugfunktionen, die nachträglich aktiviert werden können) den zu versteuernden Bruttolistenpreis, sofern sie bei Erstzulassung vorhanden waren. Daher sollten Kosten genau kalkuliert und alternative Versteuerungsmodelle geprüft werden.
Ein Nachteil der Ein-Prozent-Regelung ist ihre pauschale Anwendung. Sie berücksichtigt weder die tatsächliche Fahrzeugnutzung noch individuelle Besonderheiten des Arbeitnehmers. Wer selten privat fährt oder einen sparsamen Firmenwagen nutzt, zahlt oft zu viel Steuern. Dennoch bevorzugen viele Arbeitnehmer diese Methode wegen ihrer einfachen und zeitsparenden Handhabung.
Die Fahrtenbuch-Methode
Eine Alternative zur Ein-Prozent-Regel ist das Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle Fahrten – beruflich und privat – genau dokumentiert werden. Der geldwerte Vorteil wird dann nach der tatsächlichen privaten Nutzung berechnet. Diese Methode ist oft günstiger, erfordert jedoch hohe Disziplin und Genauigkeit. Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Fahrtenbuch kann vom Finanzamt abgelehnt werden, woraufhin rückwirkend die Ein-Prozent-Regel angewendet wird – was teuer werden kann.
Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten:
• Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
• Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt erfassen
• Zweck und Ziel der Reise erläutern
• Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten
Moderne Technologien wie elektronische Fahrtenbuchsysteme erleichtern die Dokumentation und verringern Fehler deutlich. Dennoch ist der Aufwand im Vergleich zur pauschalen Versteuerung höher. Wer diese Methode wählt, sollte Disziplin und Genauigkeit mitbringen. Besonders bei Fahrzeugen mit hohem Bruttolistenpreis und geringem Privatanteil lohnt sich der Mehraufwand. Ein weiterer Vorteil des Fahrtenbuchs ist seine Flexibilität: Es ermöglicht eine präzise Abrechnung der tatsächlichen Nutzung und bietet vor allem Selbstständigen und Unternehmern steuerliche Vorteile.
Steuerliche Vorteile von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen
Elektromobilität überzeugt nicht nur ökologisch, sondern auch durch steuerliche Vorteile. Bei der Ein-Prozent-Regelung gelten für Elektround Plug-in-Hybridfahrzeuge reduzierte Sätze: Der geldwerte Vorteil beträgt nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Für batterieelektrische und Brennstoffzellenfahrzeuge bis 100.000 Euro liegt der Satz sogar bei 0,25 Prozent. So wird der elektrische Firmenwagen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders attraktiv.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem Plug-in-Hybrid mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro beträgt der monatliche geldwerte Vorteil nach der 0,5-Prozent-Regelung nur 250 Euro – deutlich weniger als bei einem vergleichbaren Verbrenner. Voraussetzung für die Anwendung der 0,5-Prozent-Regel ab dem 1. Januar 2025 ist, dass das Fahrzeug entweder eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern hat oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer nach WLTP ausstößt. Für vor 2025 angeschaffte Plug-in-Hybride bleibt die Besteuerung unverändert.
Am 11. Juli 2025 stimmte der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu. Dabei wurde die Grenze für den Bruttolistenpreis von elektrischen Firmenwagen von 70.000 auf 100.000 Euro erhöht, sofern das Fahrzeug nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wird. So können Steuerpflichtige künftig auch teurere Elektrofahrzeuge günstiger versteuern. Übersteigt der Bruttolistenpreis 100.000 Euro, gilt dennoch eine Vergünstigung: Der zu versteuernde Anteil beträgt dann 0,5 Prozent. Die begünstigte Versteuerung von Elektro-Dienstwagen ist bis 2030 vorgesehen.
Die Neuregelung besagt, dass beispielsweise für einen batterieelektrischen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro monatlich ein geldwerter Vorteil von 200 Euro versteuert werden muss – das sind 2.400 Euro jährlich. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 40 Prozent entstehen so jährliche Steuerkosten von 960 Euro für die private Nutzung bei pauschaler Versteuerung.
Das steuerliche Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beeinflusst auch die Fahrtenbuchmethode: Die Anschaffungskosten-Grenze wurde von 70.000 auf 100.000 Euro erhöht. Bei E-Fahrzeugen werden künftig nur noch 25 Prozent der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Neben dem geldwerten Vorteil fällt bei der Nutzung eines E-Auto-Firmenwagens für den Arbeitsweg eine zusätzliche Kilometerbesteuerung an. Üblich sind 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung. Bei Elektroautos beträgt die Bemessungsgrundlage jedoch nur ein Viertel, bei Plug-in-Hybriden die Hälfte. Dadurch wird der Steuervorteil für E-Autos und Plug-in-Hybride deutlich erhöht. Viele Arbeitgeber gewähren zudem Zuschüsse für Elektrofahrzeuge, die deren Attraktivität steigern. Außerdem sind E-Fahrzeuge bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit.
Der Firmenwagen als Betriebsausgabe
Für Selbstständige und Unternehmer gelten steuerlich ähnliche Regeln wie für Arbeitnehmer – mit einem entscheidenden Vorteil: Die Kosten für den Firmenwagen, von Anschaffung über Wartung bis zu laufenden Betriebsausgaben, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dabei ist die Wahl zwischen Ein-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch entscheidend für die Steuerlast. Besonders wichtig ist eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der privaten Fahrzeugnutzung. Das Finanzamt prüft genau, ob die Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung plausibel ist. Ein Fahrtenbuch hilft, die Steuerlast zu senken und Betriebsausgaben korrekt zu erfassen.
Zusammenfassung
Die Versteuerung eines privat genutzten Firmenwagens ist kein Hexenwerk, erfordert aber sorgfältige Abwägung. Die Ein-Prozent-Regelung überzeugt durch Einfachheit, während ein Fahrtenbuch oft finanziell günstiger ist. Elektrofahrzeuge bieten zusätzliche steuerliche Vorteile, die nachhaltige Mobilität fördern und die Steuerlast senken. Arbeitnehmer und Unternehmer sollten die steuerlichen Aspekte genau prüfen und bei Bedarf einen Steuerberater hinzuziehen. So bleibt der Fahrspaß erhalten, ohne dass der Fiskus zum Bremsklotz wird. Wer die Regeln kennt, nutzt die Vorteile eines Firmenwagens optimal – ob auf der Autobahn, im Stadtverkehr oder bei der nächsten privaten Fahrt.

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