Unfallverhütungsvorschriften Prüfung bei E-Dienstfahrzeugen ernst nehmen

<p>Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass den Angestellten sichere elektrische Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das gilt auch für den Fuhrpark. Denn gerade Elektrofahrzeuge verfügen über empfindliche Technik mit besonderen Gefahren. Das betrifft sowohl die verbaute Elektronik als auch das Zubehör. Die elektrischen Anlagen inklusive der Ladekabel von Elektro- und Hybrid-Dienstfahrzeugen müssen daher selbstverständlich Gefährdungsbeurteilungen und regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden. Viele Verantwortliche nehmen das Thema derzeit jedoch auf die leichte Schulter.</p>

Unfallverhütungsvorschriften Prüfung bei E-Dienstfahrzeugen ernst nehmen
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Wer Elektrofahrzeuge in seinen Fuhrpark integrieren möchte, der hat sich zuvor mit der Technik und der Kompatibilität mit den Nutzungsprofilen beschäftigt. Ist es dann so weit, hat das auch Auswirkungen auf die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Haftung von Arbeitgeber beziehungsweise der verantwortlichen Person im Betrieb. Kein Wunder also, dass sich Fragen häufen wie: Was muss beachtet werden, wenn man an Hochvoltsystemen arbeitet, welche gesundheitlichen und fachlichen Voraussetzungen müssen die Beschäftigten mitbringen, müssen Schutzausrüstungen vorhanden sein und vieles mehr. Das sind nur einige der Punkte. Geklärt werden sollten auch Besonderheiten beim Umgang mit Pannen, Ladetechnik und Akkus. Zum regelkonformen Umgang im Fuhrparkmanagement zählt auch die Überprüfung von Ladekabeln der Elektrofahrzeuge und elektrischen Anlagen von Dienstfahrzeugen, die als Werkstattfahrzeuge mit eigener Stromerzeugung im Einsatz sind.

Kontrolle ist Pflicht 
Grundsätzlich gilt: Das Überprüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel in bestimmten Zeitfenstern soll deren ordnungsgemäßen Zustand gewährleisten. Das erhöht nicht nur die Sicherheit der direkten Beteiligten, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmender. Durch derartige Kontrollen wird also der betriebliche Arbeitsschutz erheblich verbessert.

Fuhrparkfahrzeuge fallen in diesem Zusammenhang ebenfalls unter die Betriebssicherheitsverordnung. Entsprechend muss deren Beschaffenheit regelmäßig – mindestens jährlich – überprüft werden. Das besagt auch Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Davon betroffen sind die Gefährdungsbeurteilung sowie die eigentliche Fahrzeugprüfung. Für wiederkehrende Prüfungen sind vor allem Art, Fristen und Umfang festzulegen. 

Durch eine verpflichtende Gefährdungsbeurteilung mit entsprechender rechtssicherer Dokumentation ist also zu ermitteln, ob sich die Arbeitsmittel – in diesem Fall also das E-Auto – in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Art und Umfang sowie eine befähigte Person müssen dafür festgelegt werden. Der DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ gibt hilfreiche Hinweise für die Beurteilung des betriebssicheren Zustandes.

Der Umfang umfasst beispielsweise Sichtprüfung, Messen, Funktionsprüfung, Dokumentation inklusive Prüfprotokoll, Auswertung sowie Vereinbarung des nächsten Kontrolltermins. Messungen müssen mit geeigneten Geräten und Abläufen gemäß den vorgegebenen DIN-VDEVorschriften durchgeführt werden. 

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Beispielhaft sind folgende Regeln je nach Anwendungsfall einzuhalten: DIN VDE 0404 „Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von elektrischen Geräten“, DIN EN 61557-1 „Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1.000 V und DC 1.500 V – Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen“ sowie DIN EN 610101 „Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte“. Für die Prüfungen selbst relevant sind DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“, DIN VDE 0100600 „Errichten von Niederspannungsanlagen“, DIN VDE 0105100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ sowie – „VDE 01131 „Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen“. Sich mit diesen Themen zu beschäftigen gehört zur Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Fahrzeugbereitstellung.

Ladekabel regelmäßig überprüfen 
Ladekabel für Elektrofahrzeuge sind zum Beispiel Anschlusskabel Mode 3 mit zwei speziellen Steckern oder Mode-2-Ladekabel für die häusliche 230-V-Steckdose. Diese Kabel beinhalten Vorschalt-/Schutzelektronik. Für die Prüfung sind entsprechende Adapter erforderlich.

Die elektrische Sicherheit muss nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft werden. Diese Vorgabe ist eine der Kernaussagen der FAQ-Liste der AG „Handlungsrahmen Elektromobilität“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV). Die Vorgehensweise, durch die sicherheitsrelevante Mängel erkannt werden sollen, ist in der DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“ ausführlich beschrieben. Es werden wertvolle Hinweise für die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gegeben. Dabei wird neben einigen Grundlagen und den rechtlichen Vorgaben beispielsweise auch auf Aspekte wie Prüffristen, Dokumentation und Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln eingegangen. 

Dieses Werk baut auf die DGUV Information 203- 071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ auf, in der die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Prüfungen beschrieben sind. Es kann so gesehen als eine praktische Umsetzung der DGUV Information 203-071 verstanden werden. Ergänzende Hinweise lassen sich in DIN VDE 0701-0702 zur sachgerechten Sicherheitsprüfung von Elektrogeräten finden.

Prüfung von Stromerzeugungsanlagen in Dienst-/Werkstattfahrzeuge
Viele Firmenwagen verfügen über eigene, in sich selbst verbaute Generatoren, die eine Spannung von 230 Volt erreichen. Deshalb müssen diese Anlagen gewisse Schutzmechanismen vorweisen, gerade im Hinblick auf elektrische Gefährdung. Was vielen nicht klar zu sein scheint: Die Funktionalität des Schutzes muss natürlich nach entsprechenden Standards geprüft werden. 

Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels betrifft neben den Maßnahmen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit auch alle Instrumente zum sicheren Betrieb. Dazu zählen etwa Einrichtungen zum Schutz gegen mechanische, hydraulische, optische oder andere Gefährdungen. Im Übrigen dürfen bei Überprüfung der Elektronik auch Aspekte wie Bordcomputer, Steckvorrichtungen oder Verteiler beziehungsweise Wandler nicht vergessen werden. Bei der Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel wird nach DIN VDE 0701-0702 verfahren. Bei der Errichtung von Niederspannungs-Stromerzeugungsanlagen, zum Beispiel bei fest verbauten Generatoren, ist die Normenreihe VDE 0100 zu beachten.

Weitere Hinweise lassen sich bei den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) finden. Zu nennen sind die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung/ Sicherheitstechnische Bewertung“ sowie die TRBS 1112 „Instandhaltung“. Empfehlenswert ist bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung auch, die Gefahrstoffverordnung oder das Arbeitsschutzgesetz sofort zu beachten. Verantwortliche sollten sich darüber hinaus von Sachkundigen unterstützen lassen, wie beispielsweise Betriebsärzten, der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) oder Experten für (Arbeits-)Sicherheit und Elektrofachkräften. Als Prüfkraft kommt gemäß TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ infrage, wer über eine elektrotechnische Ausbildung verfügt sowie eine mindestens einjährige Berufserfahrung im elektrotechnischen Bereich vorweisen kann. Weitere Angaben zur befähigten Person lassen sich auch in § 2 Betriebssicherheitsverordnung nachlesen.

Empfindliche Strafen 
Die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen im Rahmen der UVV oder des gesetzlichen Arbeitsschutzes sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen. Auch wenn es sich dabei durch einen Dschungel aus Vorschriften zu wühlen gilt, erhöht es letztendlich die Sicherheit sowohl im Betrieb als auch im Straßenverkehr. Kein Wunder also, dass bei Nichteinhaltung hohe Strafen drohen können. Und auch hier gilt wie so oft: Torheit schützt nicht.

Egal ob bewusst oder unbewusst gegen die Vorschriften verstoßen worden ist: Kommt es zu einem Unfall, muss die Firma möglicherweise nachweisen, dass alle Sicherheitsvorschriften eingehalten worden sind. Ist das nicht der Fall, können auf Arbeitgeber und Fuhrparkverantwortliche hohe Regressansprüche zukommen. Und das kann richtig teuer werden. Vor allem, wenn es sich um Fahrlässigkeit handelt und daraus Personenschäden entstanden sind. Zusätzlich sind im Sinne einer Ordnungswidrigkeit Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro möglich.

 

AUTOR

DIETER GRÜN ist stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement e. V. in Mannheim und Fuhrparkleiter in einem kommunalen Betrieb.

 

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