Hätten Sie’s gewusst?
<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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DARF MAN EIGENTLICH MIT OFFENER TÜR FAHREN
Die Situation tritt häufig ohne Kenntnis des Fahrers auf: Eine Türe ist nicht richtig geschlossen. Bei neueren Fahrzeugen gibt es dazu natürlich eine eigene Anzeige und der Fehler kann behoben werden. Im Grunde sagt ja auch die Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Paragraf 34e, Absatz 4, glasklar: „Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.“
Eine normale Autotür würde beim Öffnen durch den Fahrtwind zugedrückt werden, da sie vorne angeschlagen ist. Früher gab es auch die andere Variante mit hinten angeschlagener Tür, doch die wurde 1961 aus verständlichen Gründen verboten. Sie ist (oder besser: war) auch als „Selbstmördertür“ bekannt, denn beim Öffnen während der Fahrt wurde sie natürlich gnadenlos nach hinten gerissen und wer versucht hat, sie festzuhalten, wurde einfach hinausgeschleudert (Gurtpflicht in Deutschland auf den Vordersitzen ab 1976!). Insbesondere für Kinder war das eine große Gefahr.
Jedoch erlebte die hinten angeschlagene Tür in Form der „Portaltür“ eine Renaissance. Majestätische Fahrzeuge von Bentley oder Rolls-Royce haben die Vordertüren vorne und die Hintertüren hinten angeschlagen, auf eine B-Säule kann dabei verzichtet werden. Die Betriebserlaubnis gibt es allerdings nur dann, wenn eine Sicherung vorhanden ist, dass die Türen während der Fahrt nicht geöffnet werden können.
Es gibt mittlerweile allerdings auch viele Fahrzeuge mit Schiebetüren. Auch diese müssen natürlich während der Fahrt geschlossen bleiben. Aus Bequemlichkeit, gerade in der warmen Jahreszeit, neigen einige Paketzusteller dazu, Türen aufstehen zu lassen, was aber ebenfalls verboten ist. Das gilt natürlich in gleicher Weise für den Renault Twizy mit optionalen Flügeltüren. Die Bedienungsanleitung warnt explizit vor dieser attraktiven Möglichkeit, denn die Türen schwenken ja einfach nach oben.

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Bei einigen Fahrzeugen ist die Möglichkeit gegeben, dass gar keine Türe vorgesehen ist, also bei älteren Postfahrzeuge oder Geländewagen. In diesem Falle muss eine zusätzliche Sicherung in Form einer Kette, einem Bügel oder einer Stange her. Die Anschnallpflicht ist davon unbenommen. Noch anders gelagert ist der Fall, in Krimis zu sehen, dass eine Türe einfach „abgefahren“ wird und daher fehlt (siehe Wilsberg), natürlich auch ein „No-Drive“.

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