Alle Jahre wieder: datenschutzkonforme Führerscheinkontrolle bei Dienstwagen

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Zu den zentralen Pflichten im Fuhrpark gehört die Führerscheinkontrolle. Diese Pflicht folgt aus den Halterpflichten des Fahrzeughalters. Will sich ein Halterverantwortlicher nicht selbst nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen oder an einer solchen Tat beteiligen, so darf er niemanden ans Steuer lassen, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder der gerade wegen eines Fahrverbots nicht fahren darf. Der Halter von Kraftfahrzeugen – beziehungsweise der halterverantwortliche Fuhrparkleiter – muss also sicherstellen, dass nur solche Personen Dienstfahrzeuge fahren, die auch über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Die Erfüllung dieser strafbewehrten Pflicht erfordert es, die Führerscheine derjenigen Mitarbeiter regelmäßig zu kontrollieren, die dienstwagenberechtigt sind und die Dienstwagen – auch Poolfahrzeuge – nutzen. Als gesetzliche Bestimmung besteht insoweit nur die „negative“ Strafregelung des § 21 StVG, die bei Nichteinhaltung strafrechtliche Konsequenzen haben kann, das heißt vor allem das „Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).

Nirgendwo ist jedoch ausdrücklich geregelt, was ein Fahrzeughalter im Rahmen der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Mitarbeiter und Dritte in Bezug auf die Kontrolle der Fahrerlaubnisse der Nutzer eigentlich konkret zu organisieren und zu veranlassen hat. Ebenso fehlt es an konkreten Einzelvorgaben für die datenschutzkonforme Umsetzung einer solchen Führerscheinkontrolle. Einschränkungen und Verbotsregelungen gibt es allerdings zuhauf in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für die Praxis ist es jedoch unerlässlich, Führerscheinkontrollen datenschutzgerecht auszugestalten. Aber wer muss sich konkret darum kümmern? Und vor allem – wie

Verantwortlichkeit für den Datenschutz bei Führerscheinkontrollen 
Verantwortlicher für den Datenschutz ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung im Unternehmen liegt bei der Geschäftsleitung (AG-Vorstand, (GmbH-)Geschäftsführer, Vereinsvorstand et cetera.), weil diese für die Leitung desjenigen zuständig ist, der im Unternehmen Daten erhebt und verarbeitet. Natürlich kann wie in allen Bereichen eine Delegation an die einzelnen Fachabteilungen erfolgen, so also auch an das Fuhrparkmanagement für den Bereich der Abteilungsfahrzeuge, der Poolfahrzeuge und der zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen. In einem solchen Falle steht der Fuhrpark als Fachabteilung – gegebenenfalls neben der Personalabteilung – im Einzelnen in der Prozessverantwortung für die Umsetzung datenschutzrechtlicher Regelungen. Hier besteht letztlich ein Gleichklang mit der Halterverantwortung: Wer für Halteraufgaben verantwortlich ist, der ist auch verantwortlich in Bezug auf die dabei verarbeiteten Daten.

Führerschein und personenbezogene Daten 
Ein Führerschein enthält personenbezogene Daten des Fahrerlaubnisinhabers im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dies sind unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde, Führerscheinnummer, Fahrerlaubnisklassen, Datum der Fahrerlaubniserteilung sowie die Schlüsselzahlen, die gegebenenfalls sogar Gesundheitsdaten darstellen können wie die Auflage, beim Fahren eine Sehhilfe/ Brille zu tragen. Diese personenbezogenen Daten werden im Rahmen einer Führerscheinkontrolle in Form einer „Erhebung“ und „Speicherung“ verarbeitet.

Erlaubnis zur Datenverarbeitung bei Führerscheinkontrollen 
Nach DSGVO und BDSG besteht ein grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass der Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten ist, sofern nicht die Voraussetzungen einer Erlaubnisnorm beziehungsweise eines Erlaubnistatbestands vorliegen.

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Dennoch gibt es Erlaubnistatbestände der DSGVO, die eine Datenverarbeitung anlässlich der Führerscheinkontrolle gestatten. So ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Arbeits- beziehungsweise Dienstwagenüberlassungsvertrags notwendig oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers. Es kann aber auch eine Erlaubnisregelung durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen werden oder – last, but not least – die Einwilligungserklärung des Dienstwagennutzers vorliegen. Daneben gibt es im nationalen Recht als besonderen Erlaubnistatbestand den Arbeitnehmerdatenschutz nach § 26 BDSG.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder Beamte können ergänzend Regelungen aus den entsprechenden personalrechtlichen Regeln und den Beamtengesetzen von Bund und Ländern folgen. Auch hier bestehen Erlaubnistatbestände, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten gestatten, soweit dies zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, erforderlich ist. Führerscheinkontrollen zur Erfüllung der Halterpflichten des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sind dabei als erlaubte Maßnahmen der Personalwirtschaft anzusehen.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – die Dokumentationspflicht 
Jeder für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten für die seiner Zuständigkeit unterliegenden Vorgänge. Das gilt für jede Form der Datenverarbeitung gesondert, insbesondere auch für das Verfahren der Führerscheinkontrolle. Wer jetzt annimmt, er habe diese Formalie durch ein „Führerscheinkontrollblatt“ bereits erledigt, der irrt.

Mindestinhalt eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 DSGVO ist vielmehr, dass die Zwecke der Verarbeitung, die Beschreibung der Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern ebenso angegeben werden wie – nach Möglichkeit – die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien. Auch gehört eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO dazu. Art. 30 Abs. 5 DSGVO sieht für Unternehmen oder Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten eine Ausnahme vor. Eine Dokumentation hat gleichwohl auch in kleinen Unternehmen zu erfolgen, wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, was sich aus der Datenschutzfolgeabschätzung für automatisierte Verfahren der Führerscheinkontrolle ergeben kann.

Aufbewahrungs- und Löschfristen 
Für die Aufbewahrung der Kontrollunterlagen zur Führerscheinkontrolle gibt es keine ausdrückliche Regelung. Insbesondere in § 21 StVG fehlt eine Regelung zu der Frage, wie lange Unterlagen aus der Führerscheinkontrolle aufzubewahren sind und wann gegebenenfalls die Datenspeicherung aus der Führerscheinkontrolle zu löschen ist. Der Verarbeitungszweck für Daten aus der Führerscheinkontrolle kann wieder entfallen, wenn beispielsweise mindestens zwei Zyklen der Führerscheinkontrolle abgelaufen sind und die Kenntnis von den „alten“ Kontrolldaten für die zukünftige Führerscheinkontrolle nicht mehr erforderlich ist. Der Verarbeitungszweck der Daten aus der Führerscheinkontrolle kann also auch schon dann entfallen, wenn der Dienstwagen entzogen oder vorzeitig an den Arbeitgeber zurückgegeben wird oder wenn die Dienstwagenüberlassung oder der ihr zugrunde liegende Arbeitsvertrag sein Ende findet.

Auftragsverarbeitung bei Kontrolle durch Dienstleister und Drittanbieter 
Bei Einsatz elektronischer Lösungen für Führerscheinkontrollen in Fuhrparks durch externe Dienstleister muss der Datenschutz etwas differenzierter betrachtet werden. In der Praxis nutzen bekanntlich gerade größere Unternehmen regelmäßig Dienstleistungen von externen Drittanbietern. In jedem Falle ist bei der Einschaltung von Dritten als Anbieter von Führerscheinkontrollen der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) mit dem Drittanbieter ebenso notwendig wie eine Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM).

Hier kann eine Fuhrparkverwaltungssoftware mit inkludierter Führerscheinkontrolle ebenso in Betracht kommen wie ein reines digitales Führerscheinkontrollsystem, das eine dezentrale Überprüfung der Führerscheine der Dienstwagennutzer an unterschiedlichen Orten wie an Tankstellen ermöglicht. Dieser Service bietet nicht nur für den halterverantwortlichen Fuhrparkmanager, sondern auch für den Dienstwagenberechtigten einen gewissen Komfort gegenüber der Alternative, ansonsten seinen Führerschein mit nicht unerheblichem Aufwand persönlich bei Fuhrparkmanagement oder Personalabteilung vorlegen zu müssen. 

Besondere Umstände können dabei eine digitalisierte und dezentrale Form der Datenverarbeitung mit „digitalen Führerscheinkopien“ rechtfertigen. Die Frage, ob Führerscheinkopien gefertigt werden dürfen, wird ja nun leider auch unter den Datenschutzbeauftragten der Länder weder einheitlich noch aktuell beantwortet.

Letztlich können dabei elektronisch auslesbare RFID-Prüfsiegel verwendet werden, die auf die Führerscheine aufgeklebt werden, wenn sie sich nicht ohne Beschädigung oder gar Zerstörung wieder ablösen lassen. Auch mittels einer Smartphone- oder Computer-App gefertigte Kopien von Führerscheinen, die zur Sichtprüfung an bestimmte Zentralserver übermittelt werden, sind zulässig, soweit die Kopien dabei nur für kurze Zeit zwischengespeichert sowie zeitnah wieder vom Server gelöscht werden.

Pflicht zur transparenten Information über die Datenverarbeitung 
Nach Art. 13, 14 DSGVO besteht die Pflicht zur transparenten Information von Mitarbeitern über die Datenverarbeitung. Insoweit muss also eine entsprechende Datenschutzinformation an die Dienstwagennutzer als betroffene Personen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO in Bezug auf die Führerscheinkontrolle erfolgen.

Zu den Mindestinformationen gehören: 
• Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen 
• gegebenenfalls zuzüglich Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 
• Zwecke, für welche die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen 
• Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung beziehungsweise 
• Angabe der berechtigten Interessen, die vom Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) 
• gegebenenfalls Angabe der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und 
• gegebenenfalls Mitteilung über Datenübertragung ins Nicht-EU-Ausland

Hier zeigt sich, dass es notwendig ist, bei der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sorgfältig zu sein. Die wesentlichen Daten lassen sich nämlich ohne Weiteres hierhin übertragen. Nicht jeder Fall ist datenschutzrechtlich gleich, denn es kommt auch immer entscheidend auf die Organisation und die Abläufe im einzelnen Unternehmensfuhrpark an. Im Zweifel bietet es sich an, sich bei den Datenschutzaufgaben im Fuhrpark fachkundig beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin|
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse- Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/ Datenschutz. Zudem hält er Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- & Flottenmanagement“ von Management Circle.

 

 

RECHTSPRECHUNG

ARBEITSRECHT 

Herausgabe und Nutzungsuntersagung eines Dienstwagens durch einstweilige Verfügung? 
Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe und Untersagung der Nutzung eines Dienstwagens kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Die begründete Gefahr, dass eine wesentliche Wertminderung eintritt, sofern der Dienstwagen bei dem Schuldner verbleibt, kann dagegen allenfalls ein Grund für eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Dienstwagens an einen Sequester sein.

Die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Leistungsverfügung ist zu verneinen, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. „Langes Zuwarten“ widerlegt die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung; dies liegt vor, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020, Az. 5 Ga 11/20

 

STRAFRECHT/BUSSGELD/ ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 

Absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs 
Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sogenannte Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs strafrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwertes von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20

Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsübertretung auf den Vorsatz 
Der Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz bei einer erheblichen beziehungsweise massiven Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann zulässig sein. Für die Frage, ob die Geschwindigkeitsübertretung (bereits) so eklatant ist, dass sie dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein kann, ist nach der neueren Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, nicht auf das absolute, sondern auf das relative Maß der Überschreitung, mithin auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit abzustellen. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie vom Kraftfahrer zur Kenntnis genommen und umso eher kann ein vorsätzliches Verhalten angenommen werden. Die Grenze, ab der der Tatrichter in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen kann, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Übertretungen um mindestens 40 Prozent der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Überschreitet ein Kraftfahrzeugfahrer die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem solchen Maß, wird ihm dies aufgrund der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, regelmäßig nicht verborgen bleiben. Ist das relative Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung demgegenüber geringer, so bedarf es zusätzlicher Indizien, die den Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten erlauben. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.04.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 8/20

Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Messverfahren 
Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät TraffiStar S350 handelt es sich um ein solches standardisiertes Messverfahren. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Überprüfung des Messergebnisses auf der Grundlage zu speichernder Rohmessdaten ist auch der Charakter der Bußgeldsachen als gegenüber Strafverfahren weniger bedeutsam zu berücksichtigen, der seinen Ausdruck unter anderem in den herabgesetzten Amtsermittlungspflichten findet. Das Fehlen von Rohmessdaten betrifft nicht das Gebot des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der „Parität des Wissens“, da kein Ungleichgewicht im Kenntnisstand gegeben ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020, Az. IV-2 RBs 30/20

 

STEUERRECHT/ DIENSTWAGENBESTEUERUNG 

Werbungskostenabzugsverbot für Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Überlassung des Dienstwagens 
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer monatlichen, kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung), mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Monatliche Zuzahlungsüberhänge, die der Arbeitgeber aus technischen Gründen bei der monatlichen Lohnabrechnung steuerlich nicht berücksichtigt, sind bei der Einkommensteuerveranlagung mindernd zu berücksichtigen. Ein sich auch nach der „Jahresbetrachtung“ ergebender Zuzahlungsüberhang kann weder als negative Einnahmen noch als Werbungkosten berücksichtigt werden. Der Senat konnte in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob es steuersystematisch zulässig ist, Zuzahlungsüberhänge in folgende Kalenderjahre zu übertragen (so aber die Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).

Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung, sodass unter die Vorschrift danach alle Arten der Überlassung fallen (so auch die Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 LStR). Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.07.2020, Az. 9 K 78/19

Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer Auslandsunfallversicherung 
Die gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene Auslandsunfallversicherung ist nicht im Inland steuerbar (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG), soweit die versicherten Personen als Arbeitnehmer des inländischen Unternehmers (Versicherungsnehmer) ihrer Beschäftigung im Ausland nachgehen. Das hier versicherte Risiko ist der Unfall, den die versicherte Person im Ausland (auch in Drittstaaten) erleidet. Die Absicherung der den Versicherungsnehmer und Arbeitgeber betreffenden Haftungsrisiken ist kein versichertes Risiko. Die Auslandsunfallversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII ist nicht nach § 4 Nr. 3 VersStG von der Versicherungssteuer befreit. BFH, Urteil vom 10.06.2020, Az. V R 48/19

Kein Werbungskostenabzug bei Eigenleistungen für private Dienstwagennutzung 
Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers führen nicht zu Werbungskosten. Dies gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eines sogenannten Mitarbeiteranteils an den vom Arbeitgeber gezahlten Kfz-Kosten unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet. Auch in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass das monatliche Bruttogehalt um bestimmte Beträge herabgesetzt wird, um sich in Form eines „Mitarbeiteranteils“ an den vom Arbeitgeber gezahlten Kosten des dem Mitarbeiter auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens zu beteiligen, kommt kein Werbungskostenabzug in Höhe des Barlohnverzichts in Betracht. BFH, Beschluss vom 18.02.2020, Az. VI B 20/19 (NV)

Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen 
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einzelbewertung der jeweiligen Fahrt mit 0,15 €/km erfolgt in teleologischer Reduktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in Fällen, in denen der Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt wird oder der Steuerpflichtige beispielsweise nach einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit antritt und von dieser unmittelbar nach Hause zurückkehrt oder eine Auswärtstätigkeit unmittelbar von zu Hause aus antritt, anschließend seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht und von dort wieder nach Hause fährt. Bei Einführung der Entfernungspauschale ist der Gesetzgeber nicht vom Leitbild eines arbeitstäglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgerückt. Von diesem Leitbild abweichende Besonderheiten durch untypische Arbeitsverhältnisse oder Arbeitszeiten (hier: bei einem Flugbegleiter) sowie arbeitstäglich mehrfache Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind mit der Einführung der Entfernungspauschale für den Werbungskostenabzug nicht mehr von Bedeutung. BFH, Urteil vom 12.02.2020, Az. VI R 42/17

 

FAHRTENBUCHAUFLAGE 

Fahrtenbuchauflage bei Nichtbenennung des Fahrers vor Verjährungsablauf 
Benennt der Halter den Fahrzeugführer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Da Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren Massenverfahren sind, ergibt sich ein die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ausschließendes Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht schon daraus, dass sie einem wenige Stunden vor Ablauf der Verjährungsfrist und gegen Ende der angegebenen Servicezeiten eingehenden Hinweis des Fahrzeughalters zu einem angeblich im Ausland befindlichen, vielleicht in Betracht kommenden Fahrer nicht mehr nachgeht. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 8 B 892/20

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei Angabe des „falschen“ Fahrers 
Die Mitwirkungspflicht des Halters beinhaltet auch ohne einen besonderen Hinweis der Polizei, richtige Angaben zu machen. Den kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs trifft nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Obliegenheit, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, sodass grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen Geschäftsfahrten rekonstruiert und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Wird dieser Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht.

Eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass den Fahrzeughalter an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers ein Verschulden trifft. Entscheidend ist hier, dass die Halterin erst 22 Tage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung lediglich den Namen eines „falschen“ Fahrers mitgeteilt hat, was offenkundig den zu stellenden Mitwirkungsanforderungen nicht genügt. Anders als die Halterin offenbar meint, beinhaltet die Mitwirkungspflicht auch ohne einen besonderen Hinweis der Polizei, richtige Angaben zu machen. Mit einer unzureichenden Mitwirkung schneidet sich der Halter den Einwand ab, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Verfolgungsbehörde weiter ermittelt hätte. Darauf, ob die Polizei andere Maßnahmen für förderlich gehalten hat und welche, kommt es nicht an. BayVGH, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 11 ZB 20.546

Fahrtenbuchanordnung bei unterbliebener Rücksendung eines Anhörungsbogens 
Bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen. Bei Fahrtenbuchauflagen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig aus den ihren Erlass rechtfertigenden Gründen. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.02.2020, Az. 3 M 16/20

 

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