Faire Fahrzeugrückgabe?

<p> Am Ende eines jeden Leasingvertrags kommt es zur R&uuml;ckgabe des geleasten Autos. Und die kann dann schon so manche Schwierigkeit mit sich bringen, gerade wenn es um die Themen Zustand des Fahrzeugs und die Bewertung von Sch&auml;den geht. Denn es gilt zu kl&auml;ren, welche M&auml;ngel als Schaden gelten und damit zu einer Wertminderung f&uuml;hren und welche Sch&auml;den wiederum als normale Abnutzung anzusehen und &uuml;ber die Leasingrate entsprechend abgedeckt sind.</p>

Faire Fahrzeugrückgabe?

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Faire Fahrzeugrückgabe?

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Es sollte eindeutig geregelte Prozesse und Bewertungsmaßstäbe bei einer Fahrzeugrückgabe geben, sonst kann es schnell zu einem Streit kommen. Richtlinien und Tipps gibt es seit geraumer Zeit – beispielsweise vom Verband markenunabhängiger Fuhrparkmanagementgesellschaften e. V. (VMF) mit „Die Faire Fahrzeugbewertung VMF“ sowie mit „Die Faire Fahrzeugrücknahme VMF“. Zudem werden auch bekannte andere Richtlinien wie „Fair Return“ (DEKRA) oder „Fair Wear & Tear“, ein vom TÜV Nord zertifizierter internationaler Standard, oftmals zurate gezogen.

Doch vorweg ist es erst einmal von Bedeutung, welche Art des Leasings gewählt wurde. Denn die Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs variiert je nach gewähltem Vertragstyp. Entscheidend ist, ob ein Restwertvertrag, ein Vertrag mit Kilometerleasing oder einer mit Andienungsrecht abgeschlossen wurde.

Kurz zusammengefasst:
Rückgabe bei Restwertleasing:
Beim Restwertvertrag trägt der Leasingnehmer das sogenannte Restwertrisiko. Das bedeutet, dass er bei einer Wertminderung (Fahrzeug ist weniger wert als bei Vertragsschluss vereinbart), für die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert des Autos geradestehen muss.

Rückgabe bei Kilometerleasing:
Beim Kilometerleasing bestimmt sich die Höhe der monatlichen Rate nach den gefahrenen Kilometern. Eine unbekannte Komponente, die ein Risiko zulasten des Leasingnehmers birgt, gibt es hierbei nicht. Dennoch kann es auch beim Kilometerleasing zu einer Nachzahlung kommen. Fährt der Leasingnehmer mehr Kilometer als vertraglich vereinbart, bezahlt er neben den Leasingraten hierfür einen Mehrkilometersatz. (in der Regel werden Mehrkilometer in einem gewissen Rahmen aber akzeptiert). Nach den Leasingbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug zahlen, wenn das Auto über ein gewöhnliches, alters- und laufzeitbedingtes Maß hinaus abgenutzt ist.

Rückgabe bei Vertrag mit Andienungsrecht:
Dieses Leasingmodell ist eine Variante des Restwertleasings: Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger wert als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasinggesellschaft das Fahrzeug ankaufen. Er selbst hat aber kein Ankaufsrecht.

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Quelle: in Anlehnung an den ADAC

So augenscheinlich klar das Thema Rückgabe geregelt zu sein scheint, ist es aber oftmals nicht. Denn viele Begrifflichkeiten sind schwammig und lassen Interpretationsspielraum, so wie folgende im § 538 BGB: „Gehen Schäden über die üblichen Gebrauchsspuren und Verschleißmängel hinaus, muss der Leasingnehmer nicht die Reparaturkosten, sondern nur den sogenannten Minderwert zahlen. Der Leasingnehmer haftet nur für übermäßige Abnutzung.“

Nun sind „übliche Gebrauchsspuren und Verschleißmängel“ und „übermäßige Abnutzung“ nicht ohne Weiteres klar zu definieren. Allerdings gibt es hier mittlerweile für verschiedene Rechtsstreitigkeiten bei der Fahrzeugrückgabe eine Reihe von Präzedenzfällen. So heißt es in einem Urteil des Landgerichts München: „Eine übervertragliche Nutzung eines Leasing- Pkw liegt bei Kratzern an Dach sowie Klappen vorn und hinten noch nicht vor, da diese durch Benutzung von Waschanlagen entstehen können; auch sind leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts typische Gebrauchsspuren für ein in dichtem Verkehr und bei knappem Parkraum genutztes Fahrzeug.“ (LG München I, Az. 15 S 9301/96)

Was bei einer übermäßigen Abnutzung zu zahlen ist, lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt herauslesen: „Der Leasinggeber kann bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeugs vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.“ (LG Frankfurt/Main Az. 2/8 S 79/97)

Das Gros der Leasingfirmen bietet hier mittlerweile auch präzise Definitionen der Mängel, die alle üblichen Beschädigungen beschreiben, an – entweder anhand eigener Schadenkataloge oder eben beispielsweise anhand des Kriterienkatalogs des VMF.

 

 

Der VMF gibt Fuhrparkleitern folgende Checkliste an die Hand:

Was Sie bei der Rückgabe des Leasingfahrzeugs beachten sollten!

I. Terminvereinbarung
1. Circa eine Woche vor Ablauf des Leasingvertrags: Ist der Rückgabetermin vereinbart
2. Sind der Rückgabeort und der Zeitrahmen sowie der Ort, an den das Leasingfahrzeug im Anschluss gebracht wird, abgesprochen
3. Wurden Ihnen alle Daten zum Termin schriftlich vom Leasinggeber bestätigt

II. Die Rückgabe zum vereinbarten Termin
1. Wird das Fahrzeug in einem trockenen, sauberen und als ordentlich zu bezeichnenden Zustand übergeben? [Wenn nicht, kann das Fahrzeug im schlechtesten Fall nicht mitgenommen werden. Die Verlängerung der Leasingzeit geht leider zu Ihren Lasten.]
2. Sind alle Unterlagen/Materialien wie Ersatzschlüssel, Radiocode, Reifen et cetera vorhanden
3. Ist der Rückgabeort gut beleuchtet, hell und überdacht
4. Haben Sie beziehungsweise hat Ihr Vertreter mit dem Leasinggeber beziehungsweise seinem Dienstleister das Fahrzeug gemeinsam besichtigt
5. Wurden alle etwaigen Schäden sowie die Vollständigkeit der Unterlagen und Materialien geprüft und protokolliert
5.1. Haben Sie gemeinsam mit dem Dienstleister das Protokoll unterschrieben
5.2. Haben Sie Ihren Durchschlag erhalten? Danach wird das Fahrzeug direkt zum Verwertungs-/Begutachtungsplatz des Leasinggebers gebracht. Hier wird bei der erneuten Übergabe ein weiteres Protokoll zu Ihrer Sicherheit gemacht.

Gutachten und Endabrechnung des Vertrages
Haben Sie nach circa fünf Arbeitstagen die Endabrechnung mit den begutachteten und bewerteten Schäden nach „Die Faire Fahrzeugrücknahme VMF®“ erhalten

Quelle: in Anlehnung an VMF

 

 

Fairness-Regeln für beide Seiten

Leasinggesellschaft
1.1. Abholung des Fahrzeugs in der Regel innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen nach Leasingvertragsende durch den Leasinggeber oder einen beauftragten Dritten.
1.2. Schaden- und Materialprotokollierung (VMF Rücknahmeprotokoll) bei allen Übernahmen und Übergaben.
1.3. Direkte Fahrt vom Rücknahmeort zum finalen Verwertungs-/Begutachtungsplatz – soweit logistisch und verkehrstechnisch sinnvoll.
1.4. Sach- und fachgerechte Lagerung des Fahrzeugs.
1.5. Begutachtung in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Rücknahme vom Leasingnehmer.

Leasingnehmer beziehungsweise Nutzer
1.6. Alle am Leasingbeginn oder im Verlauf des Leasingzeitraums übergebenen Unterlagen (Fahrzeugmappe, Serviceheft, Service-/Tankkarte, alle Schlüssel ...) sowie die vertragliche Ausstattung wie Reifen (Winter- und Sommerreifen sowie -felgen) sind im/am Fahrzeug.
1.7. Das Fahrzeug ist frei von Schnee und Eis (Winter), trocken, innen und außen sauber und entspricht in der Ausstattung dem Auslieferungszustand oder enthält die nachträglichen Ein-/Umbauten, die Bestandteil des Leasingvertrages waren.
1.8. Der Rückgabeort/Rücknahmeort ist überdacht (besonders bei Regen), taghell oder entsprechend beleuchtet (besonders im Winter (Oktober bis April)). Das ist für die realistische Schadenprotokollierung maßgeblich.
1.8.1. Entspricht der Rückgabe-/Übernahmeort nicht diesen Voraussetzungen, wird wie folgt auf dem Übernahmeprotokoll vermerkt: „Schäden konnten nicht vollumfänglich festgestellt werden und sind vorbehaltlich der offiziellen Begutachtung protokolliert, da Licht-/ Ortsverhältnisse nicht dem vereinbarten Standard entsprachen.“

Quelle: in Anlehnung an „Die Faire Fahrzeugrücknahme VMF“

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