Die Zahlen sind der Schlüssel
<p> Haben Sie sich schon einmal Ihren Führerschein genauer angeschaut und wissen Sie, welche Informationen hier aufgedruckt wurden? Wenn Sie ins Zweifeln kommen, dann geht es Ihnen wie vielen Menschen, die sich mit dem Führerschein letztmalig bei der Ausstellung beziehungsweise beim Umtausch der grauen oder rosa Papier-Führerscheine genauer beschäftigt haben. Für Fuhrparkverantwortliche haben die Informationen jedoch nicht nur aufgrund der regelmäßigen Führerscheinkontrolle Brisanz. Flottenmanagement gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Führerscheindaten.</p>

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Seit dem 1. Januar 1999 haben Papier-Führerscheine in Deutschland ausgedient und die ersten scheckkartengroßen EU-Führerscheine fanden gemäß der 2. EU-Führerscheinrichtlinie den Weg in die Portemonnaies der Bundesbürger. Doch die Veränderungen beim Aussehen und bei den Materialien waren nicht die einzigen: So wurde mit der Umstellung auch das neue Klassensystem eingeführt. Anstelle von Klasse 1 bis 5 gab es nun Lizenzen in den Klassen A bis E sowie M, L und T/S. Ziel der Einführung des neuen Führerscheins war es, die Arbeit für Behörden und Polizisten durch ein EU-weit einheitliches Format zu erleichtern. Laut Angaben der Bundesdruckerei kursierten bis Ende 1998 mehr als 110 verschiedene Führerschein-Formate in den EU-Staaten.
Gültigkeit
Eine weitere Vereinheitlichung erfolgte am 19. Januar 2013 – die Umsetzung der sogenannten 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Alle seitdem neu ausgestellten EU-Führerscheine haben eine beschränkte Gültigkeit von 15 Jahren. Danach muss das Dokument neu beantragt werden, jedoch ist eine erneute Prüfung nicht nötig. Diese ist nur dann nötig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Jedoch wird beim Entzug der Fahrerlaubnis auch die amtliche Bescheinigung über das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis – der sogenannte Führerschein beziehungsweise Führerausweis (Bezeichnung in der Schweiz) – eingezogen und eine Sperrfrist für die Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten gerichtlich angeordnet. Das Ablaufdatum, welches bereits seit der Umstellung auf den scheckkartengroßen EU-Führerschein unter Punkt 4b auf der Vorderseite zu finden ist, sagt hingegen nichts über das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis aus, sondern soll einzig der Fälschungssicherheit dienen. Bei EU-Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgegeben wurden, war unter diesem Punkt deswegen meist ein „Auslassungsstrich“ zu finden, da es keine Beschränkungen hinsichtlich der Gültigkeit des Dokumentes gab. Aber durch das Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung sind auch alte Führerscheine aus Papier oder im Scheckkartenformat, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, nicht mehr unbegrenzt gültig. Der genaue Stichtag für den Umtausch ist entweder abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers (Führerschein vor 1999 ausgestellt) oder vom Datum der Ausstellung (Führerschein ab 1999). Damit soll bis zum 19. Januar 2033 die Umstellung auf den EU-Führerschein in Deutschland abgeschlossen sein.
Beschränkungen
Schaut man etwas weiter nach unten auf der Vorderseite des scheckkartengroßen Dokumentes, folgt unter Punkt 9 eine Auflistung der Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Auf der Rückseite des EU-Führerscheins sind sämtliche Führerscheinklassen nochmals chronologisch aufgelistet. Dort findet sich in der Spalte zu Punkt 10 auch das Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. Unter Punkt 11 wird längs das Gültigkeitsdatum für befristet erteilte Fahrerlaubnisklassen eingetragen. Fahrerlaubnisklassen mit einer Befristung sind beispielsweise die Lkw- und Bus-Klassen, wo mit Ausnahme der Lkw-Klassen C1 und C1E eine Geltungsdauer von fünf Jahren vermerkt ist. Bei den beiden zuvor genannten Klassen setzt die 5-Jahres-Befristung erst nach Vollendung des 45. Lebensjahrs ein. Anders als bei der zuvor genannten Gültigkeit des EU-Führerscheins ist für eine Verlängerung der Geltungsdauer der befristeten Fahrerlaubnisklassen neben dem Antrag auch der Nachweis der Eignung des Inhabers sowie eines hinreichenden Sehvermögens erforderlich. Zudem dürfen auch keine besonderen Tatsachen vorliegen.
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben werden in Feld 12 (bis Anfang 2013 unter der Tabelle im Führerschein; ab 19. Januar 2013 am linken unteren Rand) in Form von Schlüsselzahlen eingetragen. Die Schlüsselzahl 01 bedeutet beispielsweise, dass eine Sehhilfe und/oder ein Augenschutz, falls durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert, getragen werden muss. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Fahreigenschaft können bestimmte Schlüsselzahlen weiter präzisiert werden: Bei der zuvor genannten Schlüsselzahl 01 weist die „.01“ auf eine Brille, die „.02“ auf Kontaktlinsen und die „.03“ auf eine Schutzbrille hin. Besonders bei der Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen (Schlüsselzahl 05) und der Anpassung des Kraftrades (Schlüsselzahl 44) gibt es eine Vielzahl an Präzisierungsmöglichkeiten. Stehen dagegen in der Tabellenspalte unter Punkt 12 Schlüsselzahlen, gelten diese nur für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse, hinter der sie eingetragen werden. Steht beispielsweise hinter der Klasse BE die Schlüsselzahl 79.06, dann darf der Inhaber auch Fahrzeugkombinationen führen, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3.500 Kilogramm übersteigt – in der Praxis als „Mini-Sattel“ bekannt.
Ausländische Führerscheine
Für Flottenverantwortliche bergen hingegen besonders ausländische Führerscheine Haftungsrisiken. Dabei wird zunächst nach dem Wohnsitz unterschieden: So sind Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis gemäß § 29 Absatz 1 FeV berechtigt, im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge zu führen, wenn sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Gleichermaßen sind ausländische EU- beziehungsweise EWR-Führerscheine (Europäischer Wirtschaftsraum) gemäß § 28 FeV auch dann im Inland gültig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz beispielsweise aufgrund eines Umzugs nach Deutschland im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz begründet. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in Deutschland gelten die Fahrerlaubnisklassen jedoch nur im Umfang nach deutschem Recht, was beispielsweise Auswirkungen auf die Befristung hat.

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Noch interessanter wird die Sache, wenn nach Ablauf des halben Jahres eine Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis erfolgen soll, um auch weiterhin hierzulande ein Fahrzeug führen zu dürfen. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis kann dabei unter Umständen von einer theoretischen oder praktischen Prüfung abhängig sein.
Auch zu beachten gilt, dass bei Führerscheinen anderer EU-Mitgliedstaaten in Feld 12 des Kartenführerscheins die Schlüsselzahl 70 in Verbindung mit einem Länderkennzeichen eingetragen sein kann. Falls dieser ausländische Führerschein nun aufgrund eines bilateralen Abkommens des ausstellenden Staates mit einem anderen Nicht-EU-Mitgliedstaat prüfungsfrei ausgestellt worden ist, so ist der betreffende Führerschein in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV nicht gültig, wenn dieses Länderkennzeichen (UN-ECE-Unterscheidungszeichen bei Drittstaaten) einen Staat ausweist, der in Anlage 11 FeV nicht als gleichwertig gelistet ist (www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_ 11.html). In diesem Fall wäre ein Neuerwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen mit Prüfung erforderlich. Beispielsweise schreibt Ungarn Führerscheine von Personen um, die zuvor in Drittstaaten als ungarische Minderheit ansässig waren. In diesem Fall weist der ungarische EU-Führerschein Klasse C hier die Schlüsselzahl 70 mit einem Länderkennzeichen eines Drittstaates (der nicht gleichwertig ist) aus. Das bedeutet, dass der Erwerb der Klasse C im (nicht gleichwertigen) Drittstaat erfolgt ist und nur prüfungsfrei in Ungarn aufgrund eines Abkommens mit dem Drittstaat umgetauscht wurde. Da dieser Drittstaat jedoch nicht in Anlage 11 der FeV enthalten ist, ist die Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig.
Speziell Unternehmen, die Fahrer mit ausländischen Fahrerlaubnissen beschäftigen beziehungsweise zu beschäftigen planen, sollten eine Überprüfung vornehmen und gegebenenfalls eine Anfrage an die für den Wohnsitz des Führerscheininhabers zuständige Fahrerlaubnisbehörde stellen. Diese kann bei der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde nachfragen und zu den Umtauschmodalitäten verbindliche Auskunft geben (die Antwort kann unter Umständen mehrere Monate dauern). Zum Umtausch in einen deutschen Führerschein ist ein entsprechender Antrag bei der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bei Landratsamt beziehungsweise kreisfreier Stadt zu stellen.

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