Einschränkung der Privatnutzung?

<p> Bei Dienstwagen mit M&ouml;glichkeit der Privatnutzung stellt sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Privatnutzung nachtr&auml;glich wieder eingeschr&auml;nkt werden kann. Derartige Fragen erhalten besondere &bdquo;Brisanz&ldquo;, wenn sich Verkehrsverst&ouml;&szlig;e und Ordnungswidrigkeiten mit dem Dienstwagen h&auml;ufen, der verantwortliche Fahrer aber jeweils nicht der dienstwagenberechtigte Mitarbeiter selbst ist, sondern dessen Ehe- oder Lebenspartner oder andere berechtigte Dritte. Was tun? Guter Rat muss nicht teuer sein. Nichts zu tun kommt das verantwortliche Fuhrparkmanagement im Zweifel viel &bdquo;teurer&ldquo; zu stehen. Es gibt eine Reihe von Grunds&auml;tzen, die hier zu beachten sind.</p>

Einschränkung der Privatnutzung?
Einschränkung der Privatnutzung?

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Einschränkung der Privatnutzung?
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Formen der privaten Dienstwagennutzung in der Praxis
Bei den Nutzungsformen des Dienstwagens können in der Praxis drei gängige Modelle unterschieden werden.

Erstens: die rein dienstliche Nutzung beispielsweise von Poolfahrzeugen, Werkstatt- und Servicewagen. Hier scheidet eine Privatnutzung von vornherein aus. Eine Privatnutzung solcher Fahrzeuge wäre selbst dann nicht erlaubt, wenn Mitarbeiter sich anmaßen, solche Fahrzeuge einfach zu privaten Zwecken zu benutzen, und das Fuhrparkmanagement hier nicht einschreitet, weil es hiervon entweder keine Kenntnis hat oder die Privatnutzung duldet. Die private Nutzung von rein dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugen ist grundsätzlich auch ohne ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung durch den Arbeitgeber untersagt. Ein entsprechender Verstoß könnte sogar arbeitsrechtlich abgemahnt werden.

Zweitens: der klassische Fall der gemischten dienstlich-privaten Nutzung, so wie sie bei Motivationsfahrzeugen überwiegend eingeräumt wird. Dies bedeutet, dass dem Mitarbeiter gestattet wird, ein dienstlich überlassenes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken zu nutzen. Wichtig ist das kleine Wort „auch“, denn die dienstliche Nutzung eines entsprechenden Geschäftsfahrzeugs muss der privaten Nutzung stets vorgehen.

Drittens: die überwiegende private Nutzung in Form der Dienstwagenüberlassung als alternatives Gehaltsmodell (Gehaltsumwandlung), bei dem ein Teil-Gehaltsverzicht des Mitarbeiters erfolgt gegen Gestattung der Privatnutzung. Hierbei „erkauft“ sich der Mitarbeiter quasi durch seinen Verzicht auf einen Teil des Gehaltes die Möglichkeit, erstens überhaupt einen Dienstwagen zu erhalten zweitens diesen dann privat zu nutzen. Im Vordergrund steht hierbei die überwiegende private Nutzung.

Daher muss stets eindeutig geregelt werden, ob das zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder aber auch zur (teilweisen) privaten Nutzung überlassen worden ist. Fehlt eine entsprechende konkrete Vereinbarung, die am besten schriftlich geregelt sein sollte, dann darf der Mitarbeiter das Fahrzeug nur zu dienstlichen Zwecken oder dienstlich veranlassten Fahrten nutzen, also nicht einmal für Wegefahrten nach Hause oder von dort zur Arbeitsstätte.

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Privatnutzung und geldwerter Vorteil
Die Nutzungsformen haben gemeinsam, dass die Erlaubnis zur privaten Nutzung des geschäftlich zur Verfügung gestellten Dienstwagens ein Sachbezug ist. Dieser Sachbezug ist arbeitsrechtlich ein Gehaltsbestandteil und stellt steuerlich einen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern ist. Die Privatnutzung ist somit steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist deshalb so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (vgl. BAG, Urteil v. 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015 , Az. 5 Sa 565/14).

Der Umstand, dass die private Gebrauchsüberlassung einen Gehaltsbestandteil darstellt, ist aber auch für den Widerruf beziehungsweise die Einschränkung der Privatnutzung von besonderer Bedeutung. Denn ein Widerruf der Privatnutzung oder die Einschränkung derselben bedeuten letztlich nichts anderes als einen Griff des Arbeitgebers in das Portemonnaie des Dienstwagenberechtigten. Wird dem Mitarbeiter die Privatnutzung wieder entzogen, entgeht ihm mit dem Sachbezug auch der geldwerte Vorteil.

Was umfasst die Privatnutzung?
Zur Privatnutzung gehört es nach der Rechtsprechung dazu, dass auch Haushaltsangehörige wie Ehegatte/Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder der oder des Dienstwagenberechtigten den Dienstwagen nutzen können, vorausgesetzt, die Privatnutzung wurde nicht von vornherein eingeschränkt und die „erlaubten Dritten“ sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Überlässt der Arbeitgeber also seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, und das ohne Einschränkungen, dann beinhaltet dies das Recht, das Fahrzeug Familienangehörigen zu überlassen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 14.9.1992, 17 Sa 914/92). Deshalb sollte der Arbeitgeber mit dem Dienstwagenberechtigten die Einschränkungen der privaten Nutzung von vornherein ausdrücklich vereinbaren. Dabei sollte man auch den zulässigen Nutzerkreis genau bestimmen. Denn zur Gruppe der erlaubten Dritten zählen sicherlich weniger „Freunde“ der Familie oder gar Mitglieder einer Wohngemeinschaft aus dem gleichen Haus. Wer im Einzelnen zum erlaubten Personenkreis der Dritten gehört, der den Dienstwagen privat nutzen darf, kann und sollte durch eine Dienstwagenüberlassungsvereinbarung konkret geregelt werden. Zu den Beschränkungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Privatnutzung von vornherein für den Nutzerkreis festlegen kann, gehören beispielsweise|
• die Festlegung des Mindestalters (wie 18 oder 25 Jahre) sowie der Ausschluss
• von Inhabern von Probeführerscheinen,
• des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren,
• von Eltern des Dienstwagenberechtigten, die im gleichen Hause wohnen.

Mit Blick auf den Umstand, dass die vorgenannten Personen regelmäßig keinen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber haben wie der Dienstwagenberechtigte selbst und auch sonst im Hinblick auf die Dienstwagenüberlassung vertraglich nicht gebunden sind, sollte man den Arbeitnehmer schriftlich dazu verpflichten, seinerseits übertragene Halterpflichten wahrzunehmen. Dazu gehört es, dass der dienstwagenberechtigte Mitarbeiter die gültige Fahrerlaubnis der erlaubten Dritten vor Fahrzeugüberlassung selbst kontrolliert sowie auf Nachfrage des Arbeitgebers auch den Namen des Fahrers benennt. Denn selbst beim Einsatz von (erlaubten) Trackingmaßnahmen durch elektronische Fahrtenbücher wird in der Regel nur der Privatfahrt-Knopf gedrückt, da es steuerlich (anders als arbeitsrechtlich) gleichgültig ist, wer die Privatfahrt durchführt. Deswegen weiß man aufgrund der Aufzeichnungen durch ein steuerliches elektronisches Fahrtenbuch nie, wer die Privatfahrt durchgeführt und etwaige Verkehrsverstöße begangen hat. Auch in einem handschriftlichen Fahrtenbuch wird man entsprechende Aufzeichnungen allenfalls anhand der unterschiedlichen Handschrift differenzieren können, jedoch stets ohne Möglichkeit der konkreten Zuordnung. Daher bedarf es der entsprechenden arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Dienstwagenberechtigten, hier Aufklärung zu schaffen.

Widerruf der Privatnutzung
Da es sich bei den Musterverträgen zur Dienstwagenüberlassung und entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag meist um für eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, sind entsprechende Vertragsklauseln über den Widerruf der Privatnutzung regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen. Sie sind deshalb im Rahmen der sogenannten AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB durch die Arbeitsgerichte überprüfbar. Formularvertraglich abgefasste Klauseln zum Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens in Arbeitsverträgen, Dienstwagenüberlassungsverträgen, Dienstwagenrichtlinien oder einer Car-Policy müssen so abgefasst sein, dass die Gründe für einen Widerruf benannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09).

Hier steht vor allem das Transparenzgebot im Vordergrund. Es muss deshalb bereits bei der Dienstwagenüberlassung, also mit Abschluss der entsprechenden Überlassungsvereinbarung (vor Fahrzeugübergabe), von vornherein klar geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der Mitarbeiter den Dienstwagen privat nutzen darf und unter welchen Voraussetzungen ihm die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs wieder entzogen werden darf.

Die Widerrufsmöglichkeit stellt sich häufig als Kehrseite der Medaille des geldwerten Vorteils dar. Nicht zu allen Sachlagen der Widerrufsmöglichkeiten gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung. Jedoch ist anerkannt, dass wenn der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr leisten muss, damit zugleich auch der Anspruch auf die private Gebrauchsüberlassung als Sachbezug entfällt, weil dieser ja nur als „zusätzliche“ Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen ist. Wird keine Arbeitsleistung mehr geschuldet, kann damit auch der Anspruch auf den Dienstwagen quasi automatisch entfallen. Das ist beispielsweise der Fall bei einer längeren Erkrankung nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen, in der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs. Auch nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist darf das Fahrzeug entzogen werden. In allen diesen Fällen wird kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt – und auch kein Sachbezug mehr geschuldet. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte man das aber vertraglich fixieren.

Insoweit besteht also die Möglichkeit, dass die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens vereinbaren und dabei auch einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit regeln, um den Vertrag an die entsprechende Situation anzupassen. Typische weitere Gründe für einen Widerruf sind in der Praxis häufig:

 • die Versetzung des Außendienstlers in den Innendienst, für den kein Fahrzeug mehr benötigt wird
• wenn für die neue Position des Mitarbeiters nach Car-Policy kein Dienstwagen vorgesehen ist
• die Anpassung der Arbeitszeit an die Freistellungsphase der Altersteilzeit
• bei Entziehung der Fahrerlaubnis • wenn ein fest definierter dienstlicher Nutzungsumfang (km-Limit) nicht erreicht wird
• oder (immer möglich) gegen finanzielle Ausgleichsentschädigung in Höhe des steuerlichen Sachbezugs

Einschränkung der Privatnutzung?
Was nicht von den Standard-Widerrufsgründen erfasst ist, ist ein permanentes Fehlverhalten berechtigter Dritter, die im Rahmen der Privatnutzung ständig gegen Verkehrsregeln verstoßen und mit schöner Regelmäßigkeit Ordnungswidrigkeiten begehen, die Bußgeldbescheide an das Unternehmen nach sich ziehen, auf welches das Dienstfahrzeug zugelassen ist.

Derartige häufige Verstöße gegen Verkehrsvorschriften stellen dann kein Problem dar, wenn die Verkehrsverstöße durch den Dienstwagenberechtigten selbst begangen werden. Denn im Rahmen der Dienstwagenüberlassung wird regelmäßig auch die Verpflichtung aufgenommen, dass sich der Dienstwagennutzer an Gesetze und Vorschriften und damit auch an die Verkehrsregeln halten muss. Häufigere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften geben vor diesem Hintergrund arbeitsrechtlich die Möglichkeit einer Abmahnung bis hin zur Entziehung des Dienstwagens nach weiteren Verstößen trotz Abmahnung, und zwar insbesondere auch für die private Nutzung. Dies bedeutet dann aber: ganz oder gar nicht.

Arbeitsrechtlich besteht aber immer nur ein Vertrag mit dem Dienstwagennutzer selbst, jedoch nicht mit anderen berechtigten Dritten wie dem Ehegatten und weiteren Berechtigten; eine entsprechende Vereinbarung mit zugelassenen Dritten fehlt bei der Privatnutzung immer. Daher wird üblicherweise der Dienstwagennutzer selbst arbeitsrechtlich verpflichtet, diesen Personen gegenüber Halteraufgaben wahrzunehmen. Hier muss also der Mitarbeiter selbst verpflichtet werden, dass dieser darauf hinwirkt, dass im Rahmen der Privatnutzung erlaubte Dritte wie Ehegatte, Lebenspartner und Kinder den Dienstwagen nur so nutzen, dass sie nicht gegen Gesetze und Verkehrsvorschriften verstoßen. Kommt es dennoch vermehrt zu entsprechenden Verstößen durch erlaubte Dritte, kann daraus gefolgert werden, dass der Dienstwagennutzer hier offenbar auf diesen Personenkreis nicht hinreichend eingewirkt hat. Auch dies kann eine Abmahnung des Dienstwagenberechtigten und im Wiederholungsfalle sogar eine Entziehung des Dienstwagens zur Folge haben, entweder nur für die private Nutzung oder insgesamt auch für dienstliche Zwecke. Dieses „Damoklesschwert“ dürfte den Dienstwagenberechtigten spätestens nach einer Abmahnung dazu veranlassen, massiver auf die erlaubten Drittnutzer einzuwirken.

Kommt der Dienstwagenberechtigte dem jedoch nicht oder nicht ausreichend nach, stellt sich die Frage, ob die Privatnutzung insgesamt entzogen werden kann oder – quasi als milderes Mittel – die Privatnutzung eingeschränkt werden darf. Das ist AGB-Recht. Die folgende Überlegung ist aber diskussionswürdig: Wenn es schon gestattet ist, die Privatnutzung für den Dienstwagen insgesamt zu widerrufen wegen wiederholter Verstöße gegen Verkehrsregeln trotz Abmahnung des Dienstwagenberechtigten, dann muss es doch – erst recht – möglich sein, die Bedingungen der Privatnutzung für den Nutzerkreis weiter einzuschränken. Dies könnte bedeuten, dass die Dienstwagennutzung durch Dritte dahin gehend nachträglich einschränkt wird, dass ein Ehe- oder Lebenspartner mit „genetischem Bleifuß“ nach wiederholten Geschwindigkeitsoder anderen Verkehrsverstößen das Fahrzeug im Rahmen der Privatnutzung nicht mehr weiter nutzen darf. Problematisch wird hier allerdings sein, eine genaue Zuordnung der Person des Fahrers zu einem bestimmten Dritten aus dem berechtigten Personenkreis der Privatnutzer vorzunehmen. Denn dazu müsste schon durch ein Fahrtenbuch genau erfasst sein, wer im Einzelnen wann gefahren ist. Deswegen ist die Einschränkung der Privatnutzung, also der Ausschluss bestimmter Personen, im Nachhinein wenig praktikabel. Außerdem dürfte es in den meisten Fällen am AGB-rechtlichen Transparenzgebot scheitern, wenn eine entsprechende nachträgliche Einschränkung des Benutzerkreises in ihren Voraussetzungen und Folgen nicht von vorneherein festgeschrieben ist. Leichter wird es in diesen Fällen stets sein, den Dienstwagen entweder ganz zu entziehen (also auch für die dienstliche Nutzung) oder nur die Gestattung der Privatnutzung zu widerrufen. Beides führt dann zum gleichen Ergebnis.

Praktische Probleme bei der Einschränkung der Privatnutzung können sich jedoch im Rahmen der Gehaltsumwandlung ergeben. Denn hier verzichtet der Mitarbeiter auf einen Bestandteil seines Gehalts beispielsweise in Höhe der Leasingraten und erkauft sich damit von seinem eigenen Lohn das Recht, einen Dienstwagen privat fahren zu dürfen. Die Privatnutzung steht hierbei also von vornherein im Vordergrund. Der Dienstwagen mit überwiegender Privatnutzung wird hier quasi der Ersatz des Privatwagens. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass Mitarbeiter den Dienstwagen nicht einmal für Wegefahrten in das Büro nutzen können und sich auch zu Geschäftsreisen von Kollegen in deren Fahrzeugen mitnehmen lassen müssen. Auf die Spitze getrieben werden derartige Fälle, wenn für Geschäftsfahrten dann Poolfahrzeuge reserviert werden. Fuhrparkmanager sind hierbei mitunter verzweifelt, wenn die hausinterne Rechtsabteilung sagt, es gebe „wohl keine rechtliche Handhabe, da der Mitarbeiter ja monatlich dafür bezahlt“. Das ist zwar richtig, kann allerdings auch nicht so weitreichende Konsequenzen haben. Auch für Dienstwagen, die im Rahmen der Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden, gelten allgemeine Regeln wie Verkehrsregeln. Hält sich der Mitarbeiter oder ein erlaubter Dritter wie der Ehegatte im Rahmen der Privatnutzung nicht an Verkehrsvorschriften und kommt es wiederholt zu Verstößen, besteht auch hier die Möglichkeit einer Abmahnung des Mitarbeiters mit Widerruf der Privatnutzung im Wiederholungsfalle. Eine andere Frage ist hierbei natürlich, ob für den Fall eines entsprechenden Dienstwagenentzugs eine Entschädigung an den Mitarbeiter in Höhe des geldwerten Vorteils zu zahlen ist. Dies ist allerdings nur die Kehrseite des Widerrufs und nicht die Frage, ob die Privatnutzung auch bei der Gehaltsumwandlung überhaupt widerrufen werden darf.

Zugegeben: Widerrufsfälle sind mitunter recht kompliziert, da es nicht für alle Widerrufskonstellationen obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, an der man sich orientieren kann. Detailfragen sind mitunter auch AGB-rechtlich zu klären, wobei man die später auftretenden Praxisprobleme möglichst bereits bei der Gestaltung von Widerrufsklauseln in Dienstwagenüberlassungsverträgen vor der Fahrzeugüberlassung im Blick haben und im Einklang mit den AGB- Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB regeln sollte. Das ist tiefstes Vertragsrecht, bei dem man sich tunlichst juristisch beraten lassen sollte.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, u. a. in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse- Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/ Datenschutz. Zudem hält er Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- & Flottenmanagement“ von Management Circle.

 

 

RECHTSPRECHUNG

ARBEITSRECHT

Kein Arbeitsunfall bei Handynutzung auf Heimweg
Nach § 26 Abs. 1 des SGB VII haben Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls, wie hier eines Arbeitsunfalls, Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Behandlungskosten oder in Form einer Verletztenrente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Geschädigte hat aufgrund des Zusammenpralls mit einer U-Bahn und dem dadurch bedingten Sturz einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte auf dem Heimweg kraft Gesetzes versichert. Die auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung, die Fortbewegung in Richtung der eigenen Wohnadresse, steht in einem Zusammenhang mit dem Unfall. Allerdings hat die Geschädigte während des Heimwegs telefoniert, sodass insoweit von einer gemischten Tätigkeit auszugehen ist. Sie hat sich sowohl auf dem Heimweg und damit versichert fortbewegt als auch eigenwirtschaftlich und damit unversichert telefoniert. Haben mehrere Ursachen zum Eintritt eines Unfalls wesentlich beigetragen, ist ein Arbeitsunfall auch zu bejahen, wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Ursache dagegen gegenüber den anderen Ursachen deutlich in den Hintergrund, bleibt sie als rechtlich unwesentlich außer Betracht. Aufgrund der Aktenlage sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall und der Gesundheitsschaden wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen sind.

Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung kann es als bekannt angenommen werden, dass die Nutzung eines Telefons geeignet ist, erheblich von anderen Aktivitäten abzulenken und die Wahrnehmungsfähigkeit im Straßenverkehr einzuschränken. Als Folge wurden nicht nur Einschränkungen der Telefonnutzung beim Auto- und Fahrradfahren gesetzlich verankert. Vielmehr wurden auch für abgelenkte Fußgänger neben schlichten Appellen Maßnahmen in einzelnen Großstädten getestet wie unter anderem Bodenampeln an Fußgängerüberwegen. Durch das Telefonieren während der Fortbewegung hat die Geschädigte mithin ein erhebliches Risiko begründet. Dieses realisierte sich schließlich mit dem Unfallereignis. Das allgemeine Wegerisiko, einen unbeschrankten U-Bahn-Übergang mit freier Sicht in Richtung herannahender Bahn und Lichtzeichenanlage zu überqueren, tritt hinter dieses Risiko zurück. Als rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war danach das die Fortbewegung beeinflussende Telefonieren zu qualifizieren, welches als eigenwirtschaftliche Verrichtung nicht dem Versicherungsschutz unterfällt.
Sozialgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 18.10.2018, Az.: S 8 U 207/16

VERKEHRSZIVILRECHT

Beweislast bei Auffahrunfällen auf Autobahnen
Auch bei Auffahrunfällen auf Autobahnen kann der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Auffahrunfall reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere besondere Umstände bekannt sind, die gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

Das Landgericht hat fehlerhaft entschieden, dass vorliegend nicht von einem Anscheinsbeweis zulasten der geschädigten Klägerin ausgegangen werden könne. Das Landgericht durfte die Annahme einer Anscheinsbeweislage nur mit der Begründung ablehnen, dass die Geschädigte nachgewiesen hat – oder zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht –, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, ihr als Nachfahrende die Sicht auf den Beklagten-Lkw als Hindernis zu versperren, dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass ihr als danach Fahrende ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war. Die bloße Möglichkeit eines solchen Ablaufs oder die Feststellung, dass der von dem Auffahrenden behauptete Ablauf nicht widerlegt sei, reicht nicht aus. Die Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs bedingen, liegt bei der Geschädigten. OLG München, Urteil vom 28.09.2018, Az.: 10 U 4206/17

Mitschuld an Unfall bei Geradeausfahrt entgegen der Fahrbahnmarkierung
Den Verkehrsteilnehmer, der an einer zweispurigen Straßenkreuzung entgegen der Fahrbahnmarkierung geradeaus fährt statt abzubiegen, trifft eine Mitschuld an einer Kollision mit einem Fahrzeug, das, im Vertrauen auf die Einhaltung des Abbiegegebots, hinter der Kreuzung von der Nachbarspur herüberwechselt.

Das aus der Fahrbahnmarkierung folgende Fahrtrichtungsgebot, das auf der linken Fahrspur lediglich Linksabbiegen erlaubt, wurde durch das Geradeausfahren auf die Auffahrt zur Brücke missachtet. Der Unfallgegner durfte demgegenüber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Lkw die vorgegebene Fahrtrichtung einhalten und nicht unter Verstoß gegen die Markierung geradeaus über die Kreuzung fahren würde.

Dieser Verkehrsverstoß ist im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG zu berücksichtigen. Zwar wiegt aufseiten des geschädigten Klägers ein vorliegender Verstoß gegen die von § 7 Abs. 5 StVO gebotene äußerste Sorgfalt regelmäßig schwer. Dies begründet allerdings unter den gegebenen Umständen nicht die Alleinhaftung. Denn zulasten des Lkw-Fahrers ist zu berücksichtigen, dass die missachteten Fahrbahnmarkierungen für ihn deutlich erkennbar waren und er deshalb den Unfall unschwer hätte vermeiden können, wenn er die den Umständen nach gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Vor diesem Hintergrund trägt eine Haftungsbeteiligung des geschädigten Klägers von einem Drittel zum Verursachungsbeitrag des Lkw-Fahrers aus Sicht der Kammer angemessen Rechnung. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018, Az.: 13 S 122/18

 

 

 

1 Kommentare

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Anonym

25.11.2020 09:40
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Hallo, gibt es einen Mustervordruck, z.B. Betriebsvereinbarung, für die Einschränkungen einer Privatnutzung? Danke

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