Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

PDF Download
WIE BINDEND SIND EIGENTLICH MOBILE VERKEHRSSCHILDER
Die Situation ist allseits bekannt: Plötzlich werden an gewissen unerwarteten Stellen Verbotsschilder aufgestellt, häufig handelt es sich dabei um Halteverbotsschilder. Ein Umzug wird durchgeführt oder sperriges Gut wird abtransportiert oder angeliefert. Öfter handelt es sich allerdings um Bauarbeiten, für die unmittelbar Platz oder einfach nur Stauraum benötigt wird.
Diese Schilder erscheinen plötzlich, ohne dass der dort Parkende auf irgendeinem anderen Weg als der direkten eigenen Inaugenscheinnahme Kenntnis davon bekommt. Wie soll er, sorry, ebenso sie, auch darauf aufmerksam werden? Abgesehen von der 72-Stunden Frist, innerhalb derer man sowieso nachschauen muss (siehe Flottenmanagement 2/2018), ist der Autofahrer auch beim Parken verpflichtet, sich sorgfältig in der Umgebung nach entsprechenden Verkehrszeichen umzusehen.
Nach Gerichtsurteil reicht es in einem solchen Fall nicht zu argumentieren, die Halteverbotsschilder seien mit dem nicht suchenden Auge oder einem beiläufigen Blick nicht erkennbar gewesen. Der Fahrer muss also eine „gewisse“ Strecke in beide Richtungen beschreiten, auch wenn er über die normale, fest installierte Beschilderung aus seiner Erfahrung heraus informiert ist.
Fatal wird es dabei auch, wenn neue fest installierte Verkehrszeichen angebracht werden. So gab es den Fall auf einer Strecke auf der A42, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h auf 80 km/h aufgrund von Straßenschäden herabgesetzt wurde. In den Medien nicht groß angekündigt, ließ die Polizei den Verkehrsteilnehmern drei Tage Zeit zur Umgewöhnung. Danach wurde kontrolliert mit dem Ergebnis, dass innerhalb von 48 Stunden 1.500 Führerscheine (bei über 5.000 Geblitzten insgesamt) eingezogen wurden, und zwar aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h und mehr.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2018

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
SIND AUCH OFFENSICHTLICH „UNSINNIG“ AUFGESTELLTE VERKEHRSZEICHEN ZU BEFOLGEN
Eine wichtige Frage angesichts des recht häufig auftretenden Umstands, dass Verkehrsschilder einfach vergessen werden. Insbesondere beim Abbau von Baustellen wird bisweilen das eine oder andere Schild einfach stehen gelassen. Ebenso wird zuweilen auch vergessen, ein Schild aufzustellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund einer Baustelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet wird, diese nach der Baustelle aber nicht aufgehoben wird.
Im Prinzip gibt es hier kein Wenn und Aber. Verkehrszeichen müssen von den Verkehrsteilnehmern beachtet werden. Allerdings steht ebenfalls in § 39 „Verkehrszeichen“ der StVO in Absatz (1): „Angesichts der allen Verkehrsteilnehmer obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“
So sind die Verkehrsteilnehmer gezwungen, sogar rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten. Nichtig und nicht zu beachten sind dagegen Verkehrszeichen bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit. Dabei muss der Mangel so schwerwiegend und offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängt. Auch bei nicht eindeutigen Anordnungen, die selbst bei großzügiger Auslegung Anlass zu Zweifeln geben, ist eine Beachtung nicht erforderlich. Hier bleibt natürlich viel Spielraum für Interpretationen.
SIND AUF DEN STRASSENBELAG GEMALTE VERKEHRSZEICHEN GÜLTIG
Hier ist die Antwort differenziert zu betrachten. Wichtig ist auf jeden Fall festzustellen, dass ein auf die Straße gemaltes Tempo-30-Schild oder einfach nur die Zahl 30 für sich allein genommen nichts wert ist. In jedem Falle muss ein offizielles, am Straßenrand aufgestelltes Schild die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen.
Andererseits gibt es natürlich auf den Fahrbahnen gültige Verkehrszeichen. Dazu zählt unter anderem die durchgezogene Linie in der Fahrbahnmitte zwischen zwei Fahrstreifen, die damit indirekt ein Überholverbot anordnet. Üblicherweise steht dann am Fahrbahnrand noch zusätzlich das das Überholverbot anordnende Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277), allerdings ist dies nicht zwingend erforderlich, da es sich juristisch gesehen um eine „Allgemeinverfügung“ handelt.
Geregelt wird dies in § 39 „Verkehrszeichen“ der StVO. In Absatz (5) steht: „Auch Markierungen und Radverkehrsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß.“ Dafür gibt es natürlich jenseits des Überholverbots noch viele weitere Beispiele wie Zebrastreifen, Abbiegepfeile oder die Haltlinien. Dies gilt speziell eben auch für Linien, die einen Radweg auf der Fahrbahn abgrenzen. Autofahrer dürfen dort weder fahren noch parken.
Interessanterweise müssen die Fahrradfahrer den abgegrenzten Bereich aber nicht notwendigerweise benutzen, sie können also zwischen Straße und Radweg wählen. Anders sieht die Situation aus, wenn durch das blaue Verkehrszeichen 237 die Benutzung des Radwegs angeordnet wird.
Ganz anders sieht es auf Flughäfen aus. Dort gibt es aufgemalte Fahrbahnbegrenzungen, aber auch bindende Verkehrszeichen auf der Fahrbahn. Der Grund ist natürlich sofort klar, denn Flugzeuge müssen ständig die Fahrbahnen kreuzen, was bei aufgestellten Schildern schwierig wäre. Allerdings muss man zum Befahren des Flugfelds auch einen eigenen Fahrausweis für den (nicht öffentlichen) Flughafenbereich haben.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2018

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000