Europäischer Datenschutz im Fuhrpark

Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Europäischer Datenschutz im Fuhrpark
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Datenschutz im Fuhrpark war schon seit jeher ein sehr heißes Eisen für Fuhrparkmanager. Denn Fuhrparks können bekanntlich nicht datenneutral arbeiten. Dabei ist die Verwaltung von Dienstwagenüberlassungsverträgen und Unterlagen zur Führerscheinkontrolle oder die EDV-gestützte Speicherung und Verarbeitung von Daten dienstwagenberechtigter Mitarbeiter bis hin zum Strafzettelmanagement nur die Spitze des Eisbergs. Je vernetzter der Bordcomputer von Dienstwagen mit Navigations-, Telekommunikations- und anderen Assistenzsystemen zusammenarbeitet, desto mehr Daten fallen insgesamt an. Mit GPS-gestützten Navigationsdaten lassen sich Bewegungsprofile erstellen, die auch in den Kontext mit Daten gestellt werden können, welche durch die Mobilfunk- und E-Mail-Nutzung im Fahrzeug anfallen bis hin zur Kombination mit Mautdaten. Was einen Teil der im Zusammenhang mit der fortschreitenden Fahrzeugautomatisierung bis hin zum (teil-) autonomen Fahren anfallenden Daten betrifft, wissen mitunter nur die Fahrzeughersteller selbst, ob und welche Daten hier überhaupt generiert werden. Europa wird aber dessen ungeachtet künftig auch den Fuhrparkmanager hier mehr in die Verantwortung nehmen.

Unmittelbare Geltung der EU-DSGVO ab dem 22.05.2018
Am 25.05.2016 ist die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 in Kraft getreten. Sie gilt für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union unmittelbar ab dem 25.05.2018. Einer besonderen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf es hingegen nicht mehr; die EU-DSGVO wird dann in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht. Dies erfordert allgemein in Unternehmen, also auch im Fuhrparkbereich, bis dahin die unternehmensinternen Prozesse der Datenverarbeitung den neuen Regelungen anzupassen. Angesichts des großen Umfangs der EU-DSGVO, die mit 99 Artikeln und 173 Erwägungsgründen ein deutlich dickeres Paket schnürt als das bisherige ausdifferenzierte deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ist die zweijährige Übergangszeit eher knapp bemessen.

Ziele der EU-DSGVO sind ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen EU-Mitgliedstaaten sowie eine Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts. Nach Artikel 5 EU-DSGVO soll dies mit den Grundsätzen von Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie der Rechenschaftspflicht erreicht werden. Im Prinzip bleibt es also dabei, dass – wie bereits nach dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – ein grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt besteht. Sofern also nicht die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestands vorliegen, ist der Umgang mit personenbezogenen Daten verboten. Für den Fuhrpark ist relevant, dass entsprechende Erlaubnistatbestände beispielsweise in der Einwilligung des betroffenen Dienstwagenberechtigten oder in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung liegen können. Dies gilt es, auch künftig bei der arbeitsvertraglichen Regelung der Dienstwagenüberlassung zu berücksichtigen.

Die EU-DSGVO ist durch das Prinzip des Datenschutzes durch Technik (Privacy by Design) geprägt. Dies dient letztlich der Umsetzung der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit durch technische und organisatorische Maßnahmen. Parallelen im deutschen Datenschutzrecht finden sich im bisherigen § 9 BDSG.

Im Detail gibt es aber in der EU-DSGVO noch eine ganze Reihe von Regelungslücken aufgrund von sogenannten Öffnungsklauseln, die Gestaltungsspielräume für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten vorsehen. Solche Ausnahmen bestehen insbesondere bei dem – im Fuhrpark relevanten – Beschäftigtendatenschutz. Artikel 88 EU-DSGVO sowie der Erwägungsgrund (EG 155) verweisen darauf, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten spezifische Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten erlassen können und diesen Themenkomplex eigenständig regulieren dürfen. Bis zu einer Schließung dieser Regelungslücken durch entsprechende nationale Regelungen bleibt natürlich eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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Weiter als gedacht? – räumlicher Anwendungsbereich der EU-DSGVO
Für Unternehmen mit Fuhrpark ist der territoriale Anwendungsbereich der EU-DSGVO von Relevanz. Insoweit ist nämlich von Bedeutung, dass sich der Anwendungsbereich jedenfalls auf die Datenverarbeitung von Unternehmen erstreckt, die eine Niederlassung in der EU haben, und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung in der EU oder außerhalb der EU stattfindet. Dementsprechend findet die EU-DSGVO auch Anwendung auf datenverarbeitende Stellen in Unternehmen, die keine Niederlassung in der EU haben, wenn deren Datenverarbeitung aber Personen in der EU betrifft. Insofern besteht ein sehr weiter Anwendungsbereich. Immer dann, wenn Dienstwagenberechtigte und Dienstwagen in der EU datentechnisch verwaltet werden, greift auch die EU-DSGVO.

Arbeitnehmerdatenschutz im Fuhrpark – keine Zukunftsmusik mehr
Die EU-DSGVO enthält keinerlei spezifische, rechtsgestaltende Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Das bedeutet aber nicht, dass es keinen Beschäftigtendatenschutz gibt. Vielmehr verweisen einzelne Vorschriften der EU-DSGVO (wie Artikel 9 Abs. 2h) auf den Mitarbeiterdatenschutz und auf die allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung des Artikel 5 EU-DSGVO. Diese gelten natürlich auch im Arbeitsverhältnis – und damit auch bei der Dienstwagenüberlassung. Im Zuge der Harmonisierung des Datenschutzrechts in der EU wird es auch zu einer weitgehenden Ersetzung und Neufassung des bislang für den Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland relevanten BDSG kommen (siehe hierzu auch Flottenmanagement 1/2015, S. 52 ff.). Die gute Nachricht ist jedoch, dass die EU-DSGVO gegenüber dem BDSG im Hinblick auf Struktur, einschlägige Begriffe und die wesentlichen Grundprinzipien nicht in jeder Hinsicht zu einem Paradigmenwechsel führt. Das Thema „Arbeitnehmerdatenschutz“ ist also mit Verabschiedung der Verordnung wieder aktuell.

Die EU-DSGVO geht von einem weiten Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Dies gilt sowohl für die automatisierte als auch die nichtautomatisierte Verarbeitung von Personaldaten, die letztlich über den Dienstwagenüberlassungsvertrag als Ergänzung zum Arbeitsvertrag sowie über die Dokumentation der Führerscheinkontrolle auch im Fuhrpark relevant sind. Im Hinblick auf die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthält die EU-DSGVO jedoch strengere Vorgaben, welche die im deutschen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Personalakten sehr einschränkt. Ferner ist die EU-DSGVO stark von dem Grundsatz geprägt, dass die Datenerhebung und Datenverarbeitung, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, transparent sein müssen. Dies ist im deutschen Recht seit dem Volkszählungsurteil von 1983 durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als verfassungsrechtlich gewährleistete Grundposition gesichert. Dennoch wird es, auch unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit, auch künftig unerlässlich sein, auf Teile von Personalunterlagen wie auf Dienstwagenüberlassungsverträge zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben im Fuhrparkmanagement zugreifen zu können.

Bislang ist die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses in § 32 BDSG geregelt. Daher wird die Rechtsansicht vertreten, dass diese Regelung zumindest für die Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen nationalen Norm teilweise als nationale Zusatzregelung erhalten bleiben kann.

Auswirkungen wird es aber auch auf bestehende Betriebsvereinbarungen eines Unternehmens mit Dienstwagenbezug geben, bei denen sich die Frage stellt, ob diese unverändert weiter genutzt werden können. Ob bestehende Betriebsvereinbarungen angepasst werden müssen, hängt davon ab, ob sie die Anforderungen der EU-DSGVO nicht unterlaufen und insbesondere ausreichende Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 88 Abs. 2 EU-DSGVO enthalten. Dies ist aber für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Diese Aufgabe kann das Fuhrparkmanagement aber nicht autonom wahrnehmen, sondern die Unternehmensleitung muss dies über die Rechts- und Personalabteilung sowie den Datenschutzbeauftragten abklären lassen.

Datenschutzrechte der dienstwagenberechtigten Mitarbeiter gestärkt
Die Rechte des Dienstwagenberechtigten gegenüber der seine personenbezogenen Daten verarbeitenden Stelle nach den Artikeln 12 bis 22 EU-DSGVO sind in manchen Bereichen – im Vergleich zur aktuellen Rechtslage – sogar ausgeweitet worden. Vor allem die neuen Transparenz- und Informationspflichten bieten einen deutlich stärkeren Schutz des betroffenen Mitarbeiters gegenüber Unternehmen als das (noch) geltende BDSG. Dabei bestehen Informationsrechte, Auskunfts- und Widerspruchsrechte, das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Beispielsweise sollte das Fuhrparkmanagement nach Artikel 13 DSGVO sofort bei Erhebung der Daten beim Betroffenen auf diesen Umstand hinweisen. Relevant wäre dies bereits bei der Bestellung eines unternehmensinternen Fuhrpark-Newsletters.

Gleichfalls fuhrparkrelevant ist, dass Löschungsansprüchen des betroffenen Dienstwagenberechtigten nach Artikel 17 EU-DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) nur dann nachgekommen werden muss, wenn die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist, wenn der Betroffene seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen hat, wenn die Daten überhaupt zu Unrecht verarbeitet wurden oder wenn Rechtspflicht zum Löschen nach EU- oder nationalem Recht besteht. Dies würde letztlich dadurch umgesetzt, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen zu treffen sind, um alle personenbezogenen Daten einschließlich Kopien beziehungsweise Replikationen dieser Daten zu löschen. Das Recht auf Vergessenwerden findet aber zum Beispiel dann keine Anwendung, wenn die Datenspeicherung der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, wie beispielsweise zur Verwaltung der Arbeitsvertragsunterlagen zur Dienstwagenüberlassung, zur Dokumentation der Führerscheinkontrolle oder bei der Erfassung der Daten aus einem (elektronischen) Fahrtenbuch zum Nachweis der Halterpflichten gegenüber der Verkehrsbehörde im Rahmen der Fahrtenbuchauflage. Auch dann, wenn die Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder des Dienstwagenüberlassungsvertrags erforderlich ist, kommt das Recht auf Vergessenwerden nicht zum Tragen. Der Dienstwagenberechtigte kann daher auch künftig nicht durch einen Widerruf seines Einverständnisses mit der Datenverarbeitung die Arbeit des Fuhrparkmanagements erschweren.

Neue Pflichten für Unternehmen
Die EU-DSGVO statuiert auch eine Reihe neuer Pflichten für Unternehmen im Bereich Datenschutz, so unter anderem durch Bestimmungen über die Sicherheit der Datenerhebung und Datenverarbeitung. Fuhrparkrelevant dürfte die Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 33 EU-DSGVO sein, die zu einer erheblichen Verschärfung führt, da sie einen umfassenden Anwendungsbereich hat gegenüber der Vorabkontrolle nach deutschem Recht. Worum geht es dabei

Ein Unternehmen muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung dann vornehmen, wenn eine Form der Datenverarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko verursacht, insbesondere bei neuen Technologien oder aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs, ihres Kontexts oder ihrer Zwecke. Ein Beispiel für solche neuen Technologien sind Systeme, die eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen aufgrund automatisierter Verarbeitung ermöglichen. Hierunter dürften moderne Systeme des (teil-)autonomen Fahrens ebenso fallen wie fortgeschrittene Fahrerassistenzsysteme, die im Kontext mit anderen vom Bordcomputer gespeicherten Daten (Navigationssystem, Smartphone-Anbindung, E-Mail-System) Rückschlüsse auf die Leistung und das Verhalten des Dienstwagennutzers haben. Gerade bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit einer Vielzahl automatischer Systeme wird das Fuhrparkmanagement künftig wohl gehalten sein, eine entsprechende Datenschutzfolgenabschätzung vorzunehmen. Dies wird allerdings nur dann möglich sein, wenn auch die Fahrzeughersteller jedenfalls zum Teil offen legen, ob und welche Daten in den einzelnen Fahrzeugsystemen anfallen.

Hier mag sich insoweit auch ein neues Aufgabengebiet für das Fuhrparkmanagement ergeben, wenn es darum geht, die Aufsichtsbehörde diesbezüglich zu konsultieren, wenn die Datenschutzfolgeabschätzung ergibt, dass eine Datenverarbeitung ohne Maßnahmen ein hohes Risiko bedeutet. Die Aufsichtsbehörden werden aber auch vorab Positiv-/Negativ-Listen zu umfassten Technologien veröffentlichen. Der betroffene Dienstwagennutzer ist an einer solchen Datenschutzfolgenabschätzung nur dann zu beteiligen, wenn dies „angemessen“ erscheint.

Ferner beinhaltet die EU-DSGVO Anforderungen an die Dokumentation von Datenverarbeitungsvorgängen sowie strenge Vorschriften zur Meldung von Datenschutzverstößen, die über den schon recht strengen § 42a BDSG hinausgehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Meldepflicht entfällt.

Bußgelder und Sanktionen
Die EU-DSGVO enthält in Artikel 83, 84 Vorschriften zu Bußgeld- und Sanktionsmöglichkeiten. Hierdurch sollen Unternehmen von Datenschutzverstößen abgehalten und das Bewusstsein soll dafür geschärft werden, dass Verstöße gegen die Verordnung zugleich Verletzungen der Grundrechte- Charta der Europäischen Union sind. Strafrechtliche Sanktionen sind damit nicht verbunden; diese sollen von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten selbst geregelt werden.

Die Bußgeldvorschrift nach der EU-DSGVO beinhaltet eine maximale Geldbuße bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Im Sinne der EU-DSGVO ist der Unternehmensbegriff im Sinne der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) relevant. Maßgeblich ist nach der EuGH-Rechtsprechung der weite, funktionale Unternehmensbegriff, wonach ein Unternehmen jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit ist, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine solche wirtschaftliche Einheit kann dabei nicht nur aus einem einzelnen Unternehmen im eigentlichen Sinne bestehen, sondern auch aus mehreren juristischen Personen. Damit kann ein ganzer Konzern als ein Unternehmen behandelt werden, wobei der gesamte Konzernumsatz dann den für die Berechnung eines Bußgelds den maßgeblichen Unternehmensumsatz bildet.

Schon an dieser Stelle ist klar: Angesichts solcher drakonischer Bußgelder kann es nur Aufgabe der Geschäftsleitung eines Unternehmens sein, für den Datenschutz im Allgemeinen sowie für den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung im Besonderen künftig klare Regelungen zu schaffen.

Herausforderungen im Datenschutz meistern – aber wie?
Die Herausforderung für Unternehmen besteht deshalb darin, sich mit dem neuen EU-Regelungswerk vertraut zu machen, den individuellen Umstellungsbedarf festzustellen und dabei auch die laufende nationale Gesetzgebung zum Datenschutz im Auge zu behalten. So hat das Bundesministerium des Innern am 11.11.2016 eine zweite Fassung des Referentenentwurfs des „Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU“ vorgelegt. Am 23.11.2016 ging ein aktualisierter Entwurf in die Verbändeanhörung. Hier wird man sich im Prinzip auf eine völlige Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes einstellen müssen.

Fuhrparkmanager dürfen mit diesen neuen Aufgaben nicht allein gelassen werden. Die Unternehmensleitung muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass hier eine aktive Unterstützung des Fuhrparkmanagements durch Regelung der Zusammenarbeit mit Personalabteilung und Datenschutzbeauftragten stattfindet. Datenbestand, Datenflüsse und Datenverarbeitungsprozesse sollten dokumentiert werden. Und last, but not least: Ein Unternehmen sollte sich professionell datenschutzrechtlich beraten lassen und regelmäßige Compliance-Audits durchführen, um auf der sicheren Seite zu sein. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

RECHTSPRECHUNG

VERKEHRSZIVILRECHT

Haftungsverteilung bei berührungslosem Unfall
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Das Kraftfahrzeug muss mithin durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben.

So liegt es hier aber nicht. Eine kritische Verkehrslage war durch den von dem beklagten Fahrer vorgenommenen Überholvorgang (allein) noch nicht eingetreten. Es stellt keine typische Gefahr eines Überholvorgangs dar, dass rückwärtiger Verkehr diesen seinerseits zum Überholen in zweiter Reihe nutzt und dabei – ohne, dass eine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Überholenden dazu Anlass gegeben hätte – ins Schlingern gerät. Allein der Umstand, dass der beklagte Fahrer überholte, reicht daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit seiner Fahrweise (oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung) für den Unfall zu bejahen.
BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15

Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen
Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.
BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Verwertung eines beschädigten Fahrzeugs
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.
BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15

Keine Umsatzsteuer bei fiktiver Schadenabrechnung
Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es aber – unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat – darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Hingegen soll die Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag, erhält er nicht mehr den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet, als auch für den Fall, dass er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet.

Wird ein Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, bemisst sich die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringende Umsatzsteuer nicht aus dem tatsächlich erfolgten Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, sondern aus dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft. Hierfür ist zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
BGH, Urteil vom 13.09.2016, Az. VI ZR 654/15

Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften
Die Räum- und Streupflicht wird durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Daher haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine solche besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen – wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit – an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind. In einem Gebiet mit abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen.
OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2016, Az. I-11 U 121/15, 11 U 121/15

Kollision mit Fahrzeugtür: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer aus- oder einsteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit verlangt § 14 Abs. 1 StVO das höchste Maß an Vorsicht für das Ein- oder Aussteigen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Wird bei einem Einsteige- oder Aussteigevorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2016, Az. 16 U 167/15

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