Falschparker auf dem Firmenparkplatz
Abschleppen, abmahnen oder abhaken?

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Wer kennt diese Situation nicht? Ein Mitarbeiter fährt zu einem geschäftlichen Termin in die eigene Firma und der ihm zugewiesene private Stellplatz – also der Betriebsparkplatz – ist bereits durch einen „Falschparker“ besetzt oder anderweitig blockiert, obwohl gut sicht- und lesbare Hinweisschilder ein Parkverbot auf dem privaten Parkplatz aussprechen und auf das Abschleppen von Falschparkern hinweisen. Auch kommt es in der Praxis häufig vor, dass selbst durch Sperrvorrichtungen wie Pfosten geschützte Privatparkplätze durch Falschparker „clever“ benutzt werden, in dem sich diese zwischen die Absperrpfosten stellen und damit gleich zwei Parkplätze blockieren. Es bleibt – je nach innerstädtischer Lage des Unternehmens – dann das notwendige, leidige, aber unvermeidliche Ärgernis, sich kurzfristig einen anderweitigen (mitunter kostenpflichtigen) Parkplatz suchen zu müssen, damit der Mitarbeiter nicht zu spät zum Arbeitsantritt kommt oder gar einen Termin versäumt.
Die Regelung der Angelegenheit mit dem Falschparker bringt meist nicht nur Ärger über die damit verbundenen Unannehmlichkeiten mit sich, sondern führt gegebenenfalls auch zu zivil- und strafrechtlichen Folgen, und das unter mehreren Gesichtspunkten. Gehört die Parkraumbewirtschaftung auch zu den Fuhrparkaufgaben, ist das Fuhrparkmanagement dazu angehalten, sich dieser Dinge anzunehmen. Ansonsten muss der betroffene Mitarbeiter selbst entsprechende Schritte einleiten, was allerdings erfahrungsgemäß dazu führt, dass man sich erst einmal im Internet über die Rechtslage informiert. Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn, sich im Rahmen des Fuhrparkmanagements grundsätzlich einmal mit der Frage des privaten Falschparkens zu befassen und im eigenen Unternehmen klare Regelungen diesbezüglich aufzustellen.
Abschleppen? Wer ist bei Privatparkplätzen eigentlich dafür zuständig?
Der erste Gedanke ist üblicherweise der, dass der Falschparker sofort abgeschleppt werden soll. Bei Privatparkplätzen muss sich der Mitarbeiter im Unternehmen zunächst einmal die praxisgerechte Frage stellen, ob es sich bei dem „Falschparker“ nicht doch um einen Kunden handelt, den man durch entsprechende Abschleppmaßnahmen verprellen würde. Bevor also Gedanken über das Abschleppen des Falschparkers angestellt werden, sollte rein praktisch geprüft werden, ob das Fahrzeug nicht einem Kunden oder einem Mitarbeiter des Unternehmens zugeordnet werden kann. Doch hier kann auch aus Gründen der Praktikabilität nicht großer Aufwand mit der Fahrersuche betrieben werden; dies ist auch nicht zumutbar.
Bei privaten Parkplätzen handelt es sich selbst dann, wenn ein Hinweis auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung auf dem Privatgelände deutlich sichtbar angebracht ist, nicht um öffentlichen Parkraum. Dies hat zur Folge, dass weder die Polizei noch das Ordnungsamt für das Abschleppen von Falschparkern auf privaten Parkplätzen zuständig sind. Dementsprechend wird weder die Polizei noch der städtische Ordnungsdienst ein Abschleppunternehmen damit beauftragen, den Falschparker vom privaten Betriebsparkplatz zu entfernen. Und auch die Vorstufe hierzu – die amtliche Halterermittlung – findet nicht statt. Der Eigentümer oder Mieter des Betriebsparkplatzes muss sich also selbst um diese Fragen kümmern.
Rechtsgrundlagen für das Abschleppen – Selbsthilferecht gegen Falschparker?
Das AG Wedding hatte 1990 (Urteil vom 01.10.1990, Az. 6 C 443/90) noch entschieden, dass, wenn ein Pkw unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt wird, ohne dass eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten besteht. Überdies hatte das AG Kamen (Urteil vom 23.11.2000, Az. 3 C 409/00) entschieden, dass im Falle des unerlaubten Abstellens eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatparkplatz lediglich der tatsächliche Fahrer besitzrechtlicher Störer ist, weshalb gegen den Eigentümer des Fahrzeugs daher kein Ersatzanspruch auf Zahlung der Abschleppkosten bestehe.

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Ausgabe 1/2014

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Ist also nun guter Rat teuer? Keineswegs. Zwischenzeitlich haben zahlreiche Obergerichte sowie auch der Bundesgerichtshof (BGH) durch zwei aktuelle Entscheidungen aus 2009 und 2011 bestätigt, dass bei einer Beeinträchtigung von Privatparkplätzen der störende Falschparker abgeschleppt werden darf und insoweit auch von diesem die Kosten für den privaten Abschleppvorgang erstattet werden müssen. Denn Recht auf Selbsthilfe bedeutet auch Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile.
Bereits im Jahre 2009 hat der BGH (Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08) klargestellt, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück (hier: Kundenparkplatz eines Supermarktes) abstellt, verbotene Eigenmacht begeht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. So kann also das (wiederholte) Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Restaurantparkplatz, der durch gut sicht- und lesbare Hinweisschilder nur Restaurantgästen die Parkplatzbenutzung erlaubt, durch einen Nicht-Gast eine unbefugte Besitzstörung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB darstellen (AG Kamen, Urteil vom 23.11.2000, Az. 3 C 408/00).
Mit anderen Worten kann man die Abschleppkosten als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen, und zwar nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB als Rechtsgrundlage. Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem privaten Parkplatz begeht der Falschparker eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang. Aus diesem Grunde steht dem durch den Falschparker beeinträchtigten berechtigten Parkplatzinhaber nach der BGH-Rechtsprechung ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zu. Dieses hat seine Grundlage entweder in § 859 Abs. 1 BGB (unbefugtes Parken als Besitzstörung) oder in § 859 Abs. 3 BGB (teilweise Besitzentziehung).
Abgeschleppt werden darf aber auch dann, wenn prinzipiell auf einem privaten Betriebsgelände geparkt werden darf, jedoch nur eben nicht an der Stelle, an der das Fahrzeug dann konkret abgestellt wurde. Stellt ein Fahrzeugführer, der im Besitz eines Besucherparkausweises für ein privates Parkgelände (hier: eines Krankenhauses) ist, sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der als für den öffentlichen Besuchsverkehr gesperrt gekennzeichnet ist, hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs (AG Erkelenz, Urteil vom 16.01.2007, Az. 6 C 446/06). Einen Anspruch auf Ersatz des Standgelds für den Abschleppparkplatz hat der Grundstückseigentümer nur dann, wenn es nicht möglich war, das Fahrzeug auf einen anderen freien Parkplatz zu versetzen.
Das Abschleppen muss aber auch verhältnismäßig sein. Zwar kann man nicht annehmen, dass die Selbsthilfe unabhängig davon rechtmäßig ist, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Das wäre nämlich nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar. Aber für die Beurteilung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Nach diesen Prinzipien ist das Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz falsch geparkten Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass man in anderer Weise als durch Abschleppen von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können: Mit anderen Worten – das Abschleppen ist das einzige Mittel, um vom Selbsthilferecht Gebrauch zu machen.
Allerdings gilt das nicht in jeder Hinsicht und auch nicht für das sofortige Abschleppen. Das widerrechtliche Parken auf einem privaten Parkplatz stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Abschleppen des Fahrzeugs erwehren kann. Das Tatbestandsmerkmal „sofort“ ist erfüllt, wenn der Besitzer das widerrechtlich geparkte Fahrzeug etwa zwei bis drei Stunden nach der Besetzung des Parkplatzes abschleppen lässt (AG München, Urteil vom 09.09.1992, Az. 451 C 5828/92 für Gästeparkplatz einer Pension).
Das LG Magdeburg (Urteil vom 19.02.2008, Az. 2 S 318/07) hielt es insoweit aber für unverhältnismäßig, wenn bereits 15 Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs mit dem Abschleppvorgang begonnen wird, nachdem das Fahrzeug ohne die erforderliche Parkscheibe auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt wurde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Parkplatz um einen zu einem Einkaufszentrum gehörenden handelt, der, anders als beispielsweise ein Wohnungen (oder Unternehmen) zugeordneter Parkplatz, von einem relativ großen und unbestimmten Personenkreis benutzt werden kann. Diese Personen sind berechtigt, zwei Stunden zu parken, wobei sie die Parkdauer allgemein durch eine Parkscheibe nachweisen müssen. Da es möglich erscheint, dass lediglich vergessen wurde, die Parkscheibe herauszulegen, erscheint ein Abschleppen ohne ein vorheriges Auffordern, die Parkfläche zu verlassen (beispielsweise über eine Durchsage), oder ohne eine angemessene Zeit zu warten, unangemessen. Über die angemessene Wartezeit hat das Gericht jedoch keine Entscheidung getroffen, jedenfalls war der Zeitraum von 15 Minuten im zu entscheidenden Fall zu kurz.
Auch ist Vorsicht geboten bei der Umsetzung des Fahrzeugs auf einen freien Parkplatz. Das umgesetzte Fahrzeug muss nämlich auch gesichert werden gegen unbefugtes Entwenden. Derjenige, der ein auf seinem Privatparkplatz abgestelltes fremdes Fahrzeug abschleppen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen lässt, von wo ein nicht identifizierter Fahrer das Fahrzeug wegfährt, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Abschleppkosten von dem Fahrzeughalter (der jedenfalls nicht Fahrzeugführer war) ersetzt verlangen (AG Darmstadt, Urteil vom 10.10.2002, Az. 310 C 287/02).
Was muss der Falschparker ersetzen? Abschleppkosten und mehr?
Was die Abschleppkosten angeht, hat zunächst der Auftraggeber des Abschleppvorgangs diese Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. In der Praxis stellt sich also das Problem, sich diese Kosten vom Falschparker – in erster Linie also dem Fahrer – wiederzuholen. Allerdings sind die Abschleppkosten für den Falschparker auch nicht überraschend, denn dass unbefugt auf einem privaten Grundstück oder einem privaten Betriebsgrundstück abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fernliegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem üblicherweise bei einem Privatparkplatz aufgestellten Schild: Unbefugt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her. Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des Falschparkers nicht deshalb, der berechtigte Nutzer des privaten Parkplatzes durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens selbst die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbstständigen oder freien Entschluss des Parkplatzinhabers, sondern auf seiner vom Gesetz gebilligten Reaktion, die durch das Verhalten des Falschparkers herausgefordert wurde. Dies lässt die Ersatzpflicht des Falschparkers mithin unberührt.
Das AG Mainz (Urteil vom 09.01.1985, Az. C 714/84) sah es als klar an, dass die Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass ein Kfz von einem privaten Parkplatz, der widerrechtlich benutzt wird, entfernt wird, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann vom Kfz-Halter zu erstatten sind, wenn er nicht selbst der Fahrer war.
Was fällt unter die Abschleppkosten?
Der BGH bestätigte in 2011 mit einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11), dass Schadensersatzansprüche bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs bestehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Ersatzfähig sind also nur die durch das konkrete schädigende Ereignis, also die Besitzentziehung durch Falschparken, entstandenen Kosten.
Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Zwar kann nach der BGH-Rechtsprechung in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet. Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch das Falschparken hervorgerufenen konkreten Störung; dies ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gem. § 859 BGB.
Ersatzfähig sind neben den Kosten für das Abschleppunternehmen, das vom Parkplatzinhaber beauftragt wird, die Kosten für den Zeitaufwand der Veranlassung des Abschleppens und der Entgegennahme der Zahlung des Schädigers (AG München, Urteil vom 30.12.2011, Az. 424 C 28560/10).
Keine Erstattung der Kosten für die Parkraumüberwachung
Die auf die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken anfallenden Kosten sind vom Falschparker hingegen nach der oben genannten BGH-Entscheidung nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen.
Zwischenzeitlich gibt es unter-, ober- und landgerichtliche Rechtsprechung, die die Grundsätze der BGH-Entscheidungen ausfüllt. So kann der Grundstückseigentümer nach einer Entscheidung des LG München I (Urteil vom 06.04.2011, Az. 15 S 14002/09) die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Abschleppdienstes entstehen, gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Beauftragt der Grundstückseigentümer ein Abschleppunternehmen, kann die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten nicht alleine daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig. Der Ansatz dieser Vorbereitungskosten mit 90 Euro zzgl. Umsatzsteuer ist angemessen und erstattungsfähig. Lässt sich nicht klären, ob ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmens aufgrund des konkret festgestellten Parkverstoßes angefahren ist oder ob der Parkverstoß erst nach erfolgter Anfahrt festgestellt wurde, ist eine für die „Leerfahrt“ angesetzte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 20 Euro zzgl. Umsatzsteuer aber nicht erstattungsfähig.
Nach einer Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 07.01.2011, Az. 13 U 31/10) umfasst der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht.
Was unter der Vorbereitung der Abschleppmaßnahme und den diesbezüglichen Kosten konkret zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Berlin-Mitte (Urteil vom 10.11.2010, Az. 7 C 246/10). Hiermit wird der Arbeits- und Zeitaufwand des Geschädigten im Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung, die letztlich auf das Abschleppen hinzielt, erfasst. Hierzu gehören nicht nur die Zuordnung des Pkw in eine Fahrzeugkategorie und dessen technische Sichtung, um ein geeignetes Abschleppmittel anzufordern, sondern auch die Prüfung des Pkw auf eine etwaige Sicherung gegen unbefugte Benutzung, weil dies für den Abschleppvorgang von Bedeutung ist. Dass zudem eine Tätigkeit abgerechnet wird, die dem Auffinden von Hinweisen auf den Fahrer dient, ist nicht zu beanstanden, denn sollten derartige Hinweise vorhanden sein, wäre möglicherweise ein Abschleppen gar nicht erforderlich. Maßnahmen, die zur Verhinderung eines finanziellen Schadens im Zusammenhang mit der Besitzstörung dienen, kann man also allemal ersetzt verlangen. Der berechtigte Parkplatzinhaber ist als Geschädigter also durchaus befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Darlegungspflichtig für die Angemessenheit des Aufwandes ist der Geschädigte. Vor diesem Hintergrund ist es auch anzuraten, den Parkverstoß des Falschparkens auf dem Privatparkplatz umfassend durch Fotos und Zeugenaussagen zu dokumentieren.
Will man sich als Parkplatznutzer die Angelegenheit etwas erleichtern, besteht auch die Möglichkeit, Ersatzansprüche gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen abzutreten. In diesen Fällen muss sich der Falschparker, will er sein Fahrzeug wiederhaben, dann mit dem Abschleppunternehmer auseinandersetzen. Der Abschleppunternehmer, dem die Ansprüche vom Parkplatzbesitzer abgetreten wurden, hat das Recht, den Standort des Kraftfahrzeugs so lange zu verschweigen, bis die reinen Abschleppkosten durch den Fahrzeugeigentümer gezahlt wurden (LG Berlin, Urteil vom 15.07.2010, Az. 9 O 150/10; AG München, Urteil vom 11.08.2010, Az. 411 C 11048/10); dies ist durch das Zurückbehaltungsrecht gedeckt. Nach OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.1989, Az. 1 Ss 484/89) darf der Inhaber eines Privatparkplatzes grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt. Die Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen und verwerflich sein, wenn sich der Berechtigte nicht an Zusagen über die ungefähre Höhe des Schadensersatzes hält.
Mitunter kann es sich anbieten, bei den Kosten für den Abschleppvorgang mehrere Angebote einzuholen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man habe das falsch parkende Fahrzeug zu teuer abschleppen lassen. So hatte das AG Köpenick (Urteil vom 28.06.2009, Az. 15 C 287/08) entschieden, dass ein privates Abschleppenlassen eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz (hier: eines Getränkemarktes) abgestellten Fahrzeugs auch dann noch zulässig ist, wenn das Fahrzeug bereits zwei Tage dort gestanden hat. Was die Höhe der Abschleppkosten laut von dem Grundstückseigentümer vorgelegter Rechnung eines Abschleppunternehmers (hier: über 265,61 Euro) angeht, wurde nur der Teilbetrag zugesprochen, der sich an den Gebühren der Polizei für das Abschleppen eines Fahrzeugs orientiert (hier: 149 Euro). Zwar muss sich der Geschädigte nicht des billigsten Abschleppunternehmens bedienen, der verlangte Schaden muss jedoch im Rahmen des Vertretbaren liegen. Im vorliegenden Falle hatte der Falschparker zum Vergleich die Preisliste eines anderen Abschleppunternehmens vorgelegt, aus der sich günstigere Abschleppkosten ergaben. Hier kann sich für die Praxis das Problem ergeben, selbst bei einer Abtretung der Ansprüche auf Erstattung von Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen auf dem nicht vom Falschparker zu erstattenden Kostenanteil letztlich doch sitzenzubleiben.
Zu den vom Falschparker zu ersetzenden Kosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung eines privaten Kfz-Stellplatzes gehören auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, der in die Schadenregulierung eingeschaltet wird (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 20.12.2007, Az. 22 C 5276/07), und – nicht zu vergessen – die durch Vorlage entsprechender Parkscheine gegebenenfalls zusätzlich entstandenen Gebühren für die Nutzung eines anderweitigen kostenpflichtigen Parkplatzes während der Zeit, in welcher der Falschparker bis zum Abschleppen den privaten Parkplatz blockiert.
Strafbarkeit wegen überhöhter Abschleppkosten?
Vorsicht ist auch geboten, wenn über die reinen Abschleppkosten weitere (gegebenenfalls nicht vom Falschparker zu erstattende) Kosten gefordert werden und die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs auch hiervon abhängig gemacht wird. In diesem Falle ist es nicht mehr vom Zurückbehaltungsrecht gedeckt, wenn dem Fahrzeughalter der Standort des abgeschleppten Fahrzeugs so lange vorenthalten wird, sondern dies kann den Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen. Insoweit ist also auch beim Einsatz von Parkkrallen deutliche Vorsicht geboten, wenn hiermit die Erstattung auch von solchen Kosten sichergestellt werden soll, für die kein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker besteht. Hier kann es mitunter zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Einsatz von Parkkrallen kommen, nämlich zur Bestrafung wegen Erpressung oder versuchter Erpressung. So urteilte das LG Augsburg (Urteil vom 10.05.2010, Az. 1 KLs 601 Js 108566/09), dass, wer einen Rangierroller oder eine Parkkralle in Anwesenheit des Geschädigten einsetzt und das Fahrzeug erst nach Zahlung eines bestimmten Betrages frei gibt, obwohl er weiß, dass nach Sachlage kein Anspruch besteht, sich der Erpressung schuldig macht.
Auch fällt es nicht unter die zugelassenen Selbsthilfemaßnahmen, den Falschparker einfach selbst zuzuparken und so am Wegfahren zu hindern (vgl. VG Bremen, Urteil vom 07.05.2009, Az. 5 K 1816/08). So berechtigt die widerrechtliche Benutzung einer Parkbucht den Berechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Auch das Herauslassen der Luft aus sämtlichen Reifen des falsch geparkten Fahrzeugs fällt unter die gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltensmaßnahmen, die zumindest wegen Nötigung und Sachbeschädigung geahndet werden könnten und daher zu unterlassen sind.
Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Eine Alternative zum Abschleppen mit seinen durchaus bestehenden (Kostenerstattungs-) Risiken stellt die Abmahnung des Falschparkers sowie die Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dar. So kann grundsätzlich vom Falschparker gefordert werden, die unberechtigte Benutzung des Privatparkplatzes zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies gilt jedenfalls bei mehrfacher (und nachweislich dokumentierter) unberechtigter Benutzung des privaten Parkplatzes, weil insoweit eine Wiederholungsgefahr besteht, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
Tipps für die Praxis
Vor dem Abschleppen von Falschparkern ist eine Beweissicherung durch Fertigung von Fotos des falsch geparkten Fahrzeugs (mit deutlich sichtbaren amtlichen Kennzeichen) und gegebenenfalls Dokumentierung von Zeugenaussagen unerlässlich. Denn nur durch eine ordnungsgemäße Dokumentierung des konkreten Parkverstoßes kann letztlich der Anspruch auf Kostenerstattung für den Abschleppvorgang später durchgesetzt werden. Ansonsten besteht das Risiko, auf diesen Kosten sitzenzubleiben.
Auch die Höhe der Abschleppkosten bietet in der Praxis mitunter Stolperfallen, zumal vor Gericht häufig um die Erstattungsfähigkeit von Kostenpositionen gestritten wird, die über den reinen Abschleppvorgang hinausgehen. Dies ist – zugegeben – durchaus ein Kostenrisiko für denjenigen, der den Abschleppvorgang in Auftrag gibt.
Entscheidet man sich grundsätzlich dafür, Falschparker vom Privatparkplatz zu entfernen, dann sollten klare Strukturen geschaffen werden. Damit im Falle eines Falles nicht unnötig lange herumtelefoniert werden muss, um die verschiedenen Tarife von Abschleppunternehmen in Erfahrung zu bringen, sollte sich das Fuhrparkmanagement (sofern für die Parkraumbewirtschaftung zuständig) frühzeitig einen Überblick über die Kosten lokaler Abschleppunternehmen verschaffen und entsprechende Nachweise zu seinen Unterlagen nehmen. So wird im Falle der Beauftragung eines Abschleppunternehmens nicht nur Zeit gespart, sondern auch der Nachweis des kostengünstigsten Abschleppens möglich sein. Weitere Kosten können gegebenenfalls durch Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem oder mehreren Abschleppunternehmen eingespart werden.
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen – jedenfalls in Höhe der reinen Abschleppkosten – erspart dem Fuhrparkmanagement den Aufwand, sich mit dem Abschleppen, dem Versetzen sowie der gegebenenfalls notwendigen Sicherung des falsch geparkten Fahrzeugs befassen zu müssen sowie mit der weiteren Frage, ob das Fahrzeug des Falschparkers durch den Abschleppvorgang eventuell beschädigt worden sein könnte, mit der Folge, dass Gegenansprüche bestehen könnten.
Das Abschleppen eines Falschparkers sollte man also nicht von vorneherein abhaken oder aus schlechter Laune heraus sofort umsetzen. Das Abschleppen will gleichwohl überlegt und gut vorbereitet sein, damit es bei der Geltendmachung von Kosten und Erstattungsansprüchen für den Abschleppvorgang nicht im Nachhinein zu unnötigen und teuren Überraschungen kommt.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Autor
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus Lohmar berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz- Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.
Rechtsprechung
Fahrtenbuchauflage gegenüber Firma für zwei Fuhrpark-Fahrzeuge
Dokumentiert ein Unternehmen die Nutzung seines Fuhrparks nicht, kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches auch für mehrere Fahrzeuge anordnen. Sie hat dazu die maßgeblichen Tatsachen zu erheben und muss ihr Ermessen sachgerecht hinsichtlich der Auswahl dieser Fahrzeuge betätigen. Dabei darf sie sich von früher festgestellten Verstößen leiten lassen.
Soweit es den Geschäftsbetrieb des Unternehmens anbelangt und dieses selber angibt, nicht zu wissen, wer wann mit welchem Fahrzeug welche Fahrten unternimmt, dürfte offenbar aber ihr Fuhrparkleiter eine solche Kenntnis besitzen. Dies ist ihr – dem Unternehmen – zuzurechnen. Das Unternehmen hätte dann dementsprechende Erkundigungen bei diesem einholen müssen, soweit dieser überhaupt entsprechende Dokumentationen führt.
Dies gilt auch, soweit nunmehr von der hier verfügten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches zwei Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark des Unternehmens betroffen sind: § 31a Abs. 1 StVZO ermöglicht nicht nur eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern er umfasst ausdrücklich auch mehrere, auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge – wie hier das Unternehmens –, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters, auch mit anderen Fahrzeugen einschlägig Zuwiderhandlungen naheliegen und zu erwarten sind. Genauso liegt der Fall hier; die insoweit anzustellende Prognose ist deshalb naheliegend, weil es bereits in der Vergangenheit zu Verkehrsverstößen mit den beiden Fahrzeugen gekommen ist, auf die sich nunmehr die verfügte Fahrtenbuchauflage bezieht. VG Oldenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 7 B 6607/13
Fahrtenbuchauflage nach vorangegangener „angemessener“ Ermittlungstätigkeit
Macht der Fahrzeughalter vor Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage im Rahmen der Anhörung zu einem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß keine Angaben, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, noch weitere Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Halter auf ein berufsbezogenes Aussage- beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die vorstehenden Grundsätze gelten dabei nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussagebeziehungsweise Zeugnisverweigerungsrechte. OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 8 A 1668/13

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