Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Aber Verkehrsregeln ändern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht – diese beleuchten wir in unserer neuen Rubrik. Was bedeutet der Zusatz „bei Nässe“ eigentlich wirklich, wie ist das mit der Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen oder kann man die StVO einfach so auf Privatgrund in Kraft setzen? Dies und mehr gibt es ab jetzt in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.

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Wann gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben

Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Gültigkeitsbereiche sind der Anlass vieler kontroverser Diskussionen, nicht zuletzt vor Gericht. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Tempolimits so lange gelten, bis sie aufgehoben werden. Ist doch ganz einfach, oder

Es gibt im Prinzip drei Arten, eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. Die Bekannteste ist die durchgestrichene Geschwindigkeit auf einem Verkehrsschild (oder das Ende aller Streckenverbote). Die zweite Möglichkeit ist eine Längenangabe bei dem Begrenzungsschild. Da muss man dann selbst mitrechnen, bis wohin man sich daran halten muss. Die dritte Variante ist eine Baustelle, nach deren Ende man wieder Gas geben kann. Das Ende einer Baustelle selbst festzustellen, traut man dem Autofahrer schon zu (wenn auch sonst nicht sehr viel). Klar ist überdies, dass eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung eine alte „überschreibt“ (und somit aufhebt).

Definitiv hebt eine Einmündung auf einer Autobahn nicht die Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Sogar der Auffahrende, der die Begrenzung gar nicht mitbekommen konnte, muss sich (im Prinzip) daran halten! Normalerweise muss nach jeder Auffahrt die Begrenzung erneut ausgeschildert sein.

Theorie und Praxis klaffen da leider häufig weit auseinander. Da bleiben Schilder nach Beendigung von Bauarbeiten einfach mal stehen, da sind Schilderbrücken so alt, dass sie keine Aufhebungszeichen anzeigen können (gibt es tatsächlich!), oder da wird aus Lärmschutzgründen (ohne Angabe dieser Tatsache) selbst bei lauem Verkehr heruntergeregelt (und auch kontrolliert!).

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Früher musste mal alle zwei Kilometer eine Begrenzung wiederholt werden. Das ist auch die obere Grenze für den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Schilderbrücken). Heute traut man der Gedächtnisleistung von Autofahrern durchaus mehr zu, ja praktisch unbegrenzte Speicherfähigkeit. Man sollte daher sehr genau im Auge behalten, was da mal irgendwann irgendwo angezeigt wurde.

 

Was bedeutet eigentlich der Zusatz „bei Nässe“ bei Geschwindigkeitsbegrenzungen

Die Definition von „ bei Nässe“ im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzungen ist ein ganz heikles Thema. Die Straßenverkehrsordnung, die eigentlich alles detailliert und erschöpfend regelt, schweigt sich in diesem Punkt auffällig aus. Üblicherweise wird von einer „durchgängigen Benetzung“ der Fahrbahn gesprochen, sie also ganz überzogen ist mit einem Wasserfilm, auch wenn dieser nur sehr dünn ist.

Erkennen kann man das an dem Aufwirbeln von Gischt („Sprühfahne“) bei vorausfahrenden Fahrzeugen. Andererseits ist das Auftreten von Pfützen oder Wasser lediglich in Spurrillen oder in vereinzelten Flächen nicht ausreichend für den Nässebegriff. Ebenso ist selbst strömender Regen allein kein Grund für das Inkrafttreten des Geschwindigkeitslimits. Die Grenzen sind in der Tat fließend!

Eine Rückfrage bei der Autobahnpolizei ergab dann auch, dass die Praxis, wie so häufig, etwas anders aussieht. Kontrolliert werden solche Geschwindigkeitsbegrenzungen eigentlich nicht, bei so starker Nässe habe die Polizei sowieso etwas anderes zu tun.

 

Muss man auf der Autobahn immer mindestens 60 km/h fahren, falls der Verkehr es zulässt

Für die Benutzung der Autobahn ist es wichtig, dass das Fahrzeug eine Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h besitzt. Das wiederum bedeutet aber nicht, dass man, auch wenn die Verkehrslage es zulässt, diese 60 km/h auch fahren muss.

Es gibt viele Gründe, warum man trotz geringer Verkehrsdichte langsamer fahren könnte. Allen voran ist an widrige Wetterverhältnisse zu denken, aber auch schwere Beladung oder ein kranker Beifahrer sind mögliche Anlässe zur Langsamfahrt. Heute erlebt man allerdings, wie fast überall, dass Menschen im Auto beim Telefonieren alles um sich herum vergessen. Verursacht telefonieren (mit Freisprecheinrichtung!) einer amerikanischen Studie zufolge doch die konzentrationsmindernde Wirkung wie 0,8 Promille Alkohol! Bewusst langsam zu fahren, um andere gezielt zu behindern („Lehrersyndrom“), ist aber natürlich verboten. Hier ist auf jeden Fall großer Spielraum für mögliche Interpretationen gelassen worden.

 

Gilt auf dem Parkplatz („Hier gilt die StVO“) eigentlich „rechts vor links“

Viele Mythen ranken sich um die Verkehrsregeln auf Parkplätzen. Insbesondere die ausdrückliche Betonung „Hier gilt die StVO“ sorgt für Verunsicherung. Ist der Parkplatz nicht durch eine Schranke vom übrigen Straßennetz abgetrennt, so gilt dort sowieso die StVO, da es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Dieser Hinweis ist also schlichtweg überflüssig. Damit ist dann aber keineswegs die weitverbreitete Meinung verbunden, dass dort automatisch auch „rechts vor links“ gilt. Es besteht lediglich die allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Nur wenn die „Fahrgassen“ ihrer Bauart nach Straßencharakter haben, gilt in dem Falle „rechts vor links“. Insbesondere beim Ein- und Ausparken ist große Vorsicht geboten. Den Klassiker kennt man ja, wenn zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts aus gegenüberliegenden Parklücken heraus wollen.

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