Die Führerscheinkontrolle im Spiegel der Rechtsprechung

Die Führerscheinkontrolle im Spiegel der Rechtsprechung

1 /1

Die Führerscheinkontrolle im Spiegel der Rechtsprechung

PDF Download

Zu den Kardinalpflichten der halterverantwortlichen Fuhrparkleiter gehört die Führerscheinkontrolle. Was aber der Halter im Rahmen der Führerscheinkontrolle alles zu organisieren und zu veranlassen hat, ist nirgends genau geregelt. In der Tat gibt es weder eine explizit geregelte gesetzliche Kontrollverpflichtung des Halters, noch finden sich Hinweise an die konkreten Anforderungen in straßenverkehrsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen. Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle wird vielmehr meist im Rahmen von Haftungsfällen relevant, nämlich dann, wenn es im Rahmen der zivilrechtlichen Unfallschadenregulierung oder deren strafrechtlichen Folgen darauf ankommt, ob der Halter seine Pflichten fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt hat. Auch bei dann gegebenenfalls folgenden versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherer kann eine Verletzung der Halterpflicht zur Führerscheinkontrolle für einen Regress eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Fuhrparkleiter mit Halterverantwortung sollten daher bei Abarbeitung ihres Pflichtenbuchs und den dazugehörigen organisatorischen Vorkehrungen nicht zuwarten, bis das Kind sprichwörtlich in den Brunnen gefallen ist. Hier gilt es, sich rechtzeitig über die Anforderungen an die Halterpflichten bei der Führerscheinkontrolle zu informieren und seinen Fuhrparkbereich danach zu organisieren und zu kontrollieren.

Haltereigenschaft und Halterverantwortlichkeit
Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle hat ihren Kern im Bereich der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Sie trifft zuallererst den Halter. Halter eines Fahrzeugs ist nach der allgemeinen Definition der Rechtsprechung, wer „das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber besitzt“ (BGH, VersR 1992, 437).

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat (Beschluss vom 20.09.2004, Az. 2 Ss 133/04 (111/04)) die Begriffsbestimmung hinsichtlich des „Halters eines Kraftfahrzeuges“ beim Fahren ohne Fahrerlaubnis wie folgt präzisiert: Der Rechtsbegriff des „Halters“ in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG entstammt u.a. § 833 BGB. Er gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht. Halter ist mithin diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, wer im Fahrzeugregister als Halter eingetragen ist. Die Strafvorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG knüpft an die tatsächliche Rechtsstellung, nicht an die Eintragung als Halter an. Letztere ist nur regelmäßig ein wichtiges Indiz für die tatsächliche Lage.

Besonders wichtig für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist also die Verfügungsgewalt, die bei nicht nur vorübergehender Verwendung des Fahrzeugs im eigenen Interesse gegeben ist. Maßgeblich ist daher, wer über den Kraftfahrzeugeinsatz bestimmen kann; wer Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann, ist Halter. Dies gilt sogar dann, wenn – wie bei Unternehmensfuhrparks nicht unüblich – ein Dritter die Fixkosten für den Fahrzeugunterhalt trägt. Auf die straßenverkehrsrechtliche Zulassung oder gar das rechtliche Eigentum kommt es nicht so entscheidend an; beides können aber wichtige Indizien sein, wenn es um die Klärung der Halterfrage geht. Ansonsten sind die Tragung von Fixkosten wie Spritkosten, Reparaturen, Abschreibung für Abnutzung, Verzinsung des Anschaffungspreises, Steuern und Versicherung relevante Indizien für die Haltereigenschaft, da sich diese Kosten üblicherweise „bei“ der Person zu sehen sind, bei der sie sich letztendlich wirtschaftlich auswirken.

Damit steht regelmäßig das Unternehmen in der Halterverantwortung, welches das Fahrzeug angeschafft hat und den Fuhrpark unterhält und / oder betreibt. Halterverantwortlich ist damit primär die Geschäftsleitung des Unternehmens, also bei der BGB-Gesellschaft und der GmbH jeweils deren Geschäftsführer, bei der AG deren Vorstand. Wer sich als Geschäftsführer / Vorstand nicht selbst um jedes einzelne Fahrzeug und die Fahrer kümmern kann, kann sich nicht durch schlichtes „Ignorieren“ der mit der Halterhaftung verbundenen Pflicht zur Führerscheinkontrolle entlasten. Sinn macht daher stets eine Delegation von Halterpflichten durch die Geschäftsleitung auf (unternehmensinterne oder -externe) zuverlässige und sachkundige Dritte wie beispielsweise einen Fuhrparkleiter. Diese Delegation sollte immer möglichst präzise schriftlich geregelt werden. Wird ein Fuhrparkverantwortlicher auf diese Weise mit der Erfüllung der Halterpflichten in eigener Verantwortung beauftragt, hat dies zur Folge, dass die Halterhaftung jedenfalls für die Geschäftsleitung beschränkt werden kann, sofern die Geschäftsleitung zumindest regelmäßige stichprobenartige Kontrollen beim Fuhrparkverantwortlichen durchführt.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2012

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Halterpflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen bedeutet: der „schwarze Peter“ befindet sich in der Regel im Fuhrparkbereich. Im Prinzip geht es darum, dass der Fuhrparkleiter Vorkehrungen treffen muss, um sich selbst vor einer eigenen strafrechtlichen Verantwortung wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu schützen. Will sich der halterverantwortliche Fuhrparkmanager nicht selbst nach § 21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, dann darf er niemanden fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt.

Die „Fahrerlaubnis“ ist übrigens begrifflich keineswegs synonym mit „Führerschein“ zu verstehen. Die Fahrerlaubnis ist vielmehr der behördliche Verwaltungsakt der Führerscheinstelle bei der Straßenverkehrsbehörde, die es dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber gestattet, im Straßenverkehr fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, vor allem also Kraftfahrzeuge, zu führen. Diese behördliche Fahrerlaubnis befindet sich – praktisch unsichtbar – in den Tiefen der Aktenschränke beim Straßenverkehrsamt. Davon zu unterscheiden ist insoweit der Führerschein, der – früher in Papierform, heute meist in Form einer Plastikkarte – als amtliches Dokument im Rang einer Urkunde die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis physisch „verkörpert“. Am Rande bemerkt ist dies übrigens auch der Grund dafür, warum der Fahrzeugführer, der im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle nicht dazu in der Lage ist, seinen Original-Führerschein vorzuzeigen, nach § 75 Nr.4 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV wegen des Nichtmitführens des Führerscheins wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt wird. In diesen Fällen ist der Fahrer also gerade nicht auch zwangsläufig auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu belangen.

Keine geeignete Grundlage für die Führerscheinkontrolle durch den Halterverantwortlichen ist § 4 Abs.2 FeV, der regelt, dass der Führerschein während der Fahrt ständig mitzuführen und bei Kontrollen der zuständigen Vollzugsorgane (Polizei, Ordnungsamt) auf Verlangen auszuhändigen ist. Beim Nichtmitführen kann eben nur die entsprechend ermächtigte Behörde – nicht aber der halterverantwortliche Fuhrparkleiter – eine Kontrollaufforderung ausstellen und aushändigen.

Für den Fuhrparkverantwortlichen ergibt sich seine Verpflichtung zur Führerscheinkontrolle vielmehr aus dem Umstand, dass er es weder selbst anordnen noch zulassen darf, dass jemand ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark führt, der die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis entweder nicht (oder nicht mehr) besitzt oder dem das Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG durch ein Fahrverbot untersagt ist. Maßgeblich für das Pflichtenverständnis bei der Führerscheinkontrolle ist daher die Regelung über die Strafbarkeit in § 21 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1, Abs.2 Nr.3 StVG.

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Der Fuhrparkleiter muss sich daher in seiner Eigenschaft als „delegierter“ Fahrzeughalter regelmäßig davon überzeugen, dass alle Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.

Wichtige Rechtsprechung zur Führerscheinkontrolle durch den Fahrzeughalter
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in einer Reihe von Entscheidungen mit der Frage befasst, welche sachlichen Anforderungen an den Halter bei der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an andere Personen zu stellen sind. Dabei ist sie immer wieder zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Fehlen sicherer Kenntnis darüber, ob der in Aussicht genommene Fahrer eine ausreichende und uneingeschränkte Fahrerlaubnis besitzt, ein Kraftfahrzeughalter der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Allgemeinen nur dadurch nachkommen könne, dass er sich die notwendige Gewissheit durch Einsicht in den Führerschein verschaffe (BGH 6, 362; BGH VRS 12, 51; BayObLG DAR 1968, 212; OLG Hamm VRS 31, 64; OLG Oldenburg VRS 31, 155; OLG Frankfurt NJW 1965, 2312).

Im Rahmen der Führerscheinkontrolle wird immer wieder insbesondere auf das BGH-Urteil vom 05.01.1968 (Az. 4 StR 365/67) Bezug genommen, das sich mit den Prüfungspflichten des Kraftfahrzeughalters bei fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtberechtigten befasst hat.

Danach ist der Halter eines Fahrzeugs nach § 24 Abs.1 Nr.2 StVG in der Fassung vom 26. November 1964 (entspricht der heutigen Regelung in § 21 Abs.1 Nr.2 StVG; Anm. des Verf.) verpflichtet, vor Überlassung seines Fahrzeugs an einen anderen sich die zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, dass dieser eine für den Betrieb seines überlassenen Fahrzeugs ausreichende und unbeschränkte Fahrerlaubnis hat. Zwar ist er sicher nicht in jedem Fall gehalten, sich den Führerschein vorlegen zu lassen; in der Regel wird er aber dieser seiner gesetzlichen Obliegenheit überhaupt nur dadurch nachkommen können, dass er selbst den Führerschein einsieht. Die bloße Erkundigung, ob der Fahrwillige eine Fahrerlaubnis besitzt, wird namentlich gegenüber Jugendlichen und jüngeren Leuten nur ausnahmsweise genügen. Da diese erfahrungsgemäß besonders leicht dem Anreiz unterliegen, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, kann auch die Tatsache, dass der Halter einen solchen Fahrwilligen schon am Steuer eines fremden Kraftfahrzeugs gesehen hat, ihn nicht davon befreien, sich den Führerschein zeigen zu lassen. Daher darf der Halter, ohne dass ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, nur dann von der Einsichtnahme in den Führerschein absehen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände, die vernünftigerweise auf den Besitz eines gültigen Führerscheins schließen lassen, die sichere Überzeugung gewinnen konnte, der andere verfüge über die notwendige Fahrerlaubnis (so schon OLG Köln, Urteil vom 13.01.1969, Az. 10 U 97/68, VersR 1969, 741-742).

Der Halterverantwortliche muss sich vor allem die sichere Überzeugung verschaffen, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen uneingeschränkten Fahrerlaubnis ist (vgl. OLG Köln VersR 1969, S. 741 ff.). Diese Pflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug einem einzelnen Mitarbeiter zur ständigen alleinigen Nutzung als Dienstwagen überlassen wurde oder ob es sich um ein sogenanntes Poolfahrzeug handelt, bei dem die Nutzer häufiger wechseln. Die „sichere Überzeugung“ bedeutet, dass der Fuhrparkleiter den Besitz einer Fahrerlaubnis nur durch Einsichtnahme in den Original- Führerschein kontrollieren kann.

Auf dieser Linie haben sich das KG Berlin (Beschluss vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05), NJ 2006, 324-325) und das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 1 Ss 111/06) zu den Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs wie folgt geäußert: Zwar muss der Fahrzeughalter, der einem anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, grundsätzlich vorher prüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Er ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst den Führerschein zeigen zu lassen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn er bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hatte, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. In einem solchen Fall darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Solange letzteres nicht der Fall ist, muss der Halter nicht prüfen, ob die ihm bekannte Fahrerlaubnis des anderen noch fortbesteht. Er muss sich deshalb auch nicht, bevor er diesem das Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, (erneut) dessen Führerschein vorlegen lassen. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen – beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – einer Person die Führung eines Kraftfahrzeugs wiederholt überlassen wird. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen zu lassen.

Ein besonderes Augenmerk muss der Halterverantwortliche aber auf befristete Fahrerlaubnisse legen. So hat das LG Göttingen (Urteil vom 25.08.1975, Az. 10 Ns 95/73, 10 Ns 422/73) bereits vor längerer Zeit entschieden, dass ein Kraftfahrer, der nach Ablauf der Befristung der StVZO ein Kraftfahrzeug führt, für das er einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 bedarf, sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 Nr.1 StVG strafbar macht. Entsprechendes gilt für den Halter gemäß § 21 Abs.1 Nr.2 StVG, der es zulässt, dass der Kraftfahrer ein solches Fahrzeug führt.

Auch darf eine Kontrolle nicht als Entwürdigung ausarten. Das LG Köln (Urteil vom 17.07.1998, Az. 153 - 96/98) hat entschieden, dass auch für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des „Zulassens“ beim fahrlässigen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein fahrlässiges Verhalten ausreicht. Die Anforderungen an Vorkehrungen zur Verhinderung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dürfen (hier: insbesondere unter Eheleuten) nicht überspannt werden. Grundsätzlich können nur zumutbare und (den Ehegatten) nicht entwürdigende Vorkehrungen verlangt werden. Das Verbot entwürdigender Kontrollen gilt entsprechend auch im Fuhrparkbereich. Die Kontrollen dürfen keineswegs zur Demütigung oder Schikane der Fahrzeugnutzer ausarten.

Auch in jüngerer Zeit war die Führerscheinkontrolle durch den Fahrzeughalter immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Das AG Darmstadt (Urteil vom 09.10.2007, Az. 217 Ds 102 Js 15751/07, 217 Ds - 102 Js 15751/07) hatte sich mit dem Überlassen eines Kraftrads an einen Dritten zu befassen, der keine Fahrerlaubnis besaß und einen Verkehrsunfall verursachte. Das Gericht urteilte, dass jemand, der sein Kraftrad einer anderem Person zu einer Probefahrt überlässt, ohne sich zu vergewissern, ob diese tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügt, hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt und damit den späteren Unfall während der Probefahrt erst ermöglicht. Die verletzte Sorgfaltspflicht ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG sogar ausdrücklich normiert. Und sie gilt natürlich auch für andere Kraftfahrzeuge, also insbesondere Autos und Transporter in Fuhrparks.

Allerdings liegt die Tücke stets im Detail. Die meisten Fälle betreffen nämlich das „fahrlässige Zulassen“ des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Bundesgerichtshof hat schon frühzeitig (Beschluss vom 08.06.1972, Az. 4 StR 50/72; ihm folgend u.a. das OLG Celle (Urteil vom 08.02.1968, Az. 1 Ss 507/67) entschieden, dass die fahrlässige Begehungsform des „Zulassens“ der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den ein Fahrverbot besteht, nicht voraussetzt, dass der Fahrzeughalter mindestens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer überlässt oder mindestens mit bedingtem Vorsatz die Führung des Fahrzeugs duldet; es genügt vielmehr, wenn diese Duldung auf Fahrlässigkeit beruht. Die herrschende Meinung versteht darunter ein „fahrlässiges Ermöglichen“. Fraglich ist, ob und welche Vorkehrungen der Halterverantwortliche hier zu treffen hat. Die herrschende Meinung verlangt hier allerdings nicht, dass der Halter allgemein den Zugang von Personen ohne Fahrerlaubnis zu den Fahrzeugschlüsseln verhindern muss. Fahrlässigkeit liegt nach dieser Auffassung also dann vor, wenn konkrete Umstände die Benutzung des Fahrzeugs befürchten lassen. Diese Umstände dürften bei auch zur Privatnutzung überlassenen Motivationsfahrzeugen wohl eher anzunehmen sein als bei Poolfahrzeugen, die möglicherweise unter einer strengeren Kontrolle des Fuhrparkleiters liegen. Allerdings dürfen hier wohl auch nicht allzu strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gestellt werden.

So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 19.04.1996, Az. 2St RR 53/96) zu den Sorgfaltsanforderungen, dass der Halter alleine durch das Aussteigen und Steckenlassen eines Zündschlüssels im Kraftfahrzeug keine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wenn währenddessen ein Beifahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im Fahrzeug wartet. Erforderlich ist – so das Gericht – vielmehr die Feststellung konkreter Umstände, die einen Missbrauch befürchten lassen. Und letzteres ist grundsätzlich auch oder insbesondere im Rahmen der regelmäßigen Führerscheinkontrolle durch Fuhrparkleiter relevant.

In jüngerer Zeit ergeben sich die Anforderungen an Halterpflichten im Rahmen der Haftung bei Kfz-Unfällen – insbesondere aus Entscheidungen betreffend die Verhinderung sogenannter Schwarzfahrten. So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2004, Az. 1 U 44/03, I-1 U 44/03) entschieden, dass der Fahrzeughalter bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun hat, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Grundsätzlich gehört das Abziehen des Zündschlüssels vom Zündschloss auch bei einem nur kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zu den elementaren Vorsichtsmaßnahmen. Ausnahmsweise kann jedoch dann etwas anderes gelten, wenn in dem Fahrzeug ein (grundsätzlich zuverlässiger) Mitfahrer als „Bewacher“ verbleibt.

Auch zu den versicherungsrechtlichen Folgen hat sich der BGH (Urteil vom 10.02.1982, Az. IVa ZR 243/80) bereits frühzeitig zur Leistungsfreiheit der Unfallversicherung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis geäußert. Führt der Versicherte vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, so hat er grundsätzlich keinen Unfallversicherungsschutz für einen Unfall auf dieser Fahrt.

Wie ernst letztlich die Kontrollpflichten im Rahmen der Führerscheinkontrolle zu nehmen sind, kann man auch an aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung im Kontext des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sehen: So hielt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.05.2010, Az. 10 Sa 52/10) eine außerordentliche Kündigung bei einem Busfahrer, der ohne Fahrerlaubnis fährt, für angemessen.

Es kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn ein Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr einen Omnibus führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat. Die Interessenabwägung kann aber dazu führen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung angemessen und ausreichend gewesen wäre. Umstände, die zeitlich erst nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entstanden sind (hier Verschweigen einer späteren Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde), sind im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen.

Kontrolldichte
Die oben genannte BGH-Entscheidung vom 05.01.1968 (Az. 4 StR 365/67) wird immer wieder dafür bemüht, eine halbjährliche Kontrolle der Führerscheine zu begründen. Der 4. Strafsenat des BGH hat in seiner Entscheidung hierzu aber interessanterweise gar nichts gesagt. Die Art der Fahrzeugnutzung kann aber Auswirkungen darauf haben, auf welche Art und Weise und mit welcher Kontrolldichte die Führerscheinkontrolle dann letztlich auch in zeitlicher Hinsicht durchzuführen ist. Strikte zeitliche Vorgaben hierzu fehlen in der Rechtsprechung allerdings bislang.

In diesem Zusammenhang werden die Entscheidungen des KG Berlin (Beschluss vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05), NJ 2006, 324-325) und des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 1 Ss 111/06) nochmals relevant: Der Halter darf, wenn er sich den Führerschein bereits hat zeigen lassen und dadurch sichere Kenntnis davon erlangt hat, dass der andere grundsätzlich über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Der Fuhrparkverantwortliche braucht nämlich nur dann in Erwägung zu ziehen, dass einem Fahrer inzwischen die Fahrerlaubnis entzogen worden sein könnte, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen können und müssen (wie ein bekannter Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Für die Bemessung der Kontrollzeiträume ist daher relevant, dass diese – je nach Einzelfall – unterschiedlich lang beziehungsweise kurz ausfallen können. Wegen der Möglichkeit auch kurzzeitiger Fahrverbote sollten die Kontrollen zumindest alle sechs Monate regelmäßig durchgeführt werden.

Strafrechtliche Nebenfolgen
Häufig unbeachtet bleiben die strafrechtlichen Nebenfolgen wie die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel beziehungsweise Tatwerkzeug, das zur Straftat des Zulassens oder der Anordnung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet worden ist. Dabei ist die Einziehung durchaus ein reales Risiko, das auch einen Fuhrpark treffen kann. Von der Definition her handelt es sich bei der Einziehung um einen Begriff aus dem Strafverfahrensrecht; gemeint ist die Anwendung der Beschlagnahme von Sachen. Grundvoraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluss vom 26.05.1994 (Az. 2St RR 77/94) entschieden, dass bei der Einziehung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Vergehens nach § 21 Abs.1 StVG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Die Einziehung ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung. Wirkt sie als Sicherungsmaßnahme gegen Dritteigentümer (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB), so gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz fehlender ausdrücklicher Regelung gleichfalls. Es muss daher in jedem Falle geprüft werden, ob die Einziehung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht und ob der mit der Einziehung verfolgte Sicherungszweck nicht auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung muss der Wert des eingezogenen Kraftfahrzeugs berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 


Rechtsprechung

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Eilverfahren mit der Aberkennung des Rechts befasst, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung, eine EU-/EWR-ausländische Fahrerlaubnis auch im Inland zu benutzen, unter anderem solchen Personen, denen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden ist. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob unbestreitbare Informationen über einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers beziehungsweise der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen Führerscheins vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit dem Inkrafttreten der maßgebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU-/EWR-Führerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen.

Die oben genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17. Juli 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Behörde darf die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings nur dann feststellen, wenn die dort genannten Maßnahmen – hier also die Entziehung der Fahrerlaubnis – im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der im Verwaltungsvorgang enthaltene Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist den Eintrag – zu Recht – noch auf.

Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehende Klärung europarechtlicher Fragen durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache Hofmann) von einer derzeit offenen Rechtslage ausginge, führte die in diesem (Eil-)Falle gebotene „reine“, d.h. von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfochtenen öffentlichen Interesses – hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers.

Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsverstöße begangen, insbesondere hat er wiederholt ohne Fahrerlaubnis – dazu mehrfach unter Betäubungsmitteleinfluss – Kraftfahrzeuge geführt; zuletzt wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten Drogenkonsum mittlerweile eingestellt hätte.

Abstinenznachweise durch Drogenscreenings oder Ähnliches wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Allein der in der Beschwerdeschrift angeführte Umstand, dass bei dem Antragsteller anlässlich verschiedener allgemeiner Verkehrskontrollen kein Alkohol- oder Drogenkonsum festgestellt wurde, steht dem angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht entgegen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 16 B 1481/11

Fehlendes Recht zum Gebrauchmachen von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des fehlenden Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da die Interessenabwägung zu einem Überwiegen des vom Antragsgegner verfochtenen öffentlichen Interesses – hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers führt.

Selbst wenn von einer noch ausreichenden Beschwerdebegründung ausgegangen werden könnte, erwiese sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet. Denn die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich mit Blick auf die noch ausstehende Klärung durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache Hofmann) derzeit als offen dar. Die in diesem Falle gebotene „rein“, das heißt von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu einem Überwiegen des vom Antragsgegner verfochtenen öffentlichen Interesses – hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt; selbst wiederholt verhängte Freiheitsstrafen haben nicht ausgereicht, ihn von der weiteren Begehung dieser Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller insgesamt drei Mal stark alkoholisiert beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden ist; es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller diesen verfestigten Alkoholmissbrauch mittlerweile eingestellt hätte.

Schließlich wird der charakterliche Eignungsmangel des Antragstellers auch daran deutlich, dass er – statt an der Überwindung der zutage getretenen erheblichen Fahreignungsmängel zu arbeiten – den vermeintlich bequemeren Weg des Fahrerlaubniserwerbs in einem Drittstaat gewählt hat, dessen Fahrerlaubnisbehörde allem Anschein nach keine Kenntnis über seine Vorgeschichte als Kraftfahrer hatte.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012, Az. 16 B 1246/11

Fahrerlaubnisentziehung trotz Einwand unbewusster Drogenaufnahme auf Party
In der Regel ergibt sich bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es im Rahmen des Eilverfahrens nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.

Aus der Sicht des Senats ist die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch zweifellos nicht die Rede sein.

Macht ein Fahrerlaubnisinhaber eine unbewusste Aufnahme des von ihm nachweislich konsumierten Betäubungsmittels geltend (hier: Beimischung von Amphetamin in ein Getränk), kann ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung nur in Betracht kommen, wenn zu dem insoweit in Rede stehenden Geschehen in allen Einzelheiten widerspruchsfreie, schlüssige und überzeugende Angaben gemacht wurden. Dies war vorliegend nicht der Fall.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 10 B 11430/11

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisentziehung wegen „unbewusstem“ Amphetaminkonsums
Die im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfordert einen wissentlichen Konsum.

Der Fall einer versehentlichen beziehungsweise missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Drogenaufnahme ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 16 B 231/12

Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Untätigkeit nach Gutachtenaufforderung
Die Fahrerlaubnis muss seitens der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der Fahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließt und der Fahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen wurde. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, bestimmten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht genügt sowie materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, ist und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht.

Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt. Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 K 5127/10

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahren unter Einfluss von Cannabis
Bei Fahren unter dem Einfluss von Cannabis gilt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als für längere Zeit beeinträchtigt oder aufgehoben. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach ein THC Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012, Az. 16 A 2075/11

2 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

Anonym

23.12.2016 15:14
1

Die Frage ist meines Erachtens schon im oben zu lesenden Artikel beantwortet und spiegelt auch die Informationen wieder, die man bei Seminaren für Fuhrparkmanager gebetsmühlenartig zu hören bekommt: Es gilt, das Originaldokument zu kontrollieren. "Der Halterverantwortliche muss sich vor allem die sichere Überzeugung verschaffen, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen uneingeschränkten Fahrerlaubnis ist (vgl. OLG Köln VersR 1969, S. 741 ff.). ... Die „sichere Überzeugung“ bedeutet, dass der Fuhrparkleiter den Besitz einer Fahrerlaubnis nur durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein kontrollieren kann." Eine Ausweichmöglichkeit erwähnt der HDI in einem Ratgeber: Den Notar. Sollte der Aufwand der Kontrolle zu groß sein (Entfernung zwischen Arbeitgeber und Einsatzort) kann ein Notar, oder ein Ortsgericht konsultiert werden. Es wäre dann ggfs. zu klären, wer die Notarkosten trägt

Anonym

04.12.2016 12:58
0

Ist es zulässig eine amtlich beglaubigte Kopie des Führerscheins zu Kontrollzwecken vorzulegen; z.B. um bei größerer Entfernung den Aufwand der Kontrolle alle 6 Monate zu minimieren? Gibt es dazu belastbare Quellen?

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2012

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026