Verlust des Versicherungsschutzes
Das Thema Halterpflichten sowie Verantwortung rund um Firmenfahrzeuge kann man eigentlich nicht oft genug auf die Tagesordnung setzen. Es handelt sich leider um ein eher trockenes Thema, bei dem es in manchen Teilbereichen auch noch diverse Grauzonen gibt – also keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen oder Rechtsprechungen existieren. Viele Unternehmen und beauftragte Fuhrparkmanager möchten diesen oftmals lästigen Komplex am liebsten gleich „wegschieben“. Dies hilft aber nichts, da das Unternehmen respektive der Fuhrparkverantwortliche bei Fehlverhalten sehr schnell in die Mühlen der Justiz geraten kann, eventuell auch mit strafrechtlichen Folgen. Gerade Letzteres ist in den Straßenverkehrsgesetzen klar definiert.

PDF Download
Halterhaftung und Delegation
Hat ein Unternehmen – gleich welche gesellschaftsrechtliche Form es hat – gewerbliche Fahrzeuge im Einsatz und ist es somit „Halter“ dieser Fahrzeuge im rechtlichen Sinne, so ist es für deren Verwendung und Einsatz im Straßenverkehr ständig verantwortlich, auch wenn andere als Lenker fungieren. Dies ergibt sich inhaltlich vor allem aus der zentralen Vorschrift des § 21 StVG. Hier werden vor allem die Folgen sanktioniert, wenn der Halter bewusst beauftragt oder – auch fahrlässig – zulässt, dass Dritte das Fahrzeug lenken, obwohl sie die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht innehaben oder aus anderen Gründen zur Lenkung nicht imstande sind (das regelt der § 21 StVZO).
Es kommt für die Halterverantwortung übrigens nicht darauf an, ob das Unternehmen formell in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Denn Halter ist nach einheitlicher Rechtsprechung (auch), wer die wirtschaftlichen Vorteile aus der Fahrzeugnutzung zieht. Der Fuhrparkbetreiber, sprich Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber der Einzelunternehmung, ist also gut beraten, die Bestellung eines Fuhrparkverantwortlichen akkurat und mit entsprechender Voraussicht und Umsorge zu treffen. Die betroffene Person muss diese Funktion auch ausüben wollen und im Hinblick auf die Art der übertragenen Aufgaben sowie Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auch geeignet sein.
Kurz noch erwähnt seien die möglichen bußoder strafrechtlichen Folgen: Dem Unternehmer beziehungsweise Fuhrparkverwalter drohen im schlimmsten Fall theoretisch sechs Monate Freiheitsentzug oder eine empfindliche Geldbuße nach § 21 StVG. Hier sind aber keine Urteile bekannt, dass ein Verantwortlicher verurteilt wurde und tatsächlich in das Gefängnis einfahren musste, auch wenn diese Möglichkeit in vielen Artikeln oder Seminaren immer wieder mit einer gewissen „Angstmache“ beschrieben wird.
Die meisten Bußgelder bestimmen sich nach ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften, vor allem nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), wenn die Vergehen milderer Natur sind, wie Fehlen einer Umweltplakette, die Hauptuntersuchung ist bei einem sonst betriebsbereiten Auto um einen Monat überschritten, eine Bremsleuchte ist als defekt im fließenden Verkehr entdeckt worden et cetera. Dieses zieht also meist eine Bußgeldbewehrung vor, deren Höhe sich – auch wie bei strafrechtlichen Ahndungen – zum einen nach dem subjektiven Schwerevorwurf, wonach einem Fuhrparkverantwortlichen ein Fehlverhalten anzulasten ist, zum anderen nach dem Organisationsgrad sowie den Einkommensverhältnissen richtet.
Haftung des Fahrzeughalters Im Folgenden wird immer wieder Bezug genommen auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (AKB, Stand 1.1.2014), um die Thematik versicherungs- und verschuldensrechtlich zu untermauern. Diese beruhen auf Musterempfehlungen des GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) und sind bei den Gesellschaften – auch im Aufbau – weitgehend einheitlich. Geringe Abweichungen können sich aber ergeben.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2014

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Vorsatztaten
Nach Ziffer A.1.5 AKB besteht – logischerweise – kein Anspruch bei Schäden, die vorsätzlich und widerrechtlich (der zweite Terminus wird oftmals vergessen) herbeigeführt werden. Dies gilt beispielsweise auch für genehmigte Rennen, auch wenn dies in der gewerblichen Fahrzeugnutzung eher die Ausnahme darstellt, wie bei der Beteiligung an „behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“. Und ganz wichtig: „Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.“ Und noch konkreter: „Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung dar, sodass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise wegfällt“ (Ziffer D.2.2 AKB).
Führerscheinkontrolle
Immer wieder auf der Tagesordnung – und dies meist als primäre Halterpflicht – steht die regelmäßige und dokumentierte Prüfung der Führerscheine. Hier findet man auch immer wieder massive Unkenntnis bei den Verantwortlichen im Umgang mit diesem Thema. Das beginnt oftmals schon damit, dass die Begrifflichkeiten durcheinandergebracht werden: Führerschein ist das amtliche Dokument, welches das Recht des Inhabers ausweist, Fahrzeuge mit den verbrieften Fahrerlaubnisklassen im öffentlichen Straßenverkehr lenken zu dürfen. Davon streng zu trennen sind die komplexen Fahrerklassen, die bei den neueren Plastikdokumenten in der Regel auf der Rückseite vermerkt sind, ebenso wie mögliche Einschränkungen. Hat also ein Fahrer seinen Führerschein vergessen oder möglicherweise verloren, so hat er damit ja nicht das Recht verloren, entsprechende Fahrzeuge lenken zu dürfen.
Ebenso liest man immer wieder von einem Prüfrhythmus, nach welchem die Dokumente halbjährlich zu sichten sind, also offenbar genau nach sechs Monaten. Dabei wird oftmals auf ein BGH-Urteil aus dem Jahre 1968 (Az. 4 StR365/67) Bezug genommen, das sich in der Tat mit der Prüfung und dem Entzug eines Führerscheins befasst hatte. In diesem Zusammenhang hält sich geradezu hartnäckig das Gerücht, der Halter eines Fahrzeuges, egal ob gewerblich oder privat, hätte seiner Pflicht Genüge getan, wenn er das Dokument halbjährlich oder zweimal pro Jahr im Original einsieht. Genau dies ist nicht der Fall. Der BGH hat nirgends ein halbjährliches Prüfintervall geregelt oder entschieden, schon gar nicht für gewerbliche Fahrzeuge. Und eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es – siehe oben – dafür eben nicht. Das hohe Gericht hatte seinerzeit lediglich verlangt, dass regelmäßig oder „anlassbezogen“ das Dokument und die Fahrerlaubnisklassen zu sichten sind und dies zu dokumentieren ist.
Abschließend noch ein Wort zu den Fahrerlaubnisklassen, welche der schon seit längerer Zeit geltende EU-Führerschein in 18 Kategorien von A bis T einteilt. Auch wenn kaum ein Kraftfahrer diesen heute noch besitzt: Bei älteren Führerscheinen ist eine sorgfältige Gegenüberstellung der alten und neuen Klassen vorzunehmen. Der Halter beziehungsweise Fuhrparkverantwortliche haftet auch hier eventuell persönlich bei entsprechenden Nachlässigkeiten.
Rückforderung erbrachter Leistungen bei nichtberechtigtem Fahren und Fahrlässigkeit
Hat ein Unternehmen die Fahrzeugnutzung fahrlässig ermöglicht (indem beispielsweise Fahrzeugschlüssel zugänglich liegen gelassen wurden oder die Kontrolle der Existenz eines Führerscheins trotz möglicher Anhaltspunkte nicht durchgeführt wurde), kann eine mögliche Folge aus den AKB sein: Nach Ziffer A.2.8 kann die Versicherung erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn eine nichtberechtigte Person gefahren ist. Seit einiger Zeit verzichten viele Gesellschaften bei schuldloser oder (einfacher) Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Schadensverursachung auf diese Sanktion. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung orientiert man sich an den Erleichterungen, welche die Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1.1.2008 vorgesehen hat. Die Rede ist vom Wegfall des sogenannten „Alles-oder-Nichts- Prinzips“. Aufgrund der oftmals schwierigen Abgrenzung, wann einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Gesellschaft bei Letzterem eben nicht mehr automatisch zur gänzlichen Leistungsfreiheit berechtigt. Vielmehr darf die Gesellschaft anteilig entsprechend der Schwere der Schuld – und diese ist stets individuell im Einzelfall zu ermitteln – nur mehr die Auszahlung verweigern. Man gebraucht hier auch den Begriff „Quotenregelung“.
Regressmöglichkeit im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung
Hat der Halter als Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Fahrer grob fahrlässig ein Vergehen im Straßenverkehr mit Unfallfolge verübt, hat er Glück, dass ein voller Rückgriff nicht möglich ist: Nach D.3.3. AKB ist die sich ergebende Leistungsfreiheit beziehungsweise Leistungskürzung auf einen Betrag von 5.000 Euro beschränkt. Vielfach verzichten die Gesellschaften in Flotten-Rahmenverträgen im Einvernehmen mit den Arbeitgebern auch auf die mögliche Regressinanspruchnahme gegenüber dem Fahrer. Aber dennoch: Für Berufskraftfahrer mit schmalem Geldbeutel sind fünf Scheine sicherlich kein Pappenstiel.
Eignung des Fahrers (gesundheitlich, körperlich und Eignung für Art und Größe des Fahrzeugs überhaupt)
Eine weitere maßgebende Pflicht des Halters ist es, neben dem Fahrzeugzustand auch die Eignung der Fahrer von gewerblichen Fahrzeugen stetig im Auge zu behalten. Die bußgeldrechtlichen Folgen hieraus werden oft unterschätzt.
Als zentrale Vorschrift ist hier der § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu nennen. Hiernach darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist (die Vorschrift befasst sich übrigens auch mit dem Thema Verkehrssicherheit und Ladungssicherung, dazu später). Auch hier bringt der Gesetzgeber nicht genau zum Ausdruck, welche konkreten Verhaltensweisen vorliegen müssen, sodass der Lenker eben nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist. Anhaltspunkte für ein Einschreiten könnten neben dem Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse gesundheitliche Defizite von Fahrern sein oder auch dass der Fahrer mit Art, Größe, Wert und Umgang des Fahrzeuges sichtlich überfordert ist. So könnten eben gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Diabetes, schnelle Ermüdung, aber auch Gebrechen (Gipsbein nach einem Sportunfall) das sichere Beherrschen beispielsweise eines 40-Tonners erschweren, aber auch wenn ein unerfahrener Lenker mit erst kurzem Führerscheinbesitz ein 15 Meter langes Gespann durch die ganze Republik bewegen muss, auch wenn seine Fahrerlaubnisklasse dies zuließe.
Schwierig einzuschätzen sind vor allem schleichende Gesundheitsverschlechterungen, wie das Nachlassen von Seh- oder Hörfähigkeit. Für die Einschätzung fehlender Eignung sehen es die Gerichte aber auch an, wenn einem Mitarbeiter nicht unerhebliche und wiederholte Verkehrsverstöße angelastet werden. Hier muss es sich aber um mehrmalige Vergehen von einiger Schwere handeln, vor allem mit möglichen Folgen für andere Verkehrsteilnehmer. Drei „Knöllchen“ für falsches Parken in einem Monat dürften nicht ausreichend sein. Es muss also eine rechtliche Würdigung dahin gehend erfolgt sein, dass der Fahrer wiederholt, vielleicht auch gleichgültig, zur Missachtung von Verkehrsregeln neigt. Als Messlatte kann hierzu auf die Wertungen des § 11 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) Bezug genommen werden.
Verkehrssicherer Zustand des Fahrzeuges nach § 31 StVZO sowie der Ladung
Die vorstehend bereits erwähnte Vorschrift verpflichtet den Halter, Fuhrparkverantwortlichen und letztendlich den Fahrer, stetig die Betriebsund vor allem Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu kontrollieren und festgestellte Mängel umgehend abzustellen. Bedauerlicherweise sieht man rollende Zeitbomben immer öfter auf unseren Straßen, gerade im Zuge der Globalisierung – auch wenn man versucht, EU-weit durch entsprechende Gesetze gleiche Verhältnisse zu erzielen. Hierzu zählen auch die Regelungen zur verschärften Erlangung bestimmter Fahrerlaubnisklassen und die ständige Weiterqualifizierung des Besitzstandes, hier in Deutschland im Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetzes geregelt (siehe oben). Der Fuhrparkbetreiber muss also ständig dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Wartung mit den Herstellerintervallen gewahrt werden und notwendige Reparaturen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, umgehend nach Feststellung durchzuführen sind. Delegieren kann das Unternehmen dies letztendlich recht einfach an die Fahrer, die ja gleichermaßen und eigentlich als Erste für die Verkehrssicherheit verantwortlich sind: In Form der sogenannten Abfahrts- beziehungsweise Zustandskontrolle nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (§ 36 BGV D29). Hiernach ist vor jeglicher Inbetriebnahme eine Sichtprüfung im Hinblick auf die wichtigsten Vorrichtungen des Fahrzeuges vorzunehmen. Der Unternehmer kann und sollte diese Vorgehensweise auch in den Überlassungsverträgen regeln, gegebenenfalls auch mit Sanktionsmöglichkeiten.
UVV-Kontrolle
Als weitere Halterobliegenheit hat sich der Fuhrparkbetreiber mit Vorschriften zur Unfallverhütung, speziell den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu befassen. Diese sind Ausfluss der Sozialgesetzgebung. Demnach sind betrieblich veranlasste Fahrten wie auch die sogenannte Wegefahrt (Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück, nicht also privat bedingte Umwege) als auch Berufskrankheiten als Unfallfolge versichert. Dazu gibt es auch eine sogenannte Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“, die in den BGV Abschnitt D29 geregelt ist und die gültig ist, wenn ein Fahrzeug (Achtung: jegliches Gefährt, also auch ohne Motorkraft, somit auch Dienstfahrrad, Schubkarre) betrieblich eingesetzt wird. Konkret sind darin vier (sogenannte) BG-Grundsätze enthalten, nämlich:
• Prüfung durch Fahrpersonal (die oben schon erwähnte Zustandskontrolle nach § 36 in BGV D29)
• Warnwestenpflicht: Gewerbliche Kraftfahrzeuge sind mit Warnwesten (Farbe unerheblich, solange sie der DIN EN 20471 entspricht) auszustatten. Hierzu ist noch zweierlei zu beachten: Es besteht eine Tragepflicht im fließenden Verkehr auf öffentlichen Straßen bei Instandsetzungsarbeiten, Reifenwechsel, Nachfüllen von Kraftstoff et cetera. Zudem müssen für jeden regelmäßigen Fahrzeuginsassen Warnwesten verfügbar sein. Seit 01.07.2014 gilt übrigens generell – auch für den Privatfahrer – die Warnwestenpflicht.
• Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige. Hier gilt der Grundsatz: Betriebssicherheit ist Verkehrssicherheit plus Arbeitssicherheit. Nach § 57 BGV D29 – wie schon erwähnt – ist ein gewerbliches Fahrzeug ein Arbeitsmittel.
• Ladungssicherung: Wie schon mehrfach angemerkt, ist diese bei allen dienstlich genutzten Fahrzeugen einzuhalten, dazu zählt also auch ein Dienstfahrrad, das ein Angestellter auf einem großen Firmengelände verwendet, um ein sperriges Gewicht auf dem Gepäckträger zu transportieren.
Auch hier gelten im Hinblick auf den Versicherungsschutz die vorstehend gemachten Ausführungen der „Haftung“ des Halters beziehungsweise des Verantwortlichen für schuldhaft fehlerhaftes Verhalten, zumindest bei grober Fahrlässigkeit, bei Vorsatz ohnehin (Ziffer A.1.5 bzw. D.3 AKB und nach dem VVG).
Resümee
Die dargestellten Verpflichtungen des Fuhrparkbetreibers in seiner Halterverantwortung sind damit noch nicht erschöpfend aufgeführt, es handelt sich somit nur um die wesentlichen Punkte, die in der Praxis eine Rolle spielen. Aber auch die Einschränkung des Versicherungsschutzes stellt für Unternehmen als Halter und gegebenenfalls Fuhrparkverantwortliche ein ernst zu nehmendes Haftungsrisiko dar. Allein daran sieht man, dass die Identifikation, die Wahrnehmung und Ausübung der Halterverantwortung sowie die sorgfältige Delegation nicht ohne Risiken sind. Der Fuhrparkbetreiber ist also gut beraten, sich rechtzeitig und intensiv mit diesen Pflichten zu befassen.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2014

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000