Ersatz vom Mietwagenkosten nach Unfällen

Wenn auf Grund eines Verkehrsunfalls ein Fuhrparkfahrzeug so stark beschädigt wird, dass es für die Dauer mehrerer Tage oder Wochen in einer Werkstatt repariert werden muss, kommt es zwangsläufig dazu, dass der geschädigte Mitarbeiter in dieser Zeit nicht über sein individuell zugeordnetes Dienstfahrzeug verfügt oder dass ein Poolfahrzeug ausfällt. Bei Fehlen von ausreichend fuhrparkeigenen Poolfahrzeugen als Ersatz kommt es deshalb häufig dazu, dass ein Fahrzeug anderweitig angemietet werden muss, um die Mobilität der Mitarbeiter sicherzustellen. Der typische Sachverhalt ist also denkbar einfach. Alles andere als einfach ist jedoch die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die hierdurch entstehenden Mietwagenkosten vom Unfallgegner und von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Der Beitrag zeigt die Grundlinien der Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten auf und gibt Tipps für die Praxis, wie hier Kostenrisiken vermieden werden können.

Ersatz vom Mietwagenkosten nach Unfällen

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Haftungsgrundlagen für den Ersatz von Mietwagenkosten

Im Prinzip ist die Rechtslage einfach: der Schädiger muss dem Geschädigten den durch den Unfall verursachten Schaden gemäß § 823 BGB sowie nach §§ 7, 17, 18 StVG ersetzen. Steht diese Haftung einmal dem Grunde nach fest, richten sich Umfang und Höhe des Schadenersatzanspruchs stets nach § 249 Abs.1 BGB: der Geschädigte ist danach grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verkehrsunfall nicht geschehen wäre. Wäre der Unfall nicht passiert, könnte der Unfallgeschädigte weiter mit seinem Auto fahren. Dies wird ausgeglichen durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eines nicht mehr fahrbereiten Unfallwagens. Genau genommen handelt es sich um eine Form der tatsächlichen Wiederherstellung beim Vermögensschaden, die vom Geschädigten als Alternative zur Geltendmachung von Nutzungsausfall gewählt werden kann. Nutzungsausfall bietet sich auch dann an, wenn ein Poolfahrzeug als Ersatzfahrzeug für einen verunfallten Dienstwagen eingesetzt werden kann. Wie jeder andere Schadenersatzanspruch findet aber auch der Ersatz von Mietwagenkosten seine Grenze in der „Erforderlichkeit“ der diesbezüglichen Aufwendungen, vgl.§ 249 Abs.2 S.1 BGB. Der Schädiger hat nämlich nur die „erforderlichen“ Aufwendungen zu erstatten. Und gerade hier haben einige besonders kontroverse Fragen im Schadenersatzrecht ihren Ursprung.

Mietwagenkosten als „erforderlicher“ Herstellungsaufwand

Mietwagenkosten stellen in der Unfallschadenabrechnung meist eine größere Schadensposition innerhalb des Gesamtschadens dar. Die Versicherungen versuchen deshalb in der Regulierungspraxis aus nachvollziehbaren Gründen, gerade hier zu „sparen“ und auf allerlei Wegen Abzüge an den Mietwagenkosten vorzunehmen. Dies liegt darin begründet, dass bei den Mietwagenkosten die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs nicht immer gleich günstig sind. Neben den sogenannten „Normaltarifen“ für die Selbstzahler und den Langzeittarifen hat sich in der Mietwagenbranche der sogenannten „Unfallersatztarif“ entwickelt, welcher gegenüber dem Normaltarif deutlich teurer ist und der gerade Unfallgeschädigten bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen häufig offeriert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1996 (BGHZ 132, S.372) zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs haben sich die Preise für die Unfallersatztarife jedoch drastisch erhöht. In der Praxis kam es gegenüber den Normaltarifen sogar teilweise zu eminenten Preissteigerungen von bis zu 465 % (vgl. AG Speyer, VersR 2003, S.222). Das Amtsgericht Düsseldorf hat hierzu in einem Urteil vom 30.03.2007 (Az. 27 C 9080/06) schonungslos festgestellt, dass „der Unfallersatztarif dazu dient, Unfallereignisse auszunutzen, um die bedenkenlose Bereitschaft Geschädigter, Aufwendungen im Vertrauen auf Ersatz ohne jedes Kostenbewusstsein zu tätigen, zu Gewinnen zu nutzen, die auf dem Markt der Autovermietung bei kostenbewussten Kunden sonst nicht zu erzielen sind“. Die Wahrheit liegt vermutlich irgendwo zwischen den Extremen. Viele Versicherer nehmen dies aber zum Anlass, die aus ihrer Sicht überteuerten Unfallersatztarife zu kürzen, was wiederum Gegenstand zahlloser Gerichtsverfahren war.
Weitere Streitpunkte neben der Erstattungsfähigkeit des sogenannten Unfallersatztarifs sind hier auch die Dauer der Fahrzeuganmietung, insbesondere wenn eine Reparatur wider Erwarten länger dauert sowie die Erstattung des Anteils für eine Fahrzeugvollversicherung des Mietwagens und die Höhe der Abzüge für sogenannte ersparte Eigenkosten.

Was sagt der Bundesgerichtshof?
- Die BGH-Rechtsprechung zu Mietwagenkosten

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Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1996 (BGHZ 132, 372) die Erstattungsfähigkeit eines gegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarif grundsätzlich anerkannt. Im damals vom BGH entschiedenen Fall lag der Unfallersatztarif 25 Prozent über dem Normaltarif. Auf dieser Grundlage haben inzwischen auch zahlreiche Instanzgerichte entschieden. So hat unter anderem das Landgericht Bonn im Einklang mit der oben genannten BGH-Entscheidung festgestellt, dass der erhöhte Kostenaufwand bei den Vermietungen von Unfallersatzwagen in der Regel einen pauschalen Aufschlag von 25 Prozent auf den Normaltarif rechtfertigt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 S 197/06). Die Instanzrechtsprechung ist dennoch uneinheitlich und geht von Aufschlägen zwischen 20 Prozent und 40 Prozent aus (OLG Köln, NZV 2007, S.199: 20 Prozent; AG Hamburg, 18.09.2006, Az. 644 C 188/06: 40 Prozent). Seit dem Grundsatzurteil aus 1996 ist der BGH in zahlreichen Urteilen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten der Entwicklung entgegengetreten, die letztlich zu einer größeren Kluft zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif geführt hat.

Bereits früher hatte der BGH unter Bezugnahme auf das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs.2 BGB klargestellt, dass der Geschädigte vom Schädiger und von dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer nur den Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen kann (vgl. BGH, VersR 1985, S.283). Der erforderliche Aufwand zur Schadenskompensation wurde meist durch den Unfallersatztarif überschritten, weil dieser sich nicht mehr nach Angebot und Nachfrage bildete (vgl. BGHZ 160, S. 377). Zu berücksichtigen ist, dass der Unfallersatztarif im Übrigen auch nur dann gegenüber der Anmietung zum Normaltarif für erforderlich gehalten wird, wenn der erhöhte Preis durch die spezifische Unfallsituation hervorgerufen wurde und dies wiederum beispielsweise wegen Vorfinanzierung oder Zahlungsausfallrisiko letztlich betriebswirtschaftlich zu höheren Kosten des Autovermieters geführt hat (vgl. BGH, NJW 2007, S.1122). Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ kommt es also darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ – rechtfertigen (BGH-Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06). Danach ist und bleibt eine Anmietung zum Unfallersatztarif im Grundsatz immer noch erstattungsfähig (BGH-Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 161/06; BGH, JZ 2005, S.1056). Inzwischen ist es aber immer mehr Sache des Geschädigten, den Nachweis zu führen, dass dieser spezielle Tarif auf „erforderlich“ ist. Und das bereitet regelmäßig Probleme.

Letztlich hat also der Geschädigte den Schwarzen Peter und muss die „Erforderlichkeit“ als Anspruchsvoraussetzung darlegen und beweisen. Der Geschädigte muss darlegen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Mietwagenkosten wirtschaftlich vernünftig waren. Da man nach dem Volksmund bekanntlich erst im Nachhinein immer schlauer ist, kommt es hier auch nur auf die „damaligen“ Erkenntnismöglichkeiten vor der Anmietung an. Das damit verbundene Prognoserisiko trägt also immer noch der Schädiger, den hier die Dispositionen des Geschädigten beim Fahrzeugersatz nicht völlig entlasten dürfen. Der Geschädigte braucht deshalb auch bei sehr hohen Mietwagenkosten nicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu verzichten, insbesondere dann, wenn andere Lösungen wie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht zumutbar sind wie beispielsweise bei Unfall auf einer Urlaubsreise (vgl. auch BGH NJW 1985, S.2637). Die Instanzgerichte haben diese Nachweispflicht des Geschädigten als unpraktikabel kritisiert. Der BGH hat inzwischen hierauf reagiert und den Geschädigten dadurch geholfen, als dass eine teure Beweiserhebung mit Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifes nicht immer notwendig ist. Nach neuester BGH-Rechtsprechung kann die Erforderlichkeit vielmehr auch generell durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif durch das erkennende Gericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO festgestellt werden.

Was ist aber, wenn der Geschädigte die Erforderlichkeit nicht nachweisen kann oder wenn die Höhe des Unfallersatztarifes auch durch einen pauschalen Aufschlag nicht erreicht wird? Hier stellt der BGH dem Geschädigten eine Art „Rettungsring“ bereit: der Unfallersatztarif ist nämlich auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte nachweist, dass ein wesentlich günstigerer Tarif für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt nicht zugänglich war (BGH, NJW 2005, S.1933; NZV 2006, S.643). Dass hier kein günstigerer Tarif zugänglich war, ist freilich immer noch im Rahmen der „Erforderlichkeit“ vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Und dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich auch nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (BGH-Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06).

Häufig wird im Fall der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes zugleich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB die Frage erörtert, ob der Geschädigte verpflichtet war, zu diesem anzumieten (vgl. etwa BGH, NJW 2007, S.1676). Da ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Regel zum günstigsten Tarif anmietet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Geschädigten eine gewisse Nachfragepflicht nach günstigeren Tarifen trifft. Der Geschädigte muss sich zwar nicht so verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Gleichwohl obliegt es dem Geschädigten, nicht gleich blindlings das „erstbeste“ Angebot anzunehmen. Das unterbreitete Mietwagenangebot sollte jedenfalls nicht deutlich aus dem Rahmen fallen (BGH NJW 1985, S.2639 f.). Damit wird dem Geschädigten keineswegs die Pflicht auferlegt, selbst Marktforschung nach den günstigsten Mietwagentarifen zu betreiben. Das ist nicht der Fall. Man sollte aber vorsorglich zwei bis drei Vergleichsangebote einholen, also zwei bis drei Kontrollanrufe bei anderen, auch überregionalen Autovermietern tätigen, um festzustellen, ob man mit den Mietwagenkosten nicht völlig aus dem Rahmen fällt. Zudem sollte man möglichst einen Normaltarif ohne Kilometerbegrenzung vereinbaren und dabei einen kleineren Wagen anmieten, damit man keine Veranlassung zu Abzügen gibt. Denn vielfach verzichten Versicherungen auf einen Abzug von 15 bis 20 Prozent für sogenannte Eigenersparnis, wenn der Geschädigte ein klassetieferes Fahrzeug anmietet. Es gibt diesbezüglich aber keinen durchsetzbaren Anspruch. Nach der neueren Rechtsprechung kann ein Abzug aber auch dann vorgenommen werden, wenn ein kleineres Fahrzeug gemietet wurde, jedoch nur in Höhe von rund 3 Prozent.

Umgekehrt besteht übrigens bei Vermietung eines Unfallersatzwagens auch keine generelle Hinweispflicht eines Autovermieters auf etwaige günstigere Angebote. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der berechnete Tarif des Autovermieters im Rahmen eines betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Tarifs bewegt und damit erstattungsfähig ist. Auf möglicherweise billigere Angebote anderer Anbieter braucht der Autovermieter nicht hinzuweisen (vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 23.09.2008, Az. 5 C 140/08). Bietet der Autovermieter dem Unfallgeschädigten einen Mietwagentarif an, der auf dem örtlich relevanten Markt deutlich über dem Normaltarif liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Autovermieter den Fahrzeugmieter darüber aufklären. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, hierbei deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Kraftfahrt- Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde. Auch darf man den Autovermieter beim Wort nehmen, wenn er dem Geschädigten zusichert, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Mietwagenkosten übernehmen wird; in diesem Fall ist diese Zusicherung zur Geschäftsgrundlage des Kfz-Mietvertrages geworden und der Geschädigte haftet nur in Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anerkannten Mietwagenkosten (vgl. AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 07.07.2005, Az. 31 C 203/04, NZV 2006, S.44 f).

Nichts Genaues weiß man nicht – was ist bei der Tarifwahl zu beachten?

Die Sache bleibt aber kompliziert. Eine sichere Auskunft zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten kann letztlich nicht erteilt werden. Eine sichere Alternative besteht nur, an Stelle der Mietwagenkosten die Nutzungsausfallentschädigung nach Schwacke-Liste zu verlangen. Soweit man jedoch auf einen Mietwagen angewiesen ist, empfiehlt es sich, den durchschnittlichen Normalpreis anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, den auch die Gerichte verwenden, zu bemessen oder durch Nachfrage bei anderen Anbietern den durchschnittlichen Preis (Normaltarif) seines eigenen Postleitzahlengebietes zu ermitteln. Der so ermittelte Tarif ist alsdann mit dem angebotenen Unfallersatztarif zu vergleichen. Sofern dieser mehr als 20 Prozent teurer ist, sollten Vergleichsangebote eingeholt werden. Erst wenn sich dann ergibt, dass günstigere Tarife nicht zugänglich sind, kann zu diesem Tarif angemietet werden. Der Geschädigte muss in derartigen Fällen teilweise in Vorleistung treten, um zu einem günstigeren (Normal-)Tarif anmieten zu können. Überaus praxisrelevant ist hier eine Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt (LG Schweinfurt, Urteil vom 20.03.2009A, Az. 23 O 313/08): Erleidet ein Geschädigter nachmittags einen Verkehrsunfall und verpasst dadurch bereits einen Termin, hat jedoch noch zwei weitere Termine am selben späten Nachmittag, die er nur mit einem Auto erledigen kann, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn er wegen der gebotenen Eile ein Mietfahrzeug mit Kosten über dem Normaltarif anmietet. Ist keine lange Reparaturdauer zu erwarten, ist auch keine „Ummietung“ erforderlich.

Einfluss der Schadensminderungspflicht auf den Mietwagentarif

Bei der Frage des Mietwagenkostenersatzes stellt sich regelmäßig die Frage nach den Schadensminderungspflichten. Der Geschädigte ist nicht gehalten, etwa zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Der Geschädigte muss sich also nicht so verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2005S.1110). Gleichwohl obliegt dem Geschädigten auch im Fall des Ersatzes von Mietwagenkosten, den Schaden nach § 254 Abs.2 BGB so gering wie möglich zu halten. Diesbezügliche Obliegenheitsverletzungen werden bei geringem Fahrbedarf und bei Erkundigungspflichten diskutiert. Grundsätzlich wird man sagen können, dass jedenfalls eine Mindest-Kilometerfahrleistung von etwa 20 km pro Tag erforderlich ist, um Mietwagenkosten erstattet zu bekommen. Bei einer voraussichtlich geringeren Fahrleistung wird die Entschädigung auf günstigere Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen beschränkt (vgl. LG Darmstadt, VersR 1995, S.1328; AG Berlin-Mitte, SP 2003, S.138). Allerdings dürfen die Anforderungen an die prognostische Ermittlung des zu erwartenden Fahrbedarfs durch den Geschädigten auch nicht überspannt werden. Sofern es dem Geschädigten zumutbar ist, gegebenenfalls unter Verwendung der Kredit- oder ec-Karte in Vorleistung zu treten, ist er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, zum günstigeren (Normal-)Tarif anzumieten (vgl. BGH, NJW 2007,S. 1676).

Praxistipp – Fragen kostet nichts

Die neue Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife und zu den Schadensminderungspflichten gibt Anlass, dem Geschädigten zu raten – wenn überhaupt – dann nur zum Normaltarif anzumieten. Eine Vorleistung kann hier beispielsweise durch Einholung einer Deckungszusage durch den Kraftfahrt- Haftpflichtversicherer des Schädigers vermieden werden. So kann der Geschädigte dort anrufen und sich telefonisch – besser schriftlich – bestätigen lassen, zu welchem Tarif eine Anmietung eines Ersatzfahrzeugs akzeptiert wird. Häufig arbeiten die Versicherungsunternehmen auch mit Autovermietungen zusammen, welche die Mietwagen dann dem Geschädigten zum Satz des Nutzungsausfalls überlassen. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise liegt mitunter auch darin, dass Mietwagenrechnungen unmittelbar an den gegnerischen Versicherer gerichtet werden, womit nicht nur eigene Vorleistungen entfallen, sondern vielfach auch ein klassengleiches Fahrzeug ausgewählt werden kann.

Mietwagenkosten bei Überschreitung der üblichen Reparaturdauer

In der Regel sind sowohl die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs als auch die Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens in zwei bis drei Wochen durchzuführen. Der Geschädigte ist deshalb gehalten, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, nachdem der von ihm beauftragte Sachverständige das Fahrzeug begutachtet hat. Was aber geschieht, wenn diese übliche Reparaturzeit überschritten wird? Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Mietwagenkosten ungekürzt verlangt werden können. Zu empfehlen ist, dass der Geschädigte den Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer über eine Reparaturverzögerung informiert; in diesem Falle ist ihm eine Überschreitung der üblichen Reparaturzeit nicht anzulasten. Auch wenn die Überschreitung der üblichen Reparaturdauer auf Gründen beruht, die auf Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung zurückzuführen sind, hat der Geschädigte ebenfalls Anspruch auf volle Erstattung der Mietwagenkosten für die gesamte tatsächliche Reparaturzeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, zfs 1995, S.95).

Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten

In letzter Zeit werden mehr beziehungsweise immer höhere Nebenkosten in der Mietwagenabrechnung aufgeführt. Die „Nebenkosten- Klassiker“ sind der Aufschlag für eine Vollkaskoversicherung, die Zustell- und Abholkosten sowie Kosten für die Winterbereifung. Sämtliche sonstigen Nebenkosten sollten daher genau überprüft werden, damit man nicht auf unnötigen Kosten sitzen bleibt. Der Aufschlag für eine Vollkaskoversicherung dürfte ebenso erstattungsfähig sein wie Zustell- und Abholkosten. Die Kosten für den Fahrzeugtransfer werden allerdings in der Praxis selten abgerechnet. Sollten diese Kosten anfallen, ist ein Nachweis über die Zustellung und Abholung erforderlich. Die Kosten für die Winterbereifung sind hingegen nicht gesondert erstattungsfähig. Die Mietwagenfirmen sind nämlich gesetzlich verpflichtet, die Mietwagen zu jeder Jahreszeit mit einer der Witterung jahreszeitlich angemessenen Ausstattung zu versehen; die Fahrzeuge müssen nämlich auch in Winterzeiten verkehrsfähig sein. Damit ist die Ausstattung mit winterfähigen Reifen keine abrechnungsfähige Zusatzleistung. Im Übrigen gilt auch hier das Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.

Die Abrechnung von Mietwagenkosten bietet viele Fallstricke. Man sollte sich daher nicht blindlings auf Empfehlungen seiner Werkstatt für die Anmietung von Fahrzeugen verlassen, sondern auch hier kompetenten anwaltlichen Rat einholen. Die im Rahmen der Schadenregulierung anfallenden Anwaltskosten sind nämlich definitiv erstattungsfähig.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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