Dienstwagenüberlassung optimal gestalten

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Die Gründe für die Stellung von Firmenfahrzeugen als Geschäftswagen sind vielfältig. Firmenwagen können entweder ein reines Arbeitsmittel oder auch ein nicht ganz unwichtiger Gehaltsbestandteil für Führungskräfte und Mitarbeiter bestimmter Hierarchiestufen sowie für Außendienstler sein. Die Motivation der Mitarbeiter spielt dabei für das Unternehmen meist eine ebenso wichtige Rolle wie die angemessene Repräsentation des Unternehmens nach außen selbst. Spezielle gesetzliche Regelungen oder Mindestinhalte für die Stellung von Dienstwagen gibt es jedoch nicht. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch hinreichend Anlass und Spielraum zur individuellen Regelung der Fahrzeugüberlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende und damit letztlich stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regelnde Kernfrage ist, wer zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagenüberlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichwörtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagenüberlassung möglichst präzise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Verträge über die Stellung eines Dienstwagens beinhalten häufig nicht unerhebliches Streitpotenzial. Ein klares Wort zur rechten Zeit schützt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Der nachfolgende Beitrag stellt dar, was bei Dienstwagenüberlassungsverträgen beachtet werden sollte.
Unternehmensentscheidung zur Dienstwagenüberlassung• Im Vorfeld der Dienstwagenüberlassung steht in der Regel die unternehmensinterne Entscheidung, welcher Arbeitnehmer unter welchen Bedingungen ein Geschäftsfahrzeug erhalten und nutzen kann. Festgelegt werden entsprechende Regelungen zumeist in einer sog. „Car Policy“ des Unternehmens. Rechtlich ist damit kein bestimmtes Regelwerk gemeint, da bereits der englische Begriff nicht mit einer bestimmten Rechtsbedeutung unterlegt ist und im Übrigen auch keinerlei Entsprechung in deutschen Rechtsregeln findet. Dennoch ist die „Car Policy“ für Fuhrparkmanager faktisch eine wichtige Quelle zur Klärung der Frage, welche Kriterien bei der Dienstwagenüberlassung überhaupt gelten, insbesondere wenn es darum geht, das richtige Fahrzeug für den jeweiligen Mitarbeiter auszuwählen. Die „Car Policy“ beinhaltet üblicherweise die in Betracht kommenden Fahrzeugmarken sowie -typen, Leistungs- und Ausstattungsmerkmale. Üblich ist aber auch durchaus die Festlegung bestimmter Preisobergrenzen, innerhalb deren Grenzen der Mitarbeiter die Wahl der Ausstattung – und in manchen Unternehmen sogar die Fahrzeugauswahl – selbst bestimmen kann.
Rechtliche Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung • Die meisten Unternehmen regeln die Dienstwagenüberlassung unmittelbar im Arbeitsvertrag. Vielfach werden dann lediglich die Eckpunkte der Fahrzeugüberlassung geregelt. Zumeist wird festgelegt, dass der Arbeitnehmer überhaupt einen Dienstwagen zur Nutzung erhält und ggf. um welches Fahrzeugmodell es sich dabei handelt. Kommt es später zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bietet aber jeder ungeregelt gebliebene Punkt möglicherweise zusätzlichen Zündstoff. Die Verwendung von Formularverträgen kann hilfreich sein, wenn es darum geht, diesen Streit zu vermeiden. Zu kurz kommen dann aber regelmäßig die individuellen Bedürfnisse beider Arbeitsvertragsparteien. So ist es z.B. wenig ratsam, sich bei der Erteilung der Erlaubnis zur privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges auf die in vielen Arbeitsverträgen enthaltene pauschale Formulierung zu beschränken, dass der Arbeitgeber „dem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt“. Dies kann nämlich bei der späteren Beendigung von Arbeitsverhältnissen erhebliche Probleme bereiten.
Bessere – d.h. in dieser Hinsicht etwas genauere – Arbeitsverträge werden individuell ausgehandelt und regeln neben der Art des Firmenwagens zumindest auch, wie die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Einzelnen ausgestaltet ist und wie diese zu versteuern ist. Eine solche konkrete Regelung des Mindestinhalts der Dienstwagenüberlassung ist unbedingt empfehlenswert. In keinem Falle sollte ein Dienstwagen außerhalb einer solchen schrif tlichen Dienstwagenüberlassungsabrede im Arbeitsvertrag einfach stillschweigend überlassen werden. Um hier spätere Streitigkeiten um den Dienstwagen zu vermeiden oder zumindest in Grenzen zu halten, sollte die Überlassung von Fahrzeugen also bereits im Arbeitsvertrag klar und eindeutig geregelt werden.
Für die Praxis empfiehlt es sich, die Überlassung eines Firmenwagens neben dem Arbeitsvertrag detailliert in einem separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag zu vereinbaren. Dieser stellt regelmäßig eine zusätzliche eigenständige vertragliche Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag dar. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Vertragspartner der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung selbst kann bei Bedarf auch direkt ein sog. Konzernvorbehalt vereinbart werden, sofern ein Vertragswechsel auf eine konzernzugehörige Gesellschaft in Betracht kommt, die an Stelle oder neben dem Arbeitgeber die vertragliche Position des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis übernimmt oder die fahrzeugbezogenen Arbeitgeberrechte und -aufgaben im Rahmen des Fuhrparkmanagements wahrnimmt.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 6/2006

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Obwohl bei der Fahrzeugüberlassung an den Arbeitsvertrag angeknüpft wird, sollten die im Arbeitsvertrag bereits vorhandenen Eckpunkte in der Vereinbarung über die Dienstwagenüberlassung wiederholt und konkretisiert werden. Ist eine unternehmensinterne „Car Policy“ vorhanden, kann diese bei der Vertragsgestaltung ebenfalls berücksichtigt werden, etwa dergestalt, dass die Kriterien und Modalitäten der konkreten Fahrzeugauswahl und konkreten Ausstattung in den individuellen Dienstwagenüberlassungsvertrag mit aufgenommen werden.
Ferner sollten dann auch weitergehende und eindeutige Regelungen zur Fahrzeugüberlassung getroffen werden, die neben dem Fahrzeugtyp und der Versteuerung der Privatnutzung auch Haftungsfragen, die Kostentragungspflicht und die Rückgabeverpflichtung einschließen. Regelungen dieser Art können entweder eine umfassende Fahrzeugüberlassung oder nur eine ggf. zeitweise dienstlich notwendige Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges für bestimmte Zwecke oder Zeiträume beinhalten.
Wichtige Regelungspunkte bei der Dienstwagenüberlassung • Besonders wichtig und daher regelungsbedürftig sind die wesentlichen Rechte und Pflichten, die vom Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenüberlassung zu erfüllen sind. Insbesondere der Rechte- und Pflichtenkatalog im Rahmen von Kraftfahrzeug- Leasingverträgen sollte möglichst vollständig festgehalten werden, wobei als Anhaltspunkt für den jeweiligen Regelungsbedarf stets der entsprechende Teil der Leasingvereinbarung mit herangezogen werden kann.
Hier sollte nicht nur geregelt werden, dass der Fahrzeugnutzer den Geschäftswagen regelmäßig reinigt und die Wartungsintervalle entsprechend dem Serviceplan des Fahrzeugherstellers einhält. Vielmehr empfehlen sich beispielsweise Regelungen, die dem Charakter des Fahrzeugleasings noch mehr gerecht werden. So kann der Mitarbeiter verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Mitteilung zu machen, sobald der nach dem Leasing-Vertrag vereinbarte Kilometerstand vor Ablauf der Leasing-Zeit erreicht wird oder es kann eine absolute Kilometerstandzahl als Grund für eine solche Meldepflicht gewählt werden. Dies ist für die spätere Berechnung der Leasingmehrkosten und für deren Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant.
Außerdem kann auch bestimmt werden, dass der Fahrzeugnutzer selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass sich das Fahrzeug stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand (Reifen, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung etc.) befindet. Fällige Wartungen wie Inspektionen, Service-Überprüfungen, TÜV- und Abgasuntersuchungen sollten zwar unaufgefordert, aber in Abstimmung mit dem Arbeitgeber durchgeführt werden. Die Durchführung von Reparaturen kann hingegen von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden, es sei denn, die Reparatur ist für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit dringend erforderlich.
Regelungsbedürftig sind auch die Fälle, in denen ein Mitarbeiter in Folge einer längeren Erkrankung ausfällt, eine Mitarbeiterin in Mutterschutz und/oder Elternzeit geht oder ein Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeitarbeit (wie z.B. Altersteilzeit) wechselt.
Sinnvoll sind ferner Regelungen zum Verhalten bei Unfällen und bei Fahrzeugverlust sowie die Aufnahme von Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinverlust.
Regelung der Privatnutzung • Von großer praktischer Bedeutung ist die Regelung der Privatnutzung des Geschäftswagens. Fehlt eine entsprechende konkrete Absprache im Überlassungsvertrag, so ist mit überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bzw. für dienstlich veranlasste Fahrten nutzen darf. Unter solche dienstlich veranlassten Fahrten fallen dann nicht einmal die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug dennoch privat, verstößt er gegen arbeitsvertragliche Pflichten und riskiert damit arbeitsrechtliche Schritte des Arbeitgebers wie z.B. eine Abmahnung oder Schadenersatzansprüche. Sofern also der Arbeitgeber auch die private Nutzung des Geschäftswagens zulassen möchte, sollte dies vereinbart und genau geregelt werden.
Fehlt eine Regelung zur privaten Nutzung durch Familienangehörige des Mitarbeiters, geht dies nicht unbedingt zu Lasten des Fahrzeugnutzers. Denn die Gestattung der Privatnutzung durch Familienangehörige ist heutzutage absolut üblich. Diese Praxis ist nach der Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm, BB 1992, 2434) bei der Auslegung der Überlassungsvereinbarung zu berücksichtigen, so dass auch ohne eine entsprechende Vereinbarung die private Nutzung durch Familienangehörige nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
Allerdings ist selbst für den Fall der erlaubten privaten Nutzung des Firmenwagens eine ganze Reihe von Beschränkungen denkbar und sinnvoll. Beispielsweise kann die Zahl der bei Privatnutzung erlaubten Fahrer auf bestimmte Personen wie den Ehepartner beschränkt und darüber hinaus die Nutzung durch weitere Familienangehörige oder Dritte grundsätzlich als unzulässig ausgeschlossen werden. Ähnliches gilt für private Urlaubsfahrten ins Ausland oder die grundsätzliche Frage, ob und in welcher Höhe sich der Mitarbeiter finanziell an den Kosten der privat gefahrenen Kilometer zu beteiligen hat. Aber auch ohne eine entsprechende Kostenbeteiligungsregelung hat der Arbeitnehmer bei erlaubter Privatnutzung des Fahrzeugs die hierdurch anfallenden Mehrkosten zu tragen. Eine Regelung über Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs kann ebenfalls hier vereinbart werden.
Versteuerung der Privatnutzung • Die Regelung der Versteuerung der Privatnutzung des Fahrzeuges gehört in den Dienstwagenüberlassungsvertrag. Diese richtet sich nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils werden dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt des Mitarbeiters derzeit monatlich folgende Beiträge hinzuaddiert:
- 1 % des inländischen Listenpreises einschließlich der Mehrwertsteuer,
- 0,03 % des inländischen Listenpreises einschließlich der Mehrwertsteuer pro Entfernungskilometer (einfache Wegstrecke) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:
- Pkw-Kategorie
- Fahrzeugausstattung und Extraausstattung
- Private Nutzung
- Auslandseinsatz
- Nutzung durch Dritte
- Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen
- Wartung und Pflege, Reparaturen
- Treibstoffkosten und Fahrtenbuch
- Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber
- Haftung
- Versicherung
- Versteuerung der Dienstwagennutzung
- Verhalten bei Unfällen
- Verhalten bei Fahrzeugverlust
- Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnisbzw. Führerscheinverlust
- Beendigung der Dienstwagenüberlassung
- Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung
- Rückgabe des Dienstwagens
- Regelungen zur Fahrzeugrückgabe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Krankheit, während des Urlaubs, während der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit
Zu beachten ist, dass die 1%-Regelung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung zwar seit dem 01.01.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % anwendbar ist. Allerdings gilt diese Neuregelung nicht für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Pkw überlassen bekommen. Ebenso gilt sie nicht für Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH, die ihr Fahrzeug überlassen bekommen. Auch gilt diese Neuregelung nicht für Berufsgruppen wie z.B. Handelsvertreter, Taxifahrer und ähnliche Berufe, die auf Grund ihres Berufsbildes überwiegend ihren Pkw betrieblich nutzen.
Im Hinblick auf die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% ist bei der Nutzungswertbesteuerung zu berücksichtigen, dass für den gesamten Nutzungszeitraum der „historische“ Bruttolistenpreis maßgeblich ist. Änderungen der Mehrwertsteuer wie die Erhöhung auf 19%, die nach Auslieferung des Dienstwagens eintreten, beeinflussen die Höhe des geldwerten Vorteils nicht. Wird also ein Pkw bis zum 31.12.2006 an den Arbeitgeber ausgeliefert, den dieser seinem Arbeitnehmer als Geschäftswagen zur Verfügung stellt, so ist für die gesamte Dauer der Nutzung für Zwecke der Lohnund Einkommensteuer des Arbeitnehmers der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich.
Dennoch ergeben sich für Arbeitgeber unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten durch die Mehrwertsteuererhöhung Veränderungen. Da die Gestattung der Privatnutzung eine unsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit lohnsteuerlichem Wert darstellt, welche monatlich erbracht wird, ist der im jeweiligen Monat geltende Umsatzsteuersatz maßgeblich. Ab dem 01.01.2007 tritt hier also insofern mit der Mehrwertsteuererhöhung auf 19% eine Verteuerung um 3 Prozentpunkte ein.
Haftung und Versicherung • Der Fahrzeugüberlassungsvertrag sollte auch Regelungen zu Haftung und Versicherung vorsehen. Geregelt werden sollte, wie das Fahrzeug versichert werden muss und ob und ggf. in welcher Höhe sich der Arbeitnehmer daran zu beteiligen hat. Ferner kann vereinbart werden, in welchen Fällen der Mitarbeiter selbst für Schäden haftet und ob der Arbeitnehmer Zusatzversicherungen abschließen muss.
Ersatzfahrzeug – Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber • Bedenkenswert ist zudem eine Regelung, die dem Arbeitgeber das Recht vorbehält, das Fahrzeug jederzeit durch ein anderes gleichwertiges Fahrzeug auszutauschen.
Für den Fall der Freistellung des Mitarbeiters kann hier das Recht des Arbeitgebers vorgesehen werden, an Stelle des überlassenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug zur ausschließlichen privaten Nutzung zur Verfügung stellen, das auch von geringerem Wert sein kann. Die Fortgeltung des bereits geschlossenen Überlassungsvertrages für das neue Fahrzeug sollte dann gleich mit geregelt werden.
Beendigung der Überlassung und Widerrufsvorbehalt • Die Rückgabe des Fahrzeuges ist ein besonders wichtiger und daher zu regelnder Punkt. Der Mitarbeiter sollte verpflichtet werden, bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses das Fahrzeug herauszugeben, da spätestens dann die Gebrauchsüberlassung endet. Zusatzausstattungen, die der Mitarbeiter auf seine Kosten mit Zustimmung des Arbeitgebers in das Fahrzeug hat einbauen lassen, sollten vor der Rückgabe des Fahrzeuges sachgerecht entfernt werden, wobei die Kosten für diese Arbeiten auf den Mitarbeiter abgewälzt werden können.
Ein gesondertes Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung stärkt im Übrigen die Position des Arbeitgebers. Ist entsprechendes vereinbart, kann sowohl die dienstliche als auch die privaten Nutzung des Fahrzeuges vom Arbeitgeber mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von zwei Wochen widerrufen werden. In diesem Fall hat der Mitarbeiter dann das Fahrzeug unverzüglich herauszugeben, wobei für die bisherige Privatnutzung dem Mitarbeiter eine zeitanteilige Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des geldwerten steuerlichen Basis-Nutzungsvorteils von derzeit 1% des Bruttolistenpreises pro Monat für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden muss.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Rechtsprechung
Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, bestätigt
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörden bestätigt, nach Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat der EU an deutsche Staatsbürger in Fällen missbräuchlicher Umgehung deutscher Vorschriften für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis deren Fahreignung zu überprüfen und ggf. die Ausnutzung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu unterbinden. Es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Deutschland keine Fahrerlaubnis erhalten hätten und sie diese deshalb trotz fehlenden Wohnsitzes im Ausland erworben hätten. Dies widerspricht auch der Zielsetzung der EG-Richtlinie, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern.
(VG Gießen, Urteil vom 07.11.2006, Az. 6 E 1359/06)
Keine Anerkennung polnischer Fahrerlaubnis in den Fällen des sog. „Führerscheintourismus“
Eine von der Republik Polen ausgestellte Fahrerlaubnis ist grundsätzlich auch von den deutschen Behörden anzuerkennen. Der jüngste Beschluss des Gerichtshofes vom 6. April 2006 (C-227/05) lässt noch offen, ob der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse tatsächlich stets uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann. Jedoch lassen sich der Judikatur des Gerichtshofes Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis zu berufen. So kann die Anerkennung wegen rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften im Ergebnis versagt sein, wenn die polnischen Behörden die an die physische Fahreignung gestellten Mindestanforderungen nicht geprüft haben und wesentlicher Beweggrund des Antragstellers die mehrfache Versagung der Neuerteilung im Inland ist. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2006, Az. OVG 1 S 122.05)
EU-Führerscheintourismus greift nicht bei Entzug der Fahrerlaubnis – Eilverfahren erfolglos
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des EuGHBeschlusses vom 6. April 2006 – C-227/05 (Rechtssache Halbritter) – daran fest, dass sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 VwGO nicht abschließend feststellen lässt, ob inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EUFahrerlaubnis untersagen dürfen. Wenn sich das Berufen des Fahrerlaubnisinhabers auf die europarechtliche Freizügigkeitsverbürgung jedoch als missbräuchlich darstellt (sog. Führerscheintourismus) sind bei der in derartigen Fällen weiterhin durchzuführenden Interessenabwägung die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs dem Aufschubinteresse des Verkehrsteilnehmers übergeordnet. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13.09.2006, Az. 16 B 989/06; Städte- und Gemeinderat 2006, Nr.11, 25).
Führerscheinkontrolle vor dem Verleihen des eigenen KFZ an den Fahrer
Wer als Halter sein Fahrzeug einem anderen überlässt, muss sich zuvor grundsätzlich davon vergewissern, dass der andere im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug ist. Er ist deshalb verpflichtet, sich den Führerschein zeigen zu lassen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn der Fahrzeughalter von einer früheren Kontrolle sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. In diesem Fall darf der Halter auf das Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis vertrauen, wenn nicht besondere Umstände auf einen zwischenzeitlichen Entzug hindeuten.
(KG, Urteil vom 16.09.2006, Az. 3-1 Ss 340/05 86/05)
Fahrtenbuchanordnung bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Aufklärung eines Verkehrsregelverstoßes
Entzieht sich nach einem Verkehrsregelverstoß der Fahrzeughalter einer möglichen Mitwirkung an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers vor Ablauf der Verjährungsfrist, indiziert dies die Kausalität der Verweigerung für die Unmöglichkeit rechtzeitiger Feststellung auch, wenn weitere Ermittlungstätigkeit der Behörde unterblieben ist. Die Frage, welche Ermittlungstätigkeiten bei vorliegendem Radarfoto eine Bußgeldbehörde zur Fahrerfeststellung in welchem zeitlichen Rahmen unter Beachtung der Recht- und Zweckmäßigkeit anzuordnen hat, ist im Einzelfall zu beantworten.
(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.10.2006, 12 LA 463/05)
Aufklärungspflicht des Autovermieters, wenn im örtlich relevanten Markt für die „normale“ Anmietung günstigere Tarife angeboten werden
Der Autovermieter, der dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem „Normaltarif“ auf dem örtlich relevanten Markt liegt, muss den Mieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter „Normaltarif“ ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer „normalen“ Vermietung verlangt wird. Die Aufklärungspflicht ist also bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die „normale“ Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.
(BGH, Beschluss vom 05.10.2006, Az. XII ZR 50/04)
Für Anmietung eines Unfallersatzeswagens sind 30% Aufschlag auf Normaltarif angemessen
Der Geschädigte in einem Verkehrsunfall verstößt nicht automatisch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange der erhöhte Tarif dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Angemessen ist allerdings nur ein Zuschlag von 30% auf den gewichteten Normaltarif. Der Zuschlag ist gerechtfertigt, weil das Unfallersatzgeschäft strukturell eine gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist. Bei der Ermittlung des gewichteten Normaltarifs im Rahmen der Schadensberechnung nach § 287 ZPO kann auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden.
(LG Köln, Urteil vom 16.03.2006, Az. 27 O 286/05)
Anmietung eines Ersatzwagens zum „Unfallersatztarif“ nur im Ausnahmefall erlaubt
Ein Unfallgeschädigter muss bei der Schadensbehebung grundsätzlich von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg wählen, so dass er einen Ersatzwagen nur zu dem für ihn erreichbaren günstigsten Tarif mieten kann. Die Anmietung zu einem „Unfallersatztarif“, bei dem allein wegen des Verkehrsunfalls auf den normalen Mietpreis ein Aufschlag erhoben wird, ist nur ausnahmsweise erlaubt.
(LG Coburg, Urteil vom 27.10.2006, 32 S 75/06)
Keine Annahme von Fahruntüchtigkeit bei fehlenden Feststellungen über den Trinkverlauf
Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des § 316 StGB sind konkrete Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit erforderlich. Daran fehlt es, wenn im Urteil Angaben zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende fehlen. Diese Angaben sind grundsätzlich dazu erforderlich, um bestimmen zu können, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols abgeschlossen ist. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung an, weil die Resorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind.
(BGH, Beschluss vom 25.09.2006, Az. 4 StR 322/06)

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Ausgabe 6/2006

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