Rechtliches zur Umsetzung von UVV, Fahrzeugein- weisung, DSGVO

Im Fuhrparkleiterdasein gibt es einige lästige Pflichten, die trotzdem durchgeführt oder zumindest wirksam delegiert werden müssen.

Rechtliches zur Umsetzung von UVV, Fahrzeugein- weisung, DSGVO
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Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) gehören zum Vorschriftenund Regelwerk der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Das staatliche Arbeitsschutzrecht, wie das ArbSchG, hat dabei grundsätzlich Vorrang. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, vgl. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Entsprechend den Bestimmungen des ArbSchG sind ein Dienstwagen, ein Bus und ein Lkw zugleich Arbeitsmittel beziehungsweise Arbeitsplatz, sodass die Arbeitsschutzbestimmungen in vollem Umfang greifen. Solange ein Fahrzeug dienstlich zum Einsatz kommt, ist es als Arbeitsmittel im Sinne des ArbSchG einzustufen, mit der Folge, dass die entsprechenden Schutzvorschriften gelten. Völlig unerheblich ist, ob das Fahrzeug wie Pool- oder Servicefahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt wird oder ob es sich um einen individuell zugewiesenen Dienstwagen handelt, bei dem auch die Privatnutzung gestattet ist.

Soweit staatliche Arbeitsschutzvorschriften bereits durch ein technisches Regelwerk umfassend konkretisiert werden, bedarf es keiner Ergänzung durch Unfallverhütungsvorschriften. Soweit allerdings die Fachausschüsse der Unfallversicherungsträger einen Ergänzungsbedarf sehen, werden entsprechende Regeln für die Unfallverhütung in der Praxis erlassen. Auch wenn diese Regeln rechtlich nachrangig anzuwenden sind, ergänzen und konkretisieren sie mit gleicher Rechtsverbindlichkeit die technischen Regeln, jedenfalls im Hinblick auf den zu realisierenden Mindestschutz in den Betrieben. Damit handelt es sich bei den DGUV-Regeln und DGUV-Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung um eine Konkretisierung von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sich in erster Linie an den Unternehmer richten und diesem eine Hilfestellung bei der Umsetzung geben sollen. Der Unternehmer kann bei Beachtung der DGUV-Regeln davon ausgehen, dass er die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele auch erreicht. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen jedem Betriebsangehörigen zugänglich gemacht werden beispielsweise durch Aushang im Betrieb. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Auch Fuhrparks sind hiervon nicht ausgenommen: Hier ist insbesondere die DGUV Vorschrift 70 (früher BGV D29) als Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge zu beachten. Praxisrelevant ist das Thema Unfallverhütung deshalb, weil die Berufsgenossenschaft unter Umständen die Versicherungsleistung verweigern kann, wenn sich ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einem Dienstwagen ereignet hat und dies auf eine Missachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist.

In diesem Kontext wird auch die Gefährdungsbeurteilung für den Fuhrpark als Betriebsteil/Arbeitsstätte relevant. Diese basiert unter anderem auf §§ 5, 6 ArbSchG und gilt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Rahmenrichtlinie 89/391 zum Arbeitsschutz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung sowie den §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz. Ziel ist es, Gefährdungen bei der Arbeit im Fuhrpark frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv entgegenzuwirken, noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten. Die Gefährdungsbeurteilung ist also nichts anderes als die systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit im Fuhrpark ausgesetzt sein können. Hieraus müssen alle zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Maßnahmen abgeleitet, umgesetzt und anschließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.

Die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge DGUV Vorschrift 70 ist das Ergebnis der seit dem 1. Mai 2014 gültigen Änderung der Systematik des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallverhütungsvorschriften. So blieb dabei insbesondere die DGUV Vorschrift 70 zur vorherigen Fassung der BGV D29 inhaltlich unverändert. Mit der DGUV Vorschrift 70 DA Durchführungsanweisungen Fahrzeuge vom 1. Oktober 1990, letzte Fassung vom 1. Januar 1997, bestehen Umsetzungsbestimmungen. Auch hier wurden die Durchführungsanweisungen zur „alten“ BGV D29 inhaltsgleich übernommen.

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In diesem Kontext wird auch der DGUV-Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ relevant.

Die einzelnen Vorschriftenwerke sind zum Beispiel als PDF-Dokument über das Publikationsverzeichnis der DGUV unter https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften kostenlos verfügbar. In der DGUV-Publikationsdatenbank ist es möglich, sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern zu suchen.

Zum Anwendungsbereich der UVV „Fahrzeuge“ – DGUV Vorschrift 70

Die DGUV Vorschrift 70 – Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge vom 01.10.1990, in der Fassung vom 01.01.1997, aktualisierte Fassung 2000, mit Durchführungsanweisungen vom 01.01.1997, schreibt in § 57 vor, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen sind.

Dies gilt aber nur für Fahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Als Fahrzeug ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen definiert, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst daher Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen (wie Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge), Kraftomnibusse, Zugmaschinen, einspurige Kraftfahrzeuge (wie Krafträder) und deren Anhängefahrzeuge.

Ausgenommen hiervon sind nach § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 ausdrücklich: 
1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge, 
2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen), 
3. Straßenwalzen und Bodenverdichter, 
4. Flurförderzeuge und deren Anhänger, 
5. Bodengeräte der Luftfahrt, 
6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, 
7. Pistenraupen,
8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe eingesetzt zu werden: 
– dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden, 
– um für Vorführungen verwendet zu werden, 
9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung, 
10. Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden, 
11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, 
12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge (Hervorhebung durch Verf.), 
13. Krankenfahrstühle.

Daraus folgt, dass die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten, rein dienstlich genutzten Fahrzeuge wie Pool- und Servicefahrzeuge sowie die Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit jedenfalls vom Fahrzeugbegriff der DGUV Vorschrift 70 erfasst sind. Ausgenommen sind lediglich Privatfahrzeuge, selbst wenn diese zu dienstlichen oder geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70. Soweit Unternehmen Fahrräder oder Elektrofahrräder als dienstliche Fahrzeuge zumindest im werksinternen Bereich einsetzen, fallen diese jedenfalls dann nicht unter den Fahrzeugbegriff der DGUV Vorschrift 70, wenn es sich dabei rein um mit Muskelkraft betriebene Fahrräder handelt. Denn der Fahrzeugbegriff nach der oben genannten UVV-Vorschrift setzt einen maschinellen Antrieb voraus.

Für Elektrofahrräder wie Pedelecs (Pedal Electric Cycle) und E-Bikes ist daher eine Unterscheidung zu treffen: Fahrräder mit Elektroantrieb über 25 km/h (S-Pedelec) sind rechtlich als Kleinkraftrad anzusehen, weshalb diese Bauart von Elektrofahrrad eine Betriebserlaubnis benötigt und zudem versicherungs- und fahrerlaubnispflichtig ist. Hier ist schon wegen der Eigenschaft als Kraftrad auch eine jährliche UVV-Prüfung vorzunehmen. Gleiches gilt auch für Pedelecs, deren Motor mit maximal 250 Watt die Fahrgeschwindigkeit auf 25 km/h konstruktiv begrenzt. Nach der StVZO handelt es sich hierbei zwar um ein Fahrrad, für das keine Kennzeichen-, Haftpflichtversicherungs-, Führerschein- und Helmpflicht besteht. Gleichwohl besteht nur dann eine Ausnahme von der UVV-Pflicht, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf maximal 8 km/h gedrosselt wird.

Daneben gelten weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Regeln und DGUV-Informationen, die in der Durchführungsanweisung zu § 1 DGUV Vorschrift 70 aufgeführt sind, so zum Beispiel die für alle Fahrzeuge geltende Betriebssicherheitsverordnung.

Besonders fuhrparkrelevant sind im Rahmen der UVV Fahrzeuge, die 
• Warnwestenpflicht (Warnkleidung, §§ 31, 56 Abs. 6 DGUV Vorschrift 70) 
• Ladungssicherung (Be- und Entladen, § 37 Abs. 4 DGUV Vorschrift 70) 
• Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal (Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen, § 36 DGUV Vorschrift 70) 
• Fahrzeugprüfung durch Sachkundige (§ 57 DGUV Vorschrift 70)

Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal und Sachkundige

Neben dem Fuhrpark verantwortlich gibt es auch Vorschriften, die das Fahrpersonal unmittelbar betreffen. Nach § 36 DGUV Vorschrift 70 hat der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Er hat ferner festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betriebeinzustellen.

Kontrollen in diesem Bereich betreffen regelmäßig: 
• Allgemeine Schadenfreiheit, einschließlich Sauberkeit, 
• Vorhandensein von Betriebsanleitungen und -anweisungen, 
• Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste, 
• Vorhandensein des erforderlichen Zubehörs wie Unterlegkeile und Ähnliches, 
• Sichtbare Beschädigungen von Reifen; ausreichende Profiltiefe der Räder, 
• Funktionsfähigkeit lichttechnischer Einrichtungen, 
• Funktionsfähigkeit der Bremsen, 
• Prüfung von Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit und im Winter auch auf Frostschutzmittel, 
• Führerhaus, Aufbau/Ladung, Rückspiegel (unbeschädigt), Sicherheitsgurte, 
• Scheiben und Sichtfeld, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens, 
• Korrekte Ladungssicherung,
funktionstüchtige Kupplung bei Anhänger-/Aufliegerbetrieb,

Im Winter zusätzlich: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben, gegebenenfalls Schneeketten.

Die Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal ersetzt aber keinesfalls die eigentliche jährliche UVV-relevante Fahrzeugprüfung durch Sachkundige. Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Diese Anforderung ist beispielsweise erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind. Die Prüfbefunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden.


 

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