Immer am Ball bleiben, auch unterwegs: Die Video-App in aktuellen BMW und MINI Modellen macht’s möglich

Während ganz Europa im EM-Fieber steckt, können BMW und MINI Kunden in Deutschland in aktuellen Modellen, die mit dem BMW Operating System 8.5 und BMW / MINI Operating System 9 ausgestattet sind, viele Fußball-Spiele über die Video-App im Auto live verfolgen. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, während der Spielzeit mit dem Auto unterwegs zu sein, können die Live-Streams von öffentlich-rechtlichen Sendern auf der Plattform Joyn in der Video-App jederzeit im Stand abgerufen werden. Fußball-Fans können somit viele Spiele der entscheidenden K.O.-Phase des Turniers mitverfolgen, beispielsweise bei einem Ladestopp oder einer extra eingelegten Fußball-Pause. Muss die Fahrt doch fortgesetzt werden, so schaltet das System aus Sicherheitsgründen automatisch die Video-Übertragung ab.

Immer am Ball bleiben, auch unterwegs: Die Video-App in aktuellen BMW und MINI Modellen macht’s möglich

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Immer am Ball bleiben, auch unterwegs: Die Video-App in aktuellen BMW und MINI Modellen macht’s möglich

Die Video-App (DTS AutoStage Video Service powered by TiVo™) ermöglicht Video-Streaming auf dem Control-Display im Stand mit einer kontinuierlich wachsenden Anzahl von Inhalten wie News, Live- und On-Demand-Streaming. Sie ist aktuell in Deutschland, Großbritannien, den USA, Frankreich, Italien, Spanien und Südkorea verfügbar, bald auch in weiteren Ländern wie Österreich, der Schweiz oder Polen. In Deutschland werden beispielsweise die Tagesschau App und der beliebte Streaming-Dienst Joyn bereitgestellt. Das Portfolio der Videostreaming-Plattform wird stetig weiterentwickelt.

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A.T.U-Fuhrpark-Treff

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Alphabet präsentiert AlphaCity

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AlphaCityNutzerinbeimCheck-inDetailCopyrightAlphabet.jpg" style="width: 250px; height: 181px; " /></p> <p> <strong>Corporate Car Sharing L&ouml;sung erg&auml;nzt Unternehmensmobilit&auml;t&nbsp;</strong></p> <p> Der Fuhrparkmanagement- und Leasing-&nbsp;Dienstleister Alphabet pr&auml;sentiert AlphaCity &ndash; das erste Corporate Car Sharing auf&nbsp;Leasing-Basis in Deutschland. Der Service ist eine erg&auml;nzende Mobilit&auml;tsl&ouml;sung&nbsp;f&uuml;r den effizienten und flexiblen Einsatz eines Fahrzeug-Pools. Unternehmen&nbsp;k&ouml;nnen Premium-Fahrzeuge der BMW Group leasen und ihren Mitarbeitern&nbsp;einfach im Car Sharing zur Verf&uuml;gung stellen. Die Basis daf&uuml;r ist eine selbst&nbsp;entwickelte intelligente Telematik- und Fleet-Management-Plattform auf Grundlage&nbsp;bew&auml;hrter BMW Technologie. Das Plus: Die Fahrzeuge k&ouml;nnen beruflich und&nbsp;gegen Geb&uuml;hr privat genutzt werden. Unternehmen k&ouml;nnen ihren Mitarbeitern ein&nbsp;attraktives Angebot machen und die Gesamtkosten der Fahrzeuge signifikant und&nbsp;nachhaltig senken. Alphabet launcht AlphaCity international: Der Service startet&nbsp;zeitgleich in Deutschland, Frankreich und England. Ab 2012 erfolgt die&nbsp;Markteinf&uuml;hrung in 15 weiteren L&auml;ndern.&nbsp;</p> <p> Mit AlphaCity k&ouml;nnen Unternehmen ihren Mitarbeitern ohne gro&szlig;en Aufwand&nbsp;Zugang zu Premium-Fahrzeugen der BMW Group erm&ouml;glichen. Die Verwaltung&nbsp;des Pools erfolgt &uuml;ber eine zentrale Telematik- und Fleet-Management-Plattform,&nbsp;die alle Prozesse wie Buchung, Verwaltung, Abrechnung und Bezahlung abdeckt.&nbsp;&Uuml;ber offene Schnittstellen zu Controlling- und Buchhaltungssystemen lassen sich&nbsp;Nutzungskosten minutengenau zu den betrieblichen Kostenstellen verbuchen. Die&nbsp;Unternehmen k&ouml;nnen zudem die Fahrzeuge f&uuml;r die private Nutzung&nbsp;beispielsweise au&szlig;erhalb der Gesch&auml;ftszeiten freigeben. Die Preise f&uuml;r die&nbsp;Freizeitnutzung lassen sich individuell und flexibel festlegen. Ihre Abrechnung ist&nbsp;&uuml;ber die Kreditkarte oder eine Gehaltsverrechnung m&ouml;glich. &nbsp;</p> <p> Registrierte Mitarbeiter k&ouml;nnen die Fahrzeuge selbstst&auml;ndig online und mobil&nbsp;buchen. Eine individuell geregelte Reservierungsfrist sowie Sperrzeiten f&uuml;r die&nbsp;Privatnutzung machen stets klar, wann welche Fahrzeuge f&uuml;r welchen Gebrauch&nbsp;verf&uuml;gbar sind. Die Wagen werden schl&uuml;ssellos &uuml;ber einen RFID-Chip auf dem&nbsp;F&uuml;hrerschein ge&ouml;ffnet, wodurch gleichzeitig die geforderte Kontrolle der&nbsp;Fahrerlaubnis erfolgt. Durch den vordefinierten Nutzerkreis und Abfragen zu&nbsp;Zustand und Sauberkeit des Fahrzeugs vor jeder Nutzung reguliert sich das&nbsp;Angebot selbst. Zu AlphaCity geh&ouml;rt zudem ein Full-Service-Paket mit u.a.&nbsp;Reinigung, Tankkarten-Management, Versicherung und Reifendienst.&nbsp;</p> <p> &bdquo;AlphaCity ist eine innovative Mobilit&auml;tsl&ouml;sung, die auf ver&auml;nderte Bed&uuml;rfnisse von&nbsp;Unternehmen und Mitarbeitern eingeht&ldquo;, sagt Marco Lessacher, Vorsitzender der&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung von Alphabet Deutschland. &bdquo;Unsere Kunden wollen mehr&nbsp;Flexibilit&auml;t und Effizienz, sie suchen deshalb nach neuen Wegen. Intelligente&nbsp;Konzepte wie unser Corporate Car Sharing Angebot bieten ihnen eine Antwort.&nbsp;Als Erg&auml;nzung zum klassischen Fuhrpark hilft AlphaCity Unternehmen dabei, ihre&nbsp;Kosten zu senken. Gleichzeitig k&ouml;nnen Mitarbeiter beruflich und privat Premium-&nbsp;Fahrzeuge nutzen. Das gibt ihnen mehr Freiheit, motiviert und entspricht&nbsp;ver&auml;nderten Mobilit&auml;tsbed&uuml;rfnissen. Als Full-Service L&ouml;sung reduziert AlphaCity&nbsp;dabei den Aufwand f&uuml;r Unternehmen und Verantwortliche.&ldquo;&nbsp;</p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>

Aktuelles

Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Gesch&auml;digten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausma&szlig; des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschlie&szlig;enden Manipulation obliegt dem Sch&auml;diger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner l&uuml;ckenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisf&uuml;hrung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vern&uuml;nftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschlie&szlig;t. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer &auml;u&szlig;eren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden m&uuml;ssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte W&uuml;rdigung der einzelnen Umst&auml;nde. Dabei m&ouml;gen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverd&auml;chtig erkl&auml;rt werden k&ouml;nnen</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umst&auml;nde liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen f&uuml;r einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls &uuml;berzeugt ist.</p> <p> F&uuml;r das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kl&auml;ger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der sp&auml;teren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegen&uuml;ber der Polizei als auch gegen&uuml;ber dem beklagten Haftpflichtversicherer zun&auml;chst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass f&uuml;r das Zusammentreffen an der Unfallstelle zun&auml;chst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall h&auml;tte sich von Anfang an um eine wahrheitsgem&auml;&szlig;e und vollst&auml;ndige Darstellung des Geschehens bem&uuml;ht, gerade wenn besondere Umst&auml;nde &ndash; wie hier die Verabredung am Unfallort &ndash; objektive Zweifel h&auml;tten hervorrufen k&ouml;nnen. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens h&auml;tte &ndash; ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden k&ouml;nnen.</p> <p> <em>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>