Immer am Ball bleiben, auch unterwegs: Die Video-App in aktuellen BMW und MINI Modellen macht’s möglich
Während ganz Europa im EM-Fieber steckt, können BMW und MINI Kunden in Deutschland in aktuellen Modellen, die mit dem BMW Operating System 8.5 und BMW / MINI Operating System 9 ausgestattet sind, viele Fußball-Spiele über die Video-App im Auto live verfolgen. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, während der Spielzeit mit dem Auto unterwegs zu sein, können die Live-Streams von öffentlich-rechtlichen Sendern auf der Plattform Joyn in der Video-App jederzeit im Stand abgerufen werden. Fußball-Fans können somit viele Spiele der entscheidenden K.O.-Phase des Turniers mitverfolgen, beispielsweise bei einem Ladestopp oder einer extra eingelegten Fußball-Pause. Muss die Fahrt doch fortgesetzt werden, so schaltet das System aus Sicherheitsgründen automatisch die Video-Übertragung ab.
Die Video-App (DTS AutoStage Video Service powered by TiVo™) ermöglicht Video-Streaming auf dem Control-Display im Stand mit einer kontinuierlich wachsenden Anzahl von Inhalten wie News, Live- und On-Demand-Streaming. Sie ist aktuell in Deutschland, Großbritannien, den USA, Frankreich, Italien, Spanien und Südkorea verfügbar, bald auch in weiteren Ländern wie Österreich, der Schweiz oder Polen. In Deutschland werden beispielsweise die Tagesschau App und der beliebte Streaming-Dienst Joyn bereitgestellt. Das Portfolio der Videostreaming-Plattform wird stetig weiterentwickelt.
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Ausgabe 3/2024
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Und Up! dafür
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A.T.U-Fuhrpark-Treff
<p> Am 15. November 2011 findet der sechste A.T.U-Fuhrpark-Treff im Schokoladenmuseum Köln statt. Unter anderem wird es in Anlehnung an das Thema UVV-Prüfung, das beim letzten Fuhrpark-Treff auf der Themenliste stand, einen Praxisbericht geben. Ebenfalls aufgegriffen wird das Thema Winterreifen, zusätzlich wird zum Thema Bußgeldfallen und Verkehrsverstöße im Winter referiert. Anmeldungen zum A.T.U-Fuhrpark-Treff sind bis zum 04. November 2011 über Guido Grewe, Großkundenbetreuung, per Telefon (0162 / 270 1239) oder per Mail (<a href="mailto:guido.grewe@de.atu.eu">guido.grewe@de.atu.eu</a>) möglich. </p>
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Alphabet präsentiert AlphaCity
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AlphaCityNutzerinbeimCheck-inDetailCopyrightAlphabet.jpg" style="width: 250px; height: 181px; " /></p> <p> <strong>Corporate Car Sharing Lösung ergänzt Unternehmensmobilität </strong></p> <p> Der Fuhrparkmanagement- und Leasing- Dienstleister Alphabet präsentiert AlphaCity – das erste Corporate Car Sharing auf Leasing-Basis in Deutschland. Der Service ist eine ergänzende Mobilitätslösung für den effizienten und flexiblen Einsatz eines Fahrzeug-Pools. Unternehmen können Premium-Fahrzeuge der BMW Group leasen und ihren Mitarbeitern einfach im Car Sharing zur Verfügung stellen. Die Basis dafür ist eine selbst entwickelte intelligente Telematik- und Fleet-Management-Plattform auf Grundlage bewährter BMW Technologie. Das Plus: Die Fahrzeuge können beruflich und gegen Gebühr privat genutzt werden. Unternehmen können ihren Mitarbeitern ein attraktives Angebot machen und die Gesamtkosten der Fahrzeuge signifikant und nachhaltig senken. Alphabet launcht AlphaCity international: Der Service startet zeitgleich in Deutschland, Frankreich und England. Ab 2012 erfolgt die Markteinführung in 15 weiteren Ländern. </p> <p> Mit AlphaCity können Unternehmen ihren Mitarbeitern ohne großen Aufwand Zugang zu Premium-Fahrzeugen der BMW Group ermöglichen. Die Verwaltung des Pools erfolgt über eine zentrale Telematik- und Fleet-Management-Plattform, die alle Prozesse wie Buchung, Verwaltung, Abrechnung und Bezahlung abdeckt. Über offene Schnittstellen zu Controlling- und Buchhaltungssystemen lassen sich Nutzungskosten minutengenau zu den betrieblichen Kostenstellen verbuchen. Die Unternehmen können zudem die Fahrzeuge für die private Nutzung beispielsweise außerhalb der Geschäftszeiten freigeben. Die Preise für die Freizeitnutzung lassen sich individuell und flexibel festlegen. Ihre Abrechnung ist über die Kreditkarte oder eine Gehaltsverrechnung möglich. </p> <p> Registrierte Mitarbeiter können die Fahrzeuge selbstständig online und mobil buchen. Eine individuell geregelte Reservierungsfrist sowie Sperrzeiten für die Privatnutzung machen stets klar, wann welche Fahrzeuge für welchen Gebrauch verfügbar sind. Die Wagen werden schlüssellos über einen RFID-Chip auf dem Führerschein geöffnet, wodurch gleichzeitig die geforderte Kontrolle der Fahrerlaubnis erfolgt. Durch den vordefinierten Nutzerkreis und Abfragen zu Zustand und Sauberkeit des Fahrzeugs vor jeder Nutzung reguliert sich das Angebot selbst. Zu AlphaCity gehört zudem ein Full-Service-Paket mit u.a. Reinigung, Tankkarten-Management, Versicherung und Reifendienst. </p> <p> „AlphaCity ist eine innovative Mobilitätslösung, die auf veränderte Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern eingeht“, sagt Marco Lessacher, Vorsitzender der Geschäftsführung von Alphabet Deutschland. „Unsere Kunden wollen mehr Flexibilität und Effizienz, sie suchen deshalb nach neuen Wegen. Intelligente Konzepte wie unser Corporate Car Sharing Angebot bieten ihnen eine Antwort. Als Ergänzung zum klassischen Fuhrpark hilft AlphaCity Unternehmen dabei, ihre Kosten zu senken. Gleichzeitig können Mitarbeiter beruflich und privat Premium- Fahrzeuge nutzen. Das gibt ihnen mehr Freiheit, motiviert und entspricht veränderten Mobilitätsbedürfnissen. Als Full-Service Lösung reduziert AlphaCity dabei den Aufwand für Unternehmen und Verantwortliche.“ </p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
Aktuelles
Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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