Jaguar Land Rover- CCO in Vorstand berufen
<p>Jaguar Land Rover CEO Thierry Bolloré hat die Ernennung von Professor Gerry McGovern OBE in den Vorstand des Unternehmens bekannt gegeben.</p><p> </p><p> </p>
Jaguar Land Rover CEO Thierry Bolloré hat die Ernennung von Professor Gerry McGovern OBE in den Vorstand des Unternehmens bekannt gegeben. Der Beförderung war bereits im Oktober 2020 die Ernennung McGoverns zum Jaguar Land Rover Chief Creative Officer vorausgegangen – eine neue Führungsfunktion, welche die vitale Bedeutung des Designs auch für die Zukunft beider Marken signalisiert. Gerry McGovern gehört zu den prägendsten Persönlichkeiten in der Welt des Automobildesigns und seine Rolle in der Transformation der Marke Land Rover kann nicht stark genug betont werden.
Vom 2010 vorgestellten und zur Designikone avancierten Range Rover Evoque bis zum neuen Land Rover Defender hat der 1956 in Coventry geborene Designer eine komplett neue Generation von Range Rover-, Discovery- und Defender-Modellen geprägt. Ebenfalls 2020 wurde McGovern für seine Verdienste um das Automobildesign zum Officer of the Order of the British Empire (OBE) ernannt. In seiner neuen Rolle wird McGoverns anerkannte kreative Denkweise zusammen mit seinem Geschäftssinn auch die Pflege der Marke Jaguar übernehmen.
Nach seinem Abschluss in Industriedesign an der Coventry University studierte McGovern am renommierten Royal College of Art in London, wo er sich auf Automobildesign spezialisierte. Er begann seine Karriere bei Chrysler in Großbritannien, gefolgt von einer Zeit in Detroit, ehe er als Senior Designer für Peugeot nach Großbritannien zurückkehrte und später zur Rover Group wechselte. Dort zeichnete er unter anderem für den MGF und war für den extrem erfolgreichen Land Rover Freelander verantwortlich.
1999 wechselte McGovern zur Ford Motor Company, um die Marken Lincoln-Mercury zu verjüngen, gründete dazu Studios in Detroit und Irvine, Kalifornien. 2004 kehrte Gerry als Director Advanced Design zu Land Rover zurück und rückte dort 2008 zum Chief Creative Officer auf. 2013 rückte er dann nach der Fusion von Land Rover und Jaguar als Exekutivmitglied in die Geschäftsleitung auf.
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Ausgabe 3/2024
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´Unfall´ im Sinne der AKB bei Fahrzeugschaden durch Anfahren eines starren Gegenstands
<p> Das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) stellt in aller Regel einen Unfall dar, nicht einen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers ist.</p> <p> Für den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat der Versicherungsnehmer die Voraussetzung eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat hierzu vorgetragen, das versicherte Fahrzeug sei durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand am Kühler beschädigt worden, so dass dieser auslief und in der Folge der Motor überhitzte und irreparabel beschädigt wurde. Dies ist hinreichend substantiiert, um einen versicherten Unfallschaden darzulegen. Das erstinstanzliche eingeholte Sachverständigengutachten hat diesen Sachvortrag als eine Möglichkeit der eingetretenen Schädigung des Wasserkühlers bestätigt. Unstreitig stellt die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand einen versicherten Unfall dar.</p> <p> Der beklagte Versicherer macht demgegenüber geltend, dass als alternative Schadensursache das Anfahren gegen einen starren Gegenstand oder andere Geschehnisse in Betracht kämen, die als nicht versicherte Betriebsschäden anzusehen seien. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass auch das Anfahren eines starren Gegenstandes als Schadensursache in Betracht kommt.</p> <p> Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand, sei es eine Bordsteinkante oder anderes, stellt nach Auffassung des Senats jedoch auch ein versichertes Unfallereignis dar, weshalb die verbleibende Unklarheit hinsichtlich der konkreten Schadensursache dem geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht entgegensteht. Unzweifelhaft ist die Beschädigung eines Fahrzeugs durch das ungewollte Anfahren gegen einen starren Gegenstand ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis und damit ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 1 AKB. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob der starre Gegenstand eine Bordsteinkante ist, ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand oder ein Zaun, Baum oder Ähnliches wie beim unbeabsichtigten Abkommen von der Fahrbahn.</p> <p> Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung stellt das Anfahren eines starren Gegenstandes auch keinen – nicht versicherten – Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 2 AKB dar. Betriebsschäden sind Schäden, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind. Somit besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die Auswirkungen des Betriebsrisikos sind, in denen sich also die Gefahren verwirklichen, deren das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Dazu zählt das Anfahren gegen einen starren Gegenstand indes nicht. Zwar kann es vorkommen, dass ein PKW im Rahmen seiner üblichen Nutzung gegen einen starren Gegenstand anfährt, zum Beispiel eine Bordsteinkante oder ein geparktes Fahrzeug. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die Gefahr eines zu einer Fahrzeugbeschädigung führenden Kontakts mit der Bordsteinkante als eine üblicherweise bestehende Gefahr einer PKW-Nutzung anzusehen ist. Auch das Abkommen von der Fahrbahn oder der Anstoß gegen ein anderes Fahrzeug kommen immer wieder vor, zählen jedoch nicht zu den Gefahren, denen ein PKW im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a AKB üblicherweise ausgesetzt ist.</p> <p> Auch unter dem Gesichtspunkt eines Bedienungsfehlers ist vorliegend kein Betriebsschaden anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Leck des Kühlers bemerkt und gleichwohl das Fahrzeug weiter genutzt worden wäre, bestehen nicht. Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand mag auf einem Fahrfehler des Fahrzeugführers beruhen, was jedoch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht ausreicht. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet hat und dementsprechend selbst eine durch einen grob fahrlässigen Fahrfehler verursachte Fahrzeugbeschädigung von der Beklagten zu ersetzen wäre.</p> <p> Demnach steht dem Versicherungsnehmer gegen die beklagte Versicherung ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zu. Von diesem Betrag ist die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € abzuziehen.</p> <p> <em>OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2011, Az. 10 U 742/10</em></p>
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Mitwirkungspflicht zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstoß mit Firmenfahrzeug
<p> <u>Leitsätze:</u></p> <p> 1. Die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Behörde zu dem Verkehrsverstoß und dem möglichen Fahrer befragt wurde.</p> <p> 2. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht eines Kaufmanns im Ordnungswidrigkeitenverfahren.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.</p> <p> Der Halter war im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten, einen ihm bekannten Täter zu benennen oder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern, sondern es oblag ihm auch, den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde so umfassend wie möglich einzugrenzen.</p> <p> Dem Halter, einem Unternehmen in Form einer GmbH, war es grundsätzlich möglich und zuzumuten, auch ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe zu ermitteln. Denn bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt eine längerfristige Dokumentation im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können.</p> <p> Es fällt in die Sphäre des Unternehmens, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Der Obliegenheit als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die GmbH deshalb dann, wenn das Fahrzeug geschäftlich genutzt wurde, nicht mit der Behauptung genügen, es sei ihr unmöglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Dies rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs.1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.</p> <p> <em>VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2011, Az. 14 L 716/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a></strong></p> <p> </p> <p> </p>
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Preiserhöhung
<p> Zum 11. November werden Tickets teurer: Die Deutsche Bahn hebt die Preise im Fernverkehr um durchschnittlich 3,9 Prozent und im Nahverkehr (Normal- und Zeitkartenpreise sowie Aktionsangebote wie Länder-Tickets) um durchschnittlich 2,7 Prozent an. Gestiegene Personal- und Energiekosten sollen der Hauptgrund für die Verteuerung der Tickets sein. Der Maximalpreis im Fernverkehr für eine einfache Fahrt in der 2. Klasse im ICE steigt somit von 129 auf 135 Euro. Der Sparpreis soll weiterhin für die einfache Fahrt in der 2. Klasse ab 29 Euro erhältlich sein, der für die einfache Fahrt in der 1. Klasse ab 49 Euro und für Kurzstrecken bis 250 Kilometer ab 19 Euro für Reisen im ICE oder Intercity beziehungsweise Eurocity. Mit der BahnCard 25 sind weiterhin 25 Prozent Rabatt auf den Sparpreis zu haben. Zusätzlich gibt es eine Vereinfachung der Angebotspalette: Die Sparpreise 25 und 50 mit Hin- und Rückfahrt und Wochenendverbindung werden zugunsten des Sparpreis 29 zum 31. Dezember abgeschafft. Auch bei den Sitzplatzreservierungen gibt es eine Veränderung: Ab 11. Dezember kosten diese über alle Verkaufssysteme einheitlich und für beide Klassen vier Euro (bisher war die Reservierung am Automaten und via Internet um 1,50 Euro günstiger, am Schalter hingegen um 0,50 Euro teurer). </p>
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Modellpflege für Ford Mondeo, Ford S-MAX und Ford Galaxy mit attraktiven Neuerungen
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mondeo-neu.jpg" style="width: 250px; height: 140px; " /></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Helvetica; min-height: 17.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">•</span> Ford Mondeo: zusätzliche Antriebsvarianten und Editionsmodell Mondeo S </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">•</span> Ford S-MAX und Ford Galaxy: neue Interieurdetails </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">•</span> Ford S-MAX: zusätzliche Antriebsversionen </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">•</span> Bestellbar ab 16. August 2011 </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Times New Roman; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Mit attraktiven Neuerungen und zusätzlichem Kunden-Mehrwert treten Ford Mondeo, Ford S-MAX und Ford Galaxy zum neuen Modelljahr an (bestellbar ab dem 16. August 2011). So erhält der <i>Ford Mondeo</i> Zuwachs auf der Antriebsseite: Die beiden 2,0-<span style="font: 12.0px Helvetica"> </span>Liter EcoBoost-Benzindirekteinspritzer mit 149 kW (203 PS) beziehungsweise mit 176 kW (240 PS) sind nicht nur mit dem Ford PowerShift-Automatikgetriebe mit Doppelkupplungstechnologie verfügbar, sondern nun auch mit dem manuellen Sechsganggetriebe lieferbar. Darüber hinaus vergrößert sich das bisherige Ausstattungsprogramm (Ambiente, Trend, Titanium, Titanium S) </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> des eleganten Mittelklassemodells, das unverändert als fünftürige Fließheckversion und in der Kombivariante Turnier zur Wahl steht, um das sportlich-elegante Editionsmodell Ford Mondeo S. Zu den äußerlichen Merkmalen dieses Editionsmodells gehören ein Sportfahrwerk, 17-Zoll-<span style="font: 12.0px Helvetica"> </span>Leichtmetallräder im 5x2-Speichendesign, LED-Tagfahrlicht, sportlich konturierte Stoßfängeraufsätze, getönte Seitenscheiben und Heckscheibe, ein Heckspoiler sowie – für den Ford Mondeo S Turnier – eine Dachreling. </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Der exklusiv gestaltete Innenraum des neuen Ford Mondeo S hat Einstiegszierleisten vorne mit „Mondeo“-Schriftzug, Sportsitze vorn mit Polsterung in Stoff/Leder-Kombination, Pedale mit Aluminium-Auflagen, Teppichfußmatten vorn und hinten sowie die Ford Power-Startfunktion. In der Topausstattung „Titanium S“ wartet der Ford Mondeo zudem mit dunkel abgesetzten Scheinwerfern auf, die ihn noch edler aussehen lassen. </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Optisch verfeinert und technisch optimiert präsentieren sich auch der betont dynamische Sportvan <i>Ford S-MAX</i> und die besonders variable Großraumlimousine <i>Ford Galaxy</i>. In beiden Baureihen sind die Mittel- und die Handbremskonsole sowie die Getränkehalter-Einfassung für die </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Ausstattungsvariante „Trend“ jetzt in elegantem Satin-Schwarz ausgeführt. </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Der Umweltschutz profitiert ebenfalls von der Modellpflege: Die CO<span style="font: 7.0px Arial">2</span>-Emissionen der 2,0-Liter-<span style="font: 12.0px Helvetica"> </span>TDCi-Dieselmotoren mit 103 kW (140 PS) und mit 120 kW (163 PS) konnten – jeweils in Kombination mit manuellem Sechsgang-Schaltgetriebe – in beiden Leistungsstufen auf nunmehr 149 g/km (kombinierter Verbrauch) weiter reduziert werden (zuvor 152 g/km kombinierter </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Verbrauch). </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Der <i>Ford S-MAX</i> erhält darüber hinaus Zuwachs auf der Antriebsseite. Analog zum Ford Mondeo sind für ihn die 2,0-Liter EcoBoost-Benzindirekteinspritzer-Triebwerke mit 149 kW (203 PS) beziehungsweise mit 176 kW (240 PS) nicht nur mit dem Ford PowerShift-Automatikgetriebe mit Doppelkupplungstechnologie verfügbar, sondern nun mit dem manuellen Sechsganggetriebe lieferbar. </p>
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Große Resonanz auf den A.T.U Fuhrpark-Treff
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/P1000938.jpg" style="width: 250px; height: 188px; " /></p> <p> <span class="Apple-style-span" style="font-family: Helvetica; font-size: 11px; "><b>Die Diskussions- und Netzwerkplattform wurde bereits zum fünften Mal </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-family: Helvetica; font-size: 11px; "><b>durchgeführt </b></span></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Helvetica; min-height: 14.0px"> <span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Auch bei der fünften Austragung ist </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>der A.T.U Fuhrpark-Treff auf großes Interesses gestoßen. So nahmen rund 30 </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Fuhrparkleiter von Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen an der </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>spannenden Diskussionsrunde teil, die in diesem Jahr auf einem Rheinschiff in </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Köln stattfand. In lockerer Gesprächsatmosphäre hatten die Fuhrparkleiter </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Gelegenheit zum gegenseitigen Austausch und zur Erweiterung des </b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Kenntnisstands. </b></span></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> <b> </b></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Wissenswertes erfuhren die von Organisator und A.T.U-Großkundenbetreuer Guido Grewe eingeladenen Teilnehmer des „schwimmenden Fuhrpark-Treffs“ bei zwei </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> informativen Vorträgen. Peter Poerschke, Leiter Vertrieb für Deutschland, Österreich und die Schweiz bei der Innovation Nobilas GmbH, referierte zum Thema „Proaktives </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Unfallschadenmanagement – Implementierung leicht gemacht“. A.T.U-Fuhrparkleiter Manfred Symanzik eröffnete anschließend die neue Rubrik „Fuhrparks im Portrait“ am </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Beispiel des A.T.U-eigenen Firmenfuhrparks. </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Guido Grewe: „Es freut uns, dass sich der im vergangenen Jahr ins Leben gerufene A.T.U-Fuhrpark-Treff fest etabliert hat. Die Teilnehmer wissen es zu schätzen, dass dies </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> keine Verkaufsveranstaltung ist, sondern eine offene Diskussionsrunde und ein Erfahrungsaustausch, bei dem sie nützliche Informationen für das eigene Fuhrpark-<span style="font: 12.0px Helvetica"> </span></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Management erhalten.“ </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> </p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> </p>
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