Abschleppen und Lagern von Elektrofahrzeugen

Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Abschleppen und Lagern von Elektrofahrzeugen

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Abschleppen und Lagern von Elektrofahrzeugen

Sachverhalt:

Der Kläger betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete 5.459,01 € für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren 38.569,81 € von der Beklagten.

Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von 7.061,46 € übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: „Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden.“

Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 € als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 € sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie -die Beklagte- das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.

Die Entscheidung:

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 € aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zustehe, woraus sich nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen der tenorierte Betrag ergebe.

Die Kammer legt dar, dass in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen sei. So habe die Beklagte nicht erwarten können, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstelle.

Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten 5 Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 € brutto pro Tag schätzt.

Dieser Bewertung legt die Kammer die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde. Die Kammer folgt dem Sachverständigen dahingehend, dass ein Hybridfahrzeug nach  einem  Unfall,  bei  dem – wie hier – die Frontpartie  einschließlich  Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.

Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können.

Für die Kammer überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei. In Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24–72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei. Bei extrem beschädigten Batterien würden Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten, was selten, aber möglich sei.

Unter Maßgabe dessen würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten „massiven Deformation“ des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage erachtet die Kammer im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB einen Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76,16 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 € netto bzw. 19,04 € brutto pro Tag schätzt. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten sieht die Kammer keinen Anlass. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 - 7 O 175/22).

Ebenso wenig sei eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings habe die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen sei nicht erkennbar, zudem fehle es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.

LG Koblenz, Urteil vom 04.05.2026, Az. 14 O 169/24 (nicht rechtskräftig, Pressemeldung des Gerichts)

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In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zus&auml;tzlich eine hintere Dachklappe &ndash; beispielsweise f&uuml;r den Transport von Leitern &ndash; installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Ma&szlig;en </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen au&szlig;er Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das gr&ouml;&szlig;te Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenh&ouml;he (54,5 cm) sowie das Spektrum m&ouml;glicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die &Ouml;ffnungsbreite der Schiebet&uuml;r z&auml;hlt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils gr&ouml;&szlig;te Ladel&auml;nge, -h&ouml;he und -breite zwischen den Radk&auml;sten.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausf&uuml;hrungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsm&auml;&szlig;igen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisg&uuml;nstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem F&uuml;nfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die st&auml;rkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausf&uuml;hrung mit automatisiertem F&uuml;nfgang-Schaltgetriebe &bdquo;Easytronic&ldquo; verf&uuml;gbar ist.</p> <p> F&uuml;r alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verf&uuml;gung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit g&uuml;nstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten &ndash; wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise m&uuml;ssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal j&auml;hrlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine h&ouml;hen- und l&auml;ngsverstellbare Lenks&auml;ule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit H&ouml;henverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verf&uuml;gbaren Optionen z&auml;hlen je nach Ausf&uuml;hrung Elemente wie eine Fernbedienung f&uuml;r die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Au&szlig;erdem verf&uuml;gen alle Combo Pkw serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bew&auml;hrter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Dobl&ograve; des Kooperationspartners Fiat (&bdquo;International Van oft the Year 2011&ldquo;) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand gro&szlig;en Anklang &ndash; bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorg&auml;nger des neuen Combo in vielen M&auml;rkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb &bdquo;International Van of the Year&ldquo; bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der &bdquo;Auto Bild&ldquo;.</p>

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Sixt Leasing startet Offensive bei der Fahrzeugwartung

<p> &bull; Exklusives Angebot f&uuml;r Neukunden: Preisnachlass von 50 Prozent auf die Full-Service-Pauschale Wartung und Verschlei&szlig;<br /> &bull; Laufzeit der Aktion bis 31. Dezember 2011<br /> &nbsp;<br /> Servicestandards rauf, Fuhrparkkosten runter:Neukunden profitieren bei Sixt Leasing ab sofort von exklusiven Konditionen f&uuml;r ein umfassendes Dienstleistungsangebot rund um die Fahrzeugwartung. F&uuml;r jede Bestellung bis einschlie&szlig;lich Dezember 2011 erhalten Neukunden mit einem Fuhrpark von mindestens 20 Fahrzeugen 50% Rabatt auf die Full-Service-Pauschale Wartung und Verschlei&szlig;. Damit sind s&auml;mtliche Wartungs- und Verschlei&szlig;reparaturen nach Vorgaben der Fahrzeughersteller, darunter auch Garantie- und Gew&auml;hrleistungsreparaturen sowie Inspektionen, abgedeckt. &nbsp;<br /> &nbsp;<br /> Neben den klaren Kostenvorteilen profitieren die Kunden zudem von den Mehrwerten des innovativen Sixt ServicePlus-Konzeptes, welches elementarer<br /> Bestandteil der Offensive ist. Sixt Leasing &uuml;bernimmt dabei unentgeltlich s&auml;mtliche Terminvereinbarungen f&uuml;r die Nutzer im Sixt Hersteller- Kooperationsnetzwerk und schafft damit auf Kundenseite klare Prozess- und Servicevorteile. Mehr als 2.600 anerkannte und gepr&uuml;fte&nbsp; Partnerwerkst&auml;tten bieten dem Kunden erstklassigen Service sowie nach Verf&uuml;gbarkeit Zusatzleistungen ohne Mehrkosten. Hierzu z&auml;hlen beispielsweise ein kostenloser Hol- und Bringservice sowie die Innen- und Au&szlig;enreinigung des Fahrzeugs ohne Aufpreis. &nbsp;<br /> &nbsp;<br /> Sixt Leasing ist bis dato die einzige Leasinggesellschaft in Deutschland, die einen derart preiswerten und umfassenden Wartungsservice hersteller&uuml;bergreifend anbietet. Fuhrparkmanager k&ouml;nnen Sixt ServicePlus also unabh&auml;ngig davon nutzen, welche Fahrzeugmarken in der Flotte des Unternehmens vertreten sind.<br /> &nbsp;<br /> Mark Thielenhaus, Vorstand Sixt Leasing AG: &bdquo;Diese Serviceaktion f&uuml;r Neukunden ist typisch Sixt und hebt sich deutlich von Wettbewerbsangeboten<br /> ab. Wir nutzen alle M&ouml;glichkeiten, um die Servicequalit&auml;t zu erh&ouml;hen und die Mobilit&auml;tskosten unserer Kunden zu senken. Neben dem umfassenden<br /> Leistungsangebot von Sixt ServicePlus bringt insbesondere auch die Herstellerunabh&auml;ngigkeit von Sixt Leasing klare Vorteile f&uuml;r unsere Kunden.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> <br /> &nbsp;</p>