Fahrtenbuchauflage Beim Fuhrpark

<p> <span style="font-family: Questrial, arial, verdana; font-size: 13px; line-height: 17px; text-align: justify;">Nicht nur gelegentlich tragen &bdquo;frisch geblitzte&ldquo; Fahrer an Fuhrparkverwalter die Bitte heran, es bei der Mithilfe der Fahrerfeststellung durch die Bu&szlig;geldbeh&ouml;rden nicht ganz so genau zu nehmen oder sich hierbei nicht besonders zu beeilen. Der Sinn einer solchen recht eigennützigen Bitte liegt auf der Hand: Der Fahrer m&ouml;chte m&ouml;glichst erreichen, dass die Verfolgung der von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verj&auml;hrt ist, bevor die Beh&ouml;rde an ihn herantreten kann. Fuhrparkmanager sind jedoch gut beraten, solchen Bitten keinesfalls zu entsprechen. Tun sie es doch, riskieren Sie damit eine Fahrtenbuchauflage für das betroffene Fahrzeug und &ndash; im schlimmsten Falle &ndash; auch für den gesamten Fuhrpark.</span></p>

Fahrtenbuchauflage Beim Fuhrpark

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Fahrtenbuchauflage Beim Fuhrpark

Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage 

Die Verwaltungsbehörde kann einen Fahrzeughalter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist geregelt in § 31a Abs.1 S.1 StVZO.

§ 31a StVZO – Fahrtenbuch
(1)
 Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

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Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Ob die Fahreridentifikation möglich ist, hängt nämlich sehr häufig von den Angaben des Fahrzeughalters ab. Dies gilt umso mehr, wenn in Fahrzeugpools gleich mehrere Fahrer Zugriff auf die Pool-Fahrzeuge haben. Zweck der Fahrtenbuchauflage ist daher die Sicherstellung der Beachtung der Aufsichtspflicht, die einem Kfz Halter über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge obliegt. Die Fahrtenbuchauflage stellt deshalb keine Strafmaßnahme zulasten des Halters dar, auch wenn sie praktisch lästig ist und eine fühlbare Belastung darstellt. Vielmehr soll damit sichergestellt werden, dass jedenfalls in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelt werden kann, ohne dass die Ahndung erneut an der mangelnden Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung scheitert.

Ist der Verwaltungsbehörde ohne zumutbaren Aufwand die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Verjährungsfrist möglich, so kann – nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung – dem Fahrzeughalter auferlegt werden, für längere Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Die Kernprobleme der Fahrtenbuchauflage liegen zumeist im Bereich der Verhältnismäßigkeit. Hierzu gibt es zahlreiche Verwaltungsgerichtsurteile, die an die Mitwirkungspflichten des Halters recht strenge Anforderungen stellen.

Zum Umgang mit Fragebögen und Anhörungen durch die Bußgeldstelle 
Die Frage nach dem Fahrer wird Fuhrparkmanagern regelmäßig durch schriftliche Anfragen der Bußgeldstellen nach Verkehrsverstößen beziehungsweise durch Übersendung von sogenannten Zeugenfragebögen innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß gestellt. In Unternehmen, die zwar über einen eigenen Fuhrpark oder Firmenfahrzeuge verfügen, jedoch nicht über einen hauptamtlichen Fuhrparkverwalter, wird eine derartige Behördenanfrage unmittelbar an die Geschäftsleitung gerichtet. Bei der Behandlung von derartigen Halteranfragen hilft die Redensart „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ leider nicht weiter. Wenn man die Fahrtenbuchauflage vermeiden möchte, so muss man wohl oder übel an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitwirken. Und das kann, je nach Mitarbeiterzahl, Größe des Fuhrparks und Zahl der Standorte durchaus eine zeitaufwändige Angelegenheit sein.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund ist im Regelfall zu fordern, dass der Kfz-Halter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.

Wenn es sich bei dem Halter des von einem Verkehrsverstoß betroffenen Fahrzeugs hingegen um einen Kaufmann oder eine Firma im Sinne des Handelsrechts handelt und die Verkehrsordnungswidrigkeit im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, soll nach einer in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht die Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist zwischen Verstoß und erster Anhörung aber nicht gelten. Ungeachtet der Reichweite der aus §§ 238 I, 257 HGB folgenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspreche es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (vgl. OVG Münster, NJW 1995, 3335, 3336 f.). Damit ist es also sowohl für Unternehmen mit einem eigenen Fuhrpark wie auch für professionelle Fuhrparkmanagement- Unternehmen üblich und zumutbar, dass ständig schriftliche Aufzeichnungen über die einzelnen Fahrten der Geschäftswagen aufbewahrt werden, so dass anhand dieser Aufzeichnungen jederzeit über den Fahrzeugführer Auskunft gegeben werden kann. Für eine GmbH hat das VG Cottbus (Urteil vom 11.09.2007, Az. 2 K 1526/04) diesbezüglich klargestellt: „Einer GmbH ist es bei gehöriger Anstrengung möglich, einen signifikanten Aufklärungsbeitrag dadurch zu leisten, dass sie anhand ihrer Unterlagen die konkrete Fahrt rekonstruiert und den in Betracht kommenden Tatzeitfahrer benennt“. Für Behörden gilt übrigens ähnliches: Nach einer Entscheidung des Sächsischen OVG Bautzen (Beschluss vom 16.01.2003, Az. 3 B 138/01, SächsVBl 2003, 122 f.) entspricht es sachgerechtem behördlichem Handeln, behördliche Fahrten mit anstaltseigenen Fahrzeugen (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) zu dokumentieren, weshalb es auch ohne weiteres möglich sein müsste, solche Fahrten zu rekonstruieren.

Unterlässt der Halter die Fahrerauskunft oder kommt er seiner diesbezüglichen Auskunftsobliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich und dann kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Daher ist zu empfehlen, den Zeugenfragebogen in diesem Sinne unter Angabe des in Betracht kommenden Fahrers oder Fahrerkreises möglichst rasch zu beantworten.

Was ist dann zu tun? Da der Kreis der potenziellen Fahrer, denen ein bestimmtes Fahrzeug zur Nutzung bereitgestellt wird, naturgemäß begrenzt ist, hat der Halter insoweit nur eine Einschätzung zu treffen, wer von dem regelmäßig überschaubaren und dem Halter bekannten Personenkreis als Fahrer in Betracht kommt. Dem Halter obliegt hier, einen ihm noch möglichen Aufklärungsbeitrag zu leisten. Kann der Halter den konkreten Fahrer mit Sicherheit nicht benennen, so hat er jedenfalls mitzuteilen, welche Personen als Fahrer in Betracht kommen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007, Az. 2 K 1526/04).

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Es ist also nicht damit getan, dass der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und um die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne sonst alles Mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.07.2010; Az. 2 K 265/10). Der Halter muss insbesondere den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördern. Es ist grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen.

Anzugeben ist also, welchem Fahrer das Fahrzeug zur genannten Tatzeit der Verkehrsordnungswidrigkeit zugeordnet war. Dies ergibt sich entweder – bei ständiger Zuordnung des Fahrzeugs zu einer einzelnen Person – aus dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag oder ähnlichen Regelungen oder – bei einem Poolfahrzeug – aus dem entsprechenden Fahrerkreis oder dem Eintrag aus dem gegebenenfalls unter steuerlichen Gesichtspunkten bereits geführten Fahrtenbuch.

Unzureichend ist hingegen, wenn der Halter lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland als dessen Wohnort angibt. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, muss sich nämlich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlässt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort allein sind aber keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nachgehen muss (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.06.2010, Az. 6 K 291/10.NW).

Die Fahrerangabe seitens des Halters stellt auch kein Geständnis dar in dem Sinne, dass damit der entsprechende Tatvorwurf seitens des eigentlich betroffenen Fahrers eingeräumt würde. Vielmehr wird die Benennung des Fahrers erst dazu führen, dass sich die weiteren Ermittlungen wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit dann nur noch gegen diesen richten werden.

Dies hat – nebenbei bemerkt – auch Auswirkungen auf die Frage, ob die Firmen-Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsbeistands übernimmt. Kurz gesagt: dies ist nicht der Fall. Für die Beantwortung eines Zeugenfragebogens durch einen Anwalt wird regelmäßig keine Kostenübernahme erteilt werden. Da sich zum Zeitpunkt der Anfrage die Ermittlungen der Verkehrsbehörde noch nicht gegen einen konkreten Fahrer richten, besteht insoweit noch gar kein konkretes Verfahren, das unter den Versicherungsvertrag fallen könnte: es fehlt schlicht (noch) am Vorwurf eines Rechtsverstoßes, für den eine Deckungszusage erfolgen kann. Aus Kostengründen ist deshalb zu empfehlen, dass der Fuhrparkmanager den Fahrer zunächst selbst benennt.
Nennt der Halter einen oder mehrere Personen namentlich, so hat die Ermittlungsbehörde dem Hinweis nachzugehen. Die Angaben müssen jedoch erfolgen, bevor die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Fahrtenbuchauflage bei fehlender oder zögerlicher Mitwirkung der Fahrerfeststellung 
Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage ist, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Dies ist schon dann gegeben, wenn die gebotenen Ermittlungen nicht zielführend waren oder hätten sein können. Welche Ermittlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich nach der Schwere des Tatvorwurfs. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der gebotene Ermittlungsumfang daher eher gering. Nach einem Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 13.09.1995 (Az. 4 L 127/95) ist das behördliche Aufsuchen des Fuhrparkleiters, der erfolgversprechende Anhaltspunkte für die weitere Ermittlungstätigkeit hätte liefern müssen, aber nicht geliefert hat, für angemessen und ausreichend erachtet worden.

Ein maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des gebotenen Ermittlungsumfanges ist, ob und in welchem Umfang der Halter bei der Anhörung als Zeuge oder Betroffener Angaben zum Fahrer oder zum Kreis der möglichen Tatzeitfahrer gemacht hat. Ergeben sich aus der Anhörung des Halters keine konkreten Anhaltspunkte, sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Das gilt auch dann, wenn der Halter den Anhörungsbogen nicht zurückschickt oder lediglich Angaben zur Person gemacht. Dem Halter hilft es auch nicht weiter, dass er als Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten oder sich als Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen durfte. Dies gilt nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 10 S 584/09). Denn das Zeugnisverweigerungsrecht bewahrt den Betreffenden nur vor einer Aussageverpflichtung in einem Verfahren gegen einen Dritten; im Verfahren über eine Fahrtenbuchauflage ist aber der Halter gerade selbst Beteiligter. Wer eine Fahrtenbuchauflage vermeiden möchte, kann sich insoweit im Bußgeldverfahren faktisch nicht auf die Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte berufen. Verfassungswidrig ist dies hingegen nicht.

Bei fehlender oder zögerlicher Mitwirkung des Halters bei der Fahrerfeststellung kann es deshalb zu einer Fahrtenbuchauflage kommen. Deren Adressat kann nur der Halter eines Kraftfahrzeugs sein. Halter im Rechtssinne ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, wer also die Kosten bestreitet sowie den Nutzen aus dessen Verwendung zieht und über das Fahrzeug nicht nur vorübergehend verfügen kann. Dieser zivilrechtlich geprägte Halterbegriff ist auch entscheidend für die Fahrtenbuchauflage des § 31a StVZO. Mit anderen Worten muss also derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, keineswegs zwingend auch der Halter sein. Dieser Umstand ist – ebenso wie das Eigentum am Kraftfahrzeug – nur von indizieller Bedeutung. Daher wird es im Wesentlichen auf die Gesamtwürdigung im Einzelfall ankommen.
Für Mietfuhrparks ist relevant, dass auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fahrzeugeigentümer mit der Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen selbst nicht mehr Halter des Fahrzeugs wäre. Danach wird der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs Halter neben dem Vermieter oder Verleiher, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt. Der Vermieter oder Verleiher verliert aber nur dann die Haltereigenschaft, wenn das Fahrzeug völlig seinem Einflussbereich entzogen ist (vgl. OVG in Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 12 LA 267/07).

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 
Bei der Fahrtenbuchauflage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Voraussetzung ist daher die Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang. Ein einmaliger und unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirkt noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, rechtfertigt daher noch keine Fahrtenbuchauflage (BVerwG, NJW 1995,2866). Dennoch können wesentliche Verkehrsverstöße auch bei einmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. So kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichen, wenn die Ahndung des Verstoßes eine Bewertung mit einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) zur Folge hat (BVerwG, NZV 200. 386). Demgegenüber nimmt das OVG Lüneburg an, dass eine Fahrtenbuchauflage bei im VZR eintragungspflichtigen Verstößen unabhängig von der damit verbundenen Punktzahl regelmäßig erfüllt sei (NJW 2004, 1124). Das VG Berlin vertritt hier die Auffassung, dass jede Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h als gewichtig einzustufen sei (NZV 1999, 104). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Fahrtenbuchauflage jedenfalls nicht voraussetzt, dass eine konkrete Verkehrsgefährdung für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen wurde; eine abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes reicht insoweit aus (BVerwG, NZV 2000, 386).

Inhalt, Umfang und Dauer und Fahrtenbuchauflage 
Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Gemäß § 31a Abs.1 S.1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuches für mehrere Fahrzeuge oder zukünftig zuzulassenden Fahrzeuge angeordnet werden. Die Anordnung hinsichtlich eines Ersatzfahrzeugs ist sogar die Regel. Gerade bei Fahrzeugflotten ist dies bei einem hohen Kraftfahrzeugbestand eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um zu verhindern, dass die Fahrtenbuchauflage durch eine Veräußerung des von der Auflage betroffenen Kraftfahrzeugs umgangen werden kann (vgl. OVG Münster, NZV 1992, 423). Ein solches Ersatzfahrzeug ist nicht nur ein neu angeschafftes Kraftfahrzeug. Wird der ursprünglich von der Anordnung erfasste Wagen veräußert, kann die Anordnung auch auf ein anderes Fahrzeug erstreckt werden, welches der Halter bereits früher betrieben und genutzt hat. Die Anordnung für sämtliche Fahrzeuge des Halters ist ebenfalls möglich und soll selbst dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn mehrere Verstöße ausschließlich mit ein und demselben Wagen begangen wurden.

Erstreckt die Behörde die Fahrtbuchauflage auf mehrere oder alle Fahrzeuge eines Fahrzeughalters, obwohl nicht mit allen Verstöße begangen wurden, muss sie aber prüfen, ob bei künftigen Verstößen auch bei den übrigen Fahrzeugen die Fahrer nicht ermittelt werden können. Erklärt sich der Fahrzeughalter bereit, eine interne Kontrolle über die Nutzung der Fahrzeuge offen zu legen, muss dies bei der Ausdehnung der Anordnung zum Führen von Fahrtenbücher auf mehrere Fahrzeuge durch die Behörde berücksichtigt werden. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Fahrzeughalters erfordert deshalb eine behördliche Auseinandersetzung insbesondere mit dem Erfolg bisheriger Fahrzeugführerermittlungen und dem Angebot zur Offenlegung von internen Zuordnungslisten (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2004, Az. 3 K 5347/03).

Eine Flotten-Fahrtenbuchauflage ist beispielsweise dann unverhältnismäßig, wenn die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007, Az. 2 K 1526/04).

Was bei der Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs aufzuzeichnen ist, wird inhaltlich abschließend durch § 31a Abs.2 StVZO bestimmt. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Nicht verlangt werden können also Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder die Fahrtstrecke; letztere Angaben haben insoweit nur Bedeutung für die Führung eines Fahrtenbuches unter steuerlichen Gesichtspunkten, können aber nicht mit der Fahrtenbuchauflage erzwungen werden.

Die Dauer der Fahrtenbuchauflage steht im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Dabei ist das Gewicht des Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, jedoch auch, in welchem Umfang sich der Halter an der Fahrerfeststellung beteiligt hat. Bei Vorliegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelfahrverbot zu ahnden ist, soll sogar eine mehrjährige Fahrtenbuchauflage in Betracht zu ziehen sein. Regelmäßig wird die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuches aber befristet. Bei einem erstmaligen und durchschnittlichen Verstoß kommt eine Befristung von sechs Monaten in Betracht (BVerwG NJW 1995, 2866). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h kann die Befristung auch bei zwölf Monaten liegen (VGH Mannheim, NJW 1992, 132), bei einem Rotlichtverstoß von erheblicher Dauer (VGH Mannheim, NZV 2003, 399) oder bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen ggf. auch bei zwei Jahren (BVerwG, NJW 1979, 1054). Nach einer Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs.1 StGB ist eine Fahrtenbuchauflage für die Daher von drei Jahren verhältnismäßig, wobei es nur auf das Vorliegen des objektiven Tatbestands ankommt, nicht hingegen auf Feststellungen zum Vorsatz (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.09.2005, Az. 8 A 1893/05, DAR 2005, 708).

Oftmals wird wegen der damit verbundenen Interessen zum Schutze der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Fahrtenbuchauflage zugleich deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Das Fahrtenbuch muss übrigens nur dann mitgeführt werden, wenn es auf der Hin-oder Rückfahrt zu einem Fahrerwechsel kommt. Andernfalls genügt es, dass das Fahrtenbuch beim Halter (oder Fuhrparkmanager) verbleibt. Die Fahrtenbuchauflage kann auch nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden; hierfür fehlt die Ermächtigungsgrundlage.

Rechtsmittel gegen eine Fahrtenbuchauflage 
Bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um einen sogenannten belastenden Verwaltungsakt. Die Fahrtenbuchauflage kann durch Widerspruch und Klage angefochten werden. Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts kann bei der Behörde gegen die Verhängung des Fahrtenbuches Widerspruch eingelegt werden. Jedoch haben einige Bundesländer das Widerspruchverfahren abgeschafft, so dass dann Rechtsschutz nur über eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich ist. Hier ist unbedingt auf die Einzelheiten der Rechtsbehelfsbelehrung zur Fahrtenbuchauflage zu achten und gegebenenfalls rechtskundiger Rat einzuholen.

Meist entfällt wegen der regelmäßigen Anordnung des Sofortvollzugs auch die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel; unter Umständen kann dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich sein.

Der Gegenstandswert verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der für die Verfahrenskosten relevant ist, wird wegen der wirtschaftlichen Bedeutung einer Flottenfahrtenbuchauflage für ein Unternehmen in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog aus Juli 2004 hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug bewertet (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007, Az. 2 K 1526/04). So kann sich selbst bei einem kleineren Fuhrpark für einen Fahrzeugbestand von 38 Fahrzeugen bereits ein Gegenstandswert in Höhe von 182.400,- Euro ergeben. Wenn auf dieser Grundlagegerichts-Anwaltskosten berechnet werden, wird schnell deutlich, dass eine rechtliche Verteidigung gegen eine Fahrtenbuchauflage daher schnell eine teure Angelegenheit werden kann.

Einhaltung der Fahrtenbuchauflage 
Zu beachten ist, dass die Fahrtenbuchauflage – unabhängig von der Benutzung eines Fahrzeugs – mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Fahrtenbuchauflage wirksam wird. Wird die Fahrtenbuchauflage nicht befolgt, so begeht der Betroffene nach § 69a Abs.5 Nr.4 und Nr.4a StVZO in Verbindung mit § 24 StVG seinerseits eine Ordnungswidrigkeit, die nach Nr.190 des Bußgeldkatalogs geahndet wird.
Die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine Fahrtenbuchauflage im Verwaltungsverfahren erfolgreich zur Wehr zu setzen, sind letztlich leider beschränkt. Der Betroffene ist deshalb darauf angewiesen, bereits im Bußgeldverfahren solche Voraussetzungen zu schaffen, die einer späteren Fahrtenbuchauflage entgegenstehen. Eine Möglichkeit ist – jedenfalls für Unternehmen – die behördliche Anfrage in Bezug auf den Tatzeitfahrer so schnell wie möglich zu beantworten.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

Rechtsprechung

Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Fahrer- Identifikation durch Messfoto 
Die Urteilsgründe müssen bei Identifikation des Fahrers durch ein Messfoto so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Denn dem Rechtsbeschwerdegericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob die Abbildung als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO kann sich unter Umständen bereits aus dem Inbegriff des Urteils ergeben, muss aber unzweifelhaft sein. Dass das Frontfoto beziehungsweise Videobild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden sind, lässt sich vorliegend aus der Darlegung der richterlichen Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen aber nicht entnehmen. Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise hier bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2010 , Az. 1 Ss (OWi) 124 B/10, 1 Ss (OWi) 124B/10

Keine Umsatzsteuerpflichtigkeit des Ausgleichs des Fahrzeugminderwerts nach vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses
Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts sind nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Ihnen steht keine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) gegenüber und der Leasinggeber hat deshalb auf sie Umsatzsteuer nicht zu entrichten (Fortführung BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06). Die zivilrechtliche Einordnung ist für die Frage der Steuerbarkeit jedoch unerheblich. Insoweit ist vielmehr entscheidend, dass der Ausgleichszahlung – nicht anders als einer Schadensersatzzahlung – nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber steht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.10.2010, Az. 6 U 115/10

Unfall und Betriebsgefahr bei nicht erforderlicher Ausweichreaktion 
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04).
BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichterbringung eines MPU-Gutachtens zum Fortbestehen einer Alkoholabhängigkeit 
Die Fahrerlaubnisbehörde ist zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) berechtigt, wenn zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen ist und dass Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen. Diese Tatsachen müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Es genügen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann. Bei Nichterbringung des Gutachtens ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
VG Bremen, Beschluss vom 4.8.2010, Az. 5 V 912/10

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Volkswagen Leasing etabliert zertifizierten Rückgabeprozess

<p> <strong>Die LeasingR&uuml;cknahme Online: Fair von Anfang an&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Mit der Einf&uuml;hrung der LeasingR&uuml;cknahme Online&nbsp;</strong><strong>setzt die Volkswagen Leasing GmbH ihren Innovationskurs fort. Das System&nbsp;</strong><strong>vereinfacht und beschleunigt den Leasing-R&uuml;ckgabeprozess sp&uuml;rbar. Kunden und&nbsp;</strong><strong>H&auml;ndler profitieren von Online-System-Prozessen und maximaler Transparenz. &nbsp;</strong></p> <p> &bdquo;Durch die LeasingR&uuml;cknahme Online schaffen wir neue Standards am Markt, mit&nbsp;l&uuml;ckenloser Transparenz, klaren Richtlinien und einer schnellen Abwicklung&ldquo;, betont Gerhard&nbsp;K&uuml;nne, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH. Das webbasierte System steht&nbsp;allen H&auml;ndlern &uuml;ber ein gemeinsames Serviceportal zur Verf&uuml;gung. Auf Basis des bereits&nbsp;etablierten bebilderten Schadenkatalogs kann der H&auml;ndler gemeinsam mit dem Kunden,&nbsp;zum Beispiel mittels iPad, den Fahrzeugzustand aufnehmen &ndash; zusammen mit digitalen&nbsp;Fotoaufnahmen. Ebenso ist es m&ouml;glich, ein Sachverst&auml;ndigen-Gutachten in&nbsp;LeasingR&uuml;cknahme Online einzuf&uuml;gen und ohne Zeitverlust praktisch online an die&nbsp;Volkswagen Leasing zu senden. &bdquo;Schnell, direkt und transparent &ndash; das sind die Kernvorteile&nbsp;f&uuml;r den Kunden &ndash; keine zus&auml;tzlichen Unsicherheiten oder Risiken durch irgendwelche&nbsp;Standzeiten oder Transporte w&auml;hrend des R&uuml;cknahmeprozesses&ldquo;, lautet das Res&uuml;mee von&nbsp;Gerhard K&uuml;nne zur LeasingR&uuml;cknahme Online.&nbsp;</p> <p> Besonders innovativ: Eigens im Zuge der LeasingR&uuml;cknahme Online stellt die Volkswagen&nbsp;Leasing GmbH dem Handel alternativ eine exklusive iPad-Applikation zur Verf&uuml;gung. Das&nbsp;Programm erm&ouml;glicht die zeit- und ortsunabh&auml;ngige Abwicklung des gesamten Prozesses.&nbsp;Der Clou: Durch den Einsatz des iPads kann der R&uuml;ckgabeprozess sogar problemlos direkt&nbsp;beim Kunden durchgef&uuml;hrt werden.&nbsp;</p> <p> Das unabh&auml;ngige Pr&uuml;finstitut Dekra hat das neue System bereits zertifiziert und damit den&nbsp;hohen Qualit&auml;tsstandard offiziell best&auml;tigt. &bdquo;Die Zertifizierung durch eine renommierte&nbsp;Institution wie die Dekra ist uns extrem wichtig &ndash; das zeigt, dass sich der Kunde zu 100&nbsp;Prozent auf die LeasingR&uuml;cknahme Online verlassen kann und wir unseren Flottenkunden&nbsp;bei einem derart sensiblen Thema gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Sicherheit bieten&ldquo;, erkl&auml;rt Gerhard K&uuml;nne,&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH.&nbsp;</p>

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VMF-Mitglieder bestätigen Vorstandsteam

<p> Der Vorstand des Verbands der&nbsp;markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften wurde geschlossen im&nbsp;Amt best&auml;tigt. Michael Velte (Deutsche Leasing Fleet) wurde als&nbsp;Vorstandsvorsitzender wiedergew&auml;hlt, Karsten R&ouml;sel von ALD Automotive&nbsp;zeichnet wieder als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Dieter Jacobs&nbsp;(LeasePlan Deutschland GmbH) als Vorstandsmitglied.&nbsp;</p> <p> Der Vorstand wurde f&uuml;r seine Erfolge gew&uuml;rdigt und damit beauftragt, den eingeschlagenen&nbsp;Kurs fortf&uuml;hren. Der nun in die zweite Amtszeit kommende Dieter Jacobs, VMF-&nbsp;Vorstandsmitglied und Gesch&auml;ftsleitung Fuhrparkmanagement der Lease Plan Deutschland,&nbsp;betont: &bdquo;Ich freue mich &uuml;ber diesen Vertrauensbeweis der Verbandskollegen. Wir werden uns&nbsp;weiter mit Nachdruck den Standards f&uuml;r die Branche widmen. Diese Qualit&auml;tsinitiativen sind&nbsp;f&uuml;r jeden im Fuhrparksektor wichtig. In den vergangenen Jahren waren wir oft Vorreiter,&nbsp;dieser Rolle wollen wir weiter gerecht werden.&ldquo;&nbsp;</p> <p> An Branchenstandards, die vieles gekl&auml;rt und fairer gemacht haben, hat der VMF bereits in&nbsp;der Vergangenheit erfolgreich gearbeitet. Mit VMF Service Plus &ndash; dem automatisierten, voll&nbsp;elektronisch abgewickelten Managementprozess f&uuml;r Wartung &amp; Inspektion &ndash; geht der&nbsp;Verband der markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften bereits den n&auml;chsten&nbsp;Schritt in diese Richtung. &bdquo;Mit VMF Service Plus sind wir dabei, einen innovativen Prozess auf&nbsp;den Markt zu bringen, f&uuml;r den wir in den n&auml;chsten Jahren m&ouml;glichst viele Werkstattpartner&nbsp;gewinnen wollen &ndash; und damit werden wir zur allt&auml;glichen Arbeitserleichterung beitragen&ldquo;,&nbsp;r&auml;umt Velte &ndash; alter und neuer Vorstandsvorsitzender des VMF und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der&nbsp;Deutschen Leasing Fleet &ndash; ein. &bdquo;Ich freue mich darauf in den n&auml;chsten zwei Jahren mit&nbsp;meinen Vorstandskollegen weiterzuarbeiten. Wir sind auf dem richtigen Weg.&ldquo; &nbsp;</p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

Artikel

Neuzugang

<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>