Leasing und Fahrzeugrückgabe
<p> – IMMER WIEDER STREIT UM DEN RESTWERT</p>
Nichts wird bekanntlich so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Heiß diskutiert wird hingegen immer wieder die Frage, ob sich ein Leasingfahrzeug bei Rückgabe an den Leasinggeber im vertragsgemäßen Zustand befindet und welcher Restwert diesbezüglich zu berücksichtigen ist. Über die Frage, ob das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe einen Zustand aufweist, welcher der vertraglich vorausgesetzten Nutzung sowie dem vereinbarten Nutzungsumfang entspricht, kommt es nicht selten zum Streit. Denn meist geht es um nicht wenig Geld, wenn der Leasingnehmer am Vertragsende für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeugs oder gar für vorhandene Schäden mitunter mit tausend Euro oder mehr zur Kasse gebeten wird. Manchmal sind nicht einmal die von beiden Leasingvertragsparteien – entweder gemeinsam oder gesondert – eingeschalteten Sachverständigen in der Lage, das Streitpotenzial gänzlich zu entschärfen. Das sollte eigentlich nicht verwundern, denn meist fehlt es gerade in den Streitfällen an ganz klaren Kriterien für die Beurteilung des Fahrzeugzustands. Gretchenfrage: Was ist als vertragsgemäße Abnutzung anzusehen – und was nicht? Auch die Frage, welche Strategie bei der Fahrzeugrückgabe unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten die beste ist, kommt dann zu spät. Wohl dem, der sich bereits beizeiten, nämlich bei Abschluss des Leasingvertrags darum kümmert, verbindliche Regeln für die Fahrzeugrückgabe und klare Kriterien für die Bewertung zu vereinbaren.
Ausgangspunkt Leasingvertrag – was ist zur Rückgabe geregelt?
Nicht bei jedem Leasingvertrag spielt der Restwert die gleiche Rolle. Daher ist das Streitpotenzial auch ganz unterschiedlich. Auch die reguläre laufzeitgerechte Fahrzeugrückgabe, die hier im Zentrum der Betrachtung steht, bietet vielfältige praktische Probleme und Herausforderungen. Es kommt – wie meist – auf die konkrete Vertragsgestaltung an.
Restwertvertrag
So wird beispielsweise bei Verträgen mit Restwertabrechnung (auch sogenanntes Mehrerlösmodell) der Restwert des Fahrzeugs zum Vertragsende bereits zu Beginn der Leasingzeit vertraglich fest vereinbart. Ein häufiges Missverständnis besteht hinsichtlich des so vereinbarten Restwertes, der vom Leasinggeber keineswegs garantiert wird. Der Restwert ist fahrzeugbezogen und marktorientiert zu ermitteln – zum Vertragsende. Daher besteht vielmehr umgekehrt eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich. Ist der tatsächliche Fahrzeugwert bei Vertragsende niedriger als der vertraglich kalkulierte Restwert, so führt dies zu einer Forderung des Leasinggebers über die Differenz. Der Leasingnehmer muss also am Vertragsende eine Zuzahlung leisten. In Zeiten marktstabiler Restwerte für Gebrauchtfahrzeuge sinkt zwar das damit de facto verbundene Streitpotenzial. Dennoch sind Zuzahlungen des Leasingnehmers hier nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Bonbon besteht hingegen darin, dass der Leasingnehmer auch an einem Mehrerlös partizipieren kann, wenn der tatsächliche Fahrzeugwert bei Leasingende über dem kalkulierten Restwert liegt. In diesem Falle erhält der Leasingnehmer einen Anteil vom Mehrerlös (häufig 75 Prozent).
Eine sogenannte Restwertvereinbarung zum kalkulierten Restwert eines Fahrzeugs in einem Leasingvertrag ist grundsätzlich als leasingtypisch anzusehen und deshalb regelmäßig wirksam. Insbesondere verstößt eine solche Regelung nicht gegen das Transparenzgebot und es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers vor, wenn in dem Vertragsformular ein in Fettdruck hervorgehobener als „wichtiger Hinweis“ gekennzeichneter Hinweis auf die Restwertabrechnung vorhanden ist. Für die Restwertabrechnung ist grundsätzlich der geschätzte Händlereinkaufswert zugrunde zu legen, auf etwaige vorliegende einzelne Schäden kommt es nicht an (AG Hof, Urteil vom 18.03.2016, Az. 17 C 530/12; AG Straubing, Urteil vom 13.09.2013, Az. 3 C 825/13). Die Restwertausgleichsklausel bei einem Restwertleasingvertrag wahrt das Transparenzgebot, wenn dem Kunden die Absicherung des Restwertes verdeutlicht wird. Es muss unmissverständlich hervorgehoben werden, dass der Kunde eine etwaige Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös dem Leasinggeber zu erstatten hat und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiert (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2013, Az. 12 U 89/12).
Streitpunkt ist hier meist der tatsächliche Restwert zum Vertragsende. Wer bestimmt eigentlich den Restwert? Meist wird in den Allgemeinen Bedingungen zum Leasingvertrag vereinbart, dass der für die Endabrechnung maßgebliche Fahrzeugwert durch einen (gegebenenfalls öffentlich bestellten und vereidigten) Kfz-Sachverständigen festgestellt wird. Ein solches Gutachten ist jedoch beiderseits für die Vertragsparteien nicht wirklich bindend, da eine entsprechende Klausel in Geschäftsbedingungen unwirksam wäre, die den Leasinggeber von jeglichen Verwertungsbemühungen entbinden würde, obgleich dieser eigentlich zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet ist.

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Den potenziellen Streit um einen gutachterlich zu niedrig geschätzten Fahrzeugwert kann der Leasinggeber dadurch entschärfen, indem er im Leasingvertrag eine Andienungsoption aufnimmt. In diesem Falle kann er das Fahrzeug dem Leasingnehmer zu den gleichen Konditionen anbieten, wie er es einem Dritten nach dem Sachverständigengutachten anbieten würde. Von einer solchen Andienungsoption wird regelmäßig dann Gebrauch gemacht, wenn zum Vertragsende der tatsächliche Fahrzeugwert hinter dem kalkulierten Restwert zurückbleibt.
Kilometervertrag
Demgegenüber ist eine andere häufig im Fuhrparkbereich anzutreffende Form des Finanzierungsleasings der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Typisch für diese Vertragsform ist, dass auch hier eine feste Grundmietzeit für das Leasingfahrzeug vereinbart wird, in welcher der Vertrag beiderseits nicht kündbar ist. Dabei geht es regelmäßig um langfristige Vereinbarungen ab einer Laufzeit von 24 bis 48 Monaten. In dieser Zeit kann der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug also nicht einfach beliebig zurückgeben, wenn er dafür keine Verwendung mehr hat. Für den Leasinggeber ist relevant, dass sich während der vereinbarten Grundmietzeit in der Regel die Investitions- und Nebenkosten des Leasingobjekts vollständig amortisieren lassen. Wartung, Reparatur, Pflege und Versicherung des Leasingobjekts übernimmt hingegen vertraglich der Leasingnehmer. Für die Vertragslaufzeit des Leasingfahrzeugs vereinbaren die Parteien dann eine Gesamtfahrleistung.
Wirtschaftlich deckt das Nutzungsentgelt im Leasing mit Kilometerabrechnung den voraussichtlichen Wertverlust des Fahrzeugs während der Vertragszeit ab sowie Aufwendungen, Gewinn und Risikozuschlag. Dies fällt jedoch höher aus, als bei Varianten, in denen der Leasinggeber eine Restwertabsicherung hat. Daher erfolgt für den Leasingnehmer eine Belastung mit Mehrkilometern bei Vertragsende und – damit korrespondierend – eine Erstattung von Minderkilometern.
Bei dieser Vertragsvariante trägt der Leasinggeber das Restwertrisiko, also das Risiko der Beschädigung und eines nicht vertragsgemäßen Zustandes zum Vertragsende. Allerdings wird in den meisten Allgemeinen Leasingbedingungen ein bestimmter Karenzbetrag für Mehr- oder Minderkilometer (häufig zwischen 2.500 und 3.500 Kilometern) vereinbart. Innerhalb dieser Karenzgrenzen muss der Leasingnehmer bei Überschreitung der Mehrkilometer nichts hinzubezahlen, bekommt aber umgekehrt für Minderkilometer auch nichts heraus.
Streitpotenzial besteht bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung bei der Frage, ob das Fahrzeug bei Rückgabe noch dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. In den meisten Leasingbedingungen ist nämlich festgehalten, dass das Fahrzeug zur Beendigung des Leasingvertrages unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben ist. Auch zum vereinbarten Rückgabezustand findet sich dort meist eine Regelung, nach der das Fahrzeug in einem „dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ sein muss. Normale Verschleißspuren sollen hierbei meist nicht als Schaden gelten. Regelmäßig wird ferner vereinbart, dass über den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe ein gemeinsames Rückgabeprotokoll angefertigt und von den Vertragspartnern beziehungsweise deren Bevollmächtigten unterzeichnet wird.
Der häufigste Streitpunkt ist hierbei die Minderwertberechnung, die sich aus dem Abnutzungszustand des Fahrzeugs ergibt. Bei Beendigung eines Kfz-Leasingvertrags kann der Leasinggeber von dem Leasingnehmer die Erstattung des bei Rückgabe festgestellten Minderwertes verlangen. Dieser Anspruch steht dem Leasinggeber unabhängig davon zu, ob Restwert- oder Kilometerabrechnung gewählt worden ist. Bei Restwertabrechnung schlägt sich der Minderwert in dem entsprechend verringerten Rücknahmewert nieder, bei Kilometerabrechnung folgt der Anspruch aus der entsprechenden AGB-Klausel des Leasingvertrags. Darauf, ob den Leasingnehmer an der Beschädigung beziehungsweise der Wertminderung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2010, Az. I-24 U 15/10, 24 U 15/10). Der BGH (Urteil vom 14.11.2012, Az. VIII ZR 22/12) hat hierzu festgestellt, dass die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem „dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, als Regelung über einen leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen Schadensersatzanspruch aufzufassen ist. Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist zudem jedenfalls ohne Umsatzsteuer zu berechnen, da es hier an einer steuerbaren Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehlt (BGH, Urteil vom 18.05.2011, Az. VIII ZR 260/10).
Wie auch bei der Restwertvariante wird sich die Frage der konkreten Minderwertberechnung regelmäßig nur durch einen Kfz-Sachverständigen verbindlich klären lassen. Dabei hat der Leasinggeber bei einem Vertrag mit Abrechnung auf Kilometer- Basis darzulegen und nachzuweisen, dass sich das Fahrzeug bei Rückgabe nicht in dem gewöhnlichen Zustand unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung befand, sondern mit übermäßigen Abnutzungserscheinungen behaftet gewesen ist (LG Frankfurt, Urteil vom 25.7.1988, Az. 2/24 S 158/87). Die Begutachtung sollte dann umgehend nach der Rückgabe erfolgen, denn der Leasinggeber genügt der ihm obliegenden Beweisführungslast nicht dadurch, dass er beispielsweise erst mehr als zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs einen Sachverständigen mit der allgemeinen Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt. Auch muss zur Beweissicherung der konkrete Auftrag erteilt werden, eine eventuelle übermäßige Abnutzung festzustellen. Dabei gehört es zu den Obliegenheiten des Leasinggebers, übermäßige Abnutzungserscheinungen in einem Rückgabeprotokoll (unter Umständen mit Fotografien) festzuhalten und vom Leasingnehmer bestätigen zu lassen (LG Frankfurt, Urteil vom 25.7.1988, Az. 2/24 S 354/86).
Verlangt der Leasinggeber bei Beendigung eines Kfz-Leasingvertrags den finanziellen Ausgleich einer übervertraglichen Abnutzung des Fahrzeugs hat er eine solche Abnutzung nachzuweisen. Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags dazu, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs im Zweifel über Schäden und Mängel ein Gutachten eines von der zuständigen Industrieund Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erstellen ist, bedeutet dies nicht, dass es dem Gutachter überlassen bleibt, zu bestimmen, was unter vertragsgemäßer beziehungsweise übervertraglicher Nutzung zu verstehen ist. Ein vom Leasinggeber eigenmächtig eingeholtes Gutachten eines DEKRA-Sachverständigen ist daher lediglich als sogenannter „Parteivortrag“ für übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeugs zu werten (LG München I, Urteil vom 09.19.1996, Az. 15 S 9301/96). Auch hier zeigt sich, dass der Gutachter nur dann sinnvoll weiterhilft, wenn klare Kriterien für die Fahrzeugbewertung vereinbart worden sind.
Beim Streit um die Gebrauchsspuren ist zwischen „gewöhnlichen“ Gebrauchsspuren und Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung zu unterscheiden. Wichtiger Merkpunkt ist, dass der Leasingnehmer nämlich keineswegs für jede Verschlechterung des Fahrzeugs Ersatz leisten muss. Denn gewöhnliche Gebrauchsspuren werden bereits durch die monatlichen Leasingraten abgegolten, sodass der Leasingnehmer hierfür keinen zusätzlichen Ersatz leisten muss. „Gewöhnlich“ in diesem Sinne sind solche Gebrauchsspuren, die im normalen Betrieb des Fahrzeugs auftreten. Welche Gebrauchsspuren „gewöhnlich“ oder „normal“ sind, lässt sich aber auch nicht so einfach beantworten, da die individuelle vertragliche Nutzung des Fahrzeugs maßgeblich in die Bewertung der Gebrauchsspuren mit einfließt. Das sind jedenfalls alle Abnutzungen des Fahrzeugs, die mit dem üblichen Betrieb des Fahrzeugs im fließenden und ruhenden Verkehr untrennbar verbunden sind. Es macht also durchaus einen Unterschied, ob ein Fahrzeug als Vertreterfahrzeug im Außendienst im Innenstadtverkehr einer Großstadt eingesetzt wird oder als Handwerker-Fahrzeug im Baustellenverkehr.
Beispiele für gewöhnliche Gebrauchsspuren sind Abnutzungen durch äußere Einwirkungen auf das Fahrzeug bei seiner Benutzung im fließenden Verkehr, kleine Steinschlagspuren auf der Windschutzscheibe, kleine Schrammen und ober flächliche Kratzer in der Nähe des Tankdeckels sowie der Tür- und Kofferraumgriffe (die bereits aufgrund geringer Berührung eintreten oder von Schlüsseln und Fingernägeln verursacht werden können), Kratzer am Dach und an den Hauben (in einer Art, wie sie durch Waschanlagen entstehen können) oder ohne verbleibende Restschäden auslegbare Lackschäden (sogenannte Parkschäden), wie sie mit dem Betrieb eines Autos zwangsläufig verbunden sind. Das LG München I (Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 9301/96) hat hierzu ausgeführt: „Schäden wie Kratzer an Dach, Klappern vorn und hinten können durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Solche Schäden sind daher nicht geeignet eine übervertragliche Abnutzung eines Leasingfahrzeuges zu belegen.“
Demgegenüber sind Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung solche Abnutzungen, die nicht mehr auf den gewöhnlichen Gebrauch des Fahrzeugs zurückzuführen sind. Es ist – wie sollte es anders sein – leider nicht völlig objektiv bestimmbar, wann der Verschleißzustand des Fahrzeugs auf übermäßige oder fehlerhafte Benutzung des Leasingfahrzeugs zurückzuführen ist. Dies gilt aber sicherlich für Dellen an Seitenwänden, starke Schrammspuren am Stoßfänger und an der Tür, (HU-relevanten) Steinschlag auf der Windschutzscheibe und ähnliche Schäden, die nicht mehr allein durch das Fahren entstanden sein können. Der Leasinggeber muss darlegen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende aufweisen sollte, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen. Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2014, Az. 17 U 232/11). Schäden des Leasingfahrzeugs wie Kratzer und geringfügige Dellen sind, selbst wenn sie über das dem Alter und der Nutzung entsprechende Maß hinausgehen, lediglich mit einem pauschalierten Abschlag vom Fahrzeugwert zu berücksichtigen (OLG Dresden, Urteil vom 11.11.1998, Az. 8 U 3066/97). Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie, Felgen und Ähnlichem erfolgen, nicht aber hinsichtlich der verschleißbedingten Teile, wie etwa der Reifen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2012, Az. 17 U 242/11).
Aber auch äußerlich „unsichtbare“ Veränderungen wie ein Chiptuning können als übermäßige Abnutzung anzusehen sein. So hat das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 04.12.2014, Az. 12 U 137/13) dies als nicht vertragsgemäße Abnutzung des Leasingfahrzeugs angesehen.
Denn bei einem Chiptuning zur Leistungssteigerung des Motors besteht die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für welchen die Bauteile – auch bei vergleichsweise kurzer Laufzeit – konstruktiv nicht ausgelegt sind. Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung, zumal auch das Erlöschen der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen zu bedenken ist. Zu derartigen Eingriffen, die nicht nach Herstellervorgaben erfolgen, ist der Leasingnehmer aufgrund der Leasingvereinbarung, nach der nachträgliche Änderungen und zusätzliche Einbauten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers bedürfen, regelmäßig nicht berechtigt. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeugs erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2014, Az. 12 U 137/13).
Die Klausel „frei von Schäden“ in den Leasingbedingungen ist so auszulegen, dass der Leasingnehmer nur für solche Schäden haften soll, die nach vertragswidrigem Gebrauch entstanden sind. Der Leasinggeber muss dabei detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, reicht insoweit nicht aus. Nach der interessengerechten Auslegung der Klausel „In Zweifelsfällen entscheidet ein DAT- oder DEKRA-Gutachten. Die Kosten hierfür trägt der Leasingnehmer.“ hat der Leasingnehmer nur dann die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu tragen, wenn vorher mit ihm Rücksprache genommen wurde, ihm zumindest die Absicht, ein Gutachten erstellen zu lassen, mitgeteilt wurde. Fehlt die Unterschrift unter einem Übergabeprotokoll, begründet dies allein keinen Zweifelsfall (AG Korbach, Urteil vom 27.07.1999, Az. 3 C 32/99).
In so manchem Falle ist der Leasingnehmer nicht mit dem Gutachten des vom Leasinggeber beauftragten Sachverständigen einverstanden. Aber die prophylaktische Einholung von Gegengutachten ist auch eine teure Angelegenheit. Es ist daher immer empfehlenswert, unabhängig von der Erstellung eines Rückgabeprotokolls durch den Leasinggeber oder durch das von diesem beauftragte Autohaus, zunächst selbst eine Zustandsaufnahme des Fahrzeugs vorzunehmen, indem der Zustand in einer Momentaufnahme innen und außen zumindest fotografisch festgehalten wird. Wichtig ist, dass solche Aufnahmen eine eindeutige Zuordnung zum Fahrzeug und zum allgemeinen Zustand ermöglichen, sodass gegebenenfalls später ein Sachverständiger aus den Aufnahmen seine fachlichen Rückschlüsse ziehen kann. Denn der Leasinggeber muss sich gegebenenfalls entgegenhalten lassen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige keinen konkreten, den vertraglichen Bestimmungen entsprechenden Auftrag zur Begutachtung des Fahrzeugs erhalten hat oder dass – was zu Vermeidung späterer Streitigkeiten angebracht wäre – der zur Anfertigung eines Rücknahmeprotokolls ermächtigte Vertragshändler und der mit der Bewertung beauftragte Sachverständige keine Fotografien von dem Fahrzeug anfertigt haben, obwohl hierzu im Hinblick auf das Vorhandensein etwaiger negativer Zustandsmerkmale Anlass bestünde (LG Frankfurt, Urteil vom 25.7.1988, Az. 2/24 S 158/87).
Mängel und Schäden – eine dritte Kategorie
Neben der normalen und der übermäßigen Abnutzung sind aber auch Mängel und Schäden immer wieder ein Thema. Diese sind von den Gebrauchsspuren deutlich zu unterscheiden; es ist quasi „mehr“ als die auf übermäßiger Nutzung beruhenden Gebrauchsspuren. Hierunter fallen insbesondere technische Defekte und sonstige Beschädigungen am Fahrzeug, wie beispielsweise großflächige Beulen mit scharfkantigen Eindrücken, die sichtbare Deformation des Felgenhorns oder sichtbare Lackabplatzungen. Für diese bei Vertragsbeendigung vorhandenen Mängel und Schäden muss der Leasingnehmer unabhängig davon einstehen, ob sie Folge natürlichen Verschleißes sind oder auf Überbeanspruchung, Fehlbedienung, Unfällen oder höherer Gewalt beruhen. Zwar trifft auch hier regelmäßig den Leasinggeber die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln. Jedoch treffen den Leasingnehmer keine Kosten, wenn wegen des Mangels zum Beispiel noch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer und/oder dem Hersteller des Leasingfahrzeugs bestehen. Bestehen keine Gewährleistungsansprüche mehr, sind die Kosten für die Instandsetzung letztlich vom Leasingnehmer zu zahlen.
Taktische Fragen – Smart Repair, Fahrzeugaufbereitung & Co.
Vor dem Hintergrund der genannten Bewertungskriterien zur Fahrzeugrückgabe stellt sich für viele Fuhrparkverantwortliche die Frage, ob sie das Fahrzeug reinigen, professionell aufbereiten oder einem Smart Repair unterziehen sollten, bevor sie das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben. Hierdurch erhofft sich so mancher eine deutlich bessere Fahrzeugbewertung durch den vom Leasinggeber mit der Fahrzeugrücknahme beauftragten Händler oder den hier eingeschalteten Sachverständigen. Klar ist, dass ein Fahrzeug, das bei der Fahrzeugrückgabe einen sehr gepflegten Eindruck macht, letztlich für den Leasinggeber auch einen besseren Verwertungserlös erzielen kann. Gleichwohl beklagen andere aus ihren praktischen Erfahrungen, dass ihnen selbst eine professionelle Fahrzeugaufbereitung nichts gebracht habe, da der Leasinggeber dennoch eine Fahrzeug-Grundreinigung in Abzug gebracht hat. Eine allgemeingültige Strategie wird man hier kaum finden. Allerdings bietet es sich an – und das ist eine Kernkompetenz des Fuhrparkmanagements – frühzeitig vor der Rückgabe mit den zuständigen Personen abzuklären, ob entsprechende Maßnahmen am Fahrzeug auch honoriert werden. Denn auch beim Smart Repair scheiden sich mitunter die Geister. Letztlich kann man nur im direkten Kontakt mit dem Leasinggeber und durch frühzeitige Gespräche über das Rückgabeprozedere vermeiden, hier unnötig Geld zum Fenster herauszuwerfen.
Hilfreich: objektive Kriterien zur Fahrzeugbeurteilung verbindlich vereinbaren
Ob Schäden am Fahrzeug auf übermäßige Nutzung zurückzuführen oder lediglich die Folge normaler Verschleißerscheinungen sind, muss in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden. Objektive Beurteilungskriterien hierfür lassen sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der Leasingverträge nicht einheitlich festlegen. Gutachten zur Klärung dieser Frage sollten nur von solchen Sachverständigen eingeholt werden, die mit den Besonderheiten des Leasinggeschäfts vertraut sind. Vorbildliche Festlegungen von Beurteilungskriterien finden sich zum Beispiel in den Grundsätzen der Fairen Fahrzeugbewertung VMF des Verbands markenunabhängiger Fuhrparkmanagementgesellschaften e. V. aus Hamburg oder im Schadenkatalog der DEKRA „Klare Regeln für die Fahrzeugrücknahme“. Auch wenn viele Leasing-Regelwerke in ihren Bedingungen derartige klare Rückgabekriterien vermissen lassen, sollte das Fuhrparkmanagement gleichwohl stets versuchen, hier noch entsprechende Ergänzungen zu vereinbaren. Denn zum einen hat eine solche Individualvereinbarung unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten immer Vorrang vor den allgemeinen Bedingungen. Und zum anderen liegt es auch nicht zuletzt im Interesse des Leasinggebers, für die Rückgabe verlässliche Kriterien zur Verfügung zu haben.
Die Lösung solcher Streitfälle vor Gericht unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe kostet Geld, Zeit und Nerven und führt auch nicht immer zu einer für alle Seiten befriedigenden Lösung, ganz davon abgesehen, dass es dann möglicherweise auch einer Grundlage für eine Fortgesetzung der Zusammenarbeit zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft fehlt. Daher ist Vorbeugen durch frühzeitige Vereinbarung klarer Regeln für die Fahrzeugrückgabe das Gebot der Stunde für das Fuhrparkmanagement.
AUTOR
RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.
RECHTSPRECHUNG
VERKEHRSZIVILRECHT
Pflichten des Fahrzeugführers beim „Lücke lassen“
Lässt ein Fahrzeugführer (hier: Lkw-Fahrer) im stockenden oder sich stauenden Verkehr vor einer Tankstellenausfahrt eine so große Lücke, dass Fahrzeuge hierdurch von einer angrenzenden Tankstelle auf die Straße einfahren können, muss er nicht nur den ausfahrenden Verkehr vom Tankstellengelände beobachten, sondern sich auch vor dem weiteren Anfahren durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass sich keine einfahrenden Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Fahrzeug befinden.
Ein aufmerksamer Fahrer muss im Rahmen der gebotenen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO auch einen sogenannten „toten Winkel“ seines Fahrzeuges berücksichtigen und Maßnahmen treffen, um sich gegebenenfalls durch Spiegel oder Einsatz von Beifahrern Einblick in nicht zugängliche Sichtbereiche zu verschaffen, zumindest wenn er damit rechnen muss, dass Fahrzeuge beim Einfahren sich in einem solchen „toten Winkel“ befinden könnten. Dass der Lkw-Fahrer hier konkreten Anlass hatte, mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen, ergibt sich bereits daraus, dass sich vor ihm eine Fahrzeugschlange gebildet und er selbst in dieser Fahrzeugschlange eine Lücke von mindestens 5 m gelassen hatte, die dem von der Tankstelle abfahrenden Verkehr ohne weiteres die Möglichkeit eröffnete, über diese Lücke auf die Straße einzufahren. Dies gilt insbesondere, weil der Verkehr vor der roten Ampel vollständig zum Halten gekommen war. Denn in einer solchen Situation entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass sich Fahrzeuge von angrenzenden Tankstellen durch Lücken, die die Fahrzeuge in der Schlange gebildet haben, in den sich stauenden beziehungsweise stockenden Verkehr eingliedern. Der Lkw-Fahrer musste daher als derjenige, der selbst die Lücke eröffnet hatte, nicht nur den ausfahrenden Verkehr vom Tankstellengelände beobachten, sondern sich auch vor dem weiteren Anfahren durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass sich keine einfahrenden Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Lkw befanden. Dies hat er aber nicht getan, da er ansonsten den Unfallgegner bereits beim Ausfahren aus der Tankstelle erkannt hätte, jedenfalls aber durch einen sorgfältigen Blick in die am Lkw vorhandenen Spiegel hätte erkennen können.
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2016, Az. 13 S 193/15
Keine Zurechenbarkeit der Betriebsgefahr des Halters für Leasingggeber
Wenn bei einem beiderseits nicht unabwendbaren Verkehrsunfall bei keinem der beteiligten Fahrer ein Verschulden festzustellen ist, kann der vom Halter und Fahrer personenverschiedene Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs den Halter des anderen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach auf Ersatz seines gesamten Schadens in Anspruch nehmen, weil es an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehlt, wonach sich der Eigentümer die Betriebsgefahr des Halters zurechnen lassen müsste.
Dem Leasinggebers als Fahrzeugeigentümer des zum Unfallzeitpunkt sicherungsübereigneten Fahrzeugs steht gegen den Unfallgegner und desen Haftpflichtersicherer ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 Abs. 2 StVG, 115 VVG zu. Das Amtsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich die Eigentümerin des Fahrzeugs, da Sie nicht dessen Halterin ist, die Betriebsgefahr nicht zurechnen lassen muss und daher einen Anspruch auf Ersatz von 100 % ihres Schadens hat.
Der Unfallhergang war nicht aufklärbar und daher ein Verschulden der unfallbeteiligten Fahrzeugführer nicht feststellbar. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts scheidet -mangels festgestelltem Verschulden des Unfallgegners- ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 BGB aus, sodass lediglich Schadenersatzansprüche aus der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG bestehen.
Die Sicherungsnehmerin muss sich als Eigentümerin des Fahrzeugs, deren Ansprüche der Kläger vorliegend geltend macht, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, mangels anwendbarer Zurechnungsnorm, nicht zurechnen lassen.
Eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 StVG auf Ansprüche des Fahrzeugeigentümers, welcher nicht Halter ist, scheidet aus. Ebenfalls scheiden als Zurechnungsnormen § 9 StVG sowie § 254 BGB aus. LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2016, Az. 13 S 46/15
Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auch wenn der Rechnung über Sachverständigenkosten keine Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zukommt, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“. Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein. Etwas anderes ist hingegen dann anzunehmen, wenn es zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten weder eine konkrete Honorarvereinbarung gegeben hat, noch der Geschädigte die Sachverständigenkosten beglichen hat. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten kommt nur insoweit in Betracht, als die Geschädigte auch zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Ein Anspruch des Sachverständigen auf Begleichung unnötiger Kosten besteht daher nicht. Bei der Frage, wie viele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu. LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, Az. 1 S 119/15

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Dienstentfernung eines Ordnungsamtsleiters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
<p>Der Ordnungsamtsleiter einer Gemeinde, der in sechs Fällen im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und sich dabei in zwei Fällen zusätzlich im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befindet, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. </p>
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Begutachtungsstelle zieht nachträglich positives Eignungsgutachten zurück - Wegfall der Fahreignung
<p>Zieht die Begutachtungsstelle nachträglich ein positives Eignungsgutachten zurück, fehlt dem Betroffenen die Fahreignung. Die Fahrerlaubnis ist dann nach StVG und FeV zu entziehen. Der allgemeine § 48 VwVfG ist davon verdrängt. </p>
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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens (Fahrprobe)
<p>Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) anordnen.</p>
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Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall mit Fahrstreifenwechsel
<p>Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremst. </p>
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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum
<p>§ 24a Abs. 2 StVG einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV andererseits haben verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen: § 24a Abs. 2 StVG greift ein, wenn jemand „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug“ führt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission angegebene Nachweisgrenzwert erreicht wird, der bei Kokain 10 ng/ml und bei Benzoylecgonin 75 ng/ml beträgt.</p><p> </p>
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Volkswagen Leasing etabliert zertifizierten Rückgabeprozess
<p> <strong>Die LeasingRücknahme Online: Fair von Anfang an </strong></p> <p> </p> <p> <strong>Mit der Einführung der LeasingRücknahme Online </strong><strong>setzt die Volkswagen Leasing GmbH ihren Innovationskurs fort. Das System </strong><strong>vereinfacht und beschleunigt den Leasing-Rückgabeprozess spürbar. Kunden und </strong><strong>Händler profitieren von Online-System-Prozessen und maximaler Transparenz. </strong></p> <p> „Durch die LeasingRücknahme Online schaffen wir neue Standards am Markt, mit lückenloser Transparenz, klaren Richtlinien und einer schnellen Abwicklung“, betont Gerhard Künne, Geschäftsführer der Volkswagen Leasing GmbH. Das webbasierte System steht allen Händlern über ein gemeinsames Serviceportal zur Verfügung. Auf Basis des bereits etablierten bebilderten Schadenkatalogs kann der Händler gemeinsam mit dem Kunden, zum Beispiel mittels iPad, den Fahrzeugzustand aufnehmen – zusammen mit digitalen Fotoaufnahmen. Ebenso ist es möglich, ein Sachverständigen-Gutachten in LeasingRücknahme Online einzufügen und ohne Zeitverlust praktisch online an die Volkswagen Leasing zu senden. „Schnell, direkt und transparent – das sind die Kernvorteile für den Kunden – keine zusätzlichen Unsicherheiten oder Risiken durch irgendwelche Standzeiten oder Transporte während des Rücknahmeprozesses“, lautet das Resümee von Gerhard Künne zur LeasingRücknahme Online. </p> <p> Besonders innovativ: Eigens im Zuge der LeasingRücknahme Online stellt die Volkswagen Leasing GmbH dem Handel alternativ eine exklusive iPad-Applikation zur Verfügung. Das Programm ermöglicht die zeit- und ortsunabhängige Abwicklung des gesamten Prozesses. Der Clou: Durch den Einsatz des iPads kann der Rückgabeprozess sogar problemlos direkt beim Kunden durchgeführt werden. </p> <p> Das unabhängige Prüfinstitut Dekra hat das neue System bereits zertifiziert und damit den hohen Qualitätsstandard offiziell bestätigt. „Die Zertifizierung durch eine renommierte Institution wie die Dekra ist uns extrem wichtig – das zeigt, dass sich der Kunde zu 100 Prozent auf die LeasingRücknahme Online verlassen kann und wir unseren Flottenkunden bei einem derart sensiblen Thema größtmögliche Sicherheit bieten“, erklärt Gerhard Künne, Geschäftsführer der Volkswagen Leasing GmbH. </p>
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VMF-Mitglieder bestätigen Vorstandsteam
<p> Der Vorstand des Verbands der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften wurde geschlossen im Amt bestätigt. Michael Velte (Deutsche Leasing Fleet) wurde als Vorstandsvorsitzender wiedergewählt, Karsten Rösel von ALD Automotive zeichnet wieder als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Dieter Jacobs (LeasePlan Deutschland GmbH) als Vorstandsmitglied. </p> <p> Der Vorstand wurde für seine Erfolge gewürdigt und damit beauftragt, den eingeschlagenen Kurs fortführen. Der nun in die zweite Amtszeit kommende Dieter Jacobs, VMF- Vorstandsmitglied und Geschäftsleitung Fuhrparkmanagement der Lease Plan Deutschland, betont: „Ich freue mich über diesen Vertrauensbeweis der Verbandskollegen. Wir werden uns weiter mit Nachdruck den Standards für die Branche widmen. Diese Qualitätsinitiativen sind für jeden im Fuhrparksektor wichtig. In den vergangenen Jahren waren wir oft Vorreiter, dieser Rolle wollen wir weiter gerecht werden.“ </p> <p> An Branchenstandards, die vieles geklärt und fairer gemacht haben, hat der VMF bereits in der Vergangenheit erfolgreich gearbeitet. Mit VMF Service Plus – dem automatisierten, voll elektronisch abgewickelten Managementprozess für Wartung & Inspektion – geht der Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften bereits den nächsten Schritt in diese Richtung. „Mit VMF Service Plus sind wir dabei, einen innovativen Prozess auf den Markt zu bringen, für den wir in den nächsten Jahren möglichst viele Werkstattpartner gewinnen wollen – und damit werden wir zur alltäglichen Arbeitserleichterung beitragen“, räumt Velte – alter und neuer Vorstandsvorsitzender des VMF und Geschäftsführer der Deutschen Leasing Fleet – ein. „Ich freue mich darauf in den nächsten zwei Jahren mit meinen Vorstandskollegen weiterzuarbeiten. Wir sind auf dem richtigen Weg.“ </p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
Artikel
Neuzugang
<p> A+, das Geschäftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erhältlich. Nutzer können mittels Fingerstreich durch sämtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Geschäftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verfügung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verfügung, im Querformat kann er auf zusätzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verfügung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert für den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zusätzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Geschäftsreisemanagement geben; Nutzer können auf Wunsch automatisch über neue Inhalte informiert werden.</p>
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