FluggastrechteVO. Welche Rechte stehen dem Geschäftsreisenden zu?

Im Jahr 2004 wurde die VO (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (nachfolgend VO) im Amtsblatt verkündet. Zahlreiche Urteile auf europäischer und nationaler Ebene sind seitdem ergangen; gleichwohl herrscht immer noch große Unkenntnis bei den Reisenden, wann sie die Rechte nach der VO in Anspruch nehmen können.

FluggastrechteVO. Welche Rechte stehen dem Geschäftsreisenden zu?

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FluggastrechteVO. Welche Rechte stehen dem Geschäftsreisenden zu?

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Welche grundsätzlichen Rechte stehen dem Reisenden beziehungsweise dem Unternehmen, das die Reise gebucht hat, im Falle einer Annullierung eines Fluges zu?
Nach der Verordnung 261/2004 hat der Fluggast in einem solchen Fall kumulativ Anspruch auf sogenannte Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 und sogenannte Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7.

Unterstützungsleistungen sind nach Wahl des Fluggastes Erstattung des Flugscheins binnen 7 Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt (vorbehaltlich verfügbarer Plätze).

Des Weiteren hat der Fluggast gemäß Artikel 8, 9 Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, das Führen von zwei unentgeltlichen Telefongesprächen oder Absenden von E-Mails und im Falle der Weiterbeförderung am nächsten Tag Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel.
Hinzu kommen Ausgleichszahlungen in Höhe von
• 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
• 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km und
• 600 Euro bei allen anderen Flügen über 3.500 km.

Wann steht dem Fluggast der Ausgleichsanspruch zu?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof vom 19.11.2009 (Az. C-402/07) kommt es nur darauf an, ob ein neuer Flug stattfindet oder der Flug – wenn auch mit großer Verspätung – fortgesetzt wird. Eine Verspätung von mehr als drei Stunden Zeitverlust wird in Bezug auf die Ausgleichszahlung wie eine Annullierung behandelt, sodass es weder auf die Angaben auf den Anzeigetafeln, das Aushändigen von Gepäck oder die Ausstellung neuer Bordkarten ankommt.

Wann steht dem Fluggast der Ausgleichsanspruch nicht zu?
Dem Fluggast steht kein Anspruch zu, wenn es sich um höhere Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand handelt, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat. Viele Urteile und auch außergerichtliche Auseinandersetzungen zeigen, dass sich Fluggesellschaften häufig auf höhere Gewalt oder ungewöhnliche Umstände berufen, um sich ihrer Ansprüche zu entziehen. Hier hat jedoch die Rechtsprechung klare Grenzen gezogen. Nach der allgemein anerkannten juristischen Definition ist die höhere Gewalt ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht vorhersehbares, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgrenzbares Ereignis, wie beispielsweise der Ausbruch eines Vulkans. Eine Klage im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch wegen eines von der Fluggesellschaft versagten Ausgleichsanspruchs wies das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 27.05.2011 (AG Köln, Az.: 132 C 314/10) ab, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das Phänomen der Aschewolke sei mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen.

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Wenn dem Fluggast wegen außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt kein Ausgleichanspruch zusteht, hat er dann auch keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen?
Viele Fluggesellschaften meinen fälschlicherweise, dass diese Leistungen bei höherer Gewalt entfallen. Dies ist jedoch falsch: Auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann sich die Fluggesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO nur bei den Ausgleichszahlungen berufen, nicht jedoch bei Unterstützungsleistungen. Eine entsprechende Regelung in Art. 9 zu den Unterstützungsleistungen fehlt. Dies sieht auch die Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-83/10 Sousa Rodriguez u.a. / Air France so, die in ihren Schlussanträgen im Juni 2011 in einem Fall, in dem die Unterstützungsleistungen verweigert wurden, argumentierte, dass einem Fluggast, dem diese Leistungen verweigert werden und der selbst zum Beispiel Hotelkosten und Ähnliches aufzuwenden hatte, einen „weitergehenden Schadensersatzanspruch“ gegen die Fluggesellschaft hat, der nicht durch die VO abgeschnitten wird. Das Urteil hierzu wird in Kürze erwartet.

Ist Streik des Personals einer Fluggesellschaft oder des Bodenpersonals auch ein Fall höherer Gewalt?
Diese Frage ist differenziert zu beantworten: Unter Berücksichtigung der Definition der höheren Gewalt geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft nur dann als außergewöhnlicher ,,Umstand im Sinne der VO angesehen werden kann, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und es dem Luftfahrtunternehmen nicht vollkommen unzumutbar war, auf den Streik zu reagieren und sein Verhalten – beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal – darauf einzustellen. Im Klartext bedeutet dies, dass ein Luftfahrtunternehmen, das selbst als Tarifpartei an einer Tarifauseinandersetzung beteiligt ist, mit Streiks, auch mit Warnstreiks, rechnen muss und dementsprechend sich nicht darauf berufen kann, dass der Streik nicht vorhersehbar war. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem Streik um ein außergewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis handelt, trägt das Luftfahrtunternehmen (AG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 9.5.2006 , Az. 31 C 2820/05).

Eine andere Regelung würde nur dann gelten, wenn das Flughafenpersonal, Fluglotsen, Zoll- und Passbeamte des Ziellandes oder sonstige Personen, die nicht unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen unterstehen, streiken würden und das Luftfahrtunternehmen hierauf keinen Einfluss hätte.

Sind Wetterverhältnisse, die einen Abflug verhindern, stets ein Fall höherer Gewalt?
Nein. Verspätungen und Annullierungen wegen schlechten Wetterverhältnissen kommen gerade in den Wintermonaten häufig vor und müssen von den Fluggästen nicht immer als ein Fall höherer Gewalt hingenommen werden. Bei schlechten Witterungsverhältnissen muss die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternehmen, um den Flugbetrieb im normalen Rahmen aufrecht zu erhalten. So hat das Amtsgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 13.02.2007 (Az 30 C 2192/06) eine Fluggesellschaft zur Zahlung von Ausgleichszahlungen auch bei schlechtem Wetter verurteilt. Auf dem Frankfurter Flughafen herrschte starker Schneefall, sodass sich durch die notwendige Enteisung der Flugzeuge ein sehr großer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hatte. Zunächst wurde das Boarding zu diesem Flug über eine Stunde später durchgeführt, nach einer weiteren Stunde mussten die Passagiere das Flugzeug wieder verlassen. Erst nach knapp drei weiteren Stunden erfolgte ein erneutes Boarding, ohne dass der Flug durchgeführt wurde. Nach weiteren dreieinhalb Stunden im Flugzeug mussten die Passagiere spätabends das Flugzeug verlassen, wurden in einem Hotel untergebracht und am Nachmittag des Folgetages zu ihrem Ziel geflogen.

Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände. Aufgrund des starken Schneefalles habe die Enteisung dreimal solange als üblich gedauert, auch sei es nicht möglich gewesen, das Flugzeug innerhalb der 25 Minuten, innerhalb derer ein enteistes Flugzeug zu starten ist, zu starten. Man habe deshalb das Flugzeug noch einige Male enteisen müssen, schließlich sei dann am späten Abend die Dienstzeit der Crew überschritten gewesen und man habe keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung gehabt, sodass der Flug erst einen Tag später durchgeführt werden konnte.

Einerseits ging das Gericht davon aus, dass bei schweren Schneefällen die Zeit der Enteisung und die sich hieraus ergebenden Verzögerungen vermutlich nicht vermeidbar waren. Denn Zeiten für die Enteisungen stehen fest, die Zeiten innerhalb derer die Maschinen dann starten dürfen ebenfalls, sodass bei einem Rückstau sich Verzögerungen wohl nicht vermeiden lassen. Die Tatsache, dass jedoch nach Erfolg der Enteisung kein Personal zur Verfügung stand, mit dem nunmehr enteisten Flugzeug zum Zielort zu fliegen, ließ das Gericht nicht als außergewöhnlichen Umstand gelten. Da die beklagte Fluggesellschaft den ganzen Tag über schon gewusst habe, dass es zu Verzögerungen kommt und gegebenenfalls auch die Dienstzeiten der Crews dann überschritten würden, hätte sie für entsprechende Ersatzcrews zu sorgen gehabt.

Bei wetterbedingten Verzögerungen kann und muss die Fluggesellschaft erkennen, dass es durch die langen Wartezeiträume zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crews kommen kann. Zwar ist einer Fluggesellschaft, die von mehreren Flughäfen in Deutschland Flüge durchführt, nicht zuzumuten, auf allen Flughäfen Ersatzcrews vorzuhalten, sie muss jedoch bei absehbaren Verzögerungen gegebenenfalls eine Ersatzcrew von einem anderen Flughafen herbeischaffen.

In die gleiche Richtung geht ein Urteil des Amtsgerichtes Geldern vom 20.02.2008, Az. 4 C 241/07. Hier wurde ein Flug annulliert, weil die geplante Maschine nicht rechtzeitig zur Verfügung stand. Die geplante Maschine musste aufgrund von Witterungsverhältnissen an einem anderen Ort am Boden bleiben und konnte deshalb nicht rechtzeitig am Abflugort sein und den geplanten Flug übernehmen. Auch hier sah es das Gericht nicht als außergewöhnlichen Umstand an, da die Fluggesellschaft dafür zu sorgen habe – auch wenn es sich um eine Billigfluglinie handelt –, dass bei einem witterungsbedingten Ausfall eines vorgesehenen Flugzeuges ein Ersatzflugzeug gestellt wird.

Mit ähnlicher Argumentation sprach das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 29.03.2006, Az. 1 U 983/05 den Klägern einen Schadenersatzanspruch außerhalb der VO zu. Das betreffende Flugzeug landete aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse auf einem anderen als dem vorgesehenem Flugplatz. Den Passagieren wurde keine Transportmöglichkeit zum ursprünglich geplanten Flughafen angeboten. Der Weiterflug verzögerte sich deshalb ganz erheblich. Das Gericht sah es als gegeben an, dass witterungsbedingt die Flugroute geändert werden musste. Das Gericht argumentierte jedoch, dass mangelnde organisatorische Leistungen der Fluggesellschaft zu ihren Lasten sind.

Wem stehen die Ausgleichsansprüche zu, dem Mitarbeiter oder dem Unternehmen?
Ausgleichszahlungen, die die Mitarbeiter wegen Verspätungen oder Ausfällen im Zusammenhang mit der VO erhalten, sind grundsätzlich an den Arbeitgeber abzuführen. Auch Gutscheine wie zum Beispiel solche, die von der Deutschen Bundesbahn ausgegeben werden, stehen ebenfalls ausschließlich dem Unternehmen zu, das die Reise angeordnet und bezahlt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 500/05 zu den Bonusmeilen ausgeführt, dass im Rahmen von dienstlich veranlassten Reisen erlangte Vorteile dem Arbeitgeber zustehen, auch wenn diese über eine persönliche Kreditkarte dem Arbeitnehmer gutgeschrieben oder an ihn persönlich ausgezahlt werden.
Besteht jedoch eine betriebliche Übung dahingehend, dass der Arbeitgeber in Kenntnis der von den Mitarbeitern vereinnahmten Entschädigungen es über längere Zeit in vielen Fällen duldet, dass der Mitarbeiter die Entschädigungen vereinnahmt, kann sich der Mitarbeiter auf den Standpunkt stellen, dass ihm für die Opferung seiner Freizeit auch die Entschädigung zusteht. Wann und ob eine betriebliche Übung besteht, ist häufig schwierig festzustellen. Einem Mitarbeiter ist daher stets zu raten, dies aktiv mit dem Unternehmen zu klären, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er würde am Arbeitgeber vorbei die Entschädigungen vereinnahmen. Ob dem Mitarbeiter wiederum wegen der Verspätung oder Annullierung Lohnfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen, ist eine andere Frage. Allerdings geht die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass die Reisezeit keine Arbeitszeit ist, die vergütungspflichtig ist.

Ist der Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen beschränkt?
Nein. Es wird häufig übersehen, dass die VO pauschalierte Zahlungen ohne ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens und ohne den Nachweis gewährt, dass dem Fluggast überhaupt ein Schaden entstanden ist. Wenn ein Fluggast oder Unternehmen über den pauschalierten Betrag hinaus einen weitergehenden Schaden hat, können diese selbstverständlich gemäß Artikel 12 der VO gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das Unternehmen oder der Fluggast muss jedoch beweisen, dass ein Schaden dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist. Das Luftfahrtunternehmen hat in einem solchen Fall nur das Recht, bereits geleistete Zahlungen mit einem weitergehenden Schadensersatzanspruch zu verrechnen.

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