Recht & Steuern

Aktuelles

Aktuelles

Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen

<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gest&uuml;tzt werden. Ein Gest&auml;ndnis tr&auml;gt auch dann zur &Uuml;berzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. F&uuml;r einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabw&auml;gung zu Lasten des Betroffenen darauf gest&uuml;tzt werden, dass dieser die Ursache f&uuml;r den Verdacht, er sei Ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>

Aktuelles

Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

<p> Das gesetzliche Mindestma&szlig; des bu&szlig;geldrechtlichen Fahrverbots betr&auml;gt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gr&uuml;nden des &Uuml;berma&szlig;verbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot g&auml;nzlich abgesehen oder ein an sich &uuml;ber der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgek&uuml;rzt werden d&uuml;rfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer f&uuml;r das bu&szlig;geldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>

Aktuelles

Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung

<p> Bei T&auml;tigkeiten, die ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebs zu erf&uuml;llen hat, geh&ouml;ren die Fahrten zu ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamtt&auml;tigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbef&ouml;rderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit geh&ouml;rt auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zur&uuml;ck f&uuml;r den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich f&uuml;hren muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug f&uuml;r sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das ben&ouml;tigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbef&ouml;rderung - auszuf&uuml;hren.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>

Aktuelles

EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport

<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des &ouml;ffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; der Fahrer ist &ndash; die in den Niederlanden ans&auml;ssigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegr&uuml;ndete Gesellschaft, die Vertr&auml;ge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ans&auml;ssig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikam&auml;e ist Arbeitgeber von abh&auml;ngig besch&auml;ftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber ihnen aus&uuml;bt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> &hellip;</p> <p> In seinen Schlussantr&auml;gen &hellip; weist Generalanwalt Pikam&auml;e darauf hin, dass die Union ein vollst&auml;ndiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> &hellip; &nbsp;</p> <p> Der Begriff &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdr&uuml;cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien &hellip; als Fahrer im internationalen Stra&szlig;entransport abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gewesen und ausschlie&szlig;lich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ans&auml;ssig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmen finanziert worden, die gem&auml;&szlig; den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen h&auml;tten, bestimmte Betr&auml;ge an diese zu leisten gehabt h&auml;tten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tats&auml;chlich auf unbestimmte Zeit uneingeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung stehe, das eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber dem Betreffenden aus&uuml;be und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tats&auml;chlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer gef&uuml;hrt, w&auml;hrend die fr&uuml;heren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen h&auml;tten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass &hellip; ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften f&uuml;r auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erkl&auml;ren.</p> <p> <em>Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>

Rechtsprechung

Rechtsprechung

Keine Pflicht des Fahrzeughalters zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten für total besc

<div> Die Kl&auml;gerin wurde zu einer Verwaltungsgeb&uuml;hr f&uuml;r die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in H&ouml;he von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht M&uuml;nster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grunds&auml;tzlich habe zwar der Eigent&uuml;mer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Besch&auml;digung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschl&auml;gig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelm&auml;&szlig;ig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Besch&auml;digung zu sichern. Die Polizei m&uuml;sse aber pr&uuml;fen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden k&ouml;nne, um ein Pl&uuml;ndern des Fahrzeuginneren zu verhindern.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG M&uuml;nster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Rechtsprechung

Zweifel an der Fahreignung wegen 1,46 Promille aufgrund von Alkoholkonsums am Vorabend

<div> Zweifel an der Fahreignung k&ouml;nnen sich dann ergeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angibt, am Vorabend Alkohol konsumiert zu haben und dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 &permil; am darauf folgenden fr&uuml;hen Nachmittag auf einen Alkoholkonsum am Vormittag zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sei. Dies deutet auf eine &uuml;berdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil schon in den fr&uuml;hen Morgenstunden des n&auml;chsten Tages wiederum Alkohol in betr&auml;chtlichen Mengen konsumiert worden sein muss.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2007, 7 K 2757/06</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Rechtsprechung

Halter haftet nicht für Abschleppkosten bei Falschparken durch Dritten

<p> Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht f&uuml;r Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Pkw von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Fl&auml;chen wie einer Flughafen-Zufahrt abgestellt wird.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hamburg, Urteil vom 28.10.2007, Az. 7c C 52/07</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Rechtsprechung

Trunkenheit am Steuer muss nicht immer zum Führerscheinentzug führen

<p> Handelt es sich bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand um ein &bdquo;notfallbedingtes Augenblicksversagen&ldquo; um &bdquo;der Feuerwehr zu helfen&ldquo;, kann dies das Strafma&szlig; erheblich senken und auf eine Entziehung der verzichtet werden. F&uuml;r den ausnahmsweisen Verzicht spricht vor allem, dass der angeklagte Trunkenheitsfahrer sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung &uuml;bernommen hat und au&szlig;erdem keinerlei Voreintragungen bestehen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Ferner hat der Angeklagte inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation f&uuml;r k&uuml;nftige Notf&auml;lle Vorkehrungen getroffen, sich mit einem Verkehrspsychologen des T&Uuml;V ausf&uuml;hrlich besch&auml;ftigt und erfolgreich einen T&Uuml;V-Nachschulungskurs absolviert.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hameln, Urteil vom 06.02.2008, 11 Cs 7471 Js 89812/07</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Flotte Rechts ABC

A

Abschleppen

<p> Falsch geparkte Fahrzeug k&ouml;nnen auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt werden. Die Rechtsgrundlagen hierf&uuml;r sind im allgemeinen Polizeirecht der Bundesl&auml;nder geregelt. Die Abschlepppraktiken in den einzelnen Bundesl&auml;ndern decken sich nicht unbedingt nicht allen Punkten. Generell kann aber gesagt werden, dass beim Abschleppen stets die polizeilichen Grunds&auml;tze der Notwendigkeit und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit beachtet werden m&uuml;ssen.<br /> Eine Abschleppma&szlig;nahme ist dann notwendig, wenn der polizeiliche Zweck &ndash; z.B. die Beseitigung eines Verkehrshindernisses - nicht ohne diese Ma&szlig;nahme erreicht werden kann. Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist die Abschleppma&szlig;nahme, wenn sie nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zum beabsichtigten Erfolg steht. Diese polizeilichen Grunds&auml;tze haben zur Folge, dass verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge grunds&auml;tzlich nur so weit weggezogen werden d&uuml;rfen, wie es unbedingt notwendig ist. Das sog. Versetzen des Fahrzeugs kommt z.B. dann in Betracht, wenn sich freie ordnungsgem&auml;&szlig;e Parkpl&auml;tze in der N&auml;he befinden. Muss jedoch ein Fahrzeug vor dem Abschleppen ge&ouml;ffnet werden, darf es keinesfalls mehr unbeaufsichtigt abgestellt, so dass dann auch ein blo&szlig;es Versetzen nicht mehr zul&auml;ssig ist. In solchen F&auml;llen werden ge&ouml;ffnete Fahrzeuge sichergestellt und auf beh&ouml;rdliche Verwahrpl&auml;tze oder auf die Betriebsh&ouml;fe der Abschleppunternehmen verbracht, um eine Entwendung zu verhindern.<br /> <br /> &nbsp;</p>

C

Car Policy

<p> Car Policy ist der englischsprachige Oberbegriff f&uuml;r Dienstwagenregelung, Dienstwagenordnung oder Fuhrparkrichtlinie. Die Car Policy bzw. Dienstwagenordnung ist ein unternehmensinternes Regelwerk, das die Organisation des Fuhrparks und der Fuhrparkaufgaben im Unternehmen regelt. Geregelt wird nicht nur, welcher Mitarbeiter unter welchen Voraussetzungen welchen Typ von Dienstwagen nutzen darf. Es werden auch neben Aspekten der Mitarbeitermotivation sowie Kostenfaktoren auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Privatnutzung oder Versicherungsumfang ber&uuml;cksichtigt. Weitere wichtige Details wie z.B. das Verhalten bei Unf&auml;llen und Pannen k&ouml;nnen geregelt werden. Unternehmen sollten eine Car Policy erstellen, um ihren Fuhrpark wirtschaftlich effizient zu betreiben.</p>

D

Dienstwagen

<p> Ein Dienstwagen ist jedes Kraftfahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise in einem Unternehmen als Au&szlig;endienstmitarbeiter oder als Auslieferungsfahrer t&auml;tig, stellt das vom Unternehmen gesch&auml;ftlich zur Verf&uuml;gung gestellte Fahrzeug zweifelsohne ein Dienstfahrzeug dar. Aber auch der Privatwagen eines Angestellten kann in dem Moment, in dem er f&uuml;r betriebliche Zwecken eingesetzt wird, ebenfalls zum Dienstfahrzeug werden. Der Arbeitnehmer setzt den Pkw insbesondere dann zu betrieblichen Zwecken ein, wenn ansonsten der Einsatz eines anderen Dienstfahrzeuges erforderlich w&auml;re.</p>

E

Entziehung der Fahrerlaubnis

<p> Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann erlischt die staatliche Genehmigung zum F&uuml;hren von Fahrzeugen im Stra&szlig;enverkehr v&ouml;llig. Es d&uuml;rfen lediglich nur noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im &ouml;ffentlichen Verkehr gef&uuml;hrt werden. Will man fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im &ouml;ffentlichen Verkehr f&uuml;hren, muss man die Fahrerlaubnis neu beantragen.<br /> &nbsp;</p>

Steuern

Steuern

Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun

<p> Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar&uuml;ber eingeholt, ob &sect; 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuer&auml;nderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers f&uuml;r seine Wege zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung h&auml;lt trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts k&ouml;nnen die Finanz&auml;mter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> BFH, Beschluss v. 10.01.2008 &ndash; Az.VI R 17/07</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Besteuerung schwerer Gel&auml;ndewagen nach Hubraum</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Gel&auml;ndewagen mit einem zul&auml;ssigen Gesamtgewicht &uuml;ber 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern &ndash; wie ein PKW &ndash; nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der Kl&auml;ger ist Eigent&uuml;mer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer h&ouml;heren Steuer f&uuml;hrte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung best&auml;tigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Gel&auml;ndewagen mit einem zul&auml;ssigen Gesamtgewicht &uuml;ber 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierf&uuml;r war &sect; 23 Abs. 6a Stra&szlig;enverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. &sect; 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenst&auml;ndig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug &ndash; wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtw&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbef&ouml;rderung oder zur G&uuml;terbef&ouml;rderung geeignet ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 &ndash; Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up &quot;Mazda B 2500&quot; als PKW nicht zu beanstanden</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, geh&ouml;ren die Gr&ouml;&szlig;e der Ladefl&auml;che des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zul&auml;ssige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung daf&uuml;r sind, ob die M&ouml;glichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbef&ouml;rderung gegen&uuml;ber seiner Eignung zur Personenbef&ouml;rderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsma&szlig;st&auml;be und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbef&ouml;rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl&auml;che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H&auml;lfte der gesamten Nutzfl&auml;che ausmacht.</p> <p> &nbsp;</p> <p> BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Fahrtenbuch kann trotz kleiner M&auml;ngel ordnungsgem&auml;&szlig; sein</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch m&uuml;ssen eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r ihre Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere M&auml;ngel f&uuml;hren nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Urteil klargestellt.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zun&auml;chst hat der BFH nochmals best&auml;tigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu f&uuml;hren ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen H&ouml;he nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verh&auml;ltnis der privaten Fahrten zu den &uuml;brigen Fahrten durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch nachgewiesen wird (&sect; 8 Abs. 2 S&auml;tze 2 bis 4 i.V.m. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgem&auml;&szlig; anzusehen ist:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der Begriff des ordnungsgem&auml;&szlig;en Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht n&auml;her bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen gekl&auml;rt. Ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form gef&uuml;hrt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschlie&szlig;lich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes m&uuml;ssen im Fahrtenbuch vollst&auml;ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grunds&auml;tzlich f&uuml;r sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so k&ouml;nnen diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es gen&uuml;gt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Gesch&auml;ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef&uuml;hrt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungs&auml;nderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Dies hei&szlig;t, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zul&auml;ssig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden m&uuml;ssen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r die Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit zwingend ist, w&auml;hrend kleine M&auml;ngel unsch&auml;dlich sind:</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch m&uuml;ssen au&szlig;erdem eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r ihre Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit bieten. Sie m&uuml;ssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin &uuml;berpr&uuml;fbar sein. Weisen die Fahrtenb&uuml;cher inhaltliche Unregelm&auml;&szlig;igkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchf&uuml;hrung trotz einiger formeller M&auml;ngel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgem&auml;&szlig; erscheinen kann, f&uuml;hren jedoch auch kleinere M&auml;ngel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Ma&szlig;geblich ist, ob trotz der M&auml;ngel noch eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r die Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens m&ouml;glich ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, f&uuml;r die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH w&auml;re es unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, wegen dieses Mangels die Ordnungsm&auml;&szlig;igkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Au&szlig;erdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei F&auml;llen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen &Uuml;bereinstimmungen. Hier best&auml;tigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben &uuml;ber die Kilometerst&auml;nde in Werkstattrechnungen erfahrungsgem&auml;&szlig; h&auml;ufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch k&ouml;nne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene k&uuml;rzeste Strecke zu w&auml;hlen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b><br /> Ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> 1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftspr&uuml;fers f&uuml;hrt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 2. Berufliche Reisen, die sich &uuml;ber mehrere Tage erstrecken, d&uuml;rfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrt&auml;gige Gesch&auml;ftsreise zu einem einzigen Eintrag namens &quot;Mandantenbetreuung&quot; zusammengefasst hatte.</p> <p> &nbsp;</p> <p> FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06</p> <p> &nbsp;</p> <p> Anmerkung:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Fahrtenb&uuml;cher werden bei Betriebspr&uuml;fungen am h&auml;ufigsten vom Finanzamt bem&auml;ngelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur f&uuml;r Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Gesch&auml;ftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrt&auml;gige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. F&uuml;r jedes angefahrene Ziel sollten au&szlig;erdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Gesch&auml;ftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich &quot;kleine M&auml;ngel&quot; zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch H&auml;ufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte mit dem Dienstwagen </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erh&ouml;ht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises f&uuml;r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. F&uuml;r diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tats&auml;chlich f&uuml;r Fahrten zur Arbeitsst&auml;tte genutzt wird.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kl&auml;ger, ein Verband, seinem Hauptgesch&auml;ftsf&uuml;hrer (H) einen Dienstwagen auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte zur Verf&uuml;gung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsst&auml;tte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum n&auml;chstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsst&auml;tte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsst&auml;tte zugrunde.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der BFH best&auml;tigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kl&auml;ger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - &uuml;berschie&szlig;enden - pauschalen Werbungskostenabzug f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass f&uuml;r den Zuschlag ebenso wie f&uuml;r die Entfernungspauschale nur auf die tats&auml;chliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis daf&uuml;r, dass H den Dienstwagen f&uuml;r die gesamte Entfernung zur Arbeitsst&auml;tte genutzt habe. Dieser k&ouml;nne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkr&auml;ftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zur&uuml;ck.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kl&auml;ger, einem Au&szlig;endienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber f&uuml;r Kundenbesuche ein Dienstwagen &uuml;berlassen wurde, den dieser auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte nutzen durfte. Der Kl&auml;ger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelm&auml;&szlig;ige) Arbeitsst&auml;tte an und erh&ouml;hte bei der Veranlagung des Kl&auml;gers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelm&auml;&szlig;ige) Arbeitsst&auml;tte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegen&uuml;ber den T&auml;tigkeitsst&auml;tten des Kl&auml;gers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abh&auml;ngig, dass der Dienstwagen tats&auml;chlich f&uuml;r die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Kl&auml;rung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zur&uuml;ck. F&uuml;r die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kl&auml;ger entkr&auml;ftet werden k&ouml;nne. F&uuml;r den Fall, dass der Kl&auml;ger den Dienstwagen einmal w&ouml;chentlich f&uuml;r die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des &sect; 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend &sect; 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>1-%-Regelung: Steuern m&uuml;ssen voll bezahlt werden</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Der nach der sog. 1 %-Regelung gem&auml;&szlig; &sect; 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung &uuml;berlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. &Uuml;bernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt f&uuml;r die Einr&auml;umung der Nutzungsm&ouml;glichkeit.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Diebstahl eines betrieblichen PKW w&auml;hrend privater Umwegfahrt</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Wird der zum Betriebsverm&ouml;gen geh&ouml;rende PKW eines selbst&auml;ndig t&auml;tigen Arztes w&auml;hrend des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Verm&ouml;gensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu ber&uuml;cksichtigen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Sch&auml;den durch Diebstahl eines f&uuml;r den Weg zur Arbeit genutzten PKW k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Sch&auml;den, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher f&uuml;r Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsst&auml;tte und zur&uuml;ck genutzt wird, k&ouml;nnen unter Umst&auml;nden Werbungskosten im Sinne von &sect; 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. F&uuml;r die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsverm&ouml;gen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer f&uuml;nfj&auml;hrigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlageverm&ouml;gens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, &uuml;ber die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da f&uuml;r Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.</p> <p> &nbsp;</p> <p> FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06</p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Steuern

Die Nutzungswertbesteuerung von Dienstwagen nach der Listenpreismethode (1-%-Regelung)

<p> Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch privat nutzt, muss f&uuml;r dieses Privileg Steuern zahlen. Das ist an sich nichts Neues. F&uuml;r den Arbeitnehmer stellt die private Nutzungsm&ouml;glichkeit des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar. Die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten erfolgt grunds&auml;tzlich nach der Listenpreismethode, die seit 1996 Anwendung findet. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bewertungsregel des &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Obwohl die Listenpreismethode &ndash; umgangssprachlich auch als 1-%-Regelung bezeichnet - der Steuervereinfachung dienen sollte und nunmehr bereits &uuml;ber ein Jahrzehnt gilt, wird immer noch heftig dar&uuml;ber gestritten, welche Kosten hiermit nun im Einzelnen eigentlich abgegolten werden. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung und der unterschiedlichen Meinungen in steuerrechtlichen Fachkreisen ist es f&uuml;r Fuhrparkbetreiber und Fuhrparkverantwortliche umso wichtiger, hier den &Uuml;berblick zu behalten.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Dienstwagenbesteuerung:</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Besteuerung von firmeneigenen Gesch&auml;ftswagen bzw. Dienstwagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und diversen Verwaltungsanweisungen durch Schreiben des Bundesministeriums f&uuml;r Finanzen (BMF-Schreiben), mit denen die Handhabung einzelner Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung vorgegeben worden ist. Hier sind vor allem zu ber&uuml;cksichtigen:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&sect; 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG:</p> <p> &nbsp;</p> <p> zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz zur Eind&auml;mmung missbr&auml;uchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006, BGBl. I 2006, S.1095: Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;R 31 Absatz 9 LStR mit Hinweisen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 28.05.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &Uuml;berlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer, BStBl I 1996, S.654</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 11.12.2001, Az. IV C 5 - S 2351 - 300/01,</p> <p> &nbsp;</p> <p> Entfernungspauschalen 2001, BStBl I, 2001, S. 994</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Betriebliches Kraftfahrzeug: Privatnutzung, BStBl I, 2002, S.148</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999, BStBl I, 2004, S.864</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 07.07.2006; Az. IV B 2-S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06:</p> <p> &nbsp;</p> <p> 1 %-Regelung bei betrieblichem Kfz: Nachweispflichten, BStBl I, 2006, S.446</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Az. IV C 5 - S 2351 - 60/06:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Einf&uuml;hrungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, BStBl I, 2006, S.778</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Grunds&auml;tzliches zur Dienstwagenbesteuerung: Anwendungsbereich der 1-%-Regelung</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Voraussetzung f&uuml;r die Anwendung der Listenpreismethode ist, dass ein Fahrzeug zum Betriebsverm&ouml;gen geh&ouml;rt. Die 1-%-Regelung ist auch auf gemietete oder geleaste Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. F&uuml;r Fahrzeuge, die aufgrund ihrer geringeren Nutzungsanteile von unter 50 % nicht mehr zum notwendigen Betriebsverm&ouml;gen geh&ouml;ren, sind Privatfahrten usw. neuerdings nur noch dann steuerlich zu ber&uuml;cksichtigen, wenn sie dem sog. gewillk&uuml;rten Betriebsverm&ouml;gen zugeordnet wurden. Geh&ouml;rt das Fahrzeug zum Privatverm&ouml;gen, k&ouml;nnen durch die betriebliche Verwendung insoweit aber Betriebsausgaben entstehen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> F&uuml;r die &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer bestimmt &sect; 8 Absatz 2 Satz 2 EStG, dass die sog. Listenpreismethode oder auch 1-%-Methode des &sect; 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG f&uuml;r die privatn&uuml;tzige &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend gilt. Die &Uuml;berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und z&auml;hlt zum Arbeitseinkommen i.S.v. &sect; 2 LStDV.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Unter die private Nutzung fallen typischerweise Urlaubs- oder Einkaufsfahrten, Besuche von Freunden und Verwandten oder Fahrten zum Arzt, wobei die Fahrten sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dessen Angeh&ouml;rigen oder anderen nahe stehenden Personen durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte genutzt wird. Entsprechendes gilt bei der Abzugsbeschr&auml;nkung f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsf&uuml;hrung.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Das Finanzamt setzt den Wert dieser privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs danach f&uuml;r jeden Kalendermonat mit 1 % des inl&auml;ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz&uuml;glich der Kosten f&uuml;r Sonderausstattung einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer an. Bei einem 25.000-Euro-Wagen sind das immerhin 3.000 Euro im Jahr, um die sich das zu versteuernde Einkommen erh&ouml;ht. Wird das privat mit genutzte Fahrzeug im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausgewechselt &ndash; also bei Kauf eines neuen Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme des alten Wagens, ist im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage &uuml;berwiegend genutzt hat.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Alternativ besteht die M&ouml;glichkeit, die Ermittlung des Privatanteils auch durch die Fahrtenbuchmethode nach &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, also mittels der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen vorzunehmen. Jedoch ist hierf&uuml;r Voraussetzung, dass das Verh&auml;ltnis der Privatfahrten zu den dienstlich veranlassten Fahrten anhand der f&uuml;r das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch sowie durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. &Auml;hnlich ist auch zu verfahren, wenn Bezieher von &Uuml;berschusseink&uuml;nften den Dienstwagen zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte oder zu Familienheimfahrten nutzen k&ouml;nnen. Auch hier wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach &sect; 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Grund der Verweisung auf &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG f&uuml;r jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises angesetzt. Dieser Wert erh&ouml;ht sich nach Ma&szlig;gabe des &sect; 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn das Fahrzeug auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte genutzt werden darf.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode regeln damit einheitlich und abschlie&szlig;end, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zuflie&szlig;enden Vorteile abgegolten werden. Beide Methoden stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Grunds&auml;tzlich ist man an die gew&auml;hlte Methode - Listenpreis oder Fahrtenbuch - f&uuml;r das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Ein unterj&auml;hriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht m&ouml;glich, es sei denn, das Fahrzeug wird ausgetauscht.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Was wird mit der 1-%-Regelung alles abgegolten?</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Bislang ist nicht h&ouml;chstrichterlich gekl&auml;rt, welche Fahrzeugkosten im Einzelnen durch die 1-%-Regelung abgegolten werden. Der BFH hatte sich erstmals im Jahr 2005 (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: VI R 37/03, BStBl II 2006, S.72) eingehend damit auseinander gesetzt, welche Kosten unter die &quot;insgesamt entstehenden Aufwendungen&quot; fallen. Zu den durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Aufwendungen z&auml;hlen danach nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und die im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsl&auml;ufig anfallen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Erfasst werden daher</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die von der Fahrleistung abh&auml;ngigen Aufwendungen f&uuml;r Treib- und Schmierstoffe</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;sowie regelm&auml;&szlig;ig wiederkehrende Kosten.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Letztere lassen sich als Fixkosten entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen oder fallen in Abh&auml;ngigkeit von der Fahrleistung bei unterstellt gleichm&auml;&szlig;igem Kraftstoffverbrauch in gleicher H&ouml;he an - und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Anlass der Fahrt privater oder beruflicher Natur ist. F&uuml;r derartige Kosten ist eine Aufteilung im fahrleistungsbezogenen Kilometerverh&auml;ltnis der privaten zu den &uuml;brigen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode durchaus sinnvoll.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zu den regelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Kosten z&auml;hlen beispielsweise</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Haftpflichtversicherung,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;anderweitige Versicherungskosten,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Kraftfahrzeugsteuer,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Abschreibungen, Darlehenszinsen,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Reparaturkosten und die</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Garagenmiete.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 %-Regelung geh&ouml;ren jedoch</p> <p> &nbsp;</p> <p> die Kosten f&uuml;r</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Fahrzeug&uuml;berf&uuml;hrung (kein Bezug zum Listenpreis),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;einen weiterer Satz Reifen einschlie&szlig;lich Felgen wie z.B. Winterreifen, (vgl. R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;ein Autotelefon (steuerfrei gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 45 EStG),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 45 EStG).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Zuordnung von Aufwendungen im Grenzbereich wie z.B. Stra&szlig;enbenutzungsgeb&uuml;hren, Unfallkosten oder Chauffeurkosten ist schwieriger und daher differenziert zu betrachten. Diese Kosten dienen n&auml;mlich nicht regelm&auml;&szlig;ig unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs und fallen daher auch nicht unbedingt zwangsl&auml;ufig im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung an.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Zahlungen des Arbeitgebers f&uuml;r einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sind bei einem Dienstwagen mit M&ouml;glichkeit der Privatnutzung nicht im Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode enthalten. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind nicht als Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen anzusehen. Es handelt sich bei der &Uuml;bernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um sog. Barlohnzahlungen, die nach &sect; 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Arbeitnehmers anzusetzen sind.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Chauffeurkosten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ein betriebliches Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf&uuml;gung, ist der entsprechende Nutzungswert - gleich ob pauschal oder individuell ermittelt - nach R 31 Abs. 10 Nr. 2 LStR 2005 wie zu erh&ouml;hen, und zwar&nbsp; um 50 %, wenn der Fahrer &uuml;berwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug h&auml;ufig selbst steuert und um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit &uuml;berwiegend selbst steuert.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Mautgeb&uuml;hren und Vignettekosten sind nicht ohne weiteres mit dem Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbunden. Vielmehr sind diese Kosten auf das Befahren geb&uuml;hrenpflichtiger Stra&szlig;en und Wege zur&uuml;ckzuf&uuml;hren und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie &ouml;ffentliche Stra&szlig;ennetz ausweicht. Der Anlass f&uuml;r die Benutzung solcher geb&uuml;hrenpflichtiger Strecken kann sowohl dienstlicher als auch privater Natur sein. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt zu beurteilen, und zwar auch im Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. Gleiches gilt f&uuml;r Aufwendungen f&uuml;r F&auml;hren, Br&uuml;cken, Tunnel oder Reisez&uuml;ge, da diese Kosten ebenfalls nicht unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammen h&auml;ngen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Parkgeb&uuml;hren und Anwohnerparkberechtigungen geh&ouml;ren nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs und sind vielmehr nach R 40a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LStR 2005 in voller H&ouml;he als Reisenebenkosten abziehbar. Im Umkehrschluss hei&szlig;t dies, dass Parkgeb&uuml;hren jedenfalls dann keine abziehbaren Betriebsausgaben darstellen, wenn sie bei Privatfahrten anfallen. Der BFH ist der Ansicht, dass das Parken eines Dienstwagens vor dem Privathaus ebenso wie das Parken in der Betriebs- oder Privatgarage nicht der privaten Nutzung zuzurechnen ist. Bei den Geb&uuml;hren f&uuml;r Anwohnerparkpl&auml;tze oder Stadtteilparklizenzen ist die Grenze zu den Garagekosten flie&szlig;end, sodass auch diese Kosten &bdquo;eigentlich&ldquo; in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einbezogen werden m&uuml;ssen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Unfallkosten geh&ouml;ren zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Aufwendungen. Die Abgeltungsfunktion der Nutzungswertpauschalierung schlie&szlig;t eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten aus. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug sich auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Der Wortlaut des &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine grob pauschalierende Regelung gew&auml;hlt. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Fahrzeugaufwendungen geh&ouml;ren nach Auffassung des FG K&ouml;ln (Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 2612/03, EFG 2005, S.589, rechtskr&auml;ftig) daher auch die Unfallkosten anl&auml;sslich einer Privatfahrt.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Bei Versicherungspr&auml;mien ist danach zu differenzieren, ob die Versicherung dem Ersatz von Sch&auml;den am Fahrzeug, f&uuml;r das der Nutzungswert zu ermitteln ist, dient oder vor der Inanspruchnahme f&uuml;r Sch&auml;den Dritter sch&uuml;tzt bzw. Personensch&auml;den ersetzt. Im ersten Fall sind die Pr&auml;mien Teil der Gesamtkosten. Im zweiten Fall werden die Pr&auml;mien grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r das Fahrzeug aufgewandt und sind demzufolge nicht von der 1 %-Regelung erfasst. Eine Ausnahme bildet die Haftpflichtversicherung, die notwendige Nutzungsvoraussetzung f&uuml;r das Fahrzeug ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>&Auml;nderungen im Jahre 2006</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Mit dem Gesetz zur Eind&auml;mmung missbr&auml;uchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlungsmethode f&uuml;r die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) r&uuml;ckwirkend zum 1. Januar 2006 ge&auml;ndert. Es sieht f&uuml;r die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der Listenpreisregelung bzw. sog. 1-%-Regelung f&uuml;r die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer nur noch f&uuml;r Fahrzeuge zul&auml;ssig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % betr&auml;gt. Die Anwendung der 1-%-Regelung ist damit auf Fahrzeuge des sog. notwendigen Betriebsverm&ouml;gens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %; vgl. &sect; 6 Abs.1 Nr.4 EStG) beschr&auml;nkt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch oder anhand einer Sch&auml;tzung ermittelt werden.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die &Uuml;berlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als Dienstwagen stellt aus Sicht des Arbeitgebers eine vollumf&auml;ngliche betriebliche Nutzung dar. Das Fahrzeug ist dann notwendiges Betriebsverm&ouml;gen, selbst wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, das Fahrzeug f&uuml;r private Zwecke zu nutzen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt erhalten, sind davon also nicht betroffen. Auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH z&auml;hlen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern; auch f&uuml;r sie gilt die Neuregelung ab 2006 also nicht. Anders kann sich die Sachlage aber darstellen, wenn es ein GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH ist; hier stellt sich dann die Frage, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung darstellt, wenn die Zuwendung des Vorteils auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Im Prinzip gilt also f&uuml;r die &Uuml;berlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin nach den bisherigen Vorschriften durch 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch erfolgt. Im Einzelfall sollte man sich durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht qualifizierten Anwalt beraten lassen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> &nbsp;</p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Steuerrecht &ndash; n&uuml;tzliche Hinweise zur 1-Prozent-Methode (Listenpreismethode) </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Als Gesch&auml;ftswagen wird ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches dem Betrieb des Unternehmens dauerhaft dient. Dieser wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert. Die laufende Abschreibung f&uuml;hrt dann zu Betriebsausgaben. Wird der Gesch&auml;ftswagen auch f&uuml;r private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungs&uuml;berlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. F&uuml;r die &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer enth&auml;lt &sect; 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine besondere Bestimmung. Danach gilt die sog. 1-Prozent-Methode des &sect; 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG f&uuml;r die privatn&uuml;tzige &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend. Die &Uuml;berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und z&auml;hlt zum Arbeitseinkommen i.S.v. &sect;&nbsp; 2 LStDV.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die H&ouml;he des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, f&uuml;r welche Art von Fahrten das Fahrzeug &uuml;berlassen wird.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bei der Listenpreismethode ist dies wie folgt:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Privatfahrten: Wenn Sie kein Fahrtenbuch f&uuml;hren,&nbsp; versteuern Sie monatlich 1-Prozent des inl&auml;ndischen Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil zuz&uuml;glich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Einkommen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte: F&uuml;r jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder R&uuml;ckweg) sind 0,03 Prozent des inl&auml;ndischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Fahrten bei doppelter Haushaltf&uuml;hrung: F&uuml;r jeden Entfernungskilometer zwischen Besch&auml;ftigungsort und Wohnort sind 0,02 Prozent des inl&auml;ndischen Listenpreises anzusetzen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> F&uuml;r die Ermittlung des geldwerten Vorteils f&uuml;r Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (in den F&auml;llen der Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Regelung) gilt f&uuml;r den Listenpreis (gem&auml;&szlig; R 31 Abs. 9 LStR) folgendes:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ausgangspunkt ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer) f&uuml;r das Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; hinzu kommen die Kosten f&uuml;r Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Autoradio, Navigationsger&auml;te, Diebstahlsicherungssysteme) &ndash; auch wenn diese erst nachtr&auml;glich in das Kfz eingebaut wird (R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 LStR). Der geldwerte Vorteil erh&ouml;ht sich in diesem Fall ab dem Monat des Einbaus.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Gem&auml;&szlig; BMF-Schreiben vom 10.6.2002 (IV C 5 &ndash; S 2334 &ndash; 63 &ndash; 02) gilt diese Regelung auch f&uuml;r ein Navigationsger&auml;t, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enth&auml;lt. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Ger&auml;t zu ber&uuml;cksichtigen; es ist nicht zul&auml;ssig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung w&uuml;rde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ausnahme:&nbsp; als bislang einzige Sonderausstattung, die anerkannterma&szlig;en nicht ber&uuml;cksichtigt wird, sieht der Bundesfinanzhof das Autotelefon an, denn dieses sei stets aus beruflich motivierten Gr&uuml;nden installiert. Der Wert eines Autotelefons einschlie&szlig;lich Freisprecheinrichtung bleibt wegen der besonderen Steuerbefreiungsvorschrift f&uuml;r Telekommunikationsger&auml;te (&sect; 3 Nr. 45 EStG) au&szlig;er Ansatz.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Nach einem Urteil des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf vom 4.6.2004 (Az.18 K 879/03 E) geh&ouml;ren hingegen auch Navigationsger&auml;te (auf Satellitenbasis gest&uuml;tzte Navigationssysteme) nicht zur zu versteuernden Sonderausstattung. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das Finanzgericht aus, dass es sich dabei um Kommunikationsger&auml;te handele. Deren &Uuml;berlassung durch den Arbeitgeber und die private Nutzung ist &ndash; wie die von Autotelefonen &ndash; steuerfrei (&sect; 3 Nr. 45 EStG). Entsprechend d&uuml;rfe der Wert eines Navigationsger&auml;tes auch nicht bei der 1-%-Versteuerung mit ber&uuml;cksichtigt werden.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Mit dieser Entscheidung hat sich FG D&uuml;sseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gestellt. Gem&auml;&szlig; BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667) gilt diese Regelung auch f&uuml;r ein Navigationsger&auml;t, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enth&auml;lt. Erwartungsgem&auml;&szlig; hat die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E). Das Verfahren ist noch beim BFH anh&auml;ngig.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Praxistipp - Behandeln Sie Ihr Navigationsger&auml;t steuerlich wie ein Autotelefon und lassen die Kosten hierf&uuml;r bei der Versteuerung der Privatnutzung des Gesch&auml;ftswagen au&szlig;en vor. Schl&auml;gt das Finanzamt diese Kosten dennoch auf, k&ouml;nnen Sie dagegen unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/04) Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur endg&uuml;ltigen Entscheidung durch den BFH beantragen. Sollte der BFH &quot;dienstwagenfahrer-freundlich&quot; entscheiden, profitieren Sie davon, ohne selbst prozessieren zu m&uuml;ssen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Praxistipp - wenn Sie das Fahrzeug vor&uuml;bergehend nicht nutzen : Steht fest, dass f&uuml;r Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verf&uuml;gung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 - S 2334 - 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsf&auml;llen kann es daher sinnvoll sein, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Praxistipp &ndash; Freibetrag f&uuml;r die Sonderausstattung steuerlich wirksam? </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Sofern Arbeitnehmer ein neues Gesch&auml;ftsfahrzeug erhalten und einen Freibetrag f&uuml;r die Sonderausstattung einger&auml;umt erhalten, den sie aber nicht voll aussch&ouml;pfen, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann?&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich h&auml;ufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale K&uuml;rzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den Anschaffungskosten ermittelt, welche zuvor um den Zuschuss gek&uuml;rzt wurden. Da sich der Zuschuss &uuml;ber die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zus&auml;tzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes&nbsp; (BFH 23.10.1992 - VI R 1/92; BStBl 1993 II S. 195 letzter Absatz).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> &nbsp;</p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>+++ Steuertipp +++</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Ru&szlig;partikelfilter eingetragen?</p> <p> &nbsp;</p> <p> - Praktische Hinweise f&uuml;r die steuerliche F&ouml;rderung von Diesel-Pkw mit Ru&szlig;partikelfiltern -</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bund und L&auml;nder haben im M&auml;rz dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz ge&auml;ndert und damit steuerliche Anreize f&uuml;r den nachtr&auml;glichen Einbau von umweltfreundlichen Ru&szlig;partikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur &Auml;nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. M&auml;rz 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in &sect; 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuers&auml;tze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. M&auml;rz 2011 nur f&uuml;r Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sog. Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Steuernachlass nur bei Nachr&uuml;stung</p> <p> &nbsp;</p> <p> Wird jedoch ein Ru&szlig;partikelfilter nachger&uuml;stet, erh&auml;lt man f&uuml;r dessen nachtr&auml;glichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachr&uuml;stung mit einem Partikelminderungssystem f&uuml;r Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in H&ouml;he von 330 Euro gef&ouml;rdert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung befristet und beginnt am Tag der Nachr&uuml;stung, fr&uuml;hestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach &sect; 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachger&uuml;stet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf &ouml;ffentliche Stra&szlig;en mit einem Partikelminderungssystem ausger&uuml;stet wird.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug-Zulassungsdaten</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts &uuml;bernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn f&uuml;r die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbeh&ouml;rde zust&auml;ndig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu &sect; 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter &quot;Bemerkungen&quot;. Diese Feststellung wird an die Finanzbeh&ouml;rden &uuml;bermittelt. Von dort erh&auml;lt der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung ber&uuml;cksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Ru&szlig;partikelfilter ausger&uuml;stet worden ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zurzeit f&uuml;hren dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Ver&auml;rgerung, weil vielen Haltern trotz Ausr&uuml;stung ihres Dieselfahrzeugs mit Ru&szlig;partikelfilter eine erh&ouml;hte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen F&auml;llen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht ber&uuml;cksichtigt. Grund daf&uuml;r ist regelm&auml;&szlig;ig, dass dem Stra&szlig;enverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verf&uuml;gung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben n&auml;mlich erst jetzt die zum Teil serienm&auml;&szlig;ige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenbl&auml;tter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend erg&auml;nzt werden, z. B. mit dem Zusatz &bdquo;&#39;Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung&ldquo;. Dies f&uuml;hrt dazu, dass f&uuml;r viele Diesel-PKW mit Ru&szlig;partikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden m&uuml;ssen. &Uuml;ber die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datens&auml;tze k&ouml;nnen auch alle &ouml;rtlichen Zulassungsstellen verf&uuml;gen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend &auml;ndern. Dies wird dann wiederum den zust&auml;ndigen Finanz&auml;mtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht &uuml;ber die entsprechenden Daten verf&uuml;gen sollte, kann der Fahrzeughalter die ben&ouml;tigten Datenbl&auml;tter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Ru&szlig;partikelfilter ausger&uuml;stet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, m&uuml;ssen die Voraussetzungen f&uuml;r die Steuerbefreiung erst noch von der f&uuml;r Sie zust&auml;ndigen Kfz-Zulassungsbeh&ouml;rde festgestellt werden. Daf&uuml;r muss der Halter eines Diesel-Pkw unverz&uuml;glich nach der Nachr&uuml;stung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbeh&ouml;rde vorlegen: &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt &uuml;ber den Einbau des Ru&szlig;partikelfilters oder Herstellerbescheinigung,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) f&uuml;r den Filter und</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; g&uuml;ltige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Zulassungsstelle ben&ouml;tigt im &Uuml;brigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort &bdquo;Partikel- oder Ru&szlig;filter&ldquo; nicht in der EG-&Uuml;bereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun?</p> <p> &nbsp;</p> <p> Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Ru&szlig;partikelfilter nicht ber&uuml;cksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit dem falschen Inhalt bestandskr&auml;ftig wird. Bis zur vollst&auml;ndigen Kl&auml;rung der Angelegenheit sollte au&szlig;erdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach &sect; 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch f&auml;llig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugserm&auml;chtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> &nbsp;</p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Steuern

BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

<p> Das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 &ndash; Az. IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) &ndash; beantwortet eine Reihe von Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einf&uuml;hrung und zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009.</p> <p style="margin-left: 0pt; margin-right: 0pt;"> <span style="font-family: 'Times New Roman';"><b><font size="3">Link zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) -</font></b></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/208__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"><span style="color: rgb(0, 0, 255); font-family: 'Times New Roman';"><b><u><font size="3">http://www.bundesfinanzministerium.de</font></u></b></span></a>&nbsp;&nbsp;</p>

Formulare & Muster

Formulare & Muster

Dienstwagenüberlassung

<p> F&uuml;r die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagen&uuml;berlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer -&nbsp; Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagen&uuml;berlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichw&ouml;rtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagen&uuml;berlassung m&ouml;glichst pr&auml;zise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Vertr&auml;ge &uuml;ber die Stellung eines Dienstwagens beinhalten h&auml;ufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit sch&uuml;tzt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer</p> <p> &nbsp;</p> <p> &gt;&gt;&gt;&gt;&nbsp; CHECKLISTE Dienstwagen&uuml;berlassung</p> <p> Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag nicht fehlen:</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;PKW-Kategorie</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Fahrzeugausstattung und Extraausstattung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Private Nutzung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Auslandseinsatz</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Nutzung durch Dritte</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Wartung und Pflege, Reparaturen</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Treibstoffkosten und Fahrtenbuch</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Haftung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Versicherung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Versteuerung der Dienstwagennutzung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verhalten bei Unf&auml;llen</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verhalten bei Fahrzeugverlust</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. F&uuml;hrerscheinverlust</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Beendigung der Dienstwagen&uuml;berlassung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht f&uuml;r die Fahrzeuggew&auml;hrung</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;R&uuml;ckgabe des Dienstwagens</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Regelungen zur Fahrzeugr&uuml;ckgabe in besonderen F&auml;llen, wie z.B. bei Krankheit, w&auml;hrend des Urlaubs, w&auml;hrend der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span>&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit&nbsp;&nbsp;</p>

Formulare & Muster

Formular zur Führerscheinkontrolle

<p> Das Formular zum Download:</p> <p> <a style="font-weight: 700" href="https://www.flotte.de/files/UserFiles/FS-KontrolleFormular.pdf" target="_blank">Flottenmanagement- Formular zur F&uuml;hrerscheinkontrolle als PDF (256kb)</a></p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Formulare & Muster

Dienstwagenüberlassung

<p> F&uuml;r die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagen&uuml;berlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer -&nbsp; Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagen&uuml;berlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichw&ouml;rtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagen&uuml;berlassung m&ouml;glichst pr&auml;zise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Vertr&auml;ge &uuml;ber die Stellung eines Dienstwagens beinhalten h&auml;ufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit sch&uuml;tzt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer</p> <p> <br /> &nbsp;</p> <p> &gt;&gt;&gt;&gt;&nbsp; CHECKLISTE Dienstwagen&uuml;berlassung</p> <p> <br /> &nbsp;</p> <p> Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag nicht fehlen:</p> <p> <br /> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;PKW-Kategorie</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Fahrzeugausstattung und Extraausstattung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Private Nutzung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Auslandseinsatz</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Nutzung durch Dritte</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Wartung und Pflege, Reparaturen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Treibstoffkosten und Fahrtenbuch</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Haftung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Versicherung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Versteuerung der Dienstwagennutzung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verhalten bei Unf&auml;llen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verhalten bei Fahrzeugverlust</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. F&uuml;hrerscheinverlust</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Beendigung der Dienstwagen&uuml;berlassung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht f&uuml;r die Fahrzeuggew&auml;hrung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;R&uuml;ckgabe des Dienstwagens</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Regelungen zur Fahrzeugr&uuml;ckgabe in besonderen F&auml;llen, wie z.B. bei Krankheit, w&auml;hrend des Urlaubs, w&auml;hrend der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit&nbsp;&nbsp;</p>

Formulare & Muster

Muster einer Car Policy

<p> <b>CAR POLICY </b></p> <p> der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw).</p> <p> &uuml;ber die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen f&uuml;r Mitarbeiter/innen s&auml;mtlicher Niederlassungen in Deutschland.</p> <p> <b>A Allgemeine Regelungen</b></p> <p> Diese Car Policy regelt als Dienstwagenordnung die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen / Gesch&auml;ftsfahrzeugen der in Deutschland bei der Firma YX angestellten Mitarbeiter/innen (nachfolgend: &bdquo;Mitarbeiter&ldquo;).</p> <p> I. Anspruch auf einen Dienstwagen</p> <p> Der Mitarbeiter erh&auml;lt einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens durch eine Nutzungs&uuml;berlassungsregelung im Arbeitsvertrag oder durch gesonderte Dienstwagen&uuml;berlassungsvereinbarung neben dem Arbeitsvertrag oder eine entsprechende schriftliche Zusage.</p> <p> II. Fahrzeug-Typen / Referenzfahrzeuge</p> <p> Die Firma YX w&auml;hlt jeweils Fabrikat, Typ und Ausstattung der Dienstfahrzeuge aus. Mit dieser Aufgabe wird das Fuhrparkmanagement der Firma YX betraut. Die f&uuml;r die verschiedenen F&uuml;hrungs- und T&auml;tigkeitsbereiche w&auml;hlbaren Fahrzeuge und Fahrzeugsausstattungen ergeben sich derzeit aus der Anlage A zu dieser Car Policy in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.</p> <p> III. Sonderausstattung / Zuzahlung</p> <p> Die Mitarbeiter stimmen ihre W&uuml;nsche betreffend die Ausstattung und Sonderausstattung vor der Bestellung eines Neufahrzeugs bzw. in anderen F&auml;llen vor der &Uuml;bergabe des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Fuhrparkmanagement der Firma YX ab. Die Tragung der Kosten f&uuml;r die Grundausstattung richtet sich nach Ziffer B IV 1 dieser Richtlinie; die Kostentragung f&uuml;r die individuellen Ausstattungsw&uuml;nsche (Sonderausstattung) richtet sich nach Ziffer B IV 2 dieser Richtlinie.</p> <p> <b>B Nutzungsregelungen </b></p> <p> Die Nutzung des Dienstfahrzeugs f&uuml;r dienstliche und private Zwecke ist wie folgt geregelt:</p> <p> I. Dienstliche Nutzung</p> <p> Die dienstliche Nutzung des &uuml;berlassenen Gesch&auml;ftsfahrzeugs hat grunds&auml;tzlich Vorrang vor der Nutzung anderer Reisemittel. Die Benutzung anderer Reisemittel muss in jedem Einzelfall vom jeweiligen Vorgesetzten vor Reiseantritt/Fahrtantritt genehmigt werden. Die Kosten der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs anstelle des &uuml;berlassenen funktionsf&auml;higen Dienstwagens werden nicht erstattet. Die dienstliche Nutzung des Gesch&auml;ftsfahrzeugs im Ausland (au&szlig;erhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist jeweils vor Antritt der Dienstreise mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> Die &Uuml;berlassung des Dienstwagens zu dienstlichen Zwecken an einen anderen Mitarbeiter der Firma YX ist zul&auml;ssig, soweit der andere Mitarbeiter nicht selbst &uuml;ber einen einsatzf&auml;higen Dienstwagen verf&uuml;gt. Dies ist dem Fuhrparkmanagement anzuzeigen.</p> <p> II. Regelung der Privatnutzung</p> <p> Das Dienstfahrzeug wird dem Mitarbeiter auch f&uuml;r private Zwecke &uuml;berlassen; er darf das Fahrzeug privat und ohne Kilometerbegrenzung nutzen. Dies gilt sowohl f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte sowie f&uuml;r sonstige Privatfahrten.</p> <p> Soweit die dienstliche/gesch&auml;ftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschr&auml;nkt wird, ist die Benutzung des Dienstfahrzeugs durch die im Haushalt des Mitarbeiters lebenden vollj&auml;hrigen Familienangeh&ouml;rigen oder nichteheliche Lebenspartner unter der Voraussetzung erlaubt, dass diese im Besitz einer g&uuml;ltigen Fahrerlaubnis sind. Der Mitarbeiter hat sich stets vor der Fahrzeug&uuml;berlassung an diese Personen vom Vorliegen der Fahrerlaubnis und von der Fahrt&uuml;chtigkeit dieser Personen zu vergewissern; er haftet gegen&uuml;ber der Firma YX und sonst f&uuml;r ein unerlaubtes Fahren durch diese Personen.</p> <p> Eine &Uuml;berlassung des Dienstwagens an andere als die vorgenannten Personen ist verboten. Sollte der Mitarbeiter entgegen dieser Regelung das Dienstfahrzeug Dritten &uuml;berlassen, haftet er f&uuml;r alle Sch&auml;den, die durch die verbotene Nutzung eintreten.</p> <p> Die private Nutzung des Gesch&auml;ftsfahrzeugs im Ausland (au&szlig;erhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> <b>III. Dauer der Nutzung </b></p> <p> 1. Beginn des Arbeitsverh&auml;ltnisses, Ausfall des Dienstwagens</p> <p> Der Mitarbeiter einen Anspruch auf &Uuml;berlassung eines Dienstwagens mit Abschluss der entsprechenden Vereinbarung (s.O.). Besteht danach bereits ein Anspruch auf einen Dienstwagen und steht das bestellte neue Dienstfahrzeug noch nicht zur Verf&uuml;gung, erh&auml;lt der Mitarbeiter f&uuml;r die Wartezeit bis zur Auslieferung des Dienstfahrzeugs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (Interimsfahrzeug). Steht firmenintern kein Ersatzfahrzeug zur Verf&uuml;gung, wird die entgangene Nutzung in Geld abgegolten.</p> <p> F&uuml;r den Fall, dass ein Dienstfahrzeug unfallbedingt ausf&auml;llt oder anderweitig aus vergleichbaren Gr&uuml;nden, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzf&auml;hig ist, wird dem Mitarbeiter nach Abstimmung mit dem Fuhrparkmanagement entweder die Nutzung des Privatfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken gestattet oder ein gemietetes Ersatzfahrzeug zur Verf&uuml;gung gestellt.</p> <p> 2. Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses</p> <p> Der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens besteht nur f&uuml;r die Dauer des Bestehens des Arbeitsverh&auml;ltnisses des Mitarbeiters bei der Firma YX und endet sp&auml;testens mit Beendigung dieses Arbeitsverh&auml;ltnisses.</p> <p> 3. Herausgabepflichten vor Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses</p> <p> Vor der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses ist die Firma YX berechtigt, die Herausgabe des Dienstwagens in den nachfolgend aufgez&auml;hlten F&auml;llen vom Mitarbeiter zu verlangen:</p> <p> * nach einer verhaltensbedingten K&uuml;ndigung, sofern der Mitarbeiter gleichzeitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt wird;<br /> * nach Ausspruch einer Freistellung, selbst wenn nicht vorher oder gleichzeitig eine K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses ausgesprochen wurde;<br /> * in allen &uuml;brigen in dieser Richtlinie abschlie&szlig;end aufgez&auml;hlten F&auml;llen, in denen das Nutzungsrecht zeitweilig oder dauerhaft entf&auml;llt.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>4. Sonderf&auml;lle (Teilzeit; Mutterschutz/ Elternzeit, Krankheit, ruhendes Arbeitsverh&auml;ltnis) </b></p> <p> a) Teilzeit</p> <p> Teilteilzeitbesch&auml;ftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Dienstwagen wie vollzeitbesch&auml;ftigte Mitarbeiter. Die anteilige Differenz des geldwerten Vorteils auf der Basis der lohnsteuerrechtlichen 1-%-Methode (ohne den pauschalierten Vorteil f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte) zwischen Vollzeit und Teilzeit ist vom Mitarbeiter zu tragen. Die Erstattung wird durch Abzug vom Lohn vorgenommen.</p> <p> b) Mutterschutz/Elternzeit</p> <p> Unterliegt eine Mitarbeiterin den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, ist sie verpflichtet, den Dienstwagen f&uuml;r die Dauer der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung an die Firma YX herauszugeben. W&auml;hrend dieser Zeit besteht jedoch Anspruch auf Nutzungsausfall. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt.</p> <p> c) Krankheit, ruhendes Arbeitsverh&auml;ltnis</p> <p> In F&auml;llen von l&auml;ngerer Krankheit und vergleichbaren Abwesenheitszeiten ist der Mitarbeiter mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes verpflichtet, den Dienstwagen herauszugeben. Ein Nutzungsausfall-Anspruch besteht in diesem Fall nicht. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverh&auml;ltnis in sonstigen F&auml;llen ohne den vollen Entgeltanspruch ruht.</p> <p> <b>5. Fahrzeugwechsel</b></p> <p> Die Dauer der Nutzung des &uuml;berlassenen Dienstfahrzeugs ist abh&auml;ngig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und von den Bestimmungen des Leasingvertrags und ergibt sich aus den Einzelheiten der Anlage A zu dieser Car Policy. Bestehen die Voraussetzungen f&uuml;r eine Dienstwagen-Nutzung weiter fort, ist der Mitarbeiter berechtigt, nach Anstimmung mit dem Fuhrparkmanagement ein anderes neues Fahrzeug zu ordern. Die Bestellung eines solchen Nachfolgefahrzeugs hat mindestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer des vorherigen Fahrzeugs zu erfolgen.</p> <p> Beabsichtigt der der Mitarbeiter, das von ihm genutzte Dienstfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags in sein Privatverm&ouml;gen zu &uuml;bernehmen, hat er dies rechtzeitig mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen und im Einzelnen zu regeln. &Uuml;bernimmt der Mitarbeiter den Dienstwagen nicht, so hat er diesen in verkehrstauglichem und gepflegtem Zustand an das Fuhrparkmanagement der Firma YX zur&uuml;ck zu geben. &Uuml;ber die Fahrzeugr&uuml;ckgabe wird in Anwesenheit des Mitarbeiters ein R&uuml;ckgabeprotokoll erstellt, von dem der Mitarbeiter eine Abschrift erh&auml;lt. Die Kosten f&uuml;r Sch&auml;den anl&auml;sslich der Fahrzeugr&uuml;ckgabe sind wie folgt verteilt: &uuml;bliche Verschlei&szlig;erscheinungen wie kleinere Kratzer sind nicht vom Mitarbeiter zu beheben bzw. bezahlen. Dar&uuml;ber hinausgehende st&auml;rkere Sch&auml;den (Beulen, Dellen, starke Kratzer usw.) sind von einer Vertragswerkstatt beheben zu lassen und vom Mitarbeiter zu bezahlen bzw. zu erstatten.</p> <p> <b>IV. Kosten der Fahrzeug&uuml;berlassung </b></p> <p> 1. Kostenerstattung durch die Firma YX</p> <p> Die Firma YX erstattet dem Mitarbeiter gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege folgende Kosten, sofern diese Positionen nicht ohnehin bereits von der Firma YX bezahlt worden sind:</p> <p> * Treibstoff (nur bei Abrechnung &uuml;ber Firmentankkarte);<br /> * Motor&ouml;l, Frostschutzmittel und &auml;hnliche Betriebsstoffe (nur bei Abrechnung &uuml;ber Firmentankkarte);<br /> * Kosten der Fahrzeuginnen- und -au&szlig;enreinigung bis zur H&ouml;he von 25 Euro netto monatlich;<br /> * Reparatur- und Servicekosten in der Vertragswerkstatt;<br /> * GEZ- /Rundfunkgeb&uuml;hren f&uuml;r das im Dienstfahrzeug befindliche Autoradio;<br /> * Kfz-Steuer.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 2. Nicht erstattungsf&auml;hige Kosten</p> <p> Kosten f&uuml;r Parkgeb&uuml;hren, Garagenmiete oder anderweitige Stellplatzkosten sowie Verwarnungsgelder, Geldbu&szlig;en, Geldstrafen, Abschleppkosten und vergleichbare Sanktionsgeb&uuml;hren und &ndash;kosten werden nicht erstattet. Ferner werden nicht erstattet Kosten f&uuml;r Treibstoff, &Ouml;l, anderweitige Betriebsstoffe und Reinigungskosten, die anl&auml;sslich privater Auslandsreisen entstehen.</p> <p> 3. Nutzungsausfall-Anspruch</p> <p> Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Nutzungsausfall in den F&auml;llen, in welchen dem Mitarbeiter nach dieser Car Policy, einer vertraglichen Zusage im Arbeitsvertrag oder separaten Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag, zwingenden vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder durch rechtskr&auml;ftiges Urteil einen Geldanspruch als Ersatz f&uuml;r die entgangene private Nutzungsm&ouml;glichkeit des Dienstfahrzeugs zusteht.</p> <p> Dieser berechnet sich wie folgt: f&uuml;r jeden Kalendertag erh&auml;lt der Mitarbeiter 1/30 (ein Drei&szlig;igstel) von 1 % des Bruttolistenpreises des ihm zustehenden Dienstfahrzeugs. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigung reduziert sich dieser Nutzungsausfallanspruch entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitanteil im Verh&auml;ltnis zur Vollzeitbesch&auml;ftigung.</p> <p> Der Nutzungsausfall-Anspruch f&auml;llt als Bruttoentgeltanspruch unter die gesetzlichen Vorschriften &uuml;ber die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht. Der Mitarbeiter hat daher die darauf entfallende Lohnsteuer sowie die anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.</p> <p> V. Versicherung, Haftungsausschluss f&uuml;r nicht versicherte Gegenst&auml;nde</p> <p> Die Firma YX versichert das Dienstfahrzeug auf Basis einer Vollkasko-Versicherung. Dar&uuml;ber hinaus schlie&szlig;t die Firma YX eine Insassen-Unfall-Versicherung ab. Die Firma YX tr&auml;gt im Schadensfalle die Kosten einer eventuellen Selbstbeteiligung bei den vorgenannten Versicherungen.</p> <p> Die Firma YX haftet nicht f&uuml;r die vom Versicherungsschutz nicht abgedeckten dienstlichen oder privaten Gegenst&auml;nde im Dienstwagen, falls diese im Falle eines Diebstahls abhanden kommen oder anl&auml;sslich eines anderen &auml;u&szlig;eren Ereignisses besch&auml;digt werden.</p> <p> VI. Haftung und Verantwortung, Fahrerlaubnis</p> <p> Mit der &Uuml;bergabe des Dienstfahrzeugs an den Mitarbeiter geht die Verantwortung f&uuml;r das Fahrzeug auf diesen &uuml;ber. Er ist zum Besitz des Fahrzeugs im Rahmen dieser Car Policy berechtigt. Weitere Pflichten in Bezug auf die Nutzung des Dienstwagens ergeben sich ebenfalls aus dieser Car Policy und dar&uuml;ber hinaus auch aus den jeweils geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.</p> <p> Der Mitarbeiter sowie die weiteren Nutzungsberechtigten im Sinne der Ziffer B II. haften als Fahrer gegen&uuml;ber dritten Personen (z.B. Insassen und sonstige Personen) grunds&auml;tzlich uneingeschr&auml;nkt.</p> <p> Im Verh&auml;ltnis zur Firma YX haftet der Mitarbeiter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrl&auml;ssigkeit. Diese Haftung besteht auch im Falle der Duldung des Fahrens durch berechtigte Dritte oder unberechtigte Personen.</p> <p> Der Mitarbeiter und seine haushaltsangeh&ouml;rigen nutzungsberechtigten Personen m&uuml;ssen bei jeder Fahrt im Besitz einer g&uuml;ltigen Fahrerlaubnis sein. Selbst ein nur vor&uuml;bergehender Verlust der Fahrerlaubnis durch den Mitarbeiter berechtigt die Firma YX und das von diesem beauftragte Fuhrparkmanagement zur sofortigen Entziehung des Dienstfahrzeuges. In einem solchen Fall hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entsch&auml;digung.</p> <p> VII. Verhalten bei Unf&auml;llen</p> <p> Bei Unf&auml;llen muss der jeweilige Fahrer des Dienstwagens die Polizei hinzuziehen, wenn und soweit &uuml;ber offensichtliche Bagatellsch&auml;den hinaus gehenden Schadensfolgen bestehen oder zu bef&uuml;rchten sind. Dem Mitarbeiter, den berechtigten Dritten und den vom Mitarbeiter geduldeten Fahrern ist es verboten, am Unfallort Schuldanerkenntnisse abzugeben.</p> <p> Der Mitarbeiter bzw. der berechtigte Fahrer ist insbesondere daf&uuml;r verantwortlich, dass anl&auml;sslich eines Unfalls von ihm folgende Feststellungen getroffen werden:</p> <p> * Name, Vorname und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Unfallbeteiligter<br /> * Name und Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge<br /> * Fahrzeug-Kennzeichen (Nummernschild) des Unfallgegners<br /> * Name, Vorname und Anschrift von Zeugen am Unfallort.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der Mitarbeiter darf das verunfallte Dienstfahrzeug erforderlichenfalls zur n&auml;chstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen lassen. Dem Mitarbeiter ist es dabei untersagt, eine Abtretung von etwaigen Ersatzanspr&uuml;chen gegen Dritte an Werkst&auml;tten, Kfz-Sachverst&auml;ndige, Versicherungen oder anderweitige Dritte vorzunehmen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat das Fuhrparkmanagement nach einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug unverz&uuml;glich, sp&auml;testens aber an dem auf den Unfall folgenden Werktag von dem Unfall zu unterrichten. Dem Fuhrparkmanagement sind die von diesem angeforderten Informationen und Unterlagen zu &uuml;bermitteln. Der Mitarbeiter ist auch im Falle des Diebstahls des Dienstfahrzeugs oder etwaigen Einbr&uuml;chen in den Dienstwagen verpflichtet, das Fuhrparkmanagement zu informieren.</p> <p> VIII. Freihaltung von Rechten Dritter</p> <p> Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den &uuml;berlassenen Dienstwagen stets von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Fahrzeug insbesondere nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpf&auml;nden, sicherungs&uuml;bereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.</p> <p> IX. Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen bei Pflichtverst&ouml;&szlig;en</p> <p> Die Firma YX beh&auml;lt sich vor, Verst&ouml;&szlig;e des Mitarbeiters gegen diese Car Policy mit arbeitsrechtlichen Ma&szlig;nahmen wie Abmahnung, K&uuml;ndigung, und Geltendmachung von Schadensersatzanspr&uuml;chen zu sanktionieren.</p> <p> Mit Sanktionen ist insbesondere zu rechnen bei Verkehrsverst&ouml;&szlig;en und Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch unberechtigte Dritte), Verst&ouml;&szlig;en gegen Halterpflichten (Fahren oder Dulden des Fahrens durch berechtigte Dritte in offenkundig fahrunt&uuml;chtigem Zustand (Alkoholgenuss, Drogenkonsum, &Uuml;berm&uuml;dung etc.), sowie Verst&ouml;&szlig;e durch die grobe Vernachl&auml;ssigung des Fahrzeugzustandes (z.B. Unterlassen von Pflege, Wartung und/oder Inspektionen).</p> <p> C Besteuerung / Lohnsteuer</p> <p> Die &Uuml;berlassung des Dienstfahrzeugs wird steuerlich wie folgt behandelt.</p> <p> I. Versteuerung des geldwerten Vorteils</p> <p> Der geldwerte Vorteils f&uuml;r die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach Pauschalbetr&auml;gen versteuert. Diese richten sich nach den jeweils g&uuml;ltigen steuerrechtlichen Bestimmungen.</p> <p> II. Mitteilungspflichten des Mitarbeiters</p> <p> Jeder Nutzer eines Dienstwagens ist verpflichtet, steuerrechtlich relevante &Auml;nderungen in Bezug auf die Dienstwagennutzung unverz&uuml;glich und unaufgefordert dem zust&auml;ndigen Fuhrparkmanagement mitzuteilen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat insbesondere mitzuteilen:</p> <p> o die &Auml;nderung der Wohnanschrift,<br /> o die Begr&uuml;ndung, &Auml;nderung oder Aufgabe einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung,<br /> o der Verlust des Dienstwagens,<br /> o der Verlust der Fahrerlaubnis.</p> <p> &nbsp;</p> <p> D Geltungsumfang der Car Policy</p> <p> I. Verh&auml;ltnis zum Individual-Arbeitsvertrag</p> <p> Diese Car Policy ist in ihrer jeweils g&uuml;ltigen Fassung Bestandteil aller Arbeitsvertr&auml;ge.</p> <p> II. Zeitliche Geltungsdauer und &Auml;nderungen der Car Policy</p> <p> Diese Car Policy ist f&uuml;r unbestimmte Dauer g&uuml;ltig.</p> <p> Die Firma YX ist berechtigt, diese Car Policy jederzeit mit Wirkung f&uuml;r die Zukunft ganz oder teilweise zu &auml;ndern oder aufzuheben.</p> <p> Firma YX, Ort, den [DATUM]</p> <p> &nbsp;</p> <p> Anlage A</p> <p> zur CAR POLICY der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw) &uuml;ber die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen f&uuml;r Mitarbeiter/innen s&auml;mtlicher Niederlassungen in Deutschland vom [DATUM].</p> <p> Fahrzeug- und Ausstattungsliste f&uuml;r verschiedenen F&uuml;hrungs- und T&auml;tigkeitsbereiche</p> <p> ((Die Fahrzeug- und Ausstattungsliste dieser Anlage m&uuml;ssen Sie f&uuml;r nach den Bed&uuml;rfnissen Ihres Unternehmens selbst festlegen))<br /> &nbsp;</p> <p> <a href="https://www.flotte.de/de/Recht---Steuern/Formulare-Muster/Muster-einer-Car-Policy/www.flotte.de/files/Muster.doc"><br /> </a></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 1/2024

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024

abo-image

Abo

Digital oder gedruckt

Checklisten

Checkliste Dienstwagenüberlassung

Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:

Checkliste Dienstwagenüberlassung

Checkliste Dienstwagen&uuml;berlassung

Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag nicht fehlen:

- PKW-Kategorie

- Fahrzeugausstattung und Extraausstattung