
WAS IST EIGENTLICH BEI ABHANDENKOMMEN DES KENNZEICHENS ZU TUN?
Es gibt verschiedene Gründe, warum man plötzlich ohne Kennzeichen dastehen kann. Jährlich werden in Deutschland rund 160.000 Kennzeichen gestohlen. Häufig passiert dies mit der Absicht, die gestohlenen Kennzeichen dann für eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zu benutzen (beispielsweise für einen Tankdiebstahl, gerade jetzt bei den hohen Preisen). Manchmal fällt einem Autofahrer das erst einmal gar nicht auf und er fährt einfach ohne Kennzeichen los. Genauso kann sich ein Kennzeichen unterwegs lösen und auf diese Weise verloren gehen.
Nun haben wir in Deutschland laut Straßenverkehrsordnung eine Kennzeichenpflicht. Dazu regelt (der geschlechtsneutral betitelte) § 23 StVO („Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“) in Absatz 1: „Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.“ Es droht also schon Ungemach bei verdreckten oder unlesbaren Kennzeichen (Matsch, Schnee) in Form eines Bußgeldes von 5 Euro. Ist auch die Prüfplakette verdeckt oder verschmutzt, kommen nochmals 5 Euro hinzu.
In § 10 „Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen“ der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) steht haarklein, was dabei zu beachten ist. Insbesondere muss sich der untere Rand mindestens 20 Zentimeter über der Fahrbahn befinden und das Kennzeichen darf nicht mehr als 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Stimmt da etwas nicht, sind ebenfalls 10 Euro fällig. Teuer wird eine Abdeckung oder eine reflektierende Folie mit 65 Euro. Und schließlich schlägt das komplette Fehlen des Kennzeichens mit 60 Euro zu Buche.
Bemerkt man den Diebstahl von auch nur einem Kennzeichen (vorne oder hinten), so muss unverzüglich bei der Polizei eine Anzeige erstattet werden, damit mögliche Verstöße oder Straftaten nicht mit der eigenen Person in Verbindung gebracht werden. Von der Polizei bekommt man dann eine Verlustmeldung, mit der man zur Zulassungsstelle geht, um ein neues Kennzeichen zu beantragen. Anders verhält es sich, wenn man selbst für den Verlust des Kennzeichens verantwortlich ist. Dann muss man eine eidesstattliche Versicherung bei der Zulassungsstelle vorlegen. Die Buchstabenund Zahlenkombination wird dann für zehn Jahre gesperrt. Das ist schade, falls es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt hat. Man bekommt also auf jeden Fall ein anderes. Auch die Versicherung sollte man natürlich informieren.
Allerdings bleibt die Frage bestehen, ob man ohne auch nur ein Kennzeichen zumindest eine kurze Strecke zurücklegen darf. Man sieht ja häufig auf Pappe selbst gemalte Nummernschilder. Diese gelten natürlich nicht. Und offiziell darf man dann nicht mehr fahren und muss theoretisch ein Kfz-Transportunternehmen rufen. Hier beginnt allerdings eine Grauzone, da die Polizei je nach Plausibilität der Schilderung der Lage (Anzeige erstattet, Termin bei der Zulassungsbehörde nachweisbar) durchaus mal ein Auge zudrückt und auf die Erhebung der 60 Euro verzichtet.
Übrigens wurde das erste Nummernschild an einem Automobil 1896 in Baden angebracht, bevor 1907 eine einheitliche Regelung für die Länder des Deutschen Reiches getroffen wurde.
WANN UND WIE DARF MAN EIGENTLICH MIT OFFENEM KOFFERRAUM FAHREN?
Eine häufig auftretende Situation ist, dass man überschwänglich einkauft und am Ende beim Beladen des Fahrzeugs feststellt, dass nicht alles hineinpasst. Insbesondere bei Möbeln und besonders langen Gegenständen ist der Kofferraum dann nicht mehr schließbar. Was tun? Eine weiteres Fahrzeug (Transporter) heranbeordern oder den oder die Gegenstände zurückgeben/stehenlassen?
In der Tat darf man mit offenem Kofferraum und daraus ragenden Objekten fahren. Man muss aber gewisse (Sicherheits-)Regeln einhalten. Diese gibt recht genau § 22 („Ladung“) StVO in Absatz 4 vor: „Nach hinten darf die Ladung bis 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.“ An dieser Stelle wird man natürlich stutzen, denn wer kann bei einer Kontrolle wirklich nachhalten, wie weit man gefahren ist und auf welchen Strecken? Bei der 100-km-Grenze für 3 Meter Überhang zählt natürlich die tatsächlich zu fahrende Strecke, nicht die Luftlinie.
Im Übrigen ist die Länge der nach hinten herausragenden Ladung nicht ab der hinteren Fahrzeugkante zu messen, sondern ab den Rückstrahlern. Absatz 4 ergänzt: „Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens ...“ Dabei kann man zwischen drei hellroten (!) Alternativen wählen: eine 30 mal 30 Zentimeter große Fahne, ein gleich großes und quer zur Fahrtrichtung pendelndes Schild oder ein senkrecht angebrachter zylindrischer Körper mit einem Durchmesser von mindestens 35 Zentimeter. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn angebracht sein. Ist man bei Dämmerung oder Dunkelheit unterwegs, ist (nach § 17 („Beleuchtung“) Absatz 1) an gleicher Stelle eine rote Leuchte anzubringen, außerdem ein Rückstrahler nicht höher als 90 Zentimeter.
Sollte die Ladung zudem seitlich mehr als 40 Zentimeter über den äußersten Rand der Schlussleuchte hinausragen, so ist sie bei Dämmerung oder Dunkelheit mit einer Leuchte kenntlich zu machen. Diese darf nicht weiter als 40 Zentimeter vom Rand der Ladung und nicht mehr als 1,50 Meter über der Fahrbahn angebracht sein. Außerdem soll sie nach vorn weiß und nach hinten rot strahlen. Wichtig ist, dass einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten oder andere schlecht erkennbare Gegenstände seitlich nicht herausragen dürfen und die Gesamtbreite von 2,55 Meter nicht überschritten wird. Die Heckklappe sollte aber immer zusätzlich mit einem Spanngurt gesichert werden. So kann man tatsächlich problemlos „offen“ fahren.