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Der Markt bietet eine Reihe an Unternehmen für Sonderumbauten und die behindertengerechte Fahrzeug(um-)gestaltung. Fast alle eingeschränkten, aber fahrtüchtigen Menschen können sich ihren Dienstwagen mittlerweile genau nach ihren Bedürfnissen einrichten lassen. Egal ob Arm-, Hand-, Bein- oder Fußeinschränkungen, Fahrzeuge für kleinwüchsige Menschen sowie Autos mit der Möglichkeit einer Rollstuhlmitnahme oder das Fahren aus dem Rollstuhl heraus, die Individualisierungsmöglichkeiten bieten gehandicapten Menschen prinzipiell keine Grenzen mehr.

Wer zahlt?
Einen entscheidenden Faktor spielt auch bei diesem Thema das Geld. Denn inwieweit muss der Arbeitgeber bei einem Kauf oder einer Umrüstung Kosten übernehmen, inwieweit der Dienstwagenberechtigte selbst und inwieweit ein Dritter (Kostenträger wie die Bundesagentur für Arbeit et cetera)?

Zum einen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (Art und Schwere der Behinderung et cetera), zum anderen gelten gesetzliche Regelungen, unter anderem die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV). Einige besonders relevante Passagen finden Sie in unserem Extra-Kasten.

Wenn ein behindertengerechter Firmenwagen gekauft wird, beteiligt sich ein Kostenträger, falls die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist (vgl. § 3 Abs. 3 KfzHV). Zumutbar stellt hier zwar schon wieder einen juristisch schwierigen Begriff dar, allerdings kommt dies in der Praxis eher selten vor. Bei einer behindertengerechten Umrüstung ist die Kostenübernahme durch einen Kostenträger möglich, auch wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Damit sind die Umbauten nach § 7 KfzHV gemeint. „In diesem Fall prüft der Kostenträger den Einzelfall, und zwar unter dem Grundsatz, den behinderten Menschen in das Berufsleben einzugliedern. Einen Antrag auf Kfz-Hilfe muss der behinderte Mitarbeiter beim zuständigen Kostenträger stellen. Das umgerüstete Fahrzeug muss dann dem behinderten Mitarbeiter zur Verfügung stehen“, erklärt das Informationsportal autoanpassung.de.

 

AUSZÜGE AUS DER KRAFTFAHRZEUGHILFE-VERORDNUNG (KFZHV):
§ 1 Grundsatz
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

§ 3 Persönliche Voraussetzungen
Abs. 3: Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

§ 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

 

Die Kosten für die Umrüstung von Leasingfahrzeugen übernehme kein Kostenträger, da die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingfrist wieder im gleichen Zustand zurückgegeben werden müssten, wie zu Beginn des Leasings. Grundsätzlich beteilige sich kein Kostenträger an den Kosten für den Rückbau, so das Portal weiter. Hier kommt es dann im Einzelfall auf die Kulanz des Arbeitgebers an, einen Sonderfall stellt hierbei der Dienstwagen als Teil des Arbeitsplatzes dar (beispielsweise behinderter Mitarbeiter im Außendienst).

Besondere Sitze
Fast jeder kennt es und mag es wahrscheinlich so sehr wie einen Besuch beim Zahnarzt – die Rede ist von Rückenschmerzen. Bereits vor fast 25 Jahren unterstrich der Mediziner Dr. Günther Neumeyer die Wichtigkeit von rückengerechten Produkten für die Vorbeugung und Behandlung von Rückenschmerzen. Spätestens heutzutage widerspricht ihm hierbei niemand mehr. Rund 40 Prozent der Autofahrer sitzen täglich mehr als anderthalb Stunden im Fahrzeug (Quelle: Aktion Gesunder Rücken (AGR) e. V.), Außendienstmitarbeiter im Schnitt deutlich länger. Dies bedeutet eine enorme Belastung für den menschlichen Körper, denn er ist eigentlich nicht für die sitzende Position ausgelegt.

Um Rückenbeschwerden vorzubeugen beziehungsweise entgegenzuwirken, finden Sie die Mindestanforderungen an den Sitz und einige weitere beachtenswerte Tipps unter www.agr-ev.de.

Vorbeugung ist immer gut, aber in manchen Fällen ist es zu spät beziehungsweise das Rückenleiden hat Auslöser, denen man nicht ohne Weiteres vorbeugen kann. Spätestens, wenn die Schmerzen chronisch sind/werden, sollte über spezielle Autositze nachgedacht werden.

So bietet beispielsweise der Sitzhersteller Recaro verschiedene Modelle an, die besonders ergonomisch sein sollen. Mehrere Recaro-Sitze tragen dabei das Gütesiegel des AGR. Die Sitze verfügen dann meist über elektrische Höhen- und Neigungsverstellungs- sowie mechanische Sitzneigungsverstellungsoptionen zur individuellen Einstellung der Sitzposition. Neben diesen und weiteren individuellen Einstellungsmöglichkeiten heben unabhängige Experten und Orthopäden besonders die wirbelsäulengerechte Form der Sitze hervor.

Und nicht nur der Rücken wird mit solchen Sitzen entlastet. Verspannungen, Nackenbeschwerden, Müdigkeit, Beschwerden in den Beinen, Schulterschmerzen, Konzentrationsproblemen und Kopfschmerzen kann ebenfalls mit entsprechend entlastenden Sitzen vorgebeugt werden, erklärt der AGR. Wichtig ist neben einem passenden Sitz vor allem die korrekte Sitzhaltung. Der Verein zeigt dabei die optimalen Einstellungen auf: „1. Rücken Sie mit dem Gesäß ganz an die Sitzlehne heran. Stellen Sie nun Ihren Sitz so ein, dass die Beine bei durchgetretenen Pedalen leicht angewinkelt sind. 2. Die Rückenlehne muss so geneigt sein, dass das Lenkrad mit leicht angewinkelten Armen erreicht werden kann. Hierfür sollte die Rückenlehne in einem Winkel von circa 110 Grad eingestellt werden. Achten Sie darauf, dass auch bei Lenkbewegungen der Schulterkontakt zur Lehne erhalten bleibt.“

Dienstwagenberechtigte, die nach langen Fahrten häufig oben genannte Leiden verspüren, sollten über spezielle ergonomische Sitze nachdenken. Preislich liegen sie, je nach Ausführungsvariante, circa zwischen 600 und 2.000 Euro netto. Der Vorteil: Die Sitzlösungen können in der Regel in ein neues Fahrzeug mit übernommen werden.