
MUSS MAN SELBST GEMALTE VERKEHRSZEICHEN BEACHTEN?
Insbesondere in Baustellenbereichen wird häufig aufgrund mangelnder Verfügbarkeit kurzerhand ein Verkehrsschild, zumeist eine Geschwindigkeitsbeschränkung, selbst erstellt, also ein vorhandenes Schild „übermalt“. Man sieht dann die Zahlen handschriftlich auf das Schild aufgebracht. Der Verkehrsteilnehmer erkennt in der Situation normalerweise einigermaßen, was damit gemeint ist, aber häufig ist ebenso klar, dass da etwas nicht „Normales“ angebracht ist. Er kann zudem teilweise schwer unterscheiden, ob dies ein von der Verkehrsbehörde zugelassenes Schild ist oder nicht. Denn danach würde sich die rechtliche Wirksamkeit richten.
Man sollte bei diesen unklaren Situationen intuitiv entscheiden. Anhand der grafischen Ausgestaltung des Verkehrszeichens sowie der Einpassung in das verkehrliche Umfeld muss man natürlich selbst die Entscheidung über das eigene Verhalten treffen. In vielen Fällen ist es daher ratsam, auch bei rechtlich unklarer Lage, besser der nicht formal gerechtfertigten Regel zu folgen. Man muss aber andererseits auch klar feststellen, dass bei derart gestalteten Verkehrsschildern keine polizeiliche Kontrolle erfolgt. Eine Nichtbefolgung lässt sich juristisch daraus in der Konsequenz dann nicht ableiten.
Wahrscheinlich wäre es das Beste, in solchen Situationen die jeweiligen Verkehrsbehörden zu verständigen. Denn die wissen häufig nichts von den lokalen Umständen und können sofort tätig werden.
MUSS MAN EIGENTLICH AIRBAGS IM FAHRZEUG HABEN?
Der Airbag (deutsch: „Prallkissen“) wird verkehrsmäßig ganz anders behandelt als der Sicherheitsgurt. Für Letzteren gilt seit 1984 die „bußgeldbewehrte“ Gurtanlegepflicht, im Übrigen mit nachweisbar großem Erfolg. Airbags werden dagegen nur als Ergänzung zum Sicherheitsgurt gesehen, nicht als Ersatz. Daher müssen diese nicht installiert sein. Nur wenn sie installiert sind, müssen sie, insbesondere bei den wiederkehrenden (TÜV-)Prüfungen, den entsprechenden Standards genügen.
Das liegt daran, dass Airbags selbst eine Gefahr darstellen. Die Warnung vor der Wucht der herausschießenden Luftblase bei einem rückwärts gerichteten Kindersitz ist häufig von lebensentscheidender Bedeutung. Der Sicherheitsgurt trägt insgesamt gesehen nach wie vor den größten Beitrag zur Linderung der Auswirkung von Verkehrsunfällen. Seine Einführung wurde auch anfänglich von starken Protesten begleitet. Heute diskutiert keiner mehr darüber.
Obwohl der Airbag, auf welcher Seite auch immer, mittlerweile Standard ist, ist er keine Pflicht wie der Sicherheitsgurt. Da gibt es politisch noch viel Nachholbedarf.
DARF MAN SELBST VERKEHRSZEICHEN AUFSTELLEN/AUFMALEN?
Gerade in Wohngebieten passiert es häufig, dass Anwohner zum Schutze ihrer Kinder eigenmächtig Verkehrszeichen aufstellen und diese sogar teilweise selbst erstellen. Damit fallen sie in den Zuständigkeitsbereich von § 33 der StVO „Verkehrsbeeinträchtigungen“. Dieser sagt in Absatz 2 klar: „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (…) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.“
Es folgt noch eine relativ klare Ansage in Bezug auf PR-Maßnahmen: „Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.“ Allerdings, so muss einschränkend bemerkt werden, gilt dieses Verbot nur außerorts. Innerorts ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings muss man dabei gewisse Regeln beachten. Insbesondere, wenn man selbst die Fahrbahn mit Markierungen versieht.
Und dazu steht unter anderem in § 32 StVO „Verkehrshindernisse“ in Absatz 1 kurz und bündig: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ In einem Fall hatte ein Vater selbst Zebrastreifen auf der Fahrbahn angebracht. Dann kamen aber neben den Reinigungskosten noch 15 Euro Bußgeld dazu. Überhaupt ist ein Verkehrszeichen auf der Fahrbahn nur mit der Entsprechung als Schild am Fahrbahnrand gültig. Ausnahmen gibt es natürlich wie immer, beispielsweise durch die durchgezogene Linie zwischen den Fahrspuren.
Die Verwechslung mit amtlichen Schildern darf nicht schon bei nur oberflächlicher Betrachtung entstehen. Selbst die Wahl lediglich anderer Farben (bei gleicher Form) ist als Unterscheidungsmerkmal nicht ausreichend. Mit dem Aufstellen eigener Verkehrsschilder sollte man daher durchaus vorsichtig umgehen. Da steht schnell der Tatbestand der Amtsanmaßung oder vielleicht sogar weiterer Straftaten im Raume, mit der Aussicht auf bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Normalerweise stehen da Bußgelder zwischen 50 und 500 Euro im Raume.
Das Vortäuschen nicht offiziell genehmigter Tatsachen liegt auch schon bei der Beschriftung des eigenen Fahrzeugs mit „Polizei“ vor oder beim Fahren mit Blaulicht. Das Ganze kostet am Ende mit 15 Euro allerdings nicht so viel.