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Vorbei sind die Zeiten, als man Führungskräfte an ihrem Blackberry erkannte: Längst ist das Diensthandy nicht mehr den oberen Karriereebenen vorbehalten. Eine Umfrage des IT-Verbandes Bitkom zeigte, dass Ende 2013 rund 20 Prozent der Arbeitnehmer ein Gerät von ihrem Arbeitgeber gestellt bekamen, 2011 war es nicht mal jeder Zehnte. In Großunternehmen ist die Verwendung von firmeneigenen Smartphones oft klar geregelt, teils sind Handyfunktionen wie die Kamera deaktiviert und App-Marktplätze nicht zugänglich. Doch in den meisten Fällen gibt es bei der Nutzung der gestellten Geräte keine Einschränkungen – und das wirft einige Fragen auf.

Smartphone als Arbeitsmittel
Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der Versteuerung: Erlaubt das Unternehmen private Telefongespräche und bezahlt auch hierfür die Rechnung, dann mag dies eine Art der Honorierung der Arbeit sein. Dennoch ist das Smartphone kein Gehaltsbestandteil und muss deshalb auch nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Gerade die private Nutzung wirft weitere Fragen auf: Wie viel Privates ist gestattet? Bei einem reinen Diensthandy ist die Antwort klar: gar nichts. Tauchen dennoch Privatanrufe auf der Rechnung auf, muss der Arbeitnehmer zumindest mit einer Abmahnung rechnen, im schlimmsten Fall sogar mit einer Kündigung. Dies bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Hessen, welches im Fall eines Mannes über die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung entschied, bei dem während des Urlaubs über 500 Euro Roamingkosten entstanden sind, und dies obwohl er den dienstlichen Anschluss nicht hätte nutzen dürfen. Ist die Privatnutzung hingegen erlaubt, wählen viele Unternehmen einen Flatrate-Tarif, bei dem man nicht fürchten muss, dass die privat verursachten Kosten aus dem Ruder laufen. Aber auch hier sollten Auslandsaufenthalte gesondert geregelt sein oder eine Nutzung des Dienstgerätes sollte in diesem Fall untersagt werden, es sei denn der Provider hat – wie heute immer häufiger üblich – EU-Roaming kostenfrei inkludiert. Eine andere Lösung ist das sogenannte Twin-Bill-Verfahren. Dabei steckt eine SIM-Karte im Smartphone, welche über zwei Rufnummern verfügt. Der Mitarbeiter kann dann einfach zwischen Privat- und Dienstmodus wechseln, je nachdem, wie er das Telefon gerade nutzt, abgerechnet wird getrennt.

Sobald ein Arbeitgeber dem Angestellten ein Diensthandy überlässt, kann das Unternehmen die Nutzung des Smartphones auch kontrollieren. Dies gilt aber nur in gewissem Maß: So ist das Mithören von Gesprächen aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich untersagt – auch wenn der Arbeitgeber das Telefon bezahlt. Das heimliche Mitschneiden von Gesprächen wäre sogar strafbar. Gleichzeitig ist aber auch die Ermittlung der Standortdaten unzulässig, insofern keine Zustimmung des Mitarbeiters eingeholt wurde. Anders verhält es sich beim Zugriff auf gespeicherte Daten und die Auswertung von Verbindungsdaten, dies hängt abhängig davon, ob eine private Nutzung gestattet ist oder nicht. Bei einem reinen Diensthandy hat der Arbeitgeber weitreichende Befugnisse: Er darf prüfen, ob sich der Arbeitnehmer an die Regeln hält und beispielsweise Einzelverbindungsnachweise einsehen, den E-Mail-Verkehr überwachen oder auch checken, welche Internetseiten aufgerufen wurden. Nicht einmal am Betrachten der gespeicherten Fotos könnte man ihn hindern. Anders liegt der Fall, wenn das Gerät auch privat verwendet werden darf. Dann gilt das Fernmeldegeheimnis und der Arbeitgeber darf nicht kontrollieren, was mit dem Telefon gemacht wird. Eine letzte Fragestellung ergibt sich im Falle der Kündigung des Mitarbeiters: Darf der Arbeitgeber das Diensthandy zurückverlangen? Die klare Antwort ist: Ja, er darf. Denn das firmeneigene Smartphone ist ein Arbeitsmittel und zählt damit genauso zum Eigentum des Unternehmens wie der Rechner auf dem Schreibtisch oder die Büroausstattung. Als Besitzer darf die Firma jederzeit ihr Eigentum zurückverlangen. Bei der Rückgabe gibt es jedoch Unterschiede zwischen reinen Diensthandys und Geräten, die zur privaten Nutzung freigegeben sind: Bei Smartphones, die auch privat genutzt werden können, muss der Arbeitgeber dem Nutzer ausreichend Zeit geben, seine privaten Daten zu sichern. Jedoch kann dies bei Mitarbeitern in Schlüsselpositionen anders geregelt sein, um hier keine Gelegenheit zu bieten, sensible Firmendaten weiterzugeben. Darf das Firmenhandy ausschließlich dienstlich genutzt werden, kann das Unternehmen eine sofortige Herausgabe fordern. Sollte dann die Herausgabe verweigert werden, kann im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung drohen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied 2011, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer hartnäckig die Herausgabe verweigert, und dies je nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne vorangegangene Abmahnung (LAG Köln – Az. 7 Sa 312/11).

Handynutzung im Straßenverkehr
Neben vielen rechtlichen Aspekten, die auf das Arbeitsrecht zurückzuführen sind, gibt es aber auch noch eine Vielzahl von Bedingungen für die Nutzung eines Smartphones im Straßenverkehr. So darf dies im Fahrzeug nur dann bedient werden, wenn es fest in einer Halterung steckt. Aber sollte der Autofahrer zu viel auf dem Display herumtippen und dadurch abgelenkt werden, dann ist selbst dies nicht zulässig. Zwar verbietet die Straßenverkehrsordnung in § 23 die Benutzung des Handys nur dann, wenn es „aufgenommen oder gehalten werden muss“. Aber der Gesetzgeber will mit diesem Zusatz sicherstellen, dass Autofahrer grundsätzlich beide Hände am Steuer haben. Daher erfüllt der Kraftfahrzeugführer auch beim permanenten Tippen auf dem Smartphone – auch mit Halterung – den Tatbestand der rechtswidrigen Nutzung. Der Autofahrer muss dann mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei rechnen.

Wenn es zu einem schwerwiegenden Unfall kommt und nachgewiesen wird, dass der Fahrer durch das Tippen abgelenkt war, kann der Betroffene außerdem wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen werden. Dem Fahrer drohen bis zu drei Jahre beziehungsweise bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte deshalb eine Sprachsteuerung nutzen.

Apps für den Dienstwagennutzer
Der Boom an Apps, also den kleinen Programmen für Smartphones und Tablets, macht auch vor dem Auto nicht halt. Inzwischen gibt es zahlreiche Anwendungen, die einen Mehrwert für unterwegs versprechen. Oftmals ist es nicht leicht, hierbei zwischen reiner Spielerei und wirklich sinnvollen Apps zu unterscheiden. Daher geben wir in unserer App-Übersicht auf Seite 82 einen kleinen Einblick in die Welt der nutzwertigen Applikationen.

Wer sparen will, muss Preise vergleichen. Dies gilt nicht zuletzt auch für Kraftstoffe. Apps für den Spritpreisvergleich wie beispielsweise „clevertanken. de“ informieren Nutzer aller gängigen Smartphone-Betriebssysteme in einfachster Form über die aktuellen Kraftstoffpreise. Grundlage für die minutenaktuelle Datenlage sind neben eigenen Recherchen und den Meldungen der App-Nutzer auch die Preisdaten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-Kraftstoffe). So sind seit dem 31. August 2013 Unternehmen, die öffentliche Tankstellen betreiben oder über die Preissetzungshoheit bei diesen verfügen, verpflichtet, Preisänderungen bei den gängigen Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel „in Echtzeit“ an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu melden. Diese gibt die eingehenden Preisdaten an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum Zwecke der Verbraucherinformation weiter.

Doch auch wenn solche Apps eine günstige Tankstelle in der näheren Umgebung anzeigen – der Umweg wegen geringer Preisunterschiede ist nicht immer sinnvoll und wirklich billiger. Ein Beispiel: Beträgt der Unterschied beim Preis pro Liter zweier Tankstellen zwei Cent, bringt das bei einer Tankfüllung von 50 Litern exakt einen Euro Ersparnis. Angenommen, der betankte Wagen verbraucht im Schnitt 6,5 Liter pro 100 Kilometer, ist bei einem Umweg von zehn Kilometern zur billigeren Tankstelle die Ersparnis durch den Mehrverbrauch schon wieder verloren. Doch gerade für Dienstwagennutzer, die ohnehin unterwegs tanken müssen, lohnt sich der Gebrauch einer Spritpreisvergleich-App. Denn so können mit geringem Aufwand teils erhebliche Preisvorteile genutzt werden, indem der Fahrer sich einfach erkundigt, wo er auf dem Weg am günstigsten tanken kann, und sein Tankverhalten dementsprechend anpasst.

Das Smartphone kann aber noch viel mehr: Schon längst sind gerade in Modellen des Kleinwagensegments oder der Kompaktklasse Entertainmentsysteme verbaut, welche die mobilen Geräte als Grundlage für Zusatzleistungen nutzen. So wurde beispielsweise im Opel Adam über das iLink-Infotainmentsystem und die „BringGo“- App ein Navigationssystem für den Cityflitzer verfügbar gemacht. Dabei wird ganz einfach auf die Leistungsstärke des Smartphones zurückgegriffen, das verbaute iLink-System spiegelt dann nur noch die Smartphone-Anzeige auf dem Bildschirm im Fahrzeug.

Navigations-Apps wie „TomTom Europe“, welches für Android- und iOS-Systeme verfügbar ist, lohnen sich gerade für Fahrzeuge, die ohne Navigationssystem ausgeliefert werden und deren Fahrer im Besitz eines firmeneigenen Smartphones ist. Für etwa 70 Euro muss der Nutzer auf keinerlei Vorzüge im Vergleich zu einem mobilen Navigationssystem verzichten. Auch Netzverlust ist kein Problem, da die App nicht nur online, sondern auch offline funktioniert. Dadurch fallen keine Daten-Roamingkosten an und der Nutzer hat jederzeit Zugriff auf die gleichen Karten und Technologien, wie die Verkehrsinformationen und die sprachgeführte Turn-by-turn-Navigation.

Wer schon einmal das Vergnügen hatte, in einem Fahrzeug der Oberen Mittelklasse oder der Oberklasse unterwegs zu sein, der wird die Verkehrszeichenerkennung mit Sicherheit lieb gewonnen haben. Denn wie schnell passiert es, dass man ein Verkehrsschild übersieht und in die nächste Radarfalle fährt. Diesen praktischen Zusatz macht Bosch mit der App „myDriveAssist“ für Fahrzeuge aller Marken und Segmente verfügbar. myDrive- Assist erkennt Tempolimits und Aufhebungszeichen über die Smartphone-Kamera und warnt den Fahrer, wenn er zu schnell unterwegs ist. Das Handy muss dazu nur an der Frontscheibe über eine Halterung fixiert werden, die App ist kostenlos im Apple App Store und Google Play Store erhältlich.

Am Zielort angekommen, beginnt meist die Suche nach dem nächstgelegenen Parkplatz. Apps wie „Parkopedia“ bieten eine Auskunft über alle kostenpflichtigen und kostenlosen Parkplätze in der Umgebung. Neben Öffnungszeiten, aktuellen Preisen und der Höhenbeschränkung listet die App auch die Parkplatzverfügbarkeit, sofern dies vom Parkplatzbetreiber unterstützt wird. Das System ist kostenlos und unterstützt die gängigen Smartphone- Betriebssysteme. Auch für Arbeitnehmer, die nicht über einen eigenen Dienstwagen verfügen oder die Vorteile des intermodalen Transports schätzen, halten die App-Bibliotheken der unterschiedlichen Betriebssysteme eine Vielzahl von Anwendungen bereit. Beispielsweise kombiniert „moovel“ – ein App-Angebot der Daimler AG – car2go, mytaxi, Flinkster, ÖPNV, Taxizentralen, Mitfahrgelegenheiten, Mietfahrräder und sogar Zugverbindungen in einem einfachen Programm. Auch die Deutsche Bahn bietet mit „Qixxit“ ein ähnliches System und bündelt das Angebot von 15 verschiedenen Verkehrsmitteln, angefangen beim Fahrrad über Pkw, Busse und Bahnen bis hin zum Flugzeug. Dabei vergleicht Qixxit nicht nur die Routen hinsichtlich der Anzahl der Umstiege, Dauer und Kosten, sondern über die App kann auch gleich die jeweilige Tour gebucht werden. Beide Apps sind kostenlos und im Apple App Store beziehungsweise Google Play Store verfügbar.

Fazit
Smartphones gewinnen zunehmend in unserem Alltag an Bedeutung. Dies liegt nicht zuletzt auch an dem reichhaltigen App-Angebot der verschiedenen Betriebssysteme. Ob Nachrichten, Entertainment oder nützliche Applikationen, die App-Marktplätze halten für jeden Benutzer die passende Anwendung bereit. Dabei gilt es aber, insbesondere am Steuer eines Kraftfahrzeugs auch die rechtlichen Vorgaben zu kennen und einzuhalten.