
Kundenbindung wird heutzutage bei vielen Unternehmen nicht nur in der Reisebranche großgeschrieben. Wer als Vielflieger geschäftlich mit dem Flugzeug häufig unterwegs ist, kann bei den meisten Fluggesellschaften Bonusmeilen sammeln, die später für Freiflüge, Sachprämien oder andere Vorteile eingesetzt werden können.
Auch Bahnkunden erhalten bei der Bahncard ein Bonusprogramm, in dem bei jeder Bahnfahrt sowie bei Partnern „bahn.bonus-Punkte“ gesammelt werden können, die in attraktive Prämien umgetauscht werden können. Und auch Tankkartensysteme haben neben der Abrechnungsfunktion häufig eine Anbindung an personalisierte Kundenkarten (beispielsweise Shell Clubsmart), die dem Nutzer nicht nur das Punktesammeln ermöglichen, sondern später auch den Tausch dieser Punkte gegen interessante Sachprämien. Andere Systeme wie das Payback-Kundenbindungsprogramm ermöglichen den Tausch gesammelter Punkte in Gutscheine, mit denen beim Einkauf bezahlt werden kann. Und in vielen Fällen ist sogar das Punktesammeln bei den Partnerunternehmen der Kartengeber möglich.
Die meisten Kundenbindungssysteme mit Kundenkarten haben gemeinsam, dass die Nutzung nur in personalisierter Form möglich ist. Dies bedeutet, dass die meisten Bonuskartensysteme nicht auf das Unternehmen als Kunden ausgestellt werden, sondern auf den Reisenden persönlich, also den Mitarbeiter des Unternehmens. Nach den meisten Teilnahmebedingungen solcher Bonussysteme kann allein für natürliche Personen ein Punkte- oder Meilenkonto geführt werden. Dies bedeutet, dass gesammelte Punkte regelmäßig auf einem „privaten“ Kundenkonto der Mitarbeiter gutgeschrieben und verbucht werden. Das geschieht dann auch anlässlich von Geschäftsreisen, die der Arbeitgeber bezahlt hat.
Wem stehen die Bonuspunkte/-meilen aus Geschäftsreisen zu?
In der Sache geht es um die Frage, ob ein Mitarbeiter vorbehaltlos berechtigt ist, die für dienstliche Fahrten auf seinem „Bonuspunktekonto“ oder für geschäftliche Flugreisen im Rahmen des „Miles & More“-Vielfliegerprogramms auf seinem „Meilenkonto“ bei einer Fluggesellschaft gutgeschriebenen Meilen oder Punkte privat zu nutzen. Andersherum formuliert geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, vom Mitarbeiter zu verlangen, dass dieser die anlässlich von Geschäftsreisen gesammelten Punkte und Bonusmeilen nur für geschäftlich veranlasste Fahrten oder Flüge einsetzt. Hierdurch können nämlich seitens des Unternehmens nicht unerhebliche Einsparungen getätigt werden, wenn beispielsweise Bonuspunkte aus einem Tankkartensystem für den Erwerb von Scheibenreinigungsflüssigkeiten, Öl, Scheibenwischern und ähnlichen Betriebsmitteln für den Dienstwagen eingesetzt werden oder wenn Bonusmeilen bei Fluggesellschaften für den nächsten dienstlich veranlassten Flug eingesetzt werden.
Wegweiser: BAG-Entscheidung zum Vielfliegerprogramm Miles & More
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits im Jahr 2006 eine diesbezüglich wegweisende Entscheidung zu geschäftlich gesammelten Bonusmeilen aus dem Lufthansa-System Miles & More getroffen. Mit Urteil vom 11.04.2006 (Az. 9 AZR 500/05) entschied das BAG, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts erhält. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
Die „private“ Punktegutschrift ist nicht immer Sache des Arbeitnehmers
Trotz dieser eindeutigen Entscheidung ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf private Nutzung der anlässlich von Geschäftsreisen gesammelten Bonusmeilen beziehungsweise Bonuspunkte kann grundsätzlich nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass eine entsprechende ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt, die dem Mitarbeiter die Privatnutzung der geschäftlich erwirtschafteten Bonuspunkte gestattet. In dem vom BAG entschiedenen Fall gab es keine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung.
Gleichwohl kann ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers auch nach den Grundsätzen der „betrieblichen Übung“ Vertragsinhalt werden. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine betriebliche Übung kann auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen.
In den Fällen, in denen weder eine vertragliche Regelung vorliegt noch seitens des Arbeitgebers ein Vorbehalt gegen die dienstliche Nutzung von anlässlich Geschäftsreisen „privat“ gesammelter Bonuspunkte ausgesprochen wurde, kann sich die Duldung einer solchen Privatnutzung betrieblich erworbener Bonuspunkte zu einer betrieblichen Übung im rechtlichen Sinne verdichten. Dies hat dann zur Folge, dass aus dieser betrieblichen Übung ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Mitarbeiters erwachsen kann. Zwar ist in der letzten Zeit das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung von den Gerichten nur noch selten zur Begründung einer Vertragsbindung des Arbeitgebers angewendet worden. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Denn gerade im Zusammenhang mit Kundenbindungssystemen, die ein privates Sammeln von Bonuspunkten und Bonusmeilen gestatten, erscheint die Verfestigung zu einer betrieblichen Übung immer dann denkbar, wenn bei häufig von Geschäftsreisen betroffenen Arbeitnehmern die private Nutzung von – gegebenenfalls sogar wirtschaftlich umfangreichen – Bonusgutschriften über längere Zeiträume geduldet worden ist.
In dem vom BAG entschiedenen Fall lehnte das Gericht letztlich ab, dass eine entsprechende betriebliche Übung Vertragsinhalt geworden war. Hier fehlte es für das Zustandekommen einer betrieblichen Übung an dem erforderlichen kollektiven Bezug. Allein die Leistung an einzelne Arbeitnehmer lässt nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zumindest allen Arbeitnehmern einer abgrenzbaren Gruppe die Leistung zukommen lassen. Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen ein Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihn schließen darf, gibt es nicht. Es ist nach der BAG-Rechtsprechung auf die Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Dabei kommt es auch auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke oder zur Stärke einer begünstigten Gruppe an. Ferner sind neben der Bewertung der Relation von Anzahl und Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen.
Herausgabeanspruch des Arbeitgebers entsprechend § 667 2. Alt. BGB
Das BAG hat in seiner Entscheidung § 667 2. Alt. BGB entsprechend auf das Arbeitsverhältnis angewendet und somit eine Pflicht des Mitarbeiters begründet, die aus dem Vielfliegerprogramm „Miles & More“ erlangten Vorteile an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Mitarbeiter sei nach § 667 2. Alt. BGB als Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber als Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Das schließt auch die Vorteile aus dem „Miles & More“-Vielfliegerprogramm ein.
§ 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen.
Der Herausgabeanspruch nach § 667 2. Alt. BGB setzt voraus, dass der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Das BAG urteilte, dass der Arbeitnehmer solche Vorteile erlangt habe, nämlich die Meilen für Vielflieger.
Unerheblich sei dabei, dass diese Vorteile nicht unmittelbar aus seiner beauftragten Tätigkeit im Rahmen seiner Vertriebsleiteraufgaben im Ausland resultieren, sondern sich aus den von ihm möglicherweise in eigenem Namen geschlossenen Beförderungsverträgen ergeben, die nur dazu dienen, ihn zu seinem Arbeitsort (Auftragsort) zu bringen. Erlangt und vom Herausgabeanspruch des § 667 BGB erfasst ist auch das, was der Beauftragte aus Hilfs- oder Nebengeschäften empfangen hat, die der Auftragserfüllung dienen sollen.
Den erforderlichen inneren Zusammenhang zu der Arbeitstätigkeit sah das BAG als gegeben an. Wer als Arbeitgeber sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters trägt und auch die dienstlich veranlassten Geschäftsreisen des Mitarbeiters bezahlt, dem gebühren auch die daraus resultierenden Vorteile. Deshalb hielt es das BAG im entschiedenen Fall auch nicht für relevant, dass die Bonusmeilen aus dem „Miles & More“-Programm nach dem Willen der Fluggesellschaft gerade nicht für den Arbeitgeber, sondern für den beauftragten Arbeitnehmer bestimmt sind.
Übertragbarkeit der BAG-Entscheidung auf andere Bonussysteme
Die tragenden Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts gelten nicht ausschließlich für das Bonussystem der Lufthansa Miles & More, sondern lassen sich grundsätzlich auch auf alle anderen Bonussysteme und sonstige Vergünstigungen übertragen, die Arbeitnehmern anlässlich ihrer geschäftlichen Tätigkeit gewährt werden. In der Praxis können denn auch Unterscheidungsschwierigkeiten auftreten hinsichtlich der Frage, ob ein Vermögenswert vorliegt, der an den Arbeitgeber herauszugeben ist, oder ob es sich lediglich um einen „bei Gelegenheit“ der Geschäftsbesorgung erlangten Vorteil handelt, der nicht an den Arbeitgeber herauszugeben ist. Als Faustformel kann man festhalten, dass jedenfalls solche Vorteile herauszugeben sind, die – wie in Schmiergeldzahlungsfällen – eine Beeinflussung des Mitarbeiters zum Nachteil des Arbeitgebers befürchten lassen, weil die Interessen des Arbeitgebers objektiv gefährdet werden.
Praxistipp: Vereinbarungen zu Sondervorteilen aus Bonusprogrammen treffen
Klarheit für die Zuweisung von Sondervorteilen aus Bonusprogrammen, aus Punktesystemen oder Meilengutschriften lässt sich in der Fuhrparkpraxis nur dann erreichen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen darüber geschlossen werden, wem die Sondervorteile aus Bonusprogrammen letztlich zustehen sollen. Dies ist eine Aufgabe, die der Fuhrparkverantwortliche regelmäßig organisatorisch nicht bewältigen kann, weil der Abschluss von Arbeitsverträgen üblicherweise wie auch die Umsetzung aller anderen Personalentscheidungen eine Kernaufgabe der Personalabteilung des Unternehmens ist.
Sollen die Sondervorteile aus Bonusprogrammen zwecks Einsparungen im Reisekostenbereich im Wege der arbeitsvertraglichen Regelung dem Arbeitgeber zugeschlagen werden und erklärt sich der Mitarbeiter diesbezüglich nicht einverstanden, besteht in Ermangelung einer arbeitsvertraglichen Einigung Handlungsbedarf seitens des Unternehmens. Dies sollte Personalverantwortliche unverzüglich dazu veranlassen, eine bislang gegebenenfalls auch nur geduldete Privatnutzung von bekannten oder unbekannten Meilenkonten zumindest nicht mehr vorbehaltlos zu dulden, sondern ausdrücklich unter einen Vorbehalt zu stellen oder zweifelsfrei und eindeutig zu untersagen.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kundenbindungssystemen?
Und auch der Betriebsrat kann bei der Privatnutzung von Bonuspunkten aus Geschäftsreisen ein Wörtchen mitzureden haben. Die Gestattung der privaten Nutzung betrieblich erworbener Bonuspunkte ist eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung und somit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die Anordnung des Arbeitgebers, dienstlich erlangte Bonuspunkte dienstlich einzusetzen, unterliegt wegen des Bezugs zur arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung nicht der betrieblichen Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Steuerliche Fragen der Privatnutzung geschäftlich erwirtschafteter Bonuspunkte
Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen, die Arbeitnehmer betrieblich erhalten und für private Zwecke verwenden, sind sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich relevant. Ob und in welcher Höhe nämlich Lohnsteuern und eventuell sogar Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, hängt ganz entscheidend davon ab, für welche Zwecke die gesammelten Bonuspunkte verwendet werden können. Kann sich der Mitarbeiter für Bonuspunkte aus seiner geschäftlichen Tätigkeit privat Sachprämien aussuchen, dann stellt dieser Sachbezug einen zu versteuernden geldwerten Vorteil dar, der sich aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bonuspunkte realisiert – und nicht etwa vorher bei Gutschrift der Bonuspunkte auf dem Prämienkonto (FinMin. Saarland, Vfg. 24.10.2005, Az. B/2–4 – 134/05 – S 2334). Allerdings bleibt bei Sachprämien nach § 3 Nr. 38 EStG ein Betrag bis zur Höhe von 1.080 Euro steuerfrei. Stammen die Bonuspunkte dagegen aus dem Kauf von Waren, ist der geldwerte Vorteil ohne Abzüge lohnsteuerpflichtig.
Können Bonuspunkte hingegen beim Einkauf wie Geld verwendet werden (beispielsweise Wertgutscheine), dann liegt schon mit Gutschrift der Bonuspunkte auf dem Prämienkonto ein geldwerter Vorteil vor, der ohne Abzug lohnsteuerpflichtig ist. Freilich erfährt der Arbeitgeber hiervon letztlich nur dann, wenn der Mitarbeiter ihm dies offenlegt. Der Arbeitgeber sollte die Mitarbeiter darüber informieren, dass diese gesetzlich verpflichtet sind, privat erhaltene Prämien aus betrieblichen Kundenbindungsprogrammen dem Arbeitgeber zu melden. Sinn macht hier ein ausdrücklicher Hinweis im Arbeitsvertrag oder in den unternehmensinternen Reisekosten-Richtlinien. Dieser Umstand und die nicht unkomplizierte lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Privatnutzung geschäftlicher Bonuspunkte ist ein gutes Argument dafür, in der Praxis die Privatnutzung geschäftlicher Bonuspunkte grundsätzlich zu untersagen und eine entsprechende Regelung in den jeweiligen Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Autor
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz-Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.