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Ist Parken auf dem Gehweg erlaubt?

Ein leidiges Thema ist das Parken auf Gehwegen. Häufig nur für wenige Momente, am Ende aber mit einem Bußgeld geahndet. Klar ist aber: Das muss ausdrücklich erlaubt sein (Zeichen 315). Die StVO hat eine besondere Note dadurch, dass nicht alles direkt geregelt ist, sondern sich indirekt aus anderen Aussagen ergibt. So sagt § 2 Abs. 1 der StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“

Ist nach Zeichen 315 Parken auf dem Gehweg erlaubt, so gilt dies nur für Fahrzeuge bis 2,8 t. Es ist auch vorgegeben, ob zwei oder vier Räder den Gehsteig berühren dürfen. Es müssen zudem zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem nächsten Hindernis mindestens 80 cm Platz sein. Das reicht für Kinderwagen, aber nicht für Rollstühle.

Die Praxis sieht in vielen Fällen aber ganz anders aus. In alten Innenstadtvierteln mit gewachsener Struktur hat sich vielerorts auch innerhalb von Grauzonen eine gewisse Parkstruktur entwickelt. Da wird nicht unbedingt nach den ganz strengen Regeln vorgegangen, obwohl die Städte auch diese Zonen mittelfristig bereinigen wollen.

 

Welches Licht muss leuchten?

Die Beleuchtung ist im Winter natürlich von besonderer Bedeutung. Zieht man wieder einen Paragrafen der StVO zurate, so erfährt man in § 17 Abs. 1, dass „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen sind“. Das Standlicht gehört in keinem der Fälle zu den möglichen Alternativen.

Die Regelungen sind europaweit sehr unterschiedlich. In Deutschland wird Licht (also Abblendlicht) am Tage lediglich empfohlen, in anderen Staaten wird dagegen bei Nichteinschaltung eine Strafe fällig. Spitzenreiter, in Europa zumindest, scheint da Norwegen mit rund 265 Euro Strafe bei Nichtbeachtung mit einer ganzjährigen Pflicht zu sein.

Seit einiger Zeit haben sich Tagfahrleuchten etabliert. Diese sind schwächer als das Abblendlicht, aber deutlich stärker als das Standlicht (offiziell „Begrenzungsleuchten“). Die LED-Technik führt zudem zu ganz neuen Möglichkeiten der platzsparenden Lichterzeugung. Das sieht man deutlich an den geringen Abmessungen der Lichtanlagen.

Das Fernlicht unterliegt (natürlich) eigenen Gesetzen. Das darf nicht eingesetzt werden bei Straßen mit durchgehender eigener Beleuchtung und muss bei Gegen- oder Vorausverkehr ausgeschaltet werden. So darf man auch niemanden am Straßenrand sicherheitstechnisch gefährden.

Wichtig ist auch, dass die „Beleuchtungseinrichtungen weder verdeckt noch verschmutzt sein dürfen“. Bei Schneefall oder sonstigen Sicht beeinträchtigenden Niederschlägen ein kaum zu erfüllender Anspruch.

Der Einsatz von Nebelscheinwerfern ist leider außerordentlich unklar. Denn nur, wenn „Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindert“, ist der Einsatz erlaubt (ebenso wie des Abblendlichtes bei Tage). Aber was ist, wie auf der A 19 gehabt, bei einem Sandsturm?

 

Seitenabstand bei Vorbeifahrt und Überholen

Zuerst sollte einmal klargestellt werden, was der Unterschied zwischen Vorbeifahren und Überholen ist. In der ästhetisch formalen Sprache der Auslegung der Straßenverkehrsordnung wird in beiden Fällen eine Änderung der Fortbewegungsrichtung vorgenommen, allerdings einmal durch ein stehendes Hindernis (parkendes Fahrzeug, Container oder Ähnliches) oder im anderen Fall im fließenden Verkehr (also sich bewegende „Hindernisse“). Fahrzeuge im Stau gehören dabei zum fließenden Verkehr. Interessant ist, dass an einem haltenden Bus „vorbeigefahren“ wird, die hinter ihm haltenden Fahrzeuge aber „überholt“ werden.

Was das Überholen angeht, so hat die StVO eine klar unklare Aussage zur Distanz anzubieten. So heißt es in § 5 Abs. 4 Satz 2: „Beim Überholen muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und den Rad Fahrenden eingehalten werden.“

Gerichte haben immerhin den Mindestabstand zwischen Fahrzeugen auf 1 m festgelegt, allerdings nur bei idealen Wetterbedingungen, gegenüber Radfahrern (und Pferden!) ist der Abstand aufgrund deren möglicher Seitwärtsbewegungen auf 1,5 bis 2 m taxiert worden.

Ganz anders stellt sich der Umstand bei einer Vorbeifahrt an einem stehenden Hindernis dar. Hier müsste dann eigentlich § 6 der StVO für zuständig sein, der bleibt aber sehr unverbindlich. Da geht es dann lediglich darum, entgegenkommenden Fahrzeugen Vorrang zu gewähren, wenn man ein Hindernis umfahren will.

Jedenfalls scheint ein Abstand von 1 m dabei nicht mehr unbedingt angemessen zu sein. Der Wert von 50 cm wird dann häufig angeführt, allerdings muss mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür gerechnet werden. Und das verringert die Abstände erheblich und führt die Diskussion damit endgültig in die Grauzone.

Das Fazit ist also ganz einfach: 1,50 m Minimum gegenüber Radfahrern (dafür gibt es jetzt ja auch die Schutzstreifen) und immer damit rechnen, dass einer die Autotür (nach links) öffnet.

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen ist besondere Vorsicht geboten. So sagt § 20 der StVO insbesondere aus, dass nicht nur der Verkehr in der gleichen Richtung, sondern auch der entgegenkommende Verkehr besondere Vorsicht walten lassen muss und „nur vorsichtig vorbeigefahren werden“ darf.