
Was bedeutet eigentlich das Rechtsfahrgebot?
Das Rechtsfahrgebot ist eines der undurchsichtigsten und damit am weitesten ausgelegten „Gebote“. Die Straßenverkehrsordnung lässt da auch viel Spielraum für Interpretationen. In §2 Absatz 2 heißt es: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“
Mit dem Gegenverkehr macht das schon Sinn. In der Praxis ergeben sich aber viele unklare Anwendungsfälle. So ist das Rechtsfahrgebot in den letzten Jahren „aufgeweicht“ worden, indem auf Autobahnen nicht mehr nach jedem Überholvorgang nach rechts eingeschert werden muss. Auf dreispurigen Autobahnen dürfen Autofahrer die mittlere Spur „durchgängig befahren“, wenn nur „hin und wieder“ rechts davon ein Auto fährt. So ungenau die Formulierung, so ungenau die Handhabung. Da ist dann immer von 20 Sekunden die Rede, für was auch immer.
Es gibt aber auch extreme Anwendungsfälle. Sie kennen alle die neuen Kreisverkehre, in der Mitte abgeflacht und eigentlich, wenn der Verkehr es erlaubt, geradewegs zu durchfahren. Aber ist das erlaubt? Mitnichten! Ein klarer Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Also schön außen die Spur benutzen. Zu den extremen Anwendungsfällen gehören auf jeden Fall auch Geschwindigkeitskontrollen wie auf dem Elzer Berg auf der A3 Richtung Süd. Da obsiegt das Rechtsfahrgebot sogar gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bei drei Spuren haben die beiden linken eine Begrenzung von 100 km/h, lediglich die rechte von 60 km/h (vor 2009 sogar 40 km/h). Alleine auf weiter Flur im Pkw unterwegs, überlegt man natürlich, ob die rechte Spur mit 60 km/h zu befahren ist, da ja Rechtsfahrgebot gilt.
Die Lösung, wie an anderen Orten gleicher Art auch, ist, das Rechtsfahrgebot über die Geschwindigkeitsbegrenzung zu stellen. Wer rechts geblitzt wird (als Pkw bis 100 km/h), braucht sich keine Gedanken zu machen, die Bilder werden vernichtet. Doch wie so häufig im Leben, hat es kaum einer mitbekommen, obwohl der Elzer Berg ja mittlerweile eine Institution ist. Wer dort entlangfährt, sieht direkt, dass die rechte Spur ehrfurchtsvoll Pkw-frei bleibt. Doch vonseiten der Polizei möchte man keine Diskussion über das Rechtsfahrgebot entfachen. So entsteht zumindest eine Art „rechts-freier“ Raum.
Darf man zum Überholen Lichthupe und/oder Blinker benutzen?
Überraschenderweise ist da einiges erlaubt. In §5 Absatz 5 heißt es: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.“ Bei Benutzung des Fernlichtes ist nur darauf zu achten, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird. Die Anwendung der Zeichen, wie auch immer geartet, soll zudem „maßvoll“ erfolgen. Das kann jetzt jeder für sich selbst auslegen. Denn die Praxis sieht ja ganz anders aus: Die „Leuchtzeichen“ werden leider normalerweise bei deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gegeben. Hart auffahren und dann Lichthupe und/oder Blinker setzen, ist Nötigung! Das hat der Gesetzgeber mit seiner Regelung aber bestimmt nicht gemeint.
Wann gilt eigentlich das Rechtsüberholverbot?
In der Kürze liegt die Würze. Eine der wohl knappsten Aussagen der StVO steht in §5 Absatz 1: „Es ist links zu überholen.“ Fünf Worte und alles ist klar. Leider nicht ganz, denn auch das Überholen auf der rechten Seite ist, natürlich nur unter bestimmten Umständen, erlaubt. Man sollte hier auch vorsichtig mit dem Wort „Überholen“ umgehen. Denn der Überholvorgang endet eigentlich mit dem Einscheren auf die Fahrbahn, von der aus man gestartet ist. Es liegt also normalerweise eher ein „Rechts-Vorbeifahren“ vor.
Das Verkehrszeichen 276 „Überholverbot“ bezieht sich übrigens auf beide Seiten, also links und rechts. Das ist dann beides verboten. Erlaubt ist lediglich, inner- wie außerorts, linke Fahrzeugschlangen rechts auf einem freien Fahrstreifen zu überholen. Die Aussage, dass die linke Fahrzeugschlange „steht oder langsam fährt“ heißt im Klartext, dass sie nicht schneller als 60 km/h fährt. Jenseits dieser Geschwindigkeit darf rechts auf keinen Fall überholt werden!
Eine Besonderheit beim Überholen ist, dass die beteiligten Fahrzeuge dieselbe Fahrbahn benutzen müssen. Fahrräder auf einem abgetrennten Radweg dürfen daher durchaus rechts überholen. Selbiges gilt gleichermaßen für baulich abgetrennte Parallelfahrbahnen oder Einfädelungsstreifen. Interessant ist in dem Zusammenhang auch das Rechts-Vorbeifahren auf dem Seitenstreifen, denn das gilt nicht als unzulässiges (Rechts-)Überholen, sondern in dem Fall liegt eine Verletzung der „Fahrbahnbenutzungspflicht“ vor. Dazu sagt die StVO in §2 Absatz 1: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“
Ist bestimmtes Schuhwerk beim Autofahren verboten?
Eine spannende Frage, gerade angesichts der beginnenden Sommersaison. Hier hat der Gesetzgeber weitestgehend Freiheit gelassen. Ob Flip-Flops oder Wanderstiefel, alles ist erlaubt. Auch barfuß geht prinzipiell. Man muss nur dann bei den Versicherungen aufpassen, die schauen bei einem Unfall schon mal genauer hin und da ist dann schnell von grober Fahrlässigkeit die Rede. Man muss eben selbst einschätzen können, ob man das Fahrzeug, mit welchem Schuhzeug auch immer, voll im Griff hat.