Auslands- und Urlaubsfahrten mit dem Dienstwagen?

PDF Download
In der Werbung heißt ein gängiger Slogan: „Ab in den Urlaub!“ Doch wie ist es eigentlich in rechtlicher Hinsicht um Auslands- und Urlaubsfahrten mit dem Dienstwagen bestellt? Darf ein Dienstwagennutzer nur zu dienstlichen Zwecken in Verbindung mit konkreten dienstlichen Anlässen ins Ausland fahren? Oder darf er einfach mit „seinem“ Dienstwagen am Wochenende aus privater Veranlassung ins benachbarte Ausland zum Shopping fahren? Darf er damit auch einen mehrwöchigen Urlaub – auch im Ausland – antreten? Und wenn ja, wie ist es in diesen Fällen um die Kosten, insbesondere die Tankkosten und um den Versicherungsschutz, bestellt? Der Beitrag gibt eine Übersicht zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten, die bei Urlaubs- und Auslandsfahrten mit dem Dienstwagen zu beachten sind.
Nur dienstliche oder auch private Nutzung des Fahrzeugs?
Für die Frage, was im Zusammenhang mit der Dienstwagennutzung während des Urlaubs gilt, ist grundsätzlich entscheidend, ob dem Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Wird ein Fahrzeug zu rein dienstlichen Zwecken überlassen, besteht grundsätzlich kein Recht des Arbeitnehmers auf eine private Nutzung zu privat veranlassten Urlaubs- oder Auslandsfahrten. Soweit ein Dienstwagen also ein reines Arbeitsmittel ist, das dem Arbeitnehmer nicht zu Privatfahrten zur Verfügung steht, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen jederzeit kraft seines Direktions- und Weisungsrechts herausverlangen. Ein solcher Herausgabeanspruch gegen den Arbeitnehmer besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in Urlaub fährt und während dieser Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbringt. In solchen Fällen schuldet der Arbeitgeber auch keine Abgeltung des Nutzungsausfalls nach § 11 Abs. 1 S. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), weil die Fahrzeugüberlassung bei rein dienstlich genutzten Fahrzeugen eben keinen Sachbezug darstellt, der zum Arbeitsentgelt gehört. Die Herausgabe in Bezug auf ein rein dienstlich genutztes Fahrzeug weist daher auch im Urlaubsfalle regelmäßig keine Besonderheiten auf.
Anders ist die Rechtslage aber bei einem Dienstwagen mit gestatteter Privatnutzung. Wurde dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung des Dienstfahrzeugs gestattet, stellt die Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der als Teil der Vergütung (Sachbezug) anzusehen ist. Der Lohn- und Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers besteht auch während der Urlaubszeit fort, was gewährte Sachleistungen – einschließlich eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens – mit einschließt. Die grundlose Entziehung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens wäre deshalb durchaus mit der teilweisen Kürzung des Arbeitsentgelts vergleichbar.
Die Faustformel für Fuhrparkprofis lautet deshalb: So lange ein Mitarbeiter Arbeitsentgelt erhält, darf er bei Einräumung der Gestattung einer Privatnutzung den Dienstwagen auch weiterhin privat nutzen. Haben die Arbeitsvertragsparteien also nichts Abweichendes zum Umfang des Nutzungsrechts am Dienstwagen während des Urlaubs vereinbart, dann sind dem Arbeitnehmer auch private Urlaubsreisen mit dem Dienstwagen – sogar ins Ausland – erlaubt.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 2/2013

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Regelungsmöglichkeiten für Urlaubsfahrten des Arbeitnehmers
Dennoch ist der Arbeitgeber nicht in jedem Falle gehalten, Urlaubsfahrten des Arbeitnehmers zu tolerieren. Hier gibt es gesetzliche Regelungen, die es zu beachten gilt: So hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG die Möglichkeit, für die Dauer des Urlaubs zum Arbeitsentgelt gehörenden Sachbezüge – also auch einen zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen –, die während der Urlaubsdauer nicht weitergewährt werden, in bar abzugelten.
Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz
§ 11 Urlaubsentgelt: (1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.*(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Das bedeutet, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer entweder den Dienstwagen im Urlaub weiter belassen, oder der Arbeitgeber verlangt den Dienstwagen für die Dauer des Urlaubs heraus und zahlt dem Arbeitnehmer dafür eine Abgeltung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG. Aber Achtung: Das Bundesurlaubsgesetz gilt nicht für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände einer Aktiengesellschaft, es sei denn, deren Anstellungsvertrag würde auf die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verweisen.
Herausgabeklausel: Widerrufsrecht für den Urlaubsfall vereinbaren
Will der Arbeitgeber insoweit Vorkehrungen treffen, weil beispielsweise das Dienstfahrzeug während der Urlaubsdauer des Mitarbeiters für anderweitige dienstliche Aufgaben benötigt wird oder eine Vertretung beziehungsweise Ersatzkraft damit geschäftliche Fahrten unternehmen soll, muss dies entweder im Arbeitsvertrag oder im Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt werden. Es muss also hinsichtlich der Privatnutzung ein Widerrufsrecht mit dem Dienstwagenberechtigten vereinbart werden. Weil die üblichen Muster der Arbeits- und Dienstwagenüberlassungsverträge häufig wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten sind, unterliegen derartige Widerrufsvorbehalte der AGB-Kontrolle (Inhaltskontrolle) nach §§ 307 ff. BGB.
Eine sogenannte Widerrufsklausel, die zur Rückforderung des Dienstwagens berechtigt, muss daher klar und verständlich formuliert sein und überdies auch die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigen. Die vorübergehende Entziehung des Dienstfahrzeugs im Urlaub gehört deshalb zu den regelungsbedürftigen Konstellationen. Insoweit kann nämlich eine Rückgabepflicht in Bezug auf den Dienstwagen für den Urlaubszeitraum ausdrücklich vereinbart werden. Wirksam ist eine entsprechende Regelung allerdings nur dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gegenzug verpflichtet, für den Entzug des Dienstwagens im Rahmen der sogenannten Ersetzungsbefugnis während der Urlaubszeit einen angemessenen Ausgleich in bar zu zahlen. In solchen Fällen besteht dann eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Dienstfahrzeug während der Urlaubszeit herauszugeben.
Da das Bundesurlaubsgesetz in § 11 Abs. 1 S. 4 bereits ein gesetzliches Abgeltungsrecht des Arbeitgebers für den Entzug von Sachleistungen während des Urlaubs vorsieht, dürfte der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Rückgaberegelung auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2Nr. 1 BGB unangemessen beteiligt werden. Der vollkommen entschädigungslose Entzug des Dienstwagens während des Urlaubs ist hingegen nicht zulässig, da von der gesetzlichen Abgeltungspflicht des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG nicht abgewichen werden darf; vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG.
Ist die Regelung im Übrigen hinreichend klar und transparent formuliert –, für AGB gilt das sogenannte Transparenzgebot – kann sich der Mitarbeiter von vornherein darauf einstellen, dass ihm der Dienstwagen während seiner Urlaubszeit nicht für Privatfahrten zur Verfügung steht. Denn § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gibt insoweit vor, dass der Arbeitnehmer wissen muss, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber zu rechnen hat. Dabei darf sich der Arbeitgeber den Widerruf nur für solche Konstellationen vorbehalten, in denen sein Interesse, wieder über das Fahrzeug verfügen zu können, das Interesse des Arbeitnehmers am „Behaltendürfen“ des Dienstwagens überwiegt.
Im Falle des Entzugs des Dienstwagens im Urlaub versetzt die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers den Mitarbeiter aber durchaus dazu in die Lage, sich für den Urlaubszeitraum einen fahrbaren Untersatz als Ersatz zu beschaffen. Als angemessener Ausgleich ist hier zumindest der Betrag anzusehen, den der Arbeitnehmer nach der sogenannten 1%-Regelung versteuern muss.
Unzureichend wäre es demgegenüber, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen der Dienstwagenüberlassung den „jederzeitigen Widerruf der Privatnutzung“ des Dienstwagens vorbehält, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unangemessen und daher als rechtsunwirksam anzusehen ist (BAG-Urteil vom 19.12.2006, Az. 9 AZR 294/06).
Herausgabeklausel für Urlaubsfälle – ein Formulierungsbeispiel:
Eine entsprechende Herausgabeklausel des auch privat genutzten Dienstwagens für Urlaubszeiten könnte im Dienstwagenüberlassungsvertrag wie folgt formuliert werden:
„Der Arbeitnehmer ist während des Urlaubs nicht zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet für die Urlaubsdauer schriftlich auf die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer hat das Fahrzeug vor Antritt eines Urlaubs (ggf. Zusatz:, der den Zeitraum von drei Tagen überschreitet,) an den Arbeitgeber zurückzugeben. Zum Ausgleich für die bisherige Privatnutzung wird dem Arbeitnehmer eine Nutzungsentschädigung des geldwerten steuerlichen Basis-Nutzungsvorteils von derzeit 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat anteilig für den entsprechenden Urlaubszeitraum erstattet.“
Besonderheiten bei Auslandsreisen
Haben die Arbeitsvertragsparteien nichts zum Umfang des Nutzungsrechts am Dienstwagen für Auslandsreisen geregelt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer bei einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen eben auch (private) Fahrten mit dem Dienstwagen ins Ausland erlaubt sind.
Deshalb sollte der Arbeitgeber als Minimum stets die Regelung treffen, dass für Fahrten ins Ausland die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen ist. Jedenfalls eine Regelung zum eventuellen dienstlichen Auslandseinsatz ist anzuraten – in der Praxis hat sich die Klausel, dass das Dienstfahrzeug nur nach vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers zu dienstlichen Zwecken im Ausland genutzt werden darf, bewährt. Insoweit behält der Arbeitgeber dann zumindest eine gewisse „informative Kontrolle“ über das Fahrzeug und kann gegebenenfalls noch verhindern, dass Reisen in besonders „diebstahlgefährdete“ Regionen unternommen werden.
Will der Arbeitgeber Auslandsreisen gestatten, sollte zur Vermeidung von Komplikationen bei der späteren Abwicklung von Unfallschäden mit der Versicherung eine Nutzungsvereinbarung dahingehend geschlossen werden, die den Dienstwagennutzer auch dazu berechtigt, mit dem Dienstfahrzeug ins Ausland zu fahren – sei es zu geschäftlichen oder zu privaten Zwecken. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann der Fahrer nämlich durchaus in den Verdacht geraten, das Fahrzeug unterschlagen zu haben (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2007, Az. 22 O 12/07). Um eine solche Nutzungsvereinbarung auch vor Ort – an der Unfallstelle – im Ausland nachweisen zu können, ist zumindest eine entsprechende, gegebenenfalls mehrsprachige Auslandsvollmacht hilfreich, die der Dienstwagennutzer im Ausland mit sich führen kann.
Außerdem ist ferner zu bedenken, ob der Abschluss zusätzlicher Versicherungen sinnvoll ist. Hier kommt insbesondere eine Verkehrsrechtsschutzversicherung für das Ausland sowie für das Fahrzeug – bei geleasten Geschäftsfahrzeugen ist dies ohnehin regelmäßig der Fall – eine Vollkasko (wenigstens aber eine Teilkaskoversicherung) in Betracht. Ferner sollte bedacht werden, ob unter Umständen weitere Versicherungen für den Dienstwagennutzer wie eine Insassenunfallversicherung, eine Auslandskrankenversicherung oder eine Reisegepäckversicherung für das Ausland benötigt werden.
Die Abwicklung von Auslandsunfällen ist jedoch nicht selten kompliziert, da sich die Schadenregulierung und der Schadensersatz in aller Regel nach dem am Unfallort geltenden ausländischen Recht richten. Für manchen Arbeitgeber ist eben dies der Anreiz, zur Vermeidung von erhöhtem Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Regulierung von Auslandsunfällen, ein explizites Verbot auszusprechen, mit dem auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zu privaten Zwecken ins Ausland zu reisen – sei es für einen Wochenendtrip oder für eine Urlaubsfahrt.
In der Tat können im Dienstwagenüberlassungsvertrag grundsätzlich auch Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, dass das Dienstfahrzeug nur zur (geschäftlichen und) privaten Nutzung im Inland überlassen wird. Da dem Arbeitnehmer in diesem Fall von vornherein nur der geldwerte Vorteil für die inländische Fahrzeugnutzung gewährt wird, kann er vom Arbeitgeber dann auch keinen finanziellen Ausgleich dafür in Anspruch nehmen, wenn er mit dem Dienstfahrzeug nur im Inland fahren, hingegen aber keine privaten (Urlaubs-)Reisen ins Ausland unternehmen darf. Eine solche Verbotsklausel für Auslandsreisen ist für Arbeitgeber auch unter finanziellen Aspekten nicht uninteressant, da das Dienstfahrzeug während des Urlaubs dann praktisch geschont wird, statt auf einer gegebenenfalls mehrere tausend Kilometer langen Fahrt im Ausland abgenutzt zu werden, wenn der Mitarbeiter dann insoweit im Ausland „anderweitig“ unterwegs ist. Außerdem kostet ein solches Verbot von Auslandsfahrten das Unternehmen praktisch nichts – soweit das Fahrzeug dem Mitarbeiter während seines Urlaubs im Inland eben nicht völlig entschädigungslos entzogen wird.
Eine entsprechende Verbotsklausel für private Auslandsreisen kann im Überlassungsvertrag dahingehend gestaltet werden, dass die oben genannte Musterklausel modifiziert wird. Der Mitarbeiter ist dann während des Urlaubs nicht zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, soweit der Arbeitgeber das Fahrzeug vor Urlaubsantritt herausverlangt. Für die bisherige private Nutzung wird dem Mitarbeiter im Falle des Entzugs eine Nutzungsentschädigung des geldwerten steuerlichen Basis-Nutzungsvorteils von derzeit 1% des Bruttolistenpreises pro Monat für den entsprechenden Urlaubszeitraum anteilig gezahlt. Verbleibt das Fahrzeug während des Urlaubs im Besitz des Mitarbeiters, darf er das Fahrzeug auch zu Urlaubsreisen nutzen, allerdings nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Mit einer entsprechenden Schlussformulierung ist hinreichend klargestellt, dass Auslandsreisen auch im Urlaub generell untersagt sind.
Als denkbare Variante ist deswegen auch eine beschränkte Verbotsklausel für Auslandsreisen in bestimmte Länder oder Ländergruppen, die dann in einer Anlage zum Dienstwagenüberlassungsvertrag oder in der Car Policy im Einzelnen konkret aufzuzählen sind, „erst recht“ als zulässig anzusehen.
Tankkosten bei Auslandsfahrten
Üblich ist es auch, die Kosten für privat veranlasste Fahrten ins Ausland dem Arbeitnehmer aufzuerlegen, beispielsweise durch eine Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag, dass Tankkosten nur dann übernommen oder zurückerstattet werden können, wenn eine inländische Tankrechnung beigebracht oder im Inland mit der dem Arbeitnehmer zum Fahrzeug überlassenen Tankkarte getankt wird.
Steuerliche Aspekte
In steuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass in dem Fall, dass eine Rückgabepflicht für den Urlaubszeitraum vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, der Arbeitnehmer den entgeltlichen Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens für die Dauer des Urlaubs eben gerade nicht versteuern muss. Steuerpflichtig ist indessen aber der Ausgleichsbetrag, den der Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG für die unterlassene Privatnutzung an den Arbeitnehmer zu bezahlen hat.
Abwälzung von Unfallkosten – Selbstbeteiligungsklausel?
Gerade bei Auslandsunfällen muss man sich wegen der Schadensregulierung aufgrund ausländischer Rechtsordnungen darüber im Klaren sein, dass es durchaus Schadenpositionen gibt, die im Ausland nicht als erstattungsfähig angesehen werden. Deshalb gibt es immer wieder Fälle, in denen Arbeitgeber auf Schäden „sitzen bleiben“, obwohl Kosten angefallen sind. In diesem Zusammenhang mag man darüber nachdenken, ob zumindest bei einem selbst verschuldeten Unfall eine Selbstbeteiligungsklausel in die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung aufgenommen werden soll.
Dass solche Klauseln grundsätzlich zulässig sein können, zeigt eine Entscheidung des ArbG Hamburg (Urteil vom 22.04.2008, Az. 20 Ca 174/07), nach der eine Vereinbarung in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag, die vorsieht, dass der Dienstwagenfahrer bei einem selbst verschuldeten Unfall mit dem vollkaskoversicherten Dienstwagen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro zu tragen hat, für zulässig erklärt wurde. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wurde fällig, wenn eine Schadensregulierung aus dem Vollkaskodeckungsbereich bezahlt wird. Das Arbeitsgericht verstand dabei die Formulierung „bei einem selbst verschuldeten Unfall“ nicht in dem Sinne, dass „nur vollständig selbst verschuldete Unfälle „davon erfasst sind.“ Gemeint sind nach Überzeugung des Gerichts vielmehr solche Unfälle, die durch den Dienstwagenfahrer verschuldet wurden, in welchem Umfang auch immer. Diese Vereinbarung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber habe mit der Vollkaskoversicherung des vom Arbeitnehmer genutzten Dienstfahrzeugs eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfallschäden an dem Fahrzeug getroffen. Durch die Selbstbeteiligungsklausel werde die Haftung des Arbeitnehmers auf einen maßvollen Umfang beschränkt.
Damit mit einer solchen Selbstbeteiligungsklausel nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von den Grundsätzen des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs abgewichen wird (das wäre unzulässig, vgl. nur LAG Köln, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 Sa 1291/10), könnte ein derartiger Selbstkostenbeitrag aber zum Beispiel auf privat veranlasste Auslandsfahrten beschränkt werden.
Risikomanagement im Fuhrpark
Die Überlegungen zu den rechtlichen Aspekten betreffend die Gestattung von Urlaubsfahrten beziehungsweise von privat veranlassten Auslandsfahrten zeigen deutlich, dass entsprechende Regelungen entweder im Arbeitsvertrag, im Dienstwagenüberlassungsvertrag oder aber in der Car Policy eigentlich zwingend erforderlich sind. Für das Fuhrparkmanagement ist ein entsprechendes Regelwerk sowohl Handlungsanweisung im Umgang mit Urlaubs- und Auslandsfahrten, als auch ein geeignetes Instrument zur Risikosteuerung und zum Risikomanagement im Fuhrpark, wenn es beispielsweise darum geht, Ärger, Aufwand und Kosten durch Auslandsunfälle bereits dadurch von vornherein zu vermeiden, dass beispielsweise privat veranlasste Fahrten ins Ausland grundsätzlich untersagt werden. Gegebenenfalls sollte man sich hier rechtlich beraten lassen, damit entsprechende vertragliche Regelungen möglichst „wasserdicht“ gestaltet werden und insoweit einer gerichtlichen Nachprüfung im Rahmen der AGB-Kontrolle standhalten.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Rechtsprechung
1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. 12.2012 VI R 51/11 erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen.
Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung).
Im Streitfall durfte der nicht selbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 Kilometern für drei Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 Euro zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.
BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11 (Pressemitteilung des BFH Nr. 14 vom 06.03.2013)
Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens
Der Bundesgerichtshof hat sich am 06.02.2013 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 Euro einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeug erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werkseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 374/11 (Pressemitteilung Nr. 23/2013 des Gerichts)
Kfz-Vollversicherung: Zur Beschädigung des Pkw durch den gezogenen Anhänger
Aufgrund unerwartet starker Spurrillen geriet ein Pkw mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn ins Schleudern. Dabei kollidierte der Wohnanhänger mit dem Pkw und beschädigte diesen. Der Versicherer lehnte eine Leistung mit der Begründung ab, dass es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die begehrte Entschädigung aus der Kraftfahrzeugvollversicherung versagt worden ist.
Eine Einwirkung von außen ist in den unerwartet starken Spurrillen zu sehen, durch die der Wohnanhänger ins Schleudern geriet. Spurrillen sind Unebenheiten in der Fahrbahn, die die Richtungsstabilität eines Fahrzeugs nachteilig beeinflussen und somit eine äußere, mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug darstellen. Da der Anhänger infolge der Spurrillen ins Schleudern geriet und dann gegen den Pkw prallte, wurde dieser durch eine von außen kommende Einwirkung beschädigt.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB a.F. der § 12 Abs. 6 a) S. 1 AKB 2005 nicht entnehmen, dass Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den ihn ziehenden Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis seien, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sieht trotz der Verbindung von Pkw und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge, von denen eines auf das andere mit mechanischer Gewalt von außen eingewirkt habe. Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führe im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies umso weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt sei.
Diese Beurteilung verändert sich durch den in § 12 Abs. 6 a) AKB 2005 hinzugefügten Satz 2 nur insoweit, als gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Nach dem Wortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer ausgeht, kommt es allerdings bei solchen Schäden ebenso wie bei anderen Betriebsschäden der in § 12 Abs. 6 a) Satz 1 Halbsatz 2 AKB 2005 beschriebenen Art darauf an, ob sie „ohne Einwirkung von außen“ verursacht worden sind. Dies wird er etwa bei Material- oder Bedienungsfehlern annehmen, die sich auf eines der zu dem Gespann gehörenden Fahrzeuge beziehen. Als Einwirkung von außen wird er hingegen Ursachen ansehen, die weder von dem ziehenden noch von dem gezogenen Fahrzeug ausgehen. Solche Ursachen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen.
BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. IV ZR 21/11

Aktuelles Magazin
Ausgabe 2/2013

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
14 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000
Anonym
25.10.2023 13:52Danke für die wertvollen Infos! margarete.gaertner-1@pptp.de
Anonym
02.10.2023 19:21Do you need Finance? Are you looking for Finance? Are you looking for finance to enlarge your business? We help individuals and companies to obtain finance for business expanding and to setup a new business ranging any amount. Get finance at affordable interest rate of 3%, Do you need this finance for business and to clear your bills? Then send us an email now for more information contact us now via (financialserviceoffer876@gmail.com) whats-App +918929509036 Dr James Eric Finance Pvt Ltd Thanks