
Verhängt die Bußgeldstelle eine Fahrtenbuchauflage, ist dies in der Regel für kleine, mittlere oder große Fuhrparks gleichermaßen ein Ärgernis. Denn abgesehen davon, dass die Führung eines Fahrtenbuchs zwar unter steuerlichen Gesichtspunkten durchaus Sinn macht, ist in der Praxis auch ein gewisser Arbeits- und Kontrollaufwand für das Fuhrparkmanagement hiermit verbunden. Kein Wunder, dass Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren Fahrtenbuchauflagen für einzelne Geschäftsfahrzeuge oder sogar den gesamten Fuhrpark erhalten, sich hiergegen notfalls vor Gericht zur Wehr setzen. Im Jahr 2012 sind bis Mitte September zwischenzeitlich über 33 Gerichtsentscheidungen veröffentlicht worden, die sich schwerpunktmäßig mit der Verhängung von Fahrtenbuchauflagen befassen.
Es kommt schneller, als man denkt: Die Verwaltungsbehörde kann einen Fahrzeughalter verpflichten, für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist geregelt in § 31a Abs.1 S.1 StVZO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995, Az. 11 C 12.94; Beschluss vom 09.09.1999, Az. 3 B 94.99) setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Verkehrsverstoß regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FeV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt daher die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt.
Das steht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 31a Fahrtenbuch
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Keine Fahrtenbuchauflage bei behördlichem Ermittlungsdefizit
Ein praxisrelevanter Streitpunkt sind die Aufklärungsbemühungen der Behörde, die diese entfalten muss, bevor eine Fahrtenbuchauflage ergeht. Daher nimmt es kaum Wunder, dass ein häufiger Einwand gegen eine Fahrtenbuchanordnung ist, dass es der Bußgeldbehörde möglich gewesen wäre, den Täter einer Verkehrszuwiderhandlung mit zumutbaren Schritten selbst zu ermitteln. Denn das Führen eines Fahrtenbuchs darf nicht angeordnet werden, wenn die Bußgeldbehörde den Täter ohne größeren Aufwand ermitteln kann.
Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Dazu kann im Einzelfall die Anhörung des Kraftfahrzeughalters als Zeuge gehören (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 12 ME 33/12). Seine Anhörung als Betroffener reicht aber dann nicht aus, wenn der entsprechende Vordruck des Anhörungsschreibens zu der Bitte, die Personalien des tatsächlichen Fahrers anzugeben, den insoweit falschen Passus enthält: „Hierzu sind Sie nicht verpflichtet“ (VG Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 7 B 81/12).
Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
Keine Berufung auf behördliches Ermittlungsdefizit bei mangelnder Mitwirkung
Ein Halter, der sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wendet, kann sich nicht auf ein behördliches Ermittlungsdefizit berufen, wenn er selbst nicht bereit dazu war, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug tatsächlich geführt hat. Insoweit ist es nach der Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zur Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat.
Mitwirkungsobliegenheit ohne rechtliche Mitwirkungspflicht?
Die Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, besteht unabhängig davon, dass der Halter zur Mitwirkung rechtlich „eigentlich“ nicht verpflichtet ist. Es ist aber inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen und auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Hier muss die Rechtsordnung allerdings nicht das Risiko hinnehmen, dass wegen der Ausübung dieser verfassungsmäßig garantierten Rechte ein nicht unbeträchtlicher Teil zukünftiger Verkehrsverstöße schlicht ungeahndet bliebe.
Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage
Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß begründet für den Halter des Fahrzeugs die Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 M 200/11 unter Verweis auf OVG NW, Urteil vom 30.11.2005, Az. 8 A 280/05; VG Aachen, Urteil vom 15.03.2012, Az. 2 K 2140/10).
Dem Vorwurf der Mitwirkungsverweigerung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren entbehrlich macht, kann der Fahrzeughalter nur dann entgehen, wenn er von sich aus die ihm ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglichen Angaben zu Namen und Anschrift der Personen macht, die das Fahrzeug im Tatzeitraum genutzt haben.
Nennt der Halter einen oder mehrere Personen namentlich, so hat die Ermittlungsbehörde dem Hinweis nachzugehen. Die Angaben müssen jedoch erfolgen, bevor die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es ist also nicht damit getan, das Anhörungsschreiben einfach in das interne Postfach des betroffenen Mitarbeiters zu legen mit dem Hinweis, der Fahrer solle sich selbst um die Beantwortung kümmern.
Das schlichte Liegenlassen diesbezüglicher behördlicher Aufforderungsschreiben hat übrigens die gleiche Wirkung wie die explizite Verweigerung an der erforderlichen Mitwirkung: Der Halter wird der oben genannten Obliegenheit nämlich dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet beziehungsweise keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Hier hilft es auch nicht, darauf hinzuweisen, dass zusammen mit der Anhörung nur „verpixelte“ Fotos zugesandt worden sind, so dass es dem Halter nicht möglich war, den Täter zu erkennen. Zum einen wäre es ohne Weiteres möglich, bei der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, dass zur Identifizierung des Fahrers ein deutlicheres Foto benötigt wird. Häufig wird aber übersehen, dass es dem Halter in derartigen Fällen gleichwohl obliegt, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis – wie zum Beispiel bei Nutzern von Poolfahrzeugen – zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 M 200/11).
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem Unbekannten oder einer Person, die ihm zwar bekannt ist, deren vollen Namen und Anschrift er aber nicht kennt und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es dem Halter, die genaue Identität des Fahrers vorab festzustellen. Hat er dies unterlassen, so steht der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung nichts entgegen, wenn es dem Halter nach dem Verkehrsverstoß subjektiv unmöglich ist, Name und Anschrift des Fahrers anzugeben. Weist der Halter im Rahmen der behördlichen Ermittlungen darauf hin, dass der Verkehrsverstoß von im Ausland lebenden Personen begangen worden sei, gibt er die Anschrift aber nicht an und deuten besondere Anzeichen nicht auf die Person des Fahrers hin, so ist die Ordnungsbehörde nicht verpflichtet, die fehlenden Angaben unter Benutzung einer vom Halter angebotenen Telefonnummer selbst zu ermitteln (VG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 6 B 40/12).
Verweigert der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, so sind weitergehende Ermittlungen der Behörde vor Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht zumutbar. Lehnt der Halter also die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Ein Halter, der sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wendet, kann sich also nicht auf ein behördliches Ermittlungsdefizit berufen, wenn er nicht bereit war, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss 26.03.2012, Az. 2 LA 21/12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.06.2012, Az. 14 L 595/12).
Besonderheiten bei Fahrzeugen in kaufmännischen Wirtschaftsbetrieben
Die meisten Unternehmen mit einem Fuhrpark sind als kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Hier bestehen Besonderheiten für Geschäftsfahrzeuge. So muss der Inhaber eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebs ohne Rücksicht auf die persönliche Erinnerung einzelner Personen dazu in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
Dies gilt insbesondere für Formkaufleute wie beispielsweise die in der Praxis häufig anzutreffende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese ist nach § 6 Abs.1 HGB, § 13 Abs.3 GmbHG nämlich Formkaufmann und damit buchführungspflichtig. Ihr Geschäftsführer ist deshalb verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist ein solcher Unternehmer etwa verpflichtet, nach §§ 238 Abs.1, 257 HGB Bücher zu führen und über längere Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar noch keine unmittelbare gesetzliche Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
Es liegt schon im kaufmännischen Eigeninteresse, Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge, etwa für Privatfahrten, zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten und so weiter nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Obliegenheit als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren mitzuwirken, kann deshalb – zumindest ohne stichhaltiger Erläuterung im Einzelfall – ein derart Betroffener nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich gewesen, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen oder zumindest anzugeben, welcher Person zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen war (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss 26.03.2012, Az. 2 LA 21/12).
Es liegt also in der Sphäre der Betriebsleitung beziehungsweise – im Wege der Delegation von Halterpflichten – dem Fuhrparkmanagement, von vornherein organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt haben. Dies ist wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verkehrsverstößen gerechtfertigt und belastet den kaufmännischen Wirtschaftsbetrieb – so die Rechtsprechung – nicht in unzumutbarer Weise.
Eine Fahrtenbuchauflage kann gegenüber einer GmbH als Fahrzeughalterin übrigens auch dann erfolgen, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, weil der GmbHGeschäftsführer, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen war, sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft (VG Saarland, Beschluss vom 06.09.2012, Az. 10 L 689/12).
Mitwirkungspflichten einer Autovermietung
Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 11.07.2012, Az. 12 LA 169/11) gehört es zu den Mitwirkungspflichten einer Autovermietung, im Falle eines Verkehrsverstoßes mit einem auf die Autovermietung zugelassenen Pkw jene Person zu benennen, an die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet worden ist. Trotz Überlassung des Fahrzeugs an eine andere Person bleibt die Autovermietung nämlich Halterin des betroffenen Fahrzeugs im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO. Als gewerbliche Autovermietung ist diese schon aufgrund ihrer handelsrechtlichen Pflichten zur sorgfältigen Archivierung der Mietverträge verpflichtet.
Überlassung des Fahrzeugs an eine unbekannte Person zur Probefahrt
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem ihm unbekannten Fahrer zu einer Probefahrt, so ist er auch dann dazu verpflichtet, vor Fahrtantritt Name und Anschrift des Fahrers festzustellen und sich darüber Notizen zu machen, wenn er selbst als Beifahrer an der Fahrt teilnimmt (VG Braunschweig, Urteil vom 17.07.2012, Az. 6 A 89/12).
Fahrtenbuchauflage für die kooperierende Firma trotz Mitwirkung?
Die Kooperation des Fahrzeughalters mit der Behörde schützt aber nicht in allen Fällen vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage, wenn die Fahrerfeststellung bei einem erheblichen Verkehrsverstoß mit einem Geschäftsfahrzeug trotz Mitwirkung des Unternehmens unmöglich ist. Nennt der Kfz-Halter der Behörde denjenigen, dem er das Fahrzeug (dauerhaft) überlassen hat und führt dies trotz ordnungsgemäßer Ermittlungen nicht zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit, kann dennoch ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden. Das gilt insbesondere bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25.06.2012, Az. 6 K 6286/11).
Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark
Will die Zulassungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fahrzeugpark des Fahrzeughalters erstrecken, weil mit einem seiner Fahrzeuge ein unaufgeklärter nicht unwesentlicher Verkehrsverstoß begangen wurde, hat sie eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug hinaus, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrundeliegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Erforderlich ist also eine negative Prognose im Hinblick auf weitere Zuwiderhandlungen mit anderen Fahrzeugen. Dies erfordert mindestens, dass die Behörde Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie etwaiger Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit ermittelt (VG Mainz, Beschluss vom 14.05.2012, Az. 3 L 298/12.MZ).
Bei Firmenfahrzeugen kann die Erfüllung der Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter, dem es überlassen wird, ohne Weiteres sichergestellt werden. Darin kann ihm etwa untersagt werden, das Fahrzeug anderen Personen zu überlassen. Möglich ist zudem, ihn vertraglich zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verpflichten, damit das Unternehmen die es treffenden Halterpflichten erfüllen kann. Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage entfällt auch nicht dadurch, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen war, keinen Zugriff mehr darauf hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es nicht an. § 31 a StVZO zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich nur daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
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