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5/2020

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Thierry Bolloré

<p>Der Franzose <strong>Thierry Bolloré</strong> ist zum neuen Chief Executive Officer (CEO) von Jaguar Land Rover ernannt worden. Bolloré blickt auf umfangreiche Erfahrungen in der Automobilindustrie zurück. Er war zuletzt als CEO der Groupe Renault tätig und bekleidete zuvor leitende Positionen beim weltweit tätigen Automobilzulieferer Faurecia. Thierry Bolloré folgt auf Prof. Sir Ralf Speth, der die Position eines Non-Executive Vice Chairman Jaguar Land Rover plc übernehmen wird.</p>

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Amaury de Bourmont

<p><strong>Amaury de Bourmont</strong> hat zum 1. September dieses Jahres die Verantwortung für das Deutschland-Geschäft der Groupe PSA übernommen. Als Geschäftsführer der deutschen Vertriebsgesellschaft der Groupe PSA ist de Bourmont künftig hierzulande für das Geschäft der Marken Peugeot, Citroën, DS Automobiles und Opel zuständig. Er ist bereits seit 1992 für PSA tätig. Zuletzt als Managing Director für die Marken Citroën und DS Automobiles in Frankreich.</p>

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Uwe Hildinger

<p>Am 1. August 2020 hat <strong>Uwe Hildinger</strong> den Vorsitz der Geschäftsführung bei der Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH übernommen. Hildinger will die positive Arbeit seiner Vorgängerin, Ursula Wingfield, fortsetzen, um das Unternehmen weiterhin zukunfts- und kundenorientiert aufzustellen und es zuverlässig durch die aktuelle herausfordernde Situation zu führen.</p>

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Thomas Schäfer

<p><strong>Thomas Schäfer</strong> hat zum 3. August 2020 das Amt des Vorstandsvorsitzenden von ŠKODA AUTO übernommen. Zuvor war er in der Funktion des Chairmans und Managing Directors der Volkswagen Group South Africa tätig und verantwortete die Entwicklung der Konzernmarken in der Region Subsahara-Afrika. Er folgt in dieser Position auf Bernhard Maier, der nach knapp fünf Jahren an der Spitze das Amt an seinen Nachfolger übergibt.</p>

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Andrea Kurz und Matthias Wegner

<p>Seit dem 1. August bilden die bisherige Personalleiterin <strong>Andrea Kurz</strong> und der Organisationsentwickler <strong>Matthias Wegner</strong> zusammen mit Holger Tumat die Geschäftsführung der JobRad GmbH. Ulrich Prediger, der 2008 das Unternehmens als LeaseRad GmbH gründete, konzentriert sich in neuer Funktion bei der Muttergesellschaft JobRad Holding GmbH auf die strategische Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe sowie auf das fahrradpolitische Wirken des Radleasinganbieters. Komplettiert wird das neue Leitungsteam der JobRad Gruppe durch Roland Potthast, der bereits seit 2019 die Geschäfte der neu gegründeten JobRad Leasing GmbH führt.</p>

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Felix Gebhart und Stefan Kampa

<p>Am 1. September hat <strong>Felix Gebhart</strong> die Stelle als Direktor Vertrieb bei Mazda Motors Deutschland angetreten. Seine bisherige Position als Direktor Netzstrategie und Kundenerlebnis wird mit <strong>Stefan Kampa</strong>, der bislang den Bereich Verkaufsförderung, Flotte und Mobilität geleitet hat, gleichzeitig neu besetzt. „Mit der Neubesetzung der beiden Führungspositionen aus den eigenen Reihen und damit etablierten Ansprechpartnern des Mazda Handels blicke ich zuversichtlich in eine herausfordernde Zeit in der Automobilbranche“, so Bernhard Kaplan, Geschäftsführer von Mazda Motors Deutschland.</p>

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Ulrich Wurth

<p><strong>Ulrich Wurth</strong> hat zum 1. August bei Fleetpool die Rolle des Chief Financial Officers (CFO) übernommen. Dabei verantwortet er in direkter Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung die Bereiche Buchhaltung, Steuern, Finanzen und Rechnungswesen sowie die Kapital- und Budgetplanung. Wurth wird sich insbesondere um die Optimierung der Finanzprozesse kümmern. Zudem soll der studierte Diplom- Volkswirt den Kontakt zu externen Finanzpartnern ausbauen und damit das Fundament für das weitere Wachstum der Fleetpool Group errichten.</p>

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Nima Kalantari

<p>Ab sofort beruft die Starcar GmbH, eine Beteiligungsgesellschaft der Starcar Europa Service Group AG, <strong>Nima Kalantari</strong> in die Geschäftsführung. „Mein Ziel ist es, die Marke konsequent weiterzuentwickeln und die Marktpräsenz merklich zu erhöhen“, erklärt Nima Kalantari und fügt hinzu: „Dabei muss trotz unserer zahlreichen Digitalisierungsprojekte unser einzigartiger Charakter, der sich durch unser Team und den persönlichen Service auszeichnet, im Vordergrund stehen.“</p>

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Klaus Zellmer

<p><strong>Klaus Zellmer</strong> wurde am 15. September zum Vorstand für Vertrieb, Marketing und After Sales der Marke Volkswagen Pkw berufen. Zuvor war Zellmer President &amp; CEO von Porsche Cars North America Inc. „Klaus Zellmer hat mehr als 20 Jahre Erfahrung im Vertriebsbereich und verfügt über ein tiefes Verständnis der internationalen Automobilindustrie. Zusammen mit ihm werden wir den mit ‚New Volkswagen‘ eingeschlagenen Weg weiter konsequent fortsetzen“, so Ralf Brandstätter, Vorstandsvorsitzender der Marke Volkswagen Pkw.</p>

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Jürgen Lobach

<p><strong>Jürgen Lobach</strong> verantwortet seit dem 1. August das Flottengeschäft bei finn.auto. In der neu geschaffenen Position Chief Fleet Officer ist Lobach für den Auf- und Ausbau der Flotte und insbesondere der damit verbundenen Partnerschaften zuständig. Dies beinhaltet sowohl Kooperationen mit Pkw-Herstellern als auch Leasingbanken zur Flottenfinanzierung.</p>

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Design und Innovation

<p>Schwerpunkt-Interview mit Felix Gebhart (Direktor Vertrieb) und Stefan Kampa (Direktor Netzstrategie und Kundenerlebnis) bei der Mazda Motors Deutschland GmbH (MMD)</p>

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Chancen verwerten

<p>Schwerpunkt-Interview mit Harald Koch (Director Fleet &amp; Business Sales) bei der FCA Germany AG</p>

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Unfallverhütungsvorschriften UVV – auf Leben und Tod

<p>Wenn der Begriff „UVV – Unfallverhütungsvorschriften“ fällt, dann zucken einige Fuhrparkverantwortliche innerlich zusammen. Klar, das ist ein wichtiges, aber auch unangenehmes Thema. Und die UVV werden auch durch den neuen Boom der Elektrofahrzeuge wieder aktuell und nicht einfacher. Worauf muss bei vollelektrischen Fahrzeugen oder Plug-in-Hybriden geachtet werden? Wussten Sie beispielsweise, dass auch die Ladekabel regelmäßig geprüft werden müssen?</p>

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„flotte.digital“ 1.0

<p>Vom 14. bis 18. September dieses Jahres fand mit „flotte.digital“ unsere erste virtuelle Fachmesse für Fuhrparkentscheider statt. Die Resonanz der zahlreichen Teilnehmer machte deutlich, dass dies ein Modell mit Zukunft ist und nicht nur ein „Corona-Phänomen“.</p>

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Hätten Sie’s gewusst?

<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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Virenschleuder

<p>Der Pkw gilt in Corona-Zeiten als sicheres Verkehrsmittel mit einer geringen Infektionsgefahr. Zumindest so lange, wie man allein im Fahrzeug sitzt und niemand anders Zugriff auf dieses hat. Was soll man also tun, wenn man das Auto mit anderen Menschen teilen muss oder auf ein Taxi angewiesen ist? Ein paar Tipps zur Hygiene im Auto.</p>

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International verflochten

<p>Deutschland liegt mitten in Europa und teilt sich mit neun Nachbarländern jeweils eine Grenze. Trotz seit Jahrzehnten geöffneten Schlagbäumen haben es die europäischen Staaten noch nicht geschafft, ein einheitliches Verkehrssystem zu etablieren. Jedes Land hält mehr oder weniger an historisch gewachsenen Verkehrsregeln fest. Hier den Überblick zu wahren, ist für regeltreue Dienstwagenfahrer eine Herausforderung. Daher betrachten wir in einer Artikelserie alle deutschen Nachbarländer, deren verkehrsrechtliche Besonderheiten und werfen auch einen Blick auf den Flottenmarkt in dem jeweiligen Land. In dieser Ausgabe betrachten wir Luxemburg.</p>

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Klar geregelt

<p>Wer Kosten minimieren möchte, Klar geregelt muss erst einmal wissen, welche Kosten überhaupt anfallen. In unserer lockeren Folge zur Kostenoptimierung im Fuhrpark widmen wir uns diesmal der Car-Policy. Solch ein Regelwerk legt transparent für alle den Rahmen der Dienstwagenvergabe und -nutzung fest und eignet sich gut, um Willkür auszuschließen beziehungsweise Kostengrenzen abzustecken. Wie lässt sich eine Dienstwagenordnung erstmalig aufsetzen und einführen? Worauf müssen Fuhrparkverantwortliche achten, wenn sie eine bestehende umgestalten möchten?</p>

Special

Special

Stauraum mit Planungssicherheit

<p>Leasing gehört auch im Transporterbereich zur vorherrschenden Finanzierungsform. Welche Argumente dafürsprechen und mit welchen Lösungen ausgewählte Leasinggesellschaften um gewerbliche Kunden werben, sind in Text und Tabelle übersichtlich aufbereitet.</p>

Special

Eine rein elektrische Zukunft?

<p>Alternative Antriebe und Fuhrparks, diese Kombination funktioniert nicht erst, seit es immer mehr elektrifizierte Modelle gibt, sondern sie war gerade im Nutzfahrzeugbereich seit jeher sehr erfolgreich. Doch die ehrgeizigen Emissionsziele der Europäischen Union (EU) haben zur Folge, dass vor allem eine Alternative in den Fokus der Hersteller gerückt wird – der Elektroantrieb. Flottenmanagement wirft einen Blick auf das Angebot an alternativen Antriebsmodellen im Nutzfahrzeugbereich.</p>

Special

Komplettlösungen

<p>Branchenlösungen als Baukastensysteme eignen sich unter anderem als Einsteiger- und Basislösung, um in Transportern für Ordnung und Ladungssicherung zu sorgen. Aber es gibt auch spezielle Systeme für Fahrzeuge sämtlicher Gewerke. Was bieten die Fahrzeughersteller bereits ab Werk an und wie sollte man als Unternehmer vorgehen, wenn Interesse und Bedarf an solchen Einbauten bestehen?</p>

Special

Das Netzwerk zählt

<p>Angebot und Nachfrage sind bekanntlich untrennbar miteinander verbunden. Allerdings muss man für manche Angebote den richtigen Absatzmarkt erst finden. So verhält es sich zumindest mit gebrauchten Transportern und anderen leichten Nutzfahrzeugen. Daher empfiehlt es sich für Flottenleiter, die Vermarktung altgedienter Nutzfahrzeuge in die Hände von Spezialisten zu geben.</p>

Special

Lastenträger

<p>Die meisten Unternehmen im Handwerk, im Landschafts- und Gartenbau, im Straßenbau oder im Lebensmittelhandel greifen auf Anhängerlösungen in der Fahrzeugklasse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen zurück. Auch viele kommunale Betriebe schätzen die Flexibilität, die ein Anhänger mit sich bringt. Dabei sind die Individualisierungsmöglichkeiten von Anhängern ebenso vielfältig wie die Branchen, in denen sie zum Einsatz kommen.</p>

Special

Individuelle Lösungen

<p>Auch wenn Transporter bereits ein hohes Maß an Flexibilität bieten, kommen sie doch das eine oder andere Mal an ihre Grenzen. An diesem Punkt setzen sogenannte Umbauten an, die auf der Grundlage des Fahrgestells als individuelle Lösung gemäß der Kundenanforderung fungieren. Kipper, Koffer, Kühlaufbau oder Pritsche, die Möglichkeiten sind beinahe grenzenlos. Flottenmanagement wirft einen Blick in den Bereich der Auf- und Umbauten.</p>

Special

Einrichtungen nach Maß

<p>Viele Transporter gleichen im Inneren einer Werkstatt, das liegt nicht zuletzt an den Einrichtungsmodulen, die längst kein Nischendasein mehr in dieser Fahrzeugkategorie führen. Seien es Servicefahrzeuge oder Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, wer nicht lange nach seinen Arbeitsmitteln suchen möchte und diese ordnungsgemäß transportieren will, kommt heute nicht mehr umhin, sich von einem Profi einrichten zu lassen. Flottenmanagement hat sich daher ausgewählte Fahrzeugeinrichter und deren Portfolio einmal näher angeschaut.</p>

Special

Die Alleskönner

<p>Bedingt durch den rasanten Anstieg des Onlinehandels waren insbesondere Liefertransporter eine gefragte Nutzfahrzeugkategorie in den letzten Jahren, und auch wenn die aktuelle Corona-Krise im ersten Halbjahr für einen Rückgang bei den Neuzulassungen gesorgt hat, ist zu erwarten, dass gerade durch die besagte Krise das Geschäft mit den leichten Nutzfahrzeugen langfristig weiter wachsen wird. Schließlich ist in Zeiten des Lockdowns das Bestellen im Internet noch beliebter geworden. Und noch etwas lässt den Schluss zu, dass der Zulassungsrückgang in den ersten Monaten des Jahres 2020 nur eine kurze Verschnaufpause gewesen ist: die Elektromobilität. Alle Nutzfahrzeughersteller wagen sich nun endlich an die alternativen Antriebe heran.</p>

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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026

Recht

Recht

Alle Jahre wieder: datenschutzkonforme Führerscheinkontrolle bei Dienstwagen

<p>Zu den zentralen Pflichten im Fuhrpark gehört die Führerscheinkontrolle. Diese Pflicht folgt aus den Halterpflichten des Fahrzeughalters. Will sich ein Halterverantwortlicher nicht selbst nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen oder an einer solchen Tat beteiligen, so darf er niemanden ans Steuer lassen, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder der gerade wegen eines Fahrverbots nicht fahren darf. Der Halter von Kraftfahrzeugen – beziehungsweise der halterverantwortliche Fuhrparkleiter – muss also sicherstellen, dass nur solche Personen Dienstfahrzeuge fahren, die auch über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Die Erfüllung dieser strafbewehrten Pflicht erfordert es, die Führerscheine derjenigen Mitarbeiter regelmäßig zu kontrollieren, die dienstwagenberechtigt sind und die Dienstwagen – auch Poolfahrzeuge – nutzen. Als gesetzliche Bestimmung besteht insoweit nur die „negative“ Strafregelung des § 21 StVG, die bei Nichteinhaltung strafrechtliche Konsequenzen haben kann, das heißt vor allem das „Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).</p><p>Nirgendwo ist jedoch ausdrücklich geregelt, was ein Fahrzeughalter im Rahmen der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Mitarbeiter und Dritte in Bezug auf die Kontrolle der Fahrerlaubnisse der Nutzer eigentlich konkret zu organisieren und zu veranlassen hat. Ebenso fehlt es an konkreten Einzelvorgaben für die datenschutzkonforme Umsetzung einer solchen Führerscheinkontrolle. Einschränkungen und Verbotsregelungen gibt es allerdings zuhauf in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für die Praxis ist es jedoch unerlässlich, Führerscheinkontrollen datenschutzgerecht auszugestalten. Aber wer muss sich konkret darum kümmern? Und vor allem – wie?</p><p><strong>Verantwortlichkeit für den Datenschutz bei Führerscheinkontrollen&nbsp;</strong><br>Verantwortlicher für den Datenschutz ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung im Unternehmen liegt bei der Geschäftsleitung (AG-Vorstand, (GmbH-)Geschäftsführer, Vereinsvorstand et cetera.), weil diese für die Leitung desjenigen zuständig ist, der im Unternehmen Daten erhebt und verarbeitet. Natürlich kann wie in allen Bereichen eine Delegation an die einzelnen Fachabteilungen erfolgen, so also auch an das Fuhrparkmanagement für den Bereich der Abteilungsfahrzeuge, der Poolfahrzeuge und der zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen. In einem solchen Falle steht der Fuhrpark als Fachabteilung – gegebenenfalls neben der Personalabteilung – im Einzelnen in der Prozessverantwortung für die Umsetzung datenschutzrechtlicher Regelungen. Hier besteht letztlich ein Gleichklang mit der Halterverantwortung: Wer für Halteraufgaben verantwortlich ist, der ist auch verantwortlich in Bezug auf die dabei verarbeiteten Daten.</p><p><strong>Führerschein und personenbezogene Daten&nbsp;</strong><br>Ein Führerschein enthält personenbezogene Daten des Fahrerlaubnisinhabers im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dies sind unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde, Führerscheinnummer, Fahrerlaubnisklassen, Datum der Fahrerlaubniserteilung sowie die Schlüsselzahlen, die gegebenenfalls sogar Gesundheitsdaten darstellen können wie die Auflage, beim Fahren eine Sehhilfe/ Brille zu tragen. Diese personenbezogenen Daten werden im Rahmen einer Führerscheinkontrolle in Form einer „Erhebung“ und „Speicherung“ verarbeitet.</p><p><strong>Erlaubnis zur Datenverarbeitung bei Führerscheinkontrollen&nbsp;</strong><br>Nach DSGVO und BDSG besteht ein grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass der Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten ist, sofern nicht die Voraussetzungen einer Erlaubnisnorm beziehungsweise eines Erlaubnistatbestands vorliegen.</p><p>Dennoch gibt es Erlaubnistatbestände der DSGVO, die eine Datenverarbeitung anlässlich der Führerscheinkontrolle gestatten. So ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Arbeits- beziehungsweise Dienstwagenüberlassungsvertrags notwendig oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers. Es kann aber auch eine Erlaubnisregelung durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen werden oder – last, but not least – die Einwilligungserklärung des Dienstwagennutzers vorliegen. Daneben gibt es im nationalen Recht als besonderen Erlaubnistatbestand den Arbeitnehmerdatenschutz nach § 26 BDSG.</p><p>Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder Beamte können ergänzend Regelungen aus den entsprechenden personalrechtlichen Regeln und den Beamtengesetzen von Bund und Ländern folgen. Auch hier bestehen Erlaubnistatbestände, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten gestatten, soweit dies zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, erforderlich ist. Führerscheinkontrollen zur Erfüllung der Halterpflichten des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sind dabei als erlaubte Maßnahmen der Personalwirtschaft anzusehen.</p><p><strong>Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – die Dokumentationspflicht&nbsp;</strong><br>Jeder für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten für die seiner Zuständigkeit unterliegenden Vorgänge. Das gilt für jede Form der Datenverarbeitung gesondert, insbesondere auch für das Verfahren der Führerscheinkontrolle. Wer jetzt annimmt, er habe diese Formalie durch ein „Führerscheinkontrollblatt“ bereits erledigt, der irrt.</p><p>Mindestinhalt eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 DSGVO ist vielmehr, dass die Zwecke der Verarbeitung, die Beschreibung der Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern ebenso angegeben werden wie – nach Möglichkeit – die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien. Auch gehört eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO dazu. Art. 30 Abs. 5 DSGVO sieht für Unternehmen oder Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten eine Ausnahme vor. Eine Dokumentation hat gleichwohl auch in kleinen Unternehmen zu erfolgen, wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, was sich aus der Datenschutzfolgeabschätzung für automatisierte Verfahren der Führerscheinkontrolle ergeben kann.</p><p><strong>Aufbewahrungs- und Löschfristen&nbsp;</strong><br>Für die Aufbewahrung der Kontrollunterlagen zur Führerscheinkontrolle gibt es keine ausdrückliche Regelung. Insbesondere in § 21 StVG fehlt eine Regelung zu der Frage, wie lange Unterlagen aus der Führerscheinkontrolle aufzubewahren sind und wann gegebenenfalls die Datenspeicherung aus der Führerscheinkontrolle zu löschen ist. Der Verarbeitungszweck für Daten aus der Führerscheinkontrolle kann wieder entfallen, wenn beispielsweise mindestens zwei Zyklen der Führerscheinkontrolle abgelaufen sind und die Kenntnis von den „alten“ Kontrolldaten für die zukünftige Führerscheinkontrolle nicht mehr erforderlich ist. Der Verarbeitungszweck der Daten aus der Führerscheinkontrolle kann also auch schon dann entfallen, wenn der Dienstwagen entzogen oder vorzeitig an den Arbeitgeber zurückgegeben wird oder wenn die Dienstwagenüberlassung oder der ihr zugrunde liegende Arbeitsvertrag sein Ende findet.</p><p><strong>Auftragsverarbeitung bei Kontrolle durch Dienstleister und Drittanbieter&nbsp;</strong><br>Bei Einsatz elektronischer Lösungen für Führerscheinkontrollen in Fuhrparks durch externe Dienstleister muss der Datenschutz etwas differenzierter betrachtet werden. In der Praxis nutzen bekanntlich gerade größere Unternehmen regelmäßig Dienstleistungen von externen Drittanbietern. In jedem Falle ist bei der Einschaltung von Dritten als Anbieter von Führerscheinkontrollen der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) mit dem Drittanbieter ebenso notwendig wie eine Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM).</p><p>Hier kann eine Fuhrparkverwaltungssoftware mit inkludierter Führerscheinkontrolle ebenso in Betracht kommen wie ein reines digitales Führerscheinkontrollsystem, das eine dezentrale Überprüfung der Führerscheine der Dienstwagennutzer an unterschiedlichen Orten wie an Tankstellen ermöglicht. Dieser Service bietet nicht nur für den halterverantwortlichen Fuhrparkmanager, sondern auch für den Dienstwagenberechtigten einen gewissen Komfort gegenüber der Alternative, ansonsten seinen Führerschein mit nicht unerheblichem Aufwand persönlich bei Fuhrparkmanagement oder Personalabteilung vorlegen zu müssen.&nbsp;</p><p>Besondere Umstände können dabei eine digitalisierte und dezentrale Form der Datenverarbeitung mit „digitalen Führerscheinkopien“ rechtfertigen. Die Frage, ob Führerscheinkopien gefertigt werden dürfen, wird ja nun leider auch unter den Datenschutzbeauftragten der Länder weder einheitlich noch aktuell beantwortet.</p><p>Letztlich können dabei elektronisch auslesbare RFID-Prüfsiegel verwendet werden, die auf die Führerscheine aufgeklebt werden, wenn sie sich nicht ohne Beschädigung oder gar Zerstörung wieder ablösen lassen. Auch mittels einer Smartphone- oder Computer-App gefertigte Kopien von Führerscheinen, die zur Sichtprüfung an bestimmte Zentralserver übermittelt werden, sind zulässig, soweit die Kopien dabei nur für kurze Zeit zwischengespeichert sowie zeitnah wieder vom Server gelöscht werden.</p><p><strong>Pflicht zur transparenten Information über die Datenverarbeitung&nbsp;</strong><br>Nach Art. 13, 14 DSGVO besteht die Pflicht zur transparenten Information von Mitarbeitern über die Datenverarbeitung. Insoweit muss also eine entsprechende Datenschutzinformation an die Dienstwagennutzer als betroffene Personen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO in Bezug auf die Führerscheinkontrolle erfolgen.</p><p>Zu den Mindestinformationen gehören:&nbsp;<br>• Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen&nbsp;<br>• gegebenenfalls zuzüglich Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten&nbsp;<br>• Zwecke, für welche die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen&nbsp;<br>• Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung beziehungsweise&nbsp;<br>• Angabe der berechtigten Interessen, die vom Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)&nbsp;<br>• gegebenenfalls Angabe der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und&nbsp;<br>• gegebenenfalls Mitteilung über Datenübertragung ins Nicht-EU-Ausland</p><p>Hier zeigt sich, dass es notwendig ist, bei der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sorgfältig zu sein. Die wesentlichen Daten lassen sich nämlich ohne Weiteres hierhin übertragen. Nicht jeder Fall ist datenschutzrechtlich gleich, denn es kommt auch immer entscheidend auf die Organisation und die Abläufe im einzelnen Unternehmensfuhrpark an. Im Zweifel bietet es sich an, sich bei den Datenschutzaufgaben im Fuhrpark fachkundig beraten zu lassen.</p><p><i><strong>Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin|</strong></i><br><i><strong>Kontakt: </strong></i><a href="mailto:kanzlei@fischer.legal"><i><strong>kanzlei@fischer.legal</strong></i></a><br><i><strong>Internet: </strong></i><a href="www.fischer.legal"><i><strong>www.fischer.legal</strong></i></a></p><p>&nbsp;</p><p><strong>AUTOR</strong></p><p><strong>RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER</strong> ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse- Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/ Datenschutz. Zudem hält er Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- &amp; Flottenmanagement“ von Management Circle.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><strong>RECHTSPRECHUNG</strong></p><p><strong>ARBEITSRECHT&nbsp;</strong></p><p><strong>Herausgabe und Nutzungsuntersagung eines Dienstwagens durch einstweilige Verfügung?&nbsp;</strong><br>Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe und Untersagung der Nutzung eines Dienstwagens kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Die begründete Gefahr, dass eine wesentliche Wertminderung eintritt, sofern der Dienstwagen bei dem Schuldner verbleibt, kann dagegen allenfalls ein Grund für eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Dienstwagens an einen Sequester sein.</p><p>Die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Leistungsverfügung ist zu verneinen, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. „Langes Zuwarten“ widerlegt die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung; dies liegt vor, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020, Az. 5 Ga 11/20</p><p>&nbsp;</p><p><strong>STRAFRECHT/BUSSGELD/ ORDNUNGSWIDRIGKEITEN&nbsp;</strong></p><p><strong>Absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs&nbsp;</strong><br>Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sogenannte Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs strafrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwertes von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20</p><p><strong>Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsübertretung auf den Vorsatz&nbsp;</strong><br>Der Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz bei einer erheblichen beziehungsweise massiven Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann zulässig sein. Für die Frage, ob die Geschwindigkeitsübertretung (bereits) so eklatant ist, dass sie dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein kann, ist nach der neueren Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, nicht auf das absolute, sondern auf das relative Maß der Überschreitung, mithin auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit abzustellen. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie vom Kraftfahrer zur Kenntnis genommen und umso eher kann ein vorsätzliches Verhalten angenommen werden. Die Grenze, ab der der Tatrichter in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen kann, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Übertretungen um mindestens 40 Prozent der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Überschreitet ein Kraftfahrzeugfahrer die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem solchen Maß, wird ihm dies aufgrund der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, regelmäßig nicht verborgen bleiben. Ist das relative Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung demgegenüber geringer, so bedarf es zusätzlicher Indizien, die den Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten erlauben. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.04.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 8/20</p><p><strong>Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Messverfahren&nbsp;</strong><br>Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät TraffiStar S350 handelt es sich um ein solches standardisiertes Messverfahren. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Überprüfung des Messergebnisses auf der Grundlage zu speichernder Rohmessdaten ist auch der Charakter der Bußgeldsachen als gegenüber Strafverfahren weniger bedeutsam zu berücksichtigen, der seinen Ausdruck unter anderem in den herabgesetzten Amtsermittlungspflichten findet. Das Fehlen von Rohmessdaten betrifft nicht das Gebot des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der „Parität des Wissens“, da kein Ungleichgewicht im Kenntnisstand gegeben ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020, Az. IV-2 RBs 30/20</p><p>&nbsp;</p><p><strong>STEUERRECHT/ DIENSTWAGENBESTEUERUNG&nbsp;</strong></p><p><strong>Werbungskostenabzugsverbot für Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Überlassung des Dienstwagens&nbsp;</strong><br>Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer monatlichen, kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung), mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Monatliche Zuzahlungsüberhänge, die der Arbeitgeber aus technischen Gründen bei der monatlichen Lohnabrechnung steuerlich nicht berücksichtigt, sind bei der Einkommensteuerveranlagung mindernd zu berücksichtigen. Ein sich auch nach der „Jahresbetrachtung“ ergebender Zuzahlungsüberhang kann weder als negative Einnahmen noch als Werbungkosten berücksichtigt werden. Der Senat konnte in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob es steuersystematisch zulässig ist, Zuzahlungsüberhänge in folgende Kalenderjahre zu übertragen (so aber die Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).</p><p>Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung, sodass unter die Vorschrift danach alle Arten der Überlassung fallen (so auch die Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 LStR). Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.07.2020, Az. 9 K 78/19</p><p><strong>Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer Auslandsunfallversicherung&nbsp;</strong><br>Die gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene Auslandsunfallversicherung ist nicht im Inland steuerbar (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG), soweit die versicherten Personen als Arbeitnehmer des inländischen Unternehmers (Versicherungsnehmer) ihrer Beschäftigung im Ausland nachgehen. Das hier versicherte Risiko ist der Unfall, den die versicherte Person im Ausland (auch in Drittstaaten) erleidet. Die Absicherung der den Versicherungsnehmer und Arbeitgeber betreffenden Haftungsrisiken ist kein versichertes Risiko. Die Auslandsunfallversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII ist nicht nach § 4 Nr. 3 VersStG von der Versicherungssteuer befreit. BFH, Urteil vom 10.06.2020, Az. V R 48/19</p><p><strong>Kein Werbungskostenabzug bei Eigenleistungen für private Dienstwagennutzung&nbsp;</strong><br>Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers führen nicht zu Werbungskosten. Dies gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eines sogenannten Mitarbeiteranteils an den vom Arbeitgeber gezahlten Kfz-Kosten unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet. Auch in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass das monatliche Bruttogehalt um bestimmte Beträge herabgesetzt wird, um sich in Form eines „Mitarbeiteranteils“ an den vom Arbeitgeber gezahlten Kosten des dem Mitarbeiter auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens zu beteiligen, kommt kein Werbungskostenabzug in Höhe des Barlohnverzichts in Betracht. BFH, Beschluss vom 18.02.2020, Az. VI B 20/19 (NV)</p><p><strong>Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen&nbsp;</strong><br>Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einzelbewertung der jeweiligen Fahrt mit 0,15 €/km erfolgt in teleologischer Reduktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in Fällen, in denen der Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt wird oder der Steuerpflichtige beispielsweise nach einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit antritt und von dieser unmittelbar nach Hause zurückkehrt oder eine Auswärtstätigkeit unmittelbar von zu Hause aus antritt, anschließend seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht und von dort wieder nach Hause fährt. Bei Einführung der Entfernungspauschale ist der Gesetzgeber nicht vom Leitbild eines arbeitstäglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgerückt. Von diesem Leitbild abweichende Besonderheiten durch untypische Arbeitsverhältnisse oder Arbeitszeiten (hier: bei einem Flugbegleiter) sowie arbeitstäglich mehrfache Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind mit der Einführung der Entfernungspauschale für den Werbungskostenabzug nicht mehr von Bedeutung. BFH, Urteil vom 12.02.2020, Az. VI R 42/17</p><p>&nbsp;</p><p><strong>FAHRTENBUCHAUFLAGE&nbsp;</strong></p><p><strong>Fahrtenbuchauflage bei Nichtbenennung des Fahrers vor Verjährungsablauf&nbsp;</strong><br>Benennt der Halter den Fahrzeugführer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Da Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren Massenverfahren sind, ergibt sich ein die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ausschließendes Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht schon daraus, dass sie einem wenige Stunden vor Ablauf der Verjährungsfrist und gegen Ende der angegebenen Servicezeiten eingehenden Hinweis des Fahrzeughalters zu einem angeblich im Ausland befindlichen, vielleicht in Betracht kommenden Fahrer nicht mehr nachgeht. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 8 B 892/20</p><p><strong>Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei Angabe des „falschen“ Fahrers&nbsp;</strong><br>Die Mitwirkungspflicht des Halters beinhaltet auch ohne einen besonderen Hinweis der Polizei, richtige Angaben zu machen. Den kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs trifft nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Obliegenheit, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, sodass grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen Geschäftsfahrten rekonstruiert und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Wird dieser Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht.</p><p>Eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass den Fahrzeughalter an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers ein Verschulden trifft. Entscheidend ist hier, dass die Halterin erst 22 Tage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung lediglich den Namen eines „falschen“ Fahrers mitgeteilt hat, was offenkundig den zu stellenden Mitwirkungsanforderungen nicht genügt. Anders als die Halterin offenbar meint, beinhaltet die Mitwirkungspflicht auch ohne einen besonderen Hinweis der Polizei, richtige Angaben zu machen. Mit einer unzureichenden Mitwirkung schneidet sich der Halter den Einwand ab, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Verfolgungsbehörde weiter ermittelt hätte. Darauf, ob die Polizei andere Maßnahmen für förderlich gehalten hat und welche, kommt es nicht an. BayVGH, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 11 ZB 20.546</p><p><strong>Fahrtenbuchanordnung bei unterbliebener Rücksendung eines Anhörungsbogens&nbsp;</strong><br>Bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen. Bei Fahrtenbuchauflagen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig aus den ihren Erlass rechtfertigenden Gründen. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.02.2020, Az. 3 M 16/20</p><p>&nbsp;</p>

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Zertifizierte/r Mobilitätsmanager/ in (BVF)

<p><strong>Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass der nächste Kurs am 11.11.2020 in Mannheim startet.</strong> Etwaige dann noch geltende, vorsorgliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen können in vollem Umfang umgesetzt werden.</p><p><strong>Der zugehörige Onlinekurs startet vier Wochen vor dem Präsenzseminar! </strong>Die Veranstaltung ist auf maximal zwölf Teilnehmer begrenzt.</p><p><strong>Alle Kursmodule sind ab sofort auch einzeln buchbar:</strong> <a href="www.fuhrparkverband.de">www.fuhrparkverband.de</a></p>

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Stellungnahme des Fuhrparkverbandes: Wirtschaftsministerium korrigiert E-Förderungen

<p>Unkoordinierte Fördermaßnahmen von Bund und Ländern – Fuhrparkverband fordert Planungssicherheit ein</p>

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Auf ein Wort: Zehn Jahre Fuhrparkverband (2010–2020)

<p>Dabei haben wir doch gerade erst angefangen!</p>

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Sebastian Vautrin

<p>Anfang September hat <strong>Sebastian Vautrin</strong> bei Euromaster die Position des Direktors Operations übernommen. In seiner neuen Aufgabe wird er das gesamte Vertriebsnetz mit 250 eigenen Filialen verantworten. „Wir freuen uns sehr, Sebastian Vautrin für unser Management-Team gewonnen zu haben. Mit seiner Erfahrung und seinen wertvollen Branchenkenntnissen ist er genau die richtige Besetzung, um die Entwicklung unseres Unternehmens aktiv mitzugestalten“, sagt Euromaster-Chef Dr. David Gabrysch.</p>

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Gerhard Künne

<p><strong>Gerhard Künne</strong> ist seit dem 1. August 2020 neuer Vorsitzender der Geschäftsführung der EURO-Leasing GmbH / MAN Financial Services Rental. Künne leitete seit 2017 den Bereich Mobility Unit bei Volkswagen Financial Services und war dort für die Geschäftsfelder Parken, Laden, Tanken, Vermieten und Carsharing verantwortlich. Er folgt in seiner neuen Funktion auf Armin Hofer, der bei der Volkswagen AG die Leitung der Abteilung Handelssteuerung, Finanzen und Compliance übernommen hat.</p>

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Alles Super?

<p>Mit dem Slogan „Alles Super“ machte der Mineralölkonzern Aral lange Zeit Werbung. Im Elektrozeitalter passt die Anspielung auf den Verbrennungskraftstoff nicht mehr so gut, schließlich können Flottenkunden mit der „Aral Fuel &amp; Charge Card“ längst nicht mehr nur Super tanken. Neben den mehr als 22.000 Tankstellen in Europa im ROUTEX-Verbund für Diesel oder Ottokraftstoffe haben Aral-Kunden ab sofort auch Zugang zu mehr als 110.000 Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Europa. In Deutschland umfasst das Netz rund 33.000 Ladepunkte. Dazu gehören auch zehn Ultraschnellladesäulen, sogenannte Ultra-fast Charger (UFC) an Aral-Tankstellen mit einer Ladekapazität von bis zu 320 kW. Der Mineralölkonzern will das Angebot an UFC-Ladestationen in seinem Tankstellennetz erweitern und bis Ende Juli 2021 mehr als 100 ultraschnelle Ladesäulen mit einer Ladeleistung von bis zu 350 kW installieren. Unabhängig von der Art des Antriebs sollen alle Funktionen der Aral Card erhalten bleiben: Sämtliche Leistungen stehen mit nur einer Karte zur Verfügung und die Kunden erhalten eine integrierte Rechnung für Strom und Kraftstoff sowie die zusätzlich gebuchten Berichte. Gemeinsam mit den Kooperationspartnern Trafi neo und Vattenfall bietet Aral außerdem die Möglichkeit, Wallboxen mit unterschiedlichen Leistungsstufen von 3,7 bis 22 kW für die Energieversorgung zu Hause und auf der Arbeit zu installieren.</p>

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Elektrovan

<p>Der neue Opel Zafi ra-e Life, das Flaggschiff der Rüsselsheimer Van-Reihe, ist bestellbar. Der Großraum-Stromer ist in drei Längen (Small, Medium, Large) zu haben und bietet Platz für bis zu neun Personen. Dabei kann der vollelektrische Van auf Wunsch mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet werden und bis zu 1.000 Kilogramm ziehen. Die Motorleistung beträgt 100 kW/136 PS mit einem maximalen Drehmoment von 260 Newtonmetern. Kunden können zwischen zwei unterschiedlich großen Lithium-Ionen-Batterien wählen. Je nach Bedarf stehen ein Akku mit 75 kWh für eine Reichweite von bis zu 330 Kilometern und eine 50-kWh-Batterie für maximal 230 Kilometer nach WLTP zur Verfügung. Laut Herstellerangaben ist der 50-kWh-Akku an einer Schnellladesäule mit 100 kW Gleichstrom in rund 30 Minuten zu 80 Prozent wieder aufgeladen. Beim großen 75-kWh-Akku werden dafür circa 45 Minuten benötigt. Da der Zafi rae unter die Elektroförderung des Bundes fällt, ergeben sich derzeit Preisnachlässe von fast 8.000 Euro (5.000 Euro vom Staat, zuzüglich 2.500 Euro plus 16 Prozent MwSt. (475 Euro) vom Hersteller). Damit ist beispielsweise der Zafi ra-e Life M Selection ab 45.825 Euro (brutto) zu haben.</p>

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Kontrollpflicht

<p>Die Führerscheinkontrolle ist eine der Halterpfl ichten. Die Umsetzung der regelmäßigen Kontrolle ist in vielen Fällen nicht ganz einfach, insbesondere wenn der Fahrer über Fahrerlaubnisklassen verfügt, die eine regelmäßige Weiterbildung erfordern und demnach ein Ablaufdatum haben. Dienstleister wie LapID unterstützen Fuhrparkleiter dabei den Überblick zu behalten. Besonders relevant ist die Fahrerlaubnisklassenüberwachung für Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr. Die Fahrer müssen nach dem Berufskraftfahrer- Qualifi kations-Gesetz (BKrFQG) sowohl eine Ausbildung als auch eine regelmäßige Weiterbildung absolvieren, um die Kraftfahrzeuge der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE führen zu dürfen. Nach erfolgreichem Bestehen wird die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen. Die Fahrerlaubnis ist für fünf Jahre gültig. Neben der automatischen Erinnerung bietet die Fahrerlaubnisklassenüberwachung bei LapID aber noch weitere Vorteile: „Für einen umfassenden Überblick über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Fahrer stehen dem Fuhrparkverantwortlichen umfangreiche Reporting-Funktionen zur Verfügung. So kann schnell und einfach ausgewertet werden, welche Fahrer über gültige Führerscheine beziehungsweise Führerscheinklassen verfügen und bei wem diese bereits abgelaufen sind“, so Vertriebsleiter Erik Sprenger.</p>

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Fahranalyse

<p>Die App On Call von Volvo erhält eine zusätzliche Funktion für Fahrer der Recharge-Modelle mit Plug-in-Hybridantrieb. Nutzer der App erhalten über die Smartphone-App nun zusätzliche Informationen zu den elektrischen Fahrgewohnheiten. Damit will Volvo Cars Fahrern von Plug-in-Hybridmodellen zum Fahren im Elektromodus motivieren und auf dessen Vorzüge aufmerksam machen. In der App sieht man beispielsweise, wie hoch der Anteil der elektrisch und damit lokal emissionsfrei zurückgelegten Strecke ist, sowie den dabei angefallenen Stromverbrauch. Im weiteren Jahresverlauf wird für die Nutzer auch ersichtlich sein, welche Auswirkungen die Fahrweise auf ihren CO<sub>2</sub>-Fußabdruck hat und wie sich die Kraftstoffkosten durch häufigeres Fahren im vollelektrischen Modus senken lassen. „Unser Ziel ist es, dass die Volvo On Call App das Leben für die Nutzer einfacher macht und eine persönliche Benutzererfahrung ermöglicht“, so Ödgärd Andersson, Chief Digital Officer bei Volvo Cars. „Mit der zunehmenden Vernetzung des Autos steigt das Potenzial der App, und wir möchten, dass sie mit der Zeit zum festen Bestandteil des Fahrzeugs gehört.“</p>

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Neuer Service

<p>Mit einem neuen Service reagiert PS Team auf das veränderte Zulassungsverhalten der Autovermieter: Der Prozessdienstleister ergänzt seine Produktpalette der Massenzulassungen für deutsche Neufahrzeuge um Importfahrzeuge und Wiederzulassungen sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland. In den vergangenen Jahren ließen Vermieter schwerpunktmäßig Neufahrzeuge mit deutscher ZBII und CoC zu. Nun steuern sie vermehrt Fahrzeuge aus dem europäischen Ausland ein. Damit reagieren sie auf Corona-bedingte Schwankungen bei der Fahrzeugauslastung in verschiedenen Ländern. Zudem trägt die Vorgehensweise dazu bei, Remarketingprozesse länderübergreifend zu optimieren. Carsten Schäfer, Director Fleet bei PS Team: „Anders als bei der Regelzulassung müssen in diesen Fällen neue ZBII erstellt werden. Zudem prüfen wir die Unterlagen aus dem Ausland auf Vollständigkeit.“ PS Team koordiniert den Gesamtprozess von der Dokumentenprüfung über die Zulassung bis zur Auslieferung der Kennzeichenschilder mit ZBII. Auf Wunsch archiviert der größte Dokumententreuhänder Europas darüber hinaus die ZBII (Fahrzeugbrief) bis zum Remarketing.</p>

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Ford-Gewerbewochen

<p>Noch bis zum 31. Oktober dauern die Ford-Gewerbewochen, die unter dem Motto „Stark für Ihr Business“ für Wachstumsimpulse sorgen sollen. Das Angebot umfasst Finanzierungsraten von 159 Euro inklusive eines modellabhängigen Gewerbebonus von bis zu 5.000 Euro und der Ford Flatrate. Die Ford Flatrate deckt Wartungs- und Reparaturkosten innerhalb des Garantieumfangs ab und soll auf diese Weise Kalkulationssicherheit bieten. Ein Aktionsmodell ist beispielsweise der Focus Trend EcoBoost Hybrid Turnier mit 1,0-Liter-Hubraum und 48-Volt-Technologie (Mild-Hybrid) und einer Leistung von 92 kW (125 PS). Für die Nutzfahrzeug-Modelle bietet Ford die Transit-Wochen an, die ebenfalls bis zum 31. Oktober laufen. Hier gibt es einen Gewerbebonus von bis zu 1.500 Euro in Kombination mit einer 0,0-Prozent-Finanzierung. So ist der Transit Custom mit kurzem L1-Radstand und 2,0 Liter großem EcoBlue-Turbodieselmotor und 77 kW (105 PS) für eine monatliche Leasingrate von 189 Euro zu haben.</p>

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Digitale Flotte

<p>Ein Schwerpunkt für Webfleet Solutions auf der virtuellen Fuhrparkmesse „flotte.digital“ war in diesem Jahr das Thema Elektromobilität. So konnten sich Messeteilnehmer von den neuen Anwendungen von Webfleet Solutions für das Management von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen überzeugen. „Die Mobilität der Zukunft hält neue Anforderungen für jede Antriebsart bereit. Wir liefern die Daten und Funktionalitäten, um unseren Kunden Entscheidungen für ihren individuellen, größtmöglichen Nutzen zu ermöglichen“, so Schmid. „Mit WEBFLEET können Flottenmanager ihren Fahrern ein Tool an die Hand geben, das dabei hilft, sicherer, fahrzeug- und umweltschonender zu fahren. Fahrer und Flottenmanager erhalten die für sie relevanten Informationen“, erklärt Wolfgang Schmid, Sales Director D-A-CH bei Webfleet Solutions. „Wir bieten Lösungen vom elektronischen Fahrtenbuch bis zum Flottenmanagement, praxisgerecht und entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung.“</p>

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Gestärkt aus der Krise

<p>Besonders in der Autobranche sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie sofort spürbar gewesen. So standen bei einigen Autovermietungen bis zu 90 Prozent des Fuhrparks still. „Obwohl wir dank Wachstum und sehr erfolgreichen letzten Jahren auf äußerst stabilen Beinen stehen, mussten auch wir mit Kurzarbeit und einer erheblichen Reduzierung des Fuhrparks reagieren“, berichtet Jens E. Hilgerloh, Vorstandsvorsitzender der Starcar Europa Service Group AG. „Dank eines leistungsstarken Teams, das in diesen Zeiten einmal mehr den Unterschied am Markt macht, konnten wir uns aber bisher gut durch die Krise lenken.“ So zieht der Geschäftsführer ein durchaus positives Zwischenfazit: „Die Krise hat letztlich unterstrichen, was wir als langfristige Strategie bereits festgelegt haben. Mit dem Zusammenschluss von Starcar Autovermietung und Europa Service Autovermietung steht der Konzern auf starken Säulen, die sich je nach Entwicklung der Krise gegenseitig tragen konnten. Gleichzeitig können wir trotz Ausnahmesituation einen Kundenzuwachs verzeichnen.“ Aus diesem Grund sieht er das Unternehmen sogar gestärkt aus der Krise kommen und hat die Kurzarbeit vorzeitig zu September beendet.</p>

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Mobilitätstrend

<p>Auto-Abos erfreuen sich derzeit einer starken Nachfrage, da sie dem Wunsch der Nutzer nach flexibler Mobilität gerecht werden. Diesen Ansatz erkennen viele Unternehmen und nutzen dies als Anreiz zur Mitarbeitermotivation. So hat der Betriebsrat der Microsoft Deutschland GmbH kürzlich mit dem Münchner Auto-Abo Unternehmen finn.auto eine Vereinbarung getroffen, welche Microsoft-Mitarbeitern Sonderkonditionen garantiert. „Rabatte für Mitarbeiter anderer Unternehmen sind in der Wirtschaft gängig. Bei dieser Kooperation geht es aber um mehr als Sonderkonditionen. Es geht darum, Anreize für eine klimafreundlichere Mitarbeitermobilität mit dem eigenen Auto zu setzen“, sagt Max-Josef Meier, CEO von finn.auto. Neben einer flexiblen Mitarbeitermobilität leistet finn.auto auch einen Beitrag zum Umweltschutz. So engagiert sich das Unternehmen in zertifizierten Klimaprojekten und ermöglicht seinen Kunden, klimaneutral Auto zu fahren. Die beim Autofahren seiner Nutzer verursachten CO2-Emissionen kompensiert finn.auto in Klimaschutzprojekten, wie beispielsweise dem Bergwaldprojekt. Mit einer Mindestlaufzeit von 30 Tagen können Nutzer ein Fahrzeug ihrer Wahl kurzfristig abonnieren. Die monatliche Abo-Rate enthält alle Nebenkosten außer den Kraftstoffkosten.</p>

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Weltpremiere

<p>Seit 1993 ist der Variant Bestandteil der Golf-Familie. Nun feierte die Neuauflage Weltpremiere. Der Golf-Kombi ist breiter und länger als sein Vorgänger und soll laut des ehemaligen Vertriebsvorstandes Jürgen Stackmann ein „kompaktes Raumwunder“ sein. Bei dachhoher Beladung mit integrierter Gepäcknetztrennwand bis an die Lehnen der Vordersitze soll das Ladevolumen bei 1.642 Litern liegen und damit etwa 22 Liter über dem des Golf Variant 7. Die Motorisierungen starten bei einem 1.0-Liter-Dreizylinder- Benzinmotor mit 110 PS und einem 2.0-Liter-Diesel mit ebenfalls 110 PS. Auch eTSI-Antriebe mit einem 48-Volt-Riemen-Startergenerator und einer 48-Volt-Lithium-Ionen-Batterie wird es im Variant geben. Außerdem neu aufgelegt wurde der Golf Alltrack. Das Crossover aus dem Golf Variant und der SUV-Welt verfügt serienmäßig über permanenten Allradantrieb (4MOTION), erhöhte Bodenfreiheit, eine All-Terrain-Optik inklusive spezifischer Stoßfänger und ein individualisiertes Interieur.</p>

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Erweiterung Messebeirat Flotte! Der Branchentreff

<p>Kürzlich wurden in den Messebeirat von „Flotte! Der Branchentreff“, Deutschlands größte Fuhrparkmesse, zwei neue Beiräte berufen. Mit Armin Villinger, Generalbevollmächtigter der Volkswagen Leasing GmbH, und Carsten Schopf, Direktor Flotten der Renault Deutschland AG, kann sich das Gremium auf zwei Größen der Flottenbranche freuen. Zur Berufung äußerte sich Villinger erfreut: „Trotz Corona wird die Fuhrparkbranche auch zukünftig von persönlichen Kontakten und direkten Gesprächen leben. ‚Flotte! Der Branchentreff‘ spielt hierbei eine große Rolle. Deswegen ist es wichtig, gemeinsam an dem Potenzial der Veranstaltung zu arbeiten und an der Weiterentwicklung aktiv mitzuwirken.“ Auch Carsten Schopf sieht der neuen Aufgabe im Messebeirat zuversichtlich entgegen: „Ich halte den neuen Messebeirat für eine sehr gute Initiative. Messe ist und bleibt ‚People Business‘. Deshalb ist der persönliche Austausch in einem solchen Gremium gewinnbringend für alle. Ich freue mich, im neuen Beirat mitzuwirken und gemeinsam mit echten Flotten-Profis spannende Konzepte zu entwickeln.“ Die nächste „Flotte! Der Branchentreff“ wird am 24. und 25. März 2021 in den Messehallen Düsseldorf stattfinden.</p>

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Elektro-SUV

<p>Škoda präsentierte in Prag das erste Serienmodell basierend auf dem Modularen Elektrifizierungsbaukasten (MEB) aus dem Volkswagen Konzern – den ENYAQ iV. Kern des MEB ist die sogenannte Skateboard- Architektur, wodurch sich die Batterie platzsparend im Unterboden verstauen lässt. Der Enyaq iV ist in drei Akkugrößen, fünf Leistungsstufen sowie mit Heck- oder Allradantrieb lieferbar und erfüllt damit eine Vielzahl von Anforderungen in unterschiedlichsten Einsatzbereichen. Mit kurzen Ladezeiten und Reichweiten von bis zu 510 Kilometern gemäß WLTP-Zyklus soll der Elektro-SUV für den Alltag ebenso wie für Langstrecken bestens gerüstet sein. Produziert wird das neue Flaggschiff des tschechischen Automobilherstellers im Stammwerk in Mladá Boleslav – damit ist es in Europa das einzige MEB-Modell des Volkswagen Konzerns, das außerhalb Deutschlands vom Band rollt. Bereits die Basisausstattung des Škoda Enyaq iV 50 bietet unter anderem die 2-Zonen-Climatronic, ein Multifunktions-Lederlenkrad, den schlüssellosen Start mit KESSY GO, digitalen DAB-Radioempfang, SmartLink- Technologie sowie LED-Scheinwerfer und die Möglichkeit zum Schnellladen bis 50 kW. Mit den größeren Batterien erweitert sich auch der Umfang der Serienausstattung, beispielsweise um Parksensoren, Rückfahrkamera oder Lenkradheizung. Die Einstiegsvariante des Enyaq iV wird in Deutschland ab rund 28.400 Euro netto in Kürze bestellbar sein.</p>

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Urban elektrisch

<p>Die Allianzpartner Renault und Nissan wollen künftig mit dem Verkehrsdienstleister Uber in Europa enger zusammenarbeiten und das Angebot emissionsfreier Mobilität ausweiten. Die Unternehmen haben hierzu Anfang September eine Absichtserklärung unterzeichnet, wonach in Zukunft über die Uber-App speziell auch Fahrten mit erschwinglichen E-Autos buchbar sein sollen. Die neue Funktion wird zunächst in Frankreich, den Niederlanden sowie in Portugal und Großbritannien – wo Nissan und Uber bereits erfolgreich ein Pilotprojekt abgeschlossen haben – eingeführt. Die Absichtserklärung zwischen den Unternehmen ist Teil der Ankündigung von Uber, emissionsfreie Mobilität zum tragenden Element seiner Plattform auszubauen. Bis 2025 sollen 50 Prozent der über Uber in sieben europäischen Hauptstädten (Amsterdam, Berlin, Brüssel, Lissabon, London, Madrid und Paris) absolvierten Kilometer in Elektrofahrzeugen zurückgelegt werden. Uber-Kunden in diesen Städten, die rund 80 Prozent des europäischen Geschäfts des Mobilitätsdienstleisters ausmachen, können dabei bis Ende 2021 für ihre Fahrt ein E-Auto wählen.</p>

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Automatisiertes Parken

<p>In Detroit startet Ford gemeinsam mit Bedrock und Bosch ein Projekt zur Demonstration vernetzter Ford-Testfahrzeuge, die unter Verwendung der smarten Infrastruktur von Bosch in der Assembly Garage von Bedrock weitgehend selbsttätig fahren und parken können. Dies ist die erste infrastrukturbasierte Lösung für automatisierte Parkmöglichkeiten in den USA, bei denen Fahrzeuge in einem geschlossenen System bewegt werden. Die Forschung wird im Stadtteil Corktown stattfinden, dort betreibt Ford einen neuen Standort für Mobilität und Innovation. Der Distrikt soll Mobilitätsinnovatoren aus der ganzen Welt die Möglichkeit geben, neue Lösungen für den Stadtverkehr zu entwickeln und testen – speziell vor dem Hintergrund autonomen Fahrens und einer zunehmend vernetzten Welt. „Wir sind ständig auf der Suche nach Möglichkeiten, unsere Fahrer-Assistenzsysteme weiterzuentwickeln und Menschen dabei zu helfen, selbstbewusster zu fahren. Wir glauben, dass automatisierte Park-Technologie viele Potenziale zur Erreichung unserer Ziele bereithält“, sagt Ken Washington, Chief Technology Officer, Ford Motor Company. Dank V2I-(Vehicle-to-Infrastructure-)Kommunikation arbeiten die vernetzten Ford-Testfahrzeuge hochautomatisiert mit der intelligenten Parkinfrastruktur von Bosch zusammen. Die Infrastruktur-Sensoren erkennen und lokalisieren das Fahrzeug, um ein gewünschtes Parkmanöver zu steuern, einschließlich der Fähigkeit, Fußgänger und andere Gefahren zu vermeiden. Wenn die Infrastruktur im Weg des Fahrzeugs ein Hindernis identifiziert, kann das Fahrzeug sofort angehalten werden.</p>

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Grossauftrag

<p>Ende August gaben Mercedes-Benz Vans und Amazon bekannt, dass der bislang größte Auftrag für Mercedes-Benz-Elektrofahrzeuge abgeschlossen wurde. Rund 600 mittelgroße eVito und mehr als 1.200 Fahrzeuge des Large-Size Vans eSprinter werden – beginnend noch in diesem Jahr – an Amazon ausgeliefert und innerhalb Europas eingesetzt. „Ich freue mich, dass wir unsere langjährige, partnerschaftliche Beziehung mit Amazon weiter intensivieren und gemeinsam an der batterieelektrischen Zukunft des Transports arbeiten“, sagt Marcus Breitschwerdt, Leiter Mercedes-Benz Vans. „Mit dem eVito und dem eSprinter haben wir Elektrofahrzeuge in unserem Portfolio, die sich hinsichtlich ihrer Ausstattung und Reichweite hervorragend für die Anforderungen der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche zur Auslieferung auf der sogenannten ‚letzten Meile‘ eignen. Sie zeigen, dass sich lokal emissionsfreies Fahren, überzeugende Fahrleistungen, Komfort und niedrige Betriebskosten bestens kombinieren lassen.“ Gerade der KEP-Bereich bietet gute Voraussetzungen für Elektrotransporter: Die Touren können vorab gut geplant werden, sind in Länge und Distanz überschaubar und an den Verteilzentren der Logistikdienstleister stehen in der Regel größere Flächen zur Verfügung, die sich für eine Inbetriebnahme entsprechender Ladeinfrastruktur eignen.</p>

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Evolution

<p>Zum Modelljahr 2021 gestaltet sich der Einstieg in die Elektromobilität von Jaguar Land Rover so attraktiv wie noch nie: So gibt es nicht nur technologische Neuheiten wie eine schnellere Ladefähigkeit zu Hause und besserer Konnektivität. Ab sofort ist neben dem Jaguar I-PACE EV400 S auch ein neues Einstiegsmodell erhältlich: das zeitlich limitierte Sondermodell I-PACE EV320 SE. Beide Fahrzeuge kommen dank ihres Grundpreises ab 64.957,98 Euro (netto) beziehungsweise 75.351,26 Euro (brutto) in den Genuss des staatlich gewährten Umweltbonus, der inklusive Innovationsprämie 7.900 Euro beträgt. Der I-PACE EV320 SE wird zudem mit einer Leasingrate ab 499 Euro pro Monat angeboten. Auf der technischen Seite ermöglicht ein neues 11-kW-Bordladegerät – ab dem Modelljahr 2021 – ein schnelleres Dreiphasen-Wechselstrom-Laden. Das neue „Pivi Pro“-Infotainmentsystem zeigt unter anderem an, wo sich die nächste freie Ladesäule befindet, was das Stromtanken dort kostet und wie lange der Aufladevorgang wahrscheinlich dauert. Nicht zuletzt präsentiert sich die aktuelle Evolution des IPACE mehr denn je als einmalige Kombination aus Allrad-Performance, Dynamik und Luxus. Speziell die beiden ersten Aspekte kamen der seriennahen Rennversion des I-PACE auch bei den Rennen zum weltweit einzigen vollelektrischen Markenpokal zugute: dem Jaguar I-PACE eTROPHY.</p>

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Full-Service-Leasing

<p>Seit 2016 ist gemäß Dataforce-Forschungsdaten der Anteil von Full-Service-Leasing von 47 Prozent auf 55 Prozent in den deutschen Flotten gewachsen. Je größer eine Flotte, desto mehr entscheiden sich laut den Zahlen des Forschungsinstituts für Leasing. Kleine Flotten sind dagegen kauffreudiger, mit fast 60 Prozent Kauffahrzeugen. Was alle Leasingflotten eint, ist die Tendenz zum Serviceleasing. Reines Finanzleasing wird also seltener. Laut Dataforce sind dabei herstellergebundene Leasinganbieter beliebter – allen voran Volkswagen Financial Services. Erst auf dem Platz vierten Platz befindet sich mit der Santander eine nicht herstellergebundene Leasingfirma. Was für das Gesamtbild laut den Experten eine große Rolle spielt, ist, dass es im deutschen Markt relativ viele kleine Flotten gibt. Diese wenden sich meist direkt an einen Händler, der dann mit einem herstellergebundenen Leasinganbieter zusammenarbeitet. Im Vergleich dazu wählen Großflotten öfter unabhängige Leasinganbieter oder entscheiden sich für eine Mischung, so das Fazit von Dataforce.</p>

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Tankkarte

<p>Free2Move Lease erweitert sein Serviceangebot für Firmenkunden um die beiden Tankkarten DKV CARD und DKV CARD +CHARGE. Die Leistungen der DKV-Tankkarten umfassen unter anderem den bargeldlosen Bezug von Kraftstoff, Schmierstoff und Autowäsche an rund 13.000 Akzeptanzstellen in ganz Deutschland. Die DKV CARD +CHARGE richtet sich an Fahrer von Elektro- und Plug-in- Hybridfahrzeugen. Mit dieser Karte können Kunden über 10.000 öffentlich zugängliche Ladestationen nutzen, die wiederum über eine App zu finden sind. Für den Fuhrparkleiter sind die Verwaltung der Belege und die vollständige Kostenkontrolle sowie ein Vergleich von Verbrauch und Kilometerstand für eine Fahrverhaltensanalyse hilfreich. In der monatlichen Servicepauschale von 1,50 Euro für die DKV CARD und 6,00 Euro für die DKV CARD +CHARGE ist zudem die Abrechnung auf Istkostenbasis enthalten sowie ein maximales Monatslimit von 500,00 Euro brutto. Die Laufzeit wird der Leasing- oder Finanzierungsvertragslaufzeit angepasst.</p>

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Gute Konditionen

<p>Der neue Caddy von Volkswagen Nutzfahrzeuge ist in Deutschland vorbestellbar und auch die Leasingkonditionen stehen nun fest. So kostet der Caddy Cargo „EcoProfi“ ab 159,00 Euro beziehungsweise als Kombi ab 199,00 Euro monatlich. Zunächst ist das kompakte Nutzfahrzeug mit 55, 75 oder 90 kW starkem TDI-Diesel-Aggregat als Cargo oder Kombi, Caddy Life und Caddy Style zu bestellen, mit Handschalter oder DSG-Direktschaltgetriebe. Weitere Varianten und Ausstattungen werden folgen. Da der Bestseller erstmals auf dem Modularen Querbaukasten (MQB) basiert, halten neue Technologien Einzug in die Baureihe: Assistenzsysteme erhöhen die Sicherheit und den Komfort; vernetzte Infotainment- und digitalisierte Bediensysteme machen den Caddy zum Smartphone auf Rädern. Zudem soll das Fahrzeug etwas länger als der Vorgänger sein und so noch mehr Platz bieten können.</p>

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Fahrzeugbesitz

<p>In Zusammenarbeit mit den Marktforschern von Dataforce hat der Verband markenunabhängiger Fuhrparkmanagementgesellschaften e. V. (VMF) eine neue Studie zum Thema Fahrzeugbesitz erstellt. Aus der Sicht des VMF und Dataforce wird sich die Mobilität der Menschen und Unternehmen durch die Corona-Krise nachhaltig verändern. Weniger Mobilität durch den nachhaltigen Aspekt des Homeoffice bedeutet eine Beschleunigung des Mobilitätswandels in Deutschland. Insbesondere jetzt, so heißt es in der Studie, werden die Themen „Autoabo“ und „Privatleasing“ noch mehr an Fahrt gewinnen, da ein persönliches Fahrzeug zu flexiblen Bedingungen und guten Konditionen dem Nutzer beziehungsweise der Nutzerin auch ein geringeres Infektionsrisiko besitzt. Der öffentliche Nah- und Fernverkehr wird weiterhin leiden und an der einen oder anderen Stelle gegenüber dem Auto verlieren. Natürlich hat auch das Homeoffice einen nachhaltigen Effekt auf die Arbeitswelt in Deutschland, sodass Investitionen in die Mobilität generell mehr zurückgehalten werden.</p>

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Wechselphase

<p>Gilt in Zeiten des Klimawandels die Faustregel „Von O bis O“ für den Reifenwechsel überhaupt noch? Wann lohnt sich der Reifenwechsel? Mirko Tiller, Reifenexperte im Instandhaltungs-Team der LeasePlan Deutschland, rät: „Sobald die Temperaturen runtergehen und die Straßenverhältnisse winterlich werden, gehören Winterreifen ans Auto. Das gilt auch, wenn die Temperaturen manchmal noch schwanken. So können Autofahrer sicherstellen, dass sie beim ersten Schneefall die richtigen Reifen am Fahrzeug haben.“ Der Wechsel ist nicht nur aufgrund eines für Fahrten auf Schnee und Matsch optimierten Reifenprofils wichtig, auch die Mischung spielt eine große Rolle. Die Gummimischung von Sommerreifen ist im Vergleich zu der von Winterreifen deutlich härter, denn sie sind extrem hohen Temperaturen durch die Selbsterwärmung während der Fahrt einerseits und die Sonneneinstrahlung andererseits ausgesetzt. Die Belastung steigt mit zunehmender Geschwindigkeit. „Bei kalten Temperaturen gilt das Gegenteil. Winterreifen sind ab Oktober die bessere Wahl. Bei einstelligen Temperaturen können Fahrer mit Winterreifen viel besser fahren und bremsen. Die Gummimischungen von Sommerreifen verhärten sich bereits bei Temperaturen im niedrigeren Plus-Bereich und verlieren ihre Haftung auf den Straßen, wie Tests des ADAC ergaben“, sagt Tiller.</p>

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Premium-Line

<p>Die Athlon Germany GmbH erweitert ihr Produktportfolio im Bereich der Langzeitmiete. Mit Einführung der neuen Premium-Line gibt es ab sofort eine neue Möglichkeit der Mietwagenbuchung. Premium-Line-Kunden können aus einer Reihe hochwertig ausgestatteter Mercedes-Benz-Fahrzeuge ihr Wunschauto auswählen. Das Fahrzeug wird bundesweit ausgeliefert. Die Mindestmietdauer liegt bei einem Monat, ein Fahrzeugtausch während der Mietzeit ist nicht vorgesehen. Philipp Berg, Commercial Director Athlon Germany: „Mit der neuen Premium-Line bieten wir unseren Kunden ein weiteres attraktives Produkt zur flexiblen Fuhrparkgestaltung. Erstmals können sich unsere Kunden ihr Wunschfahrzeug aussuchen und brauchen sich nicht auf eine Fahrzeugkategorie festlegen. Die hochwertig ausgestatteten Mercedes-Benz-Modelle sind vor allem für anspruchsvolle Kunden interessant, die bei Dienstwagen keine Kompromisse eingehen wollen. Durch die transparente Preisstruktur, kurze Mindestmietdauer und die bundesweite Auslieferung zum Wunschtermin bieten wir ein Maximum an Flexibilität.“</p>

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Felgensuche

<p>Der Online-Großhändler TyreSystem ergänzt seinen Felgensimulator Felgomat um mehr als 25.000 standardisierte Fahrzeugbilder und bietet seinen Kunden neben der kostenpflichtigen Pro-Version (12,50 Euro/Monat) nun auch eine kostenlose Basic-Variante an. Dadurch haben alle TyreSystem-Nutzer die Möglichkeit, jede beliebige Felge aus dem Sortiment auf ein bereits hinterlegtes Fahrzeugbild in verschiedenen Standardfarben zu montieren. Voraussetzung ist, dass die Felgensuche über die Schlüsselnummer oder Fahrzeugauswahl begonnen wird. „Der Felgomat Basic eignet sich vor allem, um dem Kunden während der Beratung schnell einen grundlegenden Eindruck zu verschaffen, wie die Felgen auf dem Fahrzeugmodell aussehen“, erklärt Michael Bais, Felgenexperte bei TyreSystem. Der Felgomat Pro geht einen Schritt weiter. Hier kann ein Foto des Kundenfahrzeugs per App in den Simulator geladen werden und die jeweiligen Felgen werden dann vollautomatisch per Bildscansoftware passgenau platziert. „Diese Felgomat-Version ist für modifizierte Autos prädestiniert. Aber auch Kunden, welche großen Wert auf Optik und Design legen, schätzen das Pro-Modul sehr“, so Bais.</p>

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Neue Dimensionen

<p>2019 brachte Vredestein die neueste Version des Ganzjahresreifens Quatrac Pro für leistungsstarke Fahrzeuge auf den Markt. Kürzlich folgte der Quatrac auch für kleinere Zollgrößen. Der Ganzjahresreifen von Apollo Vredestein soll im Vergleich zum Vorgänger in allen Disziplinen verbessert worden sein. Unter anderem soll die neue Profilmischung durch eine hohe Menge an Terpen-Harzen haltbarer geworden sein. Das verringerte Luftverhältnis und der optimierte Reifenhohlraum führen zu einer ausgeglichenen Druckverteilung, wodurch ein gleichmäßigerer Reifenverschleiß gewährleistet sein soll und die Lebensdauer damit um mehr als 20 Prozent steigen soll. Der Allwetterreifen wurde speziell für europäische Straßen entwickelt und ist mit dem Dreispitz-Schneeflocken- Symbol ausgestattet. Damit ist er für den Einsatz im Winter in ganz Europa geeignet und somit auch als Winterreifen in Deutschland zugelassen. Der neue Quatrac wird zunächst in 15 Zoll und 16 Zoll in 39 Größen erhältlich sein. Anfang 2021 soll, laut Hersteller, eine Erweiterung folgen.</p>

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Lieferkette

<p>Das Bundesentwicklungsministerium (BMZ) und das Technologieunternehmen Continental machen erstmals eine Kautschuklieferkette lückenlos elektronisch rückverfolgbar – vom Anbau in Indonesien über die Weiterverarbeitung bis zur Reifenproduktion. Die per GPS kartografierten Produktionsflächen, Rohkautschukliefermengen und erzielten Verkaufspreise werden im System direkt bei Anlieferung im Warenhaus dokumentiert. Zudem kontrolliert das System die gelieferte Rohkautschukmenge in Bezug zur Produktionsfläche. Übersteigt die angelieferte Menge das zu erwartende Produktionsvolumen, gibt das System einen Hinweis. Mitarbeiter können so verhindern, dass Kautschuk aus nicht registrierten Flächen, etwa illegal abgeholzten Gebieten, in die Lieferkette gelangt. Christian Kötz, Leiter des Geschäftsfeldes Reifen und Mitglied des Vorstands der Continental AG, betont: „Die Schaffung nachhaltiger und rückverfolgbarer Lieferketten ist ein wesentlicher Bestandteil unserer umfassenden Sustainability-Strategie bei Continental. Im Rahmen des mit dem BMZ erfolgreich etablierten Pilotprojekts in Indonesien gelingt es uns erstmals, eine Kautschuklieferkette vom Anbau über die Weiterverarbeitung bis in unser Reifenwerk in Deutschland lückenlos nachzuverfolgen. Damit sorgen wir gemeinsam für mehr Transparenz und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der am Projekt beteiligten Kleinbauern. Unser Ziel ist, die elektronische Rückverfolgbarkeit innerhalb unserer Naturkautschuklieferketten sukzessive auszubauen und damit zur globalen Verbesserung der Nachhaltigkeit im Naturkautschuksektor beizutragen.“</p>

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Detailverliebt

<p>Seit Anfang des Jahres wird die mittlerweile dritte Generation des Hyundai i10 ausgeliefert. Wer den koreanischen Kleinstwagen in Sachen Design noch weiter individualisieren möchte, kann mit Felgen von BORBET nachhelfen. Das BORBET F-Rad der Kategorie „Classic“ ist eintragungsfrei und kann einfach beim nächsten Reifenwechsel aufmontiert werden. Ab sofort ist das elegante Leichtmetallrad in 6,0 mal 15 Zoll mit Einpresstiefe 40 in 100/4-Loch erhältlich – passend zur Reifengröße 185/55 R15 in „brilliant silver“ und „black glossy“. Die fünf Speichen der neuen Felge des Traditionsunternehmens sind nach innen gewölbt und leicht konkav geschwungen und sollen ebenso wie der i10 eine gewisse Detailverliebtheit widerspiegeln.</p>

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Reifenmanagement

<p>Der Fleet Tracker von Goodyear soll Fuhrparkleiter von Nutzfahrzeugflotten auch in Sachen Reifenmanagement unterstützen. Die neueste Anwendung aus der „Goodyear Proactive Solutions“-Familie erfasst die Kilometerleistung und soll damit Wartungsund Wechseltermine exakt prognostizieren und planen. Flottenmanager und Servicebetriebe können den optimalen Zeitpunkt zum Nachschneiden, Runderneuern oder Austausch der Reifen bestimmen und damit die Gesamtbetriebskosten verbessern. Abgefahrene Reifenprofile werden so rechtzeitig ersetzt, dass die Karkasse intakt und für zukünftige Runderneuerungen nutzbar bleibt. Darüber hinaus bietet die GPS-basierte Telematiklösung laut Dirk Menzel, Sales Leader Proactive Solutions DACH bei Goodyear, noch weitere Vorteile: „Ein spezifisches Anwendungsgebiet für den Fleet Tracker ist der Transport von wertvollen Gütern: Im Falle eines Diebstahls kann die Fahrthistorie damit nachvollzogen werden. Auch für kommunale Fahrzeuge wie Müllautos oder Busse im öffentlichen Nahverkehr ist die Routenverfolgung ein zusätzlicher Mehrwert, wenn sichergestellt werden soll, dass die geplanten Routen eingehalten werden.“</p>

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Ganzjahresreifen

<p>Der skandinavische Premium-Reifenhersteller Nokian Tyres stellt mit dem Seasonproof eine neue Ganzjahres-Reifenfamilie für Pkw-, SUV- und Crossover-Modelle vor. Alle Reifengrößen sind mit dem Alpine-Symbol mit drei Bergspitzen und Schneeflocke (3PMSF) ausgestattet, das dem Reifen offiziell bescheinigt, dass er für den Einsatz im Winter geeignet ist. Die Produktpalette umfasst insgesamt eine Auswahl von 64 Produktgrößen von 14 bis 19 Zoll mit den Geschwindigkeitsindizes T (190 km/h), H (210 km/h), V (240 km/h) und W (270 km/h). Elf ausgewählte Größen werden bereits im Herbst 2020 verfügbar sein, die restlichen Größen werden Anfang 2021 im Markt eingeführt. „Sicherheit steht bei unserer Produktentwicklungs-Philosophie immer an erster Stelle. Der neue Nokian Seasonproof wurde speziell für Autofahrer in Mitteleuropa entwickelt, sodass er sich sowohl an winterliche als auch an sommerliche Wetterbedingungen flexibel anpassen kann. Das neue Laufflächen-Design ist optimal auf den ganzjährigen Gebrauch zugeschnitten und der neue Reifen gewährleistet maximale Sicherheit, exzellente Langlebigkeit und einen niedrigen Rollwiderstand“, sagt Marko Rantonen, Entwicklungsmanager bei Nokian Tyres.</p>

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Nutzfahrzeuge

<p>Nach dem viel beachteten Marktstart des Land Rover Defender legen die Briten eine Nutzfahrzeugvariante des Geländespezialisten nach. Wie schon die Pkw-Version ist auch die Lieferwagen-Ausführung in zwei Längen zu haben, die Ladekapazität beträgt in der kürzeren Variante 1.355 Liter und in der längeren 2.059 Liter. Mit einer Nutzlast von bis zu 800 Kilogramm und einer Anhängelast von bis zu 3,5 Tonnen wird der Defender damit zu einem Arbeitstier. Der Allradantrieb ist bei der Geländeikone Serie, ebenso wie eine Geländeuntersetzung. Beim Motor haben die Kunden die Wahl zwischen drei 3,0-Liter-Sechszylinder-Dieseln mit Leistungswerten von 147 kW/200 PS, 183 kW/249 PS und 220 kW/300 PS. Die Kraftübertragung übernimmt jeweils eine Acht-Gang-Automatik. Die Preise starten bei 42.017 Euro (netto) für die kurze Variante, das längere Modell kostet ab 51.428 Euro (netto).</p>

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Fahrgestell

<p>Renault erweitert sein Elektrofahrzeugangebot um den Master Z.E. als Fahrgestell. Damit ist die neue Variante des französischen Elektrotransporters nun als Kastenwagen sowie als Plattform-Fahrgestell mit höherem zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen und einer Nutzlast von bis zu 1.700 Kilogramm (vor Umbau) für zahlreiche Aufbaulösungen ab Herbst erhältlich. Der neue Master Z.E. steht als Fahrgestell in zwei Längen (L2 und L3) zur Wahl und eignet sich damit für ein Einsatzspektrum vom Pritschenwagen bis zum Kofferaufbau. In der Ausführung L3 bietet der Master Z.E. bis zu 20 Kubikmeter Ladevolumen. Dank des weiterentwickelten Reduktionsgetriebes soll der Master Z.E. eine Reichweite von bis zu 120 Kilometern im WLTP-Zyklus bieten, womit er sich optimal für den innerstädtischen Lieferverkehr direkt zum Kunden („letzte Meile“) eignet. In der rein elektrischen Variante des Großraumtransporters von Renault kommt die Z.E.-33-Lithium-Ionen-Batterie mit einer Kapazität von 33 kWh zum Einsatz. Der flache Stromspeicher befindet sich unter dem Kabinenboden, sodass der Laderaum uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Batterie liefert Energie für den Elektromotor R75 mit 57 kW/76 PS, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Zudem ist der Elektrotransporter von drohenden Fahrverboten oder Zufahrtsbeschränkungen dank des lokal emissionsfreien Antriebs befreit.</p>

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Jimny als Nutzfahrzeug

<p>Suzuki bietet den kompakten Geländewagen Jimny künftig als zweisitziges leichtes Nutzfahrzeug an. „Der Jimny nimmt in der Suzuki-Markenhistorie einen wichtigen Stellenwert ein und wir freuen uns sehr über den großen Erfolg dieses Modells. Mit der Einführung des Jimny NFZ können wir weiterhin die Bedürfnisse der erweiterten Zielgruppe erfüllen“, erklärt Seiichi Maruyama, Geschäftsführer bei der Suzuki Deutschland GmbH. Auch die Nutzfahrzeugvariante soll über die bekannten Merkmale des kompakten Geländewagens verfügen: So sichern dem Jimny wesentliche Merkmale wie der Leiterrahmen, große Böschungs- und Rampenwinkel, die stabile Dreilenker- Radaufhängung und der zuschaltbare Allradantrieb ALLGRIP PRO mit Geländeuntersetzung weiterhin vollwertige Offroad-Eigenschaften. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Pkw-Version betrifft den Bereich hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz: Anstelle der Rücksitze verfügt der Jimny NFZ über ein großes Gepäckabteil mit 863 Litern maximalem Ladevolumen. Zur optimalen Ausnutzung des Laderaums trägt der ebene Ladeboden bei; ein Trenngitter verhindert das Eindringen von Transportgut in die Fahrerkabine. Neu an Bord ist zudem die eCall-Funktion, die im Fall einer Kollision einen automatischen Notruf absetzt. Die Markteinführung des Jimny NFZ ist für das Frühjahr 2021 vorgesehen.</p>

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Kompakter E-Transporter

<p>Der Elektronutzfahrzeughersteller TROPOS MOTORS EUROPE bringt ein neues Modell auf den Markt. Dank einer leistungsstarken Lithium- Ionen-Batterie soll der Tropos ABLE XT eine Reichweite von bis zu 260 Kilometern bieten. Der kompakte E-Transporter ist ab sofort bestellbar und in zwei Ausführungen und unterschiedlichen Aufbauten erhältlich: „Das Besondere an unseren emissionsfreien Elektronutzfahrzeugen sind ihre kompakten Maße in Kombination mit der größten Ladefläche ihrer Klasse. Damit können sie zwei Europaletten und eine Gerätebox auf der Pritsche mitnehmen, die Kofferaufbauten fassen bis zu 4,5 Kubikmeter“, sagt Markus Schrick, Geschäftsführer von TROPOS MOTORS EUROPE. Der ABLE XT kann, je nach Bedarf, mit einem oder zwei Lithium-Ionen-Packs ausgestattet werden und damit Strecken bis zu 105 beziehungsweise 260 Kilometer zurücklegen. Dabei verbraucht der Elektrotransporter durchschnittlich 12,8 kWh auf 100 Kilometer und erfüllt die Effizienzklasse A+. Die Aufladung der Batterie erfolgt wie beim ABLE ST an einer haushaltsüblichen Steckdose. Dank des sogenannten EasySwap®-Systems lässt sich der Elektrotransporter in nur wenigen Minuten von einem Nutzfahrzeug mit Pritsche oder Plane in einen geschlossenen Lieferwagen mit Kofferaufbau umwandeln. So kann er den Anforderungen unterschiedlicher Branchen gerecht werden und dazu beitragen, den CO<sub>2</sub>-Fußabdruck von Unternehmen, Kommunen und kommunalen Betrieben nachhaltig zu verringern.</p>

Innovation & Technik

Innovation & Technik

Allrad elektrisch

<p>Die Modelloffensive im Bereich Elektrifizierung geht weiter: Auch von Jeep gibt es nun zahlreiche elektrifizierte Modelle. Eines davon ist der Compass 4xe Plug-in-Hybrid, den Flottenmanagement erstmals ausgeführt hat.</p>

Innovation & Technik

Flüsterleise

<p>Die Elektrifizierung macht auch vor Transportern und Bussen keinen Halt. So liefert Mercedes-Benz seinen Vito inzwischen auch in einer reinelektrischen Ausführung aus. Flottenmanagement war im leisen eVito Tourer unterwegs.</p>

Innovation & Technik

Grüne Energie

<p>Wasserstoff (H2) ist eigentlich farblos und dennoch ist gelegentlich vom grauen, blauen, türkisen und grünen Wasserstoff die Rede. Das hat vor allem mit der Gewinnung des Gases zu tun, welches in seiner natürlichen Form nur selten vorzufinden ist. Insbesondere der sogenannte grüne Wasserstoff nimmt eine wichtige Rolle bei der im Juni 2020 verkündeten nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ein. Was diese Strategie für den Verkehr in Deutschland bedeutet und was die Farben des Wasserstoffs damit zu tun haben, soll im Folgenden geklärt werden.</p>

Innovation & Technik

Poleposition

<p>Nachdem die Marke Polestar mit dem exklusiven und kostspieligen „1“ einen kleinen Vorgeschmack darauf gegeben hat, was sie zu leisten im Stande ist, starten die Schweden mit dem Volumenmodell „2“ in Kürze richtig durch. Und auch das hat es in sich.</p>

Innovation & Technik

S macht Spaß

<p>Audi legt bezüglich Elektromobilität eine Schippe drauf und spendiert dem e-tron einen zusätzlichen Motor. Mit nun insgesamt drei statt zwei E-Aggregaten ist der Allrounder noch giftiger unterwegs.</p>

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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026

Fahrtelegramm

Editorial

Editorial

Trends in der Flotte

<p>Der psychologische Wert des Dienstwagens steigt, spätestens seit sich herumgesprochen hat, dass man sich – insbesondere alleine – im eigenen Fahrzeug nicht mit Corona infizieren kann und zudem keine Maske tragen muss. Das macht das Reisen im eigenen (Dienst-)Wagen nochmals komfortabler und führt natürlich auch dazu, dass man sich nicht so leicht mit anderen lästigen Viren wie den bald wieder häufiger herumfliegenden Grippeviren ansteckt. Überhaupt: Für die Verbreitung der Grippeviren sind Maske und Mindestabstand ähnliche Hindernisse wie für Corona.</p><p>Aber nicht nur Gesundheitsaspekte haben den Dienstwagen weiter aufgewertet: Immer mehr qualifizierte Mitarbeiter gingen oder gehen in Rente, der Kampf um die immer weniger werdenden qualifizierten Mitarbeiter steigt – und wird auch mittels Dienstwagenprivileg geführt.&nbsp;</p><p>Dabei sinken die Kosten für dieses Privileg insbesondere für den Dienstwagenberechtigten selbst dramatisch, wenn er sich für ein elektrifiziertes Modell entscheidet. Denn dann steht plötzlich nicht mehr ein Prozent vom Listenpreis (plus Entfernungskilometer) zusätzlich zu versteuerndes Einkommen auf dem Lohnzettel, sondern nur ein halbes oder gar ein viertel Prozent. Das ist richtig viel gespartes Geld – und das jeden Monat. Das gute Gewissen gibt es gratis dazu – für den Mitarbeiter und das Unternehmen.</p><p>Das mögen Gründe sein, warum Elektroautos nach langem Nischendasein derzeit so richtig an Fahrt aufnehmen. Vielleicht liegt es aber auch an den üppigen Fördermitteln, die nicht nur der Bund, sondern auch die Länder zur Förderung der Elektromobilität ausschütten: Und das nicht nur für die Elektroautos selbst, sondern auch für die Ladeinfrastruktur oder für die Beratung zum Thema. Natürlich auch für elektrische Lastenfahrräder, Transporter oder sonstige – beispielsweise kommunale – Elektrofahrzeuge. Die Programme sind vielfältig und oft verwirrend, da einige Förderungen von Bund und Ländern nicht miteinander kombinierbar sind. Aber genau dafür gibt es ja die kostenlose Erstberatung in vielen Bundesländern.</p><p>Und die Förderung tut offenbar auch not, um die Menschen von ihren geliebten Verbrennern wegzubekommen: Denn vor der üppigen Förderung stockte der Absatz der Stromer in Deutschland. Und in China, wo die Förderungen unlängst wieder deutlich zurückgefahren wurden, brach der Absatz im Bereich Elektromobilität um fast die Hälfte wieder ein.</p><p>Ralph Wuttke<br>Chefredakteur</p>